{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_216-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"XII ZR 216/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1603, 1606 Abs. 3 Satz 2 Zum Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den nicht betreuenden Elternteil, dessen eigener angemessener Unterhalt in einer neuen Ehe gesichert ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 216/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n20. März 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1603, 1606 Abs. 3 Satz 2\n\nZum Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den nicht betreuenden\n\nElternteil, dessen eigener angemessener Unterhalt in einer neuen Ehe gesichert ist.\n\nBGH, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - OLG Düsseldorf\n\nAG Moers\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Senats für Familiensachen\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2000 wird auf\n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie am 15. Februar 1985 geborene Klägerin stammt aus der 1990 ge-\n\nschiedenen Ehe der Beklagten mit dem Kindesvater, in dessen Haushalt sie\n\nseit Juni 1999 lebt. Ihr rund drei Jahre jüngerer Bruder lebt seit der Scheidung\n\nbei der Beklagten. Beide Eltern sind wieder verheiratet.\n\nDie Beklagte erzielt aus einer Teilzeitbeschäftigung ein monatliches Ein-\n\nkommen von zumindest 580 DM und seit dem 1. September 1999 von 630 DM.\n\nIhr Ehemann verdient ausweislich einer Verdienstbescheinigung für Dezember\n\n1999 monatlich netto 3.631,08 DM und hat für 1999 eine Steuerrückzahlung in\n\nHöhe von 1.528,60 DM erhalten.\n\nDer Vater der Klägerin, aus dessen neuer Ehe ein Kind hervorgegangen\n\nist, erzielt ein Nettoeinkommen von mindestens rund 7.450 DM. Ob seine Ehe-\n\nfrau aus ihrer Erwerbstätigkeit Einkommen erzielt, ist streitig.\n\nDie Klägerin verlangt rückständigen Kindesunterhalt für die Monate Juni\n\nbis August 1999 sowie laufenden Kindesunterhalt seit September 1999. Ihre\n\nKlage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Auf ihre Berufung hat das Ober-\n\nlandesgericht die Beklagte verurteilt, an sie für Juni 1999 eine Unterhaltsrente\n\nvon 377 DM, für Juli bis Dezember 1999 von monatlich 385 DM und seit dem\n\n1. Januar 2000 von monatlich 375 DM zu zahlen. Dagegen richtet sich die zu-\n\ngelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des er-\n\nstinstanzlichen Urteils begehrt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin, die unstreitig außerstande ist,\n\nsich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB), den jeweiligen Mindestunterhalt nach\n\nder sogenannten Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 1998 = FamRZ 1998, 534\n\nff., Stand 1. Juli 1999 = FamRZ 1999, 766 ff.) abzüglich des hälftigen Kinder-\n\ngeldes zugesprochen und dazu ausgeführt, die Barunterhaltspflicht der Be-\n\nklagten sei nicht gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.\n\nDies hält den Angriffen der Revision stand.\n\n1. Die Beklagte kann die der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeträ-\n\nge aus ihrem Verdienst von 580 bzw. 630 DM monatlich - auch nach Abzug\n\nberufsbedingter Aufwendungen - zahlen, ohne ihren eigenen angemessenen\n\nUnterhalt zu gefährden. Dieser ist nämlich nach den zutreffenden Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts durch ihre hälftige Beteiligung an dem von ihrem\n\nEhemann und ihr erzielten Gesamteinkommen gesichert. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision ist ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann bei der Be-\n\nurteilung ihrer Leistungsfähigkeit nicht erst im Rahmen einer erweiterten Lei-\n\nstungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Ur-\n\nteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555 f.), sondern auch\n\nschon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1603 Abs. 1\n\nBGB (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590,\n\n591).\n\nDer Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen El-\n\nternteils ist nämlich unterhaltsrechtlich beachtlich. So wie die Wiederheirat da-\n\nzu führen kann, daß sich das ersteheliche Kind eine Schmälerung seines Un-\n\nterhaltsanspruchs als Folge des Hinzutritts weiterer minderjähriger Kinder aus\n\nder neuen Ehe des Barunterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muß, kann\n\nsich die Wiederverheiratung auch, wie im vorliegenden Fall, zum Vorteil des\n\nerstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tat-\n\nsächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unter-\n\nhaltspflicht danach bemißt, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten\n\nUnterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu ge-\n\nwähren, ist hier die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der\n\nneuen Ehe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR\n\n191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1067 f.).\n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts betrug das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen der Be-\n\nklagten und ihres Ehemannes bis Ende August 1999 4.105,54 DM und danach\n\n4.155,54 DM. Hiervon stand beiden Ehegatten je die Hälfte = 2.052,77 DM\n\nbzw. 2.077,77 DM zu, da im Rahmen des Familienunterhalts nach § 1360 BGB\n\nein Erwerbstätigenbonus zugunsten des allein oder mehr verdienenden Ehe-\n\ngatten entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertrete-\n\nnen Auffassung nicht in Betracht kommt.\n\nUnter Berücksichtigung der der Klägerin zugesprochenen Unterhalts-\n\nzahlungen von 377 DM, 385 DM bzw. 375 DM verbleiben der Beklagten somit\n\nfür Juni 1999 1.675,77 DM, für Juli und August 1999 1.667,77 DM, seit Sep-\n\ntember 1999 1.692,77 DM und seit Januar 2000 1.702,77 DM zur Deckung ih-\n\nres eigenen Bedarfs.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist revisionsrechtlich nicht zu\n\nbeanstanden, daß das Berufungsgericht den der Beklagten gegenüber der\n\nKlägerin zustehenden angemessenen Eigenbedarf mit diesen ihr verbleiben-\n\nden Beträgen als gedeckt angesehen hat, auch wenn der angemessene\n\nSelbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, insbesondere gegenüber volljährigen\n\nKindern, nach Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle 1998 und 1999 in der\n\nRegel mit monatlich mindestens 1.800 DM bemessen wird. Wie auch die Revi-\n\nsion nicht verkennt, obliegt die Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts\n\ndem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft\n\nwerden. Hier hat das Berufungsgericht den angemessenen Selbstbehalt der\n\nBeklagten mit Rücksicht auf die Ersparnis durch die gemeinsame Haushalts-\n\nführung mit ihrem neuen Ehemann geringer bemessen. Dies erscheint sachge-\n\nrecht und ist nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997\n\n- XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in\n\nder familienrechtlichen Praxis, 5. Aufl. § 2 Rdn. 428).\n\n3. Nach alledem hat das Berufungsgericht mangels Gefährdung des an-\n\ngemessenen Unterhalts der Beklagten zu Recht eine gesteigerte Unterhalts-\n\npflicht der Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB dahinstehen lassen und\n\nbrauchte infolgedessen auch nicht zu prüfen, ob eine solche gesteigerte Un-\n\nterhaltspflicht hier nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfällt, weil der das Kind\n\nbetreuende Vater als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne dieser\n\nVorschrift in Betracht kommt.\n\nZwar kann der das Kind betreuende Elternteil in besonderen Ausnah-\n\nmefällen selbst dann, wenn bei Inanspruchnahme des anderen Elternteils des-\n\nsen angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet würde, dazu verpflichtet sein,\n\nzusätzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes beizutra-\n\ngen, nämlich dann, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichge-\n\nwicht zwischen den Eltern aufträte (vgl. Senatsurteile vom 7. November 1990\n\n- XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 und vom 19. November 1997 aaO;\n\nJohannsen/Henrich/Graba, Eherecht 3. Aufl. § 1603 Rdn. 19; Wendl/Scholz\n\naaO § 2 Rdn. 289).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier indes weder vom Berufungsgericht\n\nfestgestellt noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten\n\n(vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1981 - IVb ZR 573/80 - FamRZ 1981, 347,\n\n349) hinreichend dargetan worden. Angesichts der von der Klägerin im einzel-\n\nnen dargelegten Belastungen ihres Vaters infolge der Barunterhaltspflicht für\n\nzwei Kinder und die durch Fremdvermietung nicht gedeckten Lasten des Fami-\n\nlienheims sind - unabhängig von der Frage, ob der Vater auch seiner neuen\n\nEhefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist - keine hinreichenden Anhaltspunkte\n\ndafür ersichtlich, daß der für seinen eigenen angemessenen Unterhalt verblei-\n\nbende Betrag denjenigen, den die Beklagte - nach Abzug des Mindestunter-\n\nhalts\n\nfür die Klägerin - in ihrer neuen Ehe zur Verfügung hat, so deutlich übersteigt,\n\ndaß eine Abweichung von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geboten\n\nist.\n\nHahne\n\nSprick \n\nFrau RiBGH Weber-Monecke ist im\nUrlaub und verhindert zu unterschreiben.\n\nFuchs\n\nHahne\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_216-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/xii-zr-216-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_216-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_216-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/xii-zr-216-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_216-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:08.597401+00:00"}}