{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_213-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"XII ZR 213/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Februar 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1371 Abs. 2, 1377 Abs. 3, 1381 Abs. 1 Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des wäh- rend langjähriger Trennung erzielten Zugewinns.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 213/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n6. Februar 2002\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1371 Abs. 2, 1377 Abs. 3, 1381 Abs. 1\n\nZum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des wäh-\n\nrend langjähriger Trennung erzielten Zugewinns.\n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - OLG Frankfurt am Main\n AG Frankfurt am Main\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n28. Februar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die Witwe des am 4. Januar 1994 verstorbenen Kauf-\n\nmanns Werner Peter B. . Mit der am 11. November 1997 zugestellten Stu-\n\nfenklage nimmt sie die inzwischen rechtskräftig durch Teilurteil des Familienge-\n\nrichts zur Erteilung der Auskunft über das Endvermögen des Erblassers per\n\n4. Januar 1994 (Todestag) verurteilten Beklagten - die Geschwister des Ver-\n\nstorbenen - als dessen alleinige gesetzliche Erben auf Ausgleich des restlichen\n\nZugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB in Anspruch, nachdem sie vom Nachlaß-\n\nverwalter zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.743,67 DM erhalten hat.\n\nDie Klägerin heiratete den Erblasser am 26. Februar 1973. Seit 1976\n\nlebten die Eheleute getrennt und hatten keinen Kontakt mehr. Der Scheidungs-\n\nantrag des Erblassers vom 22. November 1993 wurde der Klägerin öffentlich\n\nzugestellt; die Anheftung an die Gerichtstafel erfolgte am 8. Dezember 1993.\n\nDie Klägerin war sowohl zu Beginn als auch im Laufe der Ehe vermö-\n\ngenslos. Der Erblasser verfügte bei seinem Tod am 4. Januar 1994 über ein\n\n- seit dem 22. Dezember 1993 unverändertes - Endvermögen in Höhe eines\n\nsechsstelligen Betrages.\n\nDie Beklagten machen geltend, der Erblasser, über dessen Vermögen\n\ndas Konkursverfahren am 12. Oktober 1976 eröffnet und am 29. November\n\n1976 gemäß § 204 KO mangels Masse eingestellt worden war, habe keinen\n\nZugewinn erzielt, weil sein Anfangsvermögen das Endvermögen übersteige.\n\nSie verweisen darauf, daß der Erblasser bei Eingehung der Ehe unstreitig\n\na) alleiniger Inhaber der Einzelfirma R. -Druck (HRA A ... AG S.\n\n ), die er nach Konkurseröffnung über das Vermögen des frü-\n\nheren Inhabers im Jahre 1992 mit Zustimmung des Konkursverwalters\n\nerwarb und weiterführte,\n\nb) alleiniger \n\nInhaber der Einzelfirma Druckerei B. in F. \n\n(HR A ... AG F.),\n\nc) Alleingesellschafter der S. -Druck GmbH (HR B ... AG F. )\n\nmit einem Stammkapital von 20.000 DM,\n\nd) Alleingesellschafter der U. Druckerei- und Verlags GmbH sowie\n\n- mit einer Einlage von 20.000 DM - einziger Kommanditist der U. \n\nDruckerei- und Verlags GmbH & Co. (HRA A ... AG F.)\n\ngewesen sei.\n\nDie Klägerin war im Zeitpunkt der Trennung Geschäftsführerin der\n\nS. -Druck GmbH und der U. Druckerei- und Verlags GmbH. Sie\n\nmacht geltend, als Friseurin geschäftlich unerfahren gewesen und von ihrem\n\n28 Jahre älteren Ehemann lediglich als Strohfrau eingesetzt worden zu sein,\n\nohne je Einsicht in die Geschäftsunterlagen erhalten zu haben. Der Erblasser\n\nhabe nicht über Eigenkapital verfügt, habe die Druckereien bzw. Beteiligungen\n\ndaran mit Krediten erworben und sei im Zeitpunkt der Eheschließung hoch ver-\n\nschuldet gewesen. Auch sie selbst habe während der Ehezeit Kredite aufneh-\n\nmen müssen, die den Geschäftsbetrieben ihres Mannes zugeführt worden sei-\n\nen und wegen derer sie auch heute noch in Anspruch genommen werde.\n\nDas Familiengericht gab der Klage durch Schlußurteil in Höhe eines\n\nTeilbetrages von 60.546,29 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen statt. Auf die\n\nBerufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage insgesamt ab.\n\nDagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie die\n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nZutreffend ist zunächst die auch von der Revision geteilte Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts, das gesetzliche Erbrecht der Klägerin sei mit der zwei\n\nWochen nach Anheftung an die Gerichtstafel (§ 206 Abs. 2 ZPO) eingetrete-\n\nnen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nach § 1933 BGB entfallen, so\n\ndaß ihr gemäß § 1371 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns\n\nnach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 BGB zustehen könne, für dessen\n\nBerechnung in entsprechender Anwendung des § 1384 BGB auf den Ablauf\n\ndes 22. Dezember 1993 abzustellen sei (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 304, 306\n\nff.).\n\nAus Rechtsgründen nicht zu beanstanden - und von der Revision als ihr\n\ngünstig nicht angegriffen - ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die\n\nvon den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 1378 Abs. 4 BGB\n\nstehe der Klage nicht entgegen, da die Beklagten eine früher als drei Jahre vor\n\nZustellung der vorliegenden Klage erlangte Kenntnis der Klägerin von der Be-\n\nendigung des Güterstandes nicht nachgewiesen hätten und diese Kenntnis\n\nauch nicht zugleich mit der Fiktion der Zustellung des Scheidungsantrages\n\nzwei Wochen nach deren Anheftung an die Gerichtstafel (§ 206 Abs. 2 ZPO)\n\nzu fingieren sei.\n\nZutreffend geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Re-\n\nvision - ferner davon aus, daß zugunsten der Klägerin zunächst die gesetzliche\n\nVermutung des § 1377 Abs. 3 BGB eingreift, demzufolge das Endvermögen\n\ndes Erblassers an diesem Stichtag seinen Zugewinn darstellt, da er und die\n\nKlägerin kein gemeinsames Verzeichnis seines Anfangsvermögens gemäß\n\n§ 1377 Abs. 1 BGB aufgenommen haben. Frei von Rechtsfehlern ist auch der\n\nweitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß diese Vermutung auch zu-\n\ngunsten und zu Lasten der Erben eines Ehegatten gilt, daß sie gemäß § 292\n\nZPO widerlegt werden kann und daß die auf Ausgleich des Zugewinns in An-\n\nspruch genommenen Erben in einem solchen Fall grundsätzlich die Darle-\n\ngungs- und Beweislast sowohl für den Bestand als auch für den Wert des An-\n\nfangsvermögens des Erblassers tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 107, 236, 246\n\nund vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 - FamRZ 1991, 1166, 1169).\n\nII.\n\nMit Erfolg greift die Revision indes die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts an, der Umstand, daß der Wert des Anfangsvermögens des Erblassers\n\nnicht habe aufgeklärt werden können, gehe hier zu Lasten der Klägerin, weil\n\nangesichts der unstreitigen Firmenbeteiligungen des Erblassers im Zeitpunkt\n\nder Eheschließung von Aktivposten in dessen Anfangsvermögen von minde-\n\nstens 70.000 DM auszugehen sei, wie sich bereits aus der Addition der Kom-\n\nmanditeinlage von 20.000 DM und der zwei \"GmbH-Mindesteinzahlungen\" von\n\nje 25.000 DM ergebe. Da bereits ein Netto-Anfangsvermögen von 75.000 DM\n\n- indiziert - das Endvermögen des Erblassers übersteige, habe die Klägerin die\n\nDarlegung der Beklagten, das indizierte Anfangsvermögen des Erblassers\n\nübersteige sein Endvermögen, mit ihrem bloßen Hinweis auf eine Überschul-\n\ndung des Erblassers nicht hinreichend substantiiert bestritten.\n\nHierzu sei sie aber aufgrund des das Familienrecht in besonderem Ma-\n\nße durchdringenden Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet gewesen,\n\nweil die an sich darlegungspflichtigen Beklagten außerhalb des von ihnen dar-\n\nzulegenden Geschehensablaufs stünden und keine nähere Kenntnis der maß-\n\ngeblichen Tatsachen besäßen, während die Klägerin aufgrund ihrer Sachnähe,\n\ndie sich aus ihrer Stellung als Geschäftsführerin der beiden Gesellschaften mit\n\nbeschränkter Haftung und ihrer Inanspruchnahme für vom Erblasser aufge-\n\nnommene Kredite ergebe, die erforderlichen Kenntnisse habe und es ihr auch\n\nzumutbar sei, im Rahmen des Möglichen Unterlagen über die behauptete Ver-\n\nschuldung einzuholen. Demgegenüber könne sie sich nicht lediglich darauf\n\nberufen, als vom Erblasser eingesetzte Strohfrau \"keine Ahnung\" von dessen\n\nGeschäften gehabt zu haben. Aufgrund ihrer persönlichen Inanspruchnahme\n\nfür Kredite obliege es ihr nämlich, durch Angaben zu Kreditgebern und zur Hö-\n\nhe der Kredite Licht in die wirtschaftliche Situation zu Beginn der Ehe zu brin-\n\ngen und die Beklagten damit in die Lage zu versetzen, ihrer Beweislast für\n\ndann etwa noch offene Fragen nachzukommen.\n\n1. Der Revision kann zwar nicht gefolgt werden, soweit sie rügt, die vom\n\nBerufungsgericht zur Überwindung der widerlegbaren Vermutung des § 1377\n\nAbs. 3 BGB herangezogenen Grundsätze über die sogenannte \"sekundäre\n\nBeweislast\" (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 158/89 -\n\nNJW 1990, 3151, 3152; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. Rdn. 34 vor § 284) seien\n\nhier schon deshalb nicht anwendbar, weil für die Beurteilung der Sachnähe\n\nnicht auf die Erben abzustellen sei, sondern auf den Erblasser selbst, in des-\n\nsen Vermögenspositionen der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger mit der glei-\n\nchen Beweislastverteilung eintrete, wie sie bestanden hätte, wenn der Erblas-\n\nser die Einwendungen gegen die Zugewinnausgleichsforderung noch selbst\n\ngeltend gemacht hätte. Denn die genannten Grundsätze bewirken keine Um-\n\nkehr der Beweislast, sondern modifizieren diese nur im Einzelfall mit Rücksicht\n\nauf unüberwindliche Beweisschwierigkeiten der beweisbelasteten Partei, wel-\n\nche die andere Partei aufgrund besserer Kenntnis, deren Offenbarung ihr zu-\n\nmutbar ist, unschwer beheben könnte. Diese Grundsätze, die letztlich ein Aus-\n\nfluß der allgemeinen Prozeßförderungspflicht sind, finden daher auch Anwe n-\n\ndung zugunsten des Erben, der über die noch beim Erblasser vorhandenen\n\nKenntnisse nicht verfügt, so wie es dem Erben beispielsweise nach § 138\n\nAbs. 4 ZPO auch nicht verwehrt ist, sich über eigene Handlungen oder Wahr-\n\nnehmungen des Erblassers mit Nichtwissen zu erklären.\n\n2. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Grundsätze\n\nüber die sekundäre Behauptungslast auch aus weiteren Gründen verkannt, ist\n\nhingegen berechtigt.\n\nDas Berufungsgericht hat bereits nicht festgestellt, daß die Klägerin nä-\n\nhere Kenntnisse der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers im Zeitpunkt\n\nder Eingehung der Ehe hat und ihr daher nähere Angaben zumutbar sind. Es\n\nist vielmehr davon ausgegangen, daß es ihr als Ehefrau oblegen hätte, \"Licht\n\nin die wirtschaftliche Situation zu Anfang der Ehe zu bringen\". Damit hat es\n\nletztlich mit Hilfe eines aus § 242 BGB abgeleiteten Gedankens die zugunsten\n\nder Klägerin geltende Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB außer Kraft gesetzt,\n\nobwohl die Voraussetzungen, an die der aus § 242 BGB abgeleitete Grundsatz\n\ngeknüpft ist, nicht vorliegen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin war\n\ndiese zwar zur Geschäftsführerin von zwei Gesellschaften bestellt, hatte jedoch\n\nkeinen Einblick in deren Verhältnisse, weil der Erblasser alle Entscheidungen\n\nallein und eigenmächtig traf und sie lediglich zu Unterschriften angehalten,\n\nzum Teil sogar unter Drohungen gezwungen hat. Um so weniger ist davon\n\nauszugehen, daß sie auch Einblick in die Verhältnisse der vom Erblasser ge-\n\nführten Einzelfirmen hatte.\n\nSoweit das Berufungsgericht darauf abstellt, mit Rücksicht auf ihre per-\n\nsönliche Inanspruchnahme für Kreditaufnahmen sei sie in der Lage, Unterlagen\n\nüber die behauptete Verschuldung des Erblassers beizubringen, ist dem ent-\n\ngegenzuhalten, daß sie zum einen zumindest einen Kredit hinreichend spezifi-\n\nziert hat, indem sie mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1999 vorgetragen hat, der\n\nErblasser sei im Mai 1976 wegen einer Forderung der D.- \n\nbank in M. in Höhe von 88.000 DM zur Abgabe der eidesstattlichen\n\nVersicherung geladen worden. Zum anderen hatte die Klägerin lediglich vor-\n\ngetragen, sie werde auch heute noch wegen Krediten in Anspruch genommen,\n\ndie sie während der Ehezeit im eigenen Namen aufgenommen und deren Be-\n\nträge der Erblasser für seinen Geschäftsbetrieb verwendet habe (S. 4 der Kla-\n\ngeschrift). Es kommt aber nicht darauf an, ob sie über diese Kredite noch Un-\n\nterlagen beibringen könnte, weil diese nicht geeignet wären, auch nur annä-\n\nhernd eine Einschätzung der Verbindlichkeiten des Erblassers bei Eingehung\n\nder Ehe (und damit vor der Aufnahme dieser Kredite) zu ermöglichen. Da die\n\nzu beurteilenden Vorgänge schon bei Erhebung der Klage mehr als 24 Jahre\n\nzurücklagen und die Klägerin schon seit 1976 keinerlei Kontakt mehr zum\n\nErblasser hatte, ist zudem nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß\n\nsie selbst durch Nachforschungen ebensowenig zur weiteren Aufklärung bei-\n\ntragen kann wie die Beklagten.\n\nHinzu kommt, daß eine Nichterfüllung der (schon aus den vorstehenden\n\nGründen hier nicht anzunehmenden) sekundären Behauptungslast lediglich zur\n\nFolge hätte, daß die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen trotz ihrer\n\nmangelnden Substantiierung als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO\n\ngilt, wenn sie nicht substantiiert bestritten wird (vgl. Zöller/Greger aaO).\n\nHier ist die Behauptung der Beklagten, das indizierte Anfangsvermögen\n\ndes Erblassers habe sein Endvermögen überschritten, aber nicht nur unsub-\n\nstantiiert, sondern lediglich eine alles andere als zwingende Folgerung aus der\n\nallein feststehenden Inhaberschaft bzw. Beteiligung des Erblassers an vier\n\nDruckereibetrieben. Zumindest muß unter diesen Umständen das Bestreiten\n\nder Klägerin unter Hinweis darauf, der Erblasser habe nicht über Eigenkapital\n\nzu deren Erwerb verfügt, als hinreichend substantiiert angesehen werden.\n\nDem Berufungsgericht kann nämlich bereits insoweit nicht gefolgt wer-\n\nden, als es davon ausgeht, für jede der beiden GmbH müsse eine \"Mindestein-\n\nzahlung\" von 25.000 DM geleistet worden sein, und dies offenbar aus § 7\n\nAbs. 2 Satz 2 GmbHG in der derzeit geltenden Fassung entnimmt. Die Min-\n\ndesthöhe des Stammkapitals einer GmbH nach § 5 GmbHG ist erst durch die\n\nGmbH-Novelle von 1980 auf 50.000 DM festgesetzt worden; zuvor betrug sie\n\n20.000 DM (vgl. Baumbach-Hueck GmbHG 14. Aufl. § 5 Rdn. 3). Dem ent-\n\nspricht, daß das Stammkapital der S. -Druck GmbH ausweislich des vor-\n\ngelegten Handelsregisterauszuges auch nur 20.000 DM betrug. Hinzu kommt,\n\ndaß hiervon nach der bei Beginn der Ehezeit (1973) geltenden Fassung des\n\n§ 7 Abs. 2 GmbHG bei der Anmeldung zum Handelsregister auch nur ein Vier-\n\ntel = 5.000 DM eingezahlt sein mußte.\n\nVor allem aber verkennt das Berufungsgericht, daß der Nominalbetrag\n\neiner Beteiligung oder Stammeinlage keinerlei Rückschluß auf deren Wert zu\n\neinem der Anmeldung zum Handelsregister nachfolgenden Zeitpunkt zuläßt,\n\nzumal eine Beteiligung als Kommanditist noch keinen Anhaltspunkt dafür bie-\n\ntet, daß die Kommanditeinlage auch geleistet wurde (vgl. § 171 Abs. 1 HGB).\n\nZudem legt der bereits im Oktober 1976 durch Eröffnung des Konkursverfah-\n\nrens offenkundig gewordene Vermögensverfall des Erblassers eher Zweifel an\n\nder Werthaltigkeit seiner Unternehmen und Beteiligungen bei Ehebeginn am\n\n26. Februar 1973 nahe als die Vermutung, der Vermögensverfall sei in erster\n\nLinie auf den vom Erblasser im Juli 1976 erlittenen Herzinfarkt und seine Fol-\n\ngen zurückzuführen. Jedenfalls widerlegt die Eröffnung des Konkursverfahrens\n\ndie Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Mai 1999, die wirtschaftli-\n\nchen Schwierigkeiten des Erblassers hätten erst nach der Trennung von der\n\nKlägerin (Ende 1976) begonnen.\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die\n\ngesetzliche Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, das Endvermögen des Erblas-\n\nsers stelle zugleich seinen Zugewinn dar, ist nicht ausgeräumt.\n\nDer Senat kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden.\n\n1. Zwar mag weiterer Sachvortrag zum Anfangsvermögen des Erblas-\n\nsers nicht zu erwarten sein, so daß der Klägerin auf der Grundlage des eige-\n\nnen Vortrags der Beklagten rechnerisch mindestens der erstinstanzlich zuge-\n\nsprochene Betrag von 60.546,29 DM zusteht. Geht man nämlich zugunsten der\n\nBeklagten davon aus, daß das von ihnen zuletzt mit 141.386,89 DM bezifferte\n\nEndvermögen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages\n\nnoch um eine Nachlaßverbindlichkeit wegen früherer Energielieferungen an\n\nden\n\nKläger zu verringern ist, die die Beklagten mit 8.791,39 DM beziffern, ver-\n\nbleiben 132.595,50 DM, von denen der Klägerin als Ausgleich die Hälfte\n\n= 66.297,75 DM abzüglich bereits gezahlter 2.743,67 DM zustehen.\n\nHingegen sind die Kosten der Bestattung des Erblassers, des Erb-\n\nscheins und der Nachlaßpflegschaft in Höhe von insgesamt 12.293 DM nicht\n\nvom Endvermögen in Abzug zu bringen, da diese Nachlaßverbindlichkeiten\n\njedenfalls zeitlich nach dem gemäß § 1384 BGB maßgeblichen Stichtag\n\n22. Dezember 1993 entstanden sind und die Höhe des der Klägerin zustehen-\n\nden Ausgleichsanspruchs daher nicht beeinflussen. Denn auch wenn man die-\n\nse Verbindlichkeiten als dem Grunde nach bereits bei Beendigung des Güter-\n\nstandes durch den Tod des Erblassers am 4. Januar 1994 entstanden ansehen\n\nwürde, überstieg der Wert des Nachlasses auch nach Abzug dieser Beträge\n\ndie Höhe der Ausgleichsforderung mit der Folge, daß § 1378 Abs. 2 BGB nicht\n\nzur Anwendung kommt.\n\n2. Der Senat sieht sich aber aus anderen Gründen gehindert, dieser Be-\n\nrechnung zufolge auf die Revision der Klägerin das erstinstanzliche Urteil wie-\n\nder herzustellen. Mit Erfolg erhebt die Revisionserwiderung nämlich die Ge-\n\ngenrüge, das Berufungsgericht habe § 1381 BGB fehlerhaft angewandt und sei\n\naufgrund einer unvollständigen Würdigung des Streitstoffes zu dem Ergebnis\n\ngelangt, der Ausgleich des Zugewinns sei nach den Umständen des Falles\n\nnicht grob unbillig.\n\nBei der erneuten Beurteilung des Falles wird das Berufungsgericht über\n\nAnlaß und Umstände der Trennung hinaus, die es seiner Wertung allein zu-\n\ngrunde gelegt hat, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die ungewöhnlich\n\nlange Trennungszeit zu berücksichtigen haben sowie insbesondere den Um-\n\nstand, daß der Erblasser sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirt-\n\nschaftet hat, so daß jegliche innere Beziehung dieses Vermögens zur eheli-\n\nchen Lebensgemeinschaft fehlt.\n\nInsoweit ist zu beachten, daß der Zugewinnausgleich nach seinem\n\nGrundgedanken der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten\n\nVermögen dienen soll. § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch sol-\n\ncher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise\n\nwidersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der\n\nschematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Aus-\n\ngleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets\n\nund ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten\n\nvoraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem Beispielsfall des\n\nAbsatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980\n\n- IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300,\n\n1301 f.).\n\nDas Senatsurteil vom 18. März 1992 (XII ZR 262/90 FamRZ 1992, 787,\n\n788 f.), auf das sich das Berufungsgericht insoweit stützt, betraf einen nicht\n\nvergleichbaren Sachverhalt, bei dem ausschließlich ein nicht schuldhaftes wirt-\n\nschaftliches Verhalten des Ausgleichsberechtigten zur Beurteilung stand. Die\n\nin jener Entscheidung entwickelten Grundsätze schließen es jedenfalls nicht\n\naus, auch solche Umstände wirtschaftlicher Art, die für sich allein die Voraus-\n\nsetzungen des § 1381 Abs. 2 BGB nicht erfüllen, im Rahmen einer Gesamt-\n\nwürdigung nach § 1381 Abs. 1 BGB neben weiteren Umständen ergänzend zu\n\nberücksichtigen.\n\nAndererseits wird die Klägerin in der erneuten Verhandlung Gelegenheit\n\nhaben, ihren Vortrag zu präzisieren und zu belegen, in der Trennungszeit für\n\nDarlehen, mit denen die Geschäftsbetriebe des Erblassers finanziert worden\n\nseien, persönlich in Anspruch genommen worden zu sein. Hat sie nämlich Ver-\n\nbindlichkeiten, für die der Erblasser mithaftete, in nennenswertem Umfang aus\n\neigenen Mitteln zurückgeführt, kann dies als ein Umstand zu werten sein, der\n\nder Annahme entgegensteht, der Erblasser habe sein Endvermögen ganz ohne\n\nihr Zutun erworben.\n\nHahne Sprick We-\n\nber-Monecke\n\n Fuchs Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_213-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/xii-zr-213-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1377","ref_norm":"1377","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1381","ref_norm":"1381","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1371","ref_norm":"1371","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1373","ref_norm":"1373","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1933","ref_norm":"1933","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_213-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_213-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/xii-zr-213-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_213-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:54:11.335128+00:00"}}