{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_201-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-05-15","aktenzeichen":"XII ZR 201/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 201/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Mai 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die\n\nRichter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nStreitwert bis 8. Mai 2002: 40.696 €\n\n danach: 18.642 €\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin vermietete an die Firma K. B. GmbH & Co.\n\nRäume zum Betrieb eines Ladenlokals auf die Dauer von zehn Jahren. Nach\n\nEröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Mieterin erklärte die\n\nKlägerin die außerordentliche fristlose Kündigung und verlangte die Räumung\n\nund Herausgabe. Das Landgericht hat den Konkursverwalter zur Räumung und\n\nHerausgabe der Mieträume verurteilt. Auf die Berufung des Konkursverwalters\n\nhat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin\n\nRevision eingelegt.\n\nNach Einlegung der Revision schlossen die Parteien eine Vereinbarung,\n\ndie als außergerichtlicher Vergleich zu werten ist. Der Konkursverwalter über-\n\ntrug die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis im Einverständnis mit der\n\nKlägerin auf einen Dritten. Mit Rücksicht auf diese Vereinbarung erklärten die\n\nParteien übereinstimmend den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für\n\nerledigt.\n\nII.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits (der drei Instanzen) waren gegeneinander\n\naufzuheben. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist gemäß § 91 a\n\nZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Nach § 98\n\nZPO sind die Kosten, wenn der Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich be-\n\nendet worden ist, als gegeneinander aufgehoben anzusehen, falls die Parteien\n\nnichts anderes vereinbart haben. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch\n\nAbschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung en t-\n\nhält, ist diese Bestimmung im Rahmen der nach § 91 a ZPO erfolgenden Ko-\n\nstenentscheidung jedenfalls dann sinngemäß zu berücksichtigen, wenn sich\n\naus dem abgeschlossenen Vergleich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß\n\ndie Parteien eine Kostenregelung aus anderen Gesichtspunkten im Auge hat-\n\nten (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95 - NJW-RR 1997,\n\n510).\n\nIm vorliegenden Fall haben die Parteien in der außergerichtlichen Ver-\n\neinbarung keine Kostenregelung getroffen. Aus dem Vortrag der Parteien und\n\naus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien\n\neine andere Vorstellung über die Kostenregelung hatten.\n\nGerber Sprick Weber-\n\nMonecke\n\n Fuchs Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_201-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-15/xii-zr-201-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_201-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_201-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-15/xii-zr-201-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_201-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:11:11.422799+00:00"}}