{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_194-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-06-05","aktenzeichen":"XII ZR 194/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Juni 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle FGB-DDR § 40; BGB § 1378; ZPO § 301 a) Zur Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB-DDR bei Scheidung der Ehe nach dem Beitritt (im Anschluß an die Senatsurteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048 ff. und vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97 - FamRZ 1999, 1197 ff.). b) Zur Unzulässigkeit eines Teilurteils, wenn neben dem Zugewinnausgleich auch ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR geltend gemacht wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 194/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n5. Juni 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nFGB-DDR § 40; BGB § 1378; ZPO § 301\n\na) Zur Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB-DDR bei Scheidung der\n\nEhe nach dem Beitritt (im Anschluß an die Senatsurteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR\n\n38/92 - FamRZ 1993, 1048 ff. und vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97 - FamRZ\n\n1999, 1197 ff.).\n\nb) Zur Unzulässigkeit eines Teilurteils, wenn neben dem Zugewinnausgleich auch ein\n\nAusgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR geltend gemacht wird.\n\nBGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - OLG Dresden\n\nAG Leipzig\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 10. Zivil-\n\nsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n28. April 2000 und das Teilurteil des Amtsgerichts - Familien-\n\ngericht - Leipzig vom 19. August 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Amtsgericht -\n\n Familiengericht - Leipzig zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie seit dem 9. Mai 1984 miteinander verheirateten Parteien lebten bis\n\nzum Beitritt im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensge-\n\nmeinschaft der DDR. Eine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes nach\n\ndem Beitritt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB hat keine der Parteien abgege-\n\nben. Ihre Ehe wurde durch seit dem 11. Februar 1997 rechtskräftiges Urteil des\n\nAmtsgerichts Leipzig geschieden; das Verfahren über den Zugewinnausgleich\n\nwurde abgetrennt.\n\nIn diesem Verfahren forderte der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom\n\n9. August 1999 einen Zugewinnausgleich in Höhe von 115.528 DM. Zugleich\n\nmachte er erstmals mit diesem Schriftsatz einen in das Ermessen des Gerichts\n\ngestellten Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB hinsichtlich eines Gebäudes\n\ngeltend, das die Antragsgegnerin am 1. Juli 1980 gemeinsam mit ihrem damali-\n\ngen Ehemann Dr. P. erworben hatte und das im November 1981 im Wege der\n\nVermögensteilung nebst dem darauf lastenden Kredit von 11.900 Mark/DDR in\n\nihr Alleineigentum überging. In der Folgezeit wurde der Kredit in monatlichen\n\nRaten zurückgeführt und im Februar 1990 durch eine Restzahlung, die der An-\n\ntragsteller aus eigenen Mitteln erbracht haben will, vollständig getilgt. Mit nota-\n\nriellem Kaufvertrag vom 10. Juni 1990 erwarb die Antragsgegnerin auch das\n\nzugehörige Grundstück, wurde am 22. August 1991 als Eigentümerin im\n\nGrundbuch eingetragen und veräußerte das Hausgrundstück mit notariellem\n\nKaufvertrag vom 22. Juni 1993 an einen Dritten.\n\nDurch Teilurteil verurteilte das Amtsgericht die Antragsgegnerin, an den\n\nAntragsteller einen Ausgleichsbetrag nach § 40 FGB in Höhe von 63.000 DM zu\n\nzahlen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin änderte das Berufungsgericht,\n\ndessen Entscheidung in FamRZ 2001, 761 ff. veröffentlicht ist, das Teilurteil des\n\nAmtsgerichts ab, verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Ausgleichs-\n\nbetrages in Höhe von 15.872,75 DM und wies die Klage im übrigen, soweit ein\n\nAusgleichsanspruch nach § 40 FGB geltend gemacht wird, ab. Dagegen richten\n\nsich die Revisionen der Parteien, mit denen der Antragsteller Wiederherstellung\n\ndes erstinstanzlichen Teilurteils und die Antragsgegnerin Abweisung des Aus-\n\ngleichsanspruchs insgesamt begehrt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorin-\n\nstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.\n\n1. Die Revisionen beider Parteien sind zulässig. Das Berufungsgericht,\n\ndas die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt\n\nzugelassen hat, führt in den Gründen zwar aus, die Zulassung erfolge wegen\n\nder höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen der für einen Aus-\n\ngleichsanspruch nach § 40 FGB maßgeblichen Verjährungsfrist und der Zuläs-\n\nsigkeit eines Teilurteils über diesen Anspruch bei gleichzeitiger Geltendma-\n\nchung eines Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns. Eine zulässige und für\n\ndas Revisionsgericht bindende Beschränkung der Zulassung liegt aber unge-\n\nachtet dieser Ausführungen schon deshalb nicht vor, weil eine Beschränkung\n\nauf einzelne Rechtsfragen grundsätzlich unwirksam ist (vgl. BGHZ 101, 276,\n\n278) und jedenfalls die Frage der Verjährung keinen abtrennbaren Teil des Ge-\n\nsamtstreitstoffes darstellt, über den durch Zwischen- oder Teilurteil entschieden\n\nwerden könnte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 303 Rdn. 6).\n\n2. Wie die Revision der Antragsgegnerin zutreffend rügt, durfte das\n\nAmtsgericht nicht durch Teilurteil entscheiden und das Berufungsgericht des-\n\nhalb das angefochtene Teilurteil auch nicht teilweise bestätigen.\n\na) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß mit\n\nder vorliegenden Klage auf Ausgleich nach § 40 FGB und auf Ausgleich des\n\nZugewinns gemäß § 1378 BGB zwei selbständige Ansprüche geltend gemacht\n\nwerden (§ 301 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ZPO):\n\nEinem Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand der DDR gelebt und\n\nnach dem Beitritt keine Fortgeltungserklärung abgegeben hat, kann bei der\n\nspäteren Scheidung der Ehe wegen seines Beitrags zur Erhaltung oder Wert-\n\nsteigerung des dem anderen Ehegatten allein gehörenden Vermögens ein\n\n- auch gesondert einklagbarer - Ausgleichsanspruch gemäß § 40 FGB zuste-\n\nhen. Dieser Anspruch folgt aus der Abwicklung des mit dem Beitritt beendeten\n\nGüterstandes der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft zum Stichtag\n\n3. Oktober 1990 (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97 - FamRZ\n\n1999, 1197, 1198).\n\nSoweit der Antragsteller darüber hinaus Ausgleich des Zugewinns nach\n\n§ 1378 BGB verlangt, richtet sich dieser Anspruch auf die Abwicklung des durch\n\ndie Scheidung beendeten neuen gesetzlichen Güterstandes der Zugewinnge-\n\nmeinschaft, der mangels Rückwirkung der Änderung des Güterstandes auf den\n\nEhebeginn erst am 3. Oktober 1990 eintrat und allein den von diesem Stichtag\n\nan erzielten Zugewinn der Parteien betrifft; demgegenüber ist der Aus-\n\ngleichsanspruch aus § 40 FGB wertmäßig auf diesen Stichtag zu begrenzen,\n\num eine Überschneidung mit der Teilhabe an Wertsteigerungen des Vermögens\n\ndes anderen Ehegatten im Zugewinnausgleich zu vermeiden (vgl. Senatsurteil\n\nvom 5. Mai 1999 aaO S. 1199).\n\nb) Auch bei objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des\n\nStreitgegenstandes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 1999 - VIII ZR\n\n184/98 - NJW 2000, 958, 960) darf ein Teilurteil jedoch nur ergehen, wenn die\n\nGefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichen-\n\nder Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (vgl. Senat\n\nBGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99 - NJW\n\n2001, 78, 79 m.w.N.). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen\n\nzu Vorfragen besteht im Fall objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) auch dann,\n\nwenn durch Teilurteil über eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren\n\nVerfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (vgl. BGH, Urteile\n\nvom 13. April 2000 - I ZR 220/97 - NJW 2000, 3716, 3717 und vom 27. Mai\n\n1992 - IV ZR 42/91 - NJW-RR 1992, 1053). Das ist hier - entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts - der Fall.\n\naa) Dies ergibt sich zum einen aus dem vom Berufungsgericht selbst an-\n\ngeführten Umstand, daß der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB auch die Ent-\n\nscheidung über den Zugewinnausgleich beeinflußt, weil er mit der Überleitung\n\nin den Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Anfangsvermögen des\n\nAntragstellers zählt und das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin mindert\n\n(vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1198).\n\nAls Trugschluß erweist sich jedenfalls die auf den ersten Blick nahelie-\n\ngende Überlegung, für die spätere Entscheidung über den Zugewinnausgleich\n\nsei die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB im Ergebnis ohne Be-\n\ndeutung, weil dieser in Fällen der vorliegenden Art notwendigerweise auch\n\n(zum nach § 1384 BGB maßgeblichen Stichtag) dem Endvermögen des nach\n\n§ 40 FGB Ausgleichsberechtigten zuzurechnen sei und das Endvermögen des\n\nAusgleichspflichtigen mindere, so daß die jeweiligen Beträge sich letztlich kom-\n\npensieren würden. Denn bei der Berechnung des Zugewinns ist dem jeweiligen\n\nEndvermögen das um die Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes er-\n\nhöhte jeweilige Anfangsvermögen gegenüberzustellen (vgl. Johannsen/Henrich/\n\nJaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1376 BGB Rdn. 21 und 23a), so daß sich für den\n\nnach § 40 FGB Ausgleichsberechtigten ein von der Höhe dieses Anspruchs\n\nabhängiger scheinbarer Zugewinn ergeben kann. Zudem versagt die rechneri-\n\nsche Kompensation in Fällen, in denen der nach § 40 FGB Ausgleichsberech-\n\ntigte ein im übrigen negatives Anfangsvermögen oder der Ausgleichspflichtige\n\nkein Endvermögen hatte.\n\nSomit besteht die Gefahr, daß das erstinstanzliche Gericht im Anschluß\n\nan das Teilurteil ein Schlußurteil über den Zugewinnausgleich erläßt, dem es\n\nbei der Berechnung des Anfangsvermögens den vorab durch Teilurteil zuge-\n\nsprochenen Betrag nach § 40 FGB zugrunde legt, während das Berufungsge-\n\nricht - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Höhe dieses Ausgleichsan-\n\nspruchs auf Rechtsmittel gegen das Teilurteil anders bemißt. Dem steht die Er-\n\nwägung, daß das erstinstanzliche Gericht in solchen Fällen regelmäßig erst den\n\nAusgang des Rechtsmittelverfahrens abwarten wird, ehe es durch Schlußurteil\n\nentscheidet, nicht entgegen, weil es für die Frage der Zulässigkeit eines Teilur-\n\nteils auf den Zeitpunkt seines Erlasses ankommt.\n\nbb) Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu Vorfragen\n\nergibt sich hier - entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Revision der\n\nAntragsgegnerin - auch daraus, daß der dem Teilurteil zugrunde gelegte Ge-\n\nbäudewert zum 3. Oktober 1990, der den Ausgangspunkt für die Bemessung\n\ndes Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB bildet und zugleich nach § 40 Abs. 2\n\nSatz 1 FGB dessen Höchstgrenze bestimmt, bei der Entscheidung über den\n\nZugewinnausgleich erneut - nämlich beim Anfangsvermögen der Antragsgegne-\n\nrin - zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1198),\n\nohne daß insoweit eine Bindung an die Feststellung dieses Wertes im Teilurteil\n\ngegeben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 aaO).\n\n3. Da der Erlaß eines unzulässigen Teilurteils einen wesentlichen Verfah-\n\nrensmangel im Sinne des § 539 ZPO a.F. darstellt und das Berufungsgericht\n\ndie an sich gebotene Zurückverweisung an die erste Instanz unterlassen hat, ist\n\ndiese Entscheidung in der Revisionsinstanz nachzuholen. Der Senat sieht da-\n\nvon ab, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zwar\n\nkönnen Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit im Einzelfall dafür sprechen, daß\n\nder Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird und dieses\n\nausnahmsweise den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil des Verfahrens\n\nan sich zieht; solche Gründe sind hier indes nicht gegeben.\n\n4. Für die weitere Behandlung der Sache sieht der Senat sich zu folgen-\n\nden Hinweisen veranlaßt:\n\na) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Aus-\n\ngleichsanspruch nach § 40 FGB sei nicht verjährt, begegnet im Ergebnis keinen\n\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie Übergangsregelung des Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, derzu-\n\nfolge die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung auf\n\nam Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende und noch nicht verjährte\n\nAnsprüche Anwendung finden, ist zumindest entsprechend auch auf solche\n\nnach dem Recht der DDR zu beurteilende Ansprüche anzuwenden, die erst\n\nnach dem Beitritt entstanden sind (vgl. BGHZ 129, 282, 287). Das ist hier der\n\nFall, da der Anspruch aus § 40 FGB kraft Gesetzes erst mit der Scheidung der\n\nEhe (hier: im Jahre 1997) entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993\n\n- XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048, 1049 für den Fall einer Scheidung vor dem\n\nBeitritt).\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob diese Übergangsvorschrift ausnahmswei-\n\nse dann nicht eingreift, wenn der nach DDR-Recht zu beurteilende Anspruch\n\ndem bundesdeutschen Recht so wesensfremd ist, daß sich im Bürgerlichen\n\nGesetzbuch keine Verjährungsregelung findet, deren Anwendungsbereich dem\n\nnach DDR-Recht zu beurteilenden Anspruch nahekommt. Ein solcher Fall ist\n\nnämlich - entgegen der Auffassung der Revision der Antragsgegnerin - nicht\n\ngegeben. Zwar folgen die Bestimmungen über die Abwicklung der ehelichen\n\nEigentums- und Vermögensgemeinschaft der DDR anderen Regeln als der Zu-\n\ngewinnausgleich; ihnen gemeinsam ist aber, daß es sich um einen güterrechtli-\n\nchen Ausgleich nach Beendigung des Güterstandes handelt, der darauf ge-\n\nrichtet ist, einen Ehegatten an der ehezeitlichen Entwicklung des Vermögens\n\ndes anderen teilhaben zu lassen. Dies rechtfertigt die Anwendung der dreijähri-\n\ngen Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB, die für Ansprüche aus §§ 39, 40\n\nFGB am ehesten in Betracht kommt.\n\nDer mit Rechtskraft der Scheidung am 11. Februar 1997 entstandene\n\nAnspruch aus § 40 FGB war somit im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Geltend-\n\nmachung mit Schriftsatz vom 9. August 1999 noch nicht verjährt, ohne daß es\n\ndarauf ankommt, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, daß\n\nsich der Beginn der Verjährung nach § 40 Abs. 2 FGB bestimmt. Denn auch\n\nnach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches konnte die Verjährung\n\nnach dem allgemeinen Grundsatz des § 198 Satz 1 BGB a.F. nicht vor der Ent-\n\nstehung des Anspruchs am 11. Februar 1997 beginnen. Etwas anderes ergibt\n\nsich auch nicht daraus, daß § 1378 Abs. 4 BGB die Verjährung des Anspruchs\n\nauf Zugewinnausgleich abweichend von § 198 Abs. 1 BGB a.F. (erst) mit\n\nKenntnis des Berechtigten von der Beendigung des Güterstandes beginnen\n\nläßt. Denn darin liegt keine Durchbrechung des Grundsatzes, daß die Verjä h-\n\nrung eines Anspruchs nicht vor seiner Entstehung beginnen kann, weil der An-\n\nspruch auf Ausgleich des Zugewinns mit Beendigung des Güterstandes ent-\n\nsteht. Bei entsprechender Anwendung des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB auf einen\n\nAnspruch aus § 40 FGB ist daher ebenfalls auf die Kenntnis von den Voraus-\n\nsetzungen seiner Entstehung abzustellen, mithin nicht etwa auf die Kenntnis\n\nvon der Beendigung des DDR-Güterstandes, sondern auf die Kenntnis von der\n\nScheidung der Ehe. Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre die\n\nVerjährung des Anspruchs aus § 40 FGB jedenfalls nach § 204 Satz 1 BGB\n\na.F. gehemmt gewesen, solange die Ehe der Parteien bestand.\n\nb) Die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB obliegt\n\nweitgehend (von der Höchstgrenze des § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB abgesehen)\n\ntatrichterlichem Ermessen, das vom Revisionsgericht nur eingeschränkt über-\n\nprüft werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 aaO). Die Revision des\n\nAntragstellers rügt indes zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht alle in Be-\n\ntracht kommenden Umstände berücksichtigt. So stellt das Berufungsgericht al-\n\nlein darauf ab, die monatliche Tilgung des auf dem Gebäude lastenden Kredits\n\nvon ursprünglich 11.900 Mark/DDR sei ausschließlich mit Mitteln der Antrags-\n\ngegnerin bewirkt worden, ohne auf den unter Beweis gestellten Vortrag des\n\nAntragstellers einzugehen, den am 20. Februar 1990 noch offenstehenden Kre-\n\nditrest von 9.025,04 Mark/DDR aus seinem persönlichen Sparguthaben begli-\n\nchen zu haben. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß das Gebäude\n\nohne die seit 1984 maßgeblich vom Antragsteller vorgenommene Sanierung\n\neinen weit geringeren, gegen Null tendierenden Wert gehabt hätte, bezweifelt\n\ndie Revision des Antragstellers zudem zu Recht, ob die Bemessung des Aus-\n\ngleichsanspruchs mit einem Achtel des zugrunde gelegten Gebäudewerts auf\n\nder Grundlage dieser Erwägung noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens\n\nliegt. Auch dies wird bei der erneuten Entscheidung zu berücksichtigen sein.\n\nc) In der erneuten Verhandlung wird der Antragsteller Gelegenheit ha-\n\nben, die Ausführungen in seiner Revisionsbegründung zu einem weiteren An-\n\nspruch aus § 39 FGB vorzutragen und seine Sachanträge gegebenenfalls klar-\n\nzustellen; insoweit wird das Gericht voraussichtlich auch aufzuklären haben, ob\n\nder Antragsgegnerin am Stichtag 3. Oktober 1990 bereits eine gesicherte An-\n\nwartschaft an dem später auf sie umgeschriebenen Grundstück zustand.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_194-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-05/xii-zr-194-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 6","ref_norm":"231-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 234 § 4","ref_norm":"234-4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1376","ref_norm":"1376","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_194-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_194-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-05/xii-zr-194-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_194-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:17:11.158618+00:00"}}