{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_182-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"XII ZR 182/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. April 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 209, 211 Abs. 2, 212 a, 213 a.F. a) Ein schweizerischer Zahlungsbefehl steht einem deutschen Mahnbescheid hin- sichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung nach § 209 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. gleich. b) Zur Frage des rückwirkenden Wegfalls der Verjährungsunterbrechung nach § 213 Satz 2 BGB a.F., wenn der Gläubiger das Schweizer Betreibungsverfahren nicht weiterverfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 182/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n17. April 2002\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 209, 211 Abs. 2, 212 a, 213 a.F.\n\na) Ein schweizerischer Zahlungsbefehl steht einem deutschen Mahnbescheid hin-\n\nsichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung nach § 209 Abs. 1 i.V.m.\n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB a.F. gleich.\n\nb) Zur Frage des rückwirkenden Wegfalls der Verjährungsunterbrechung nach § 213\n\nSatz 2 BGB a.F., wenn der Gläubiger das Schweizer Betreibungsverfahren nicht\n\nweiterverfolgt.\n\nBGH, Urteil vom 17. April 2002- XII ZR 182/00 - OLG München\n AG München\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 26. Zivilsenats\n\n- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom\n\n22. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darüber, ob der vom Kläger geltend gemachte An-\n\nspruch auf Zugewinnausgleich verjährt ist.\n\nDie Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familien-\n\ngericht - W. vom 2. April 1992, rechtskräftig seit 3. Oktober 1992,\n\ngeschieden. Der Kläger erhielt davon wenige Tage später Kenntnis.\n\nAm 2. Oktober 1995 erwirkte der Kläger in der Schweiz beim zuständi-\n\ngen Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl über einen Zugewinnausgleichsan-\n\nspruch. Gegen diesen Zahlungsbefehl, der der Beklagten an ihrer Schweizer\n\nAnschrift am 5. Oktober 1995 zugestellt wurde, legte sie am 9. Oktober 1995\n\n\"Rechtsvorschlag\" ein. Danach betrieb der Kläger das Verfahren in der\n\nSchweiz nicht weiter. Er reichte am 6. Oktober 1997 bei dem Amtsgericht\n\nM. Klage auf Zugewinnausgleich ein, die der Beklagten am\n\n10. November 1997 zugestellt wurde. Das Amtsgericht hat die Klage dem\n\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung\n\nder Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen, weil es die Zugewinn-\n\nausgleichsforderung für verjährt hält. Mit der zugelassenen Revision erstrebt\n\nder Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Der vom Kläger geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch un-\n\nterliegt, da beide Parteien deutsche Staatsangehörige sind, deutschem Recht\n\n(§§ 14, 15 EGBGB). Daraus folgt, daß sich die Verjährung dieser Forderung\n\nnach deutschem Recht bestimmt (MünchKomm/Grothe 4. Aufl. § 194 Rdn. 20\n\nm.w.N.). Die für den Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 4 Satz 1\n\nBGB geltende dreijährige Verjährungsfrist hat, wie das Berufungsgericht zu\n\nRecht angenommen hat, mit der Kenntnis des Klägers von der rechtskräftigen\n\nScheidung und der damit verbundenen Beendigung des Güterstandes kurz\n\nnach Rechtskraft des Urteils, dem 3. Oktober 1992, begonnen.\n\n2. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 104\n\nveröffentlicht ist, ist der Ansicht, die Verjährungsfrist sei im Oktober 1995, somit\n\nvor Eingang der Klage abgelaufen. Der am 2. Oktober 1995 erwirkte, der Be-\n\nklagten am 5. Oktober 1995 zugestellte schweizerische Zahlungsbefehl habe\n\ndie Verjährung nicht gemäß § 209 BGB a.F. unterbrochen.\n\nEin Vergleich mit der Klageerhebung i.S. des § 209 Abs. 1 BGB scheide\n\naus, weil auch das Schweizer Recht zwischen dem Zahlungsbefehl nach\n\nArt. 69, 70 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom\n\n11. April 1889 i.d.F. vom 24. März 2000 (BBL 1999, 9126 9547 - im folgenden\n\nSchKG -) einerseits und der Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen\n\nProzeßweg nach Art. 79, 86 SchKG andererseits unterscheide.\n\nDer schweizerische Zahlungsbefehl könne auch einem Mahnbescheid\n\nnach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht gleichgestellt werden. Er unterscheide\n\nsich von diesem erheblich. Er leite im Grundsatz jede Individualzwangsvoll-\n\nstreckung ein und gebe dem Schuldner Gelegenheit, zur Vermeidung der Voll-\n\nstreckung entweder binnen einer Frist von zwanzig Tagen freiwillig zu zahlen\n\noder nach Art. 74 SchKG binnen zehn Tagen durch Erhebung des \"Rechtsvor-\n\nschlags\" die Zulässigkeit der Vollstreckung prüfen zu lassen. Der Gläubiger\n\nkönne den \"Rechtsvorschlag\" durch definitive oder provisorische \"Rechtsöff-\n\nnung\" oder durch Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen Prozeßweg\n\nbeseitigen. Das ermögliche dann die Vollstreckung durch Pfändung, wenn\n\nrechtzeitig binnen eines Jahres nach Zustellung dieselbe beantragt werde\n\n(Art. 88 SchKG).\n\nEine rechtsanaloge Anwendung des § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. komme\n\nebenfalls nicht in Betracht, weil die Ähnlichkeit zwischen dem schweizerischen\n\nZahlungsbefehl und dem Mahnbescheid nicht ausreichend sei. Zwar stimmten\n\nbeide Rechtsinstitute in den wesentlichsten Merkmalen überein. Beide führten\n\nunmittelbar zur Vollstreckung, wenn sich der Schuldner nicht verteidige, und\n\nbeide unterbrächen nachhaltig die Verjährung, wenn sich der Schuldner vertei-\n\ndige. Außerdem ergäbe sich ein Gleichlauf mit den Rechtswirkungen des\n\nschweizerischen Verjährungsrechts. Andererseits führe das Verfahren nach\n\nSchweizer Recht jedoch nicht zu einem rechtskräftigen Abschluß; weder sei\n\neine unmittelbare Überleitung in das Erkenntnisverfahren vorgesehen, noch\n\nentstehe ein rechtskräftiger Titel, wenn der Schuldner sich nicht verteidige.\n\nDer schweizerische Zahlungsbefehl unterbreche die Verjährung auch\n\nnicht nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 1. Alt. BGB a.F., da seine Zustellung noch keine\n\nVollstreckungshandlung im Sinne eines Eingriffs in die Rechtsposition des\n\nSchuldners darstelle. Auch ein Antrag auf Zwangsvollstreckung gemäß § 209\n\nAbs. 2 Nr. 5 2. Alt. BGB a.F. sei nicht gegeben. Dazu gehörten lediglich Voll-\n\nstreckungshandlungen im engeren Sinn, zu denen der Antrag auf Zahlungs-\n\nbefehl nicht zähle.\n\n3. Dem kann nicht in allen Punkten gefolgt werden.\n\nAllerdings hat das Oberlandesgericht zu Recht entscheidend auf die\n\nFrage abgestellt, ob der in der Schweiz erwirkte Zahlungsbefehl als verjäh-\n\nrungsunterbrechende Maßnahme im Sinne von § 209 BGB a.F. gelten kann.\n\nOb eine Substitution deutscher Rechtsbegriffe durch ausländische möglich ist,\n\nbeurteilt sich nach der Gleichwertigkeit der Sachverhalte, insbesondere da-\n\nnach, ob und inwieweit eine Übereinstimmung in der Funktion (Funktionsäqui-\n\nvalenz) besteht (vgl. BGHZ 109, 1, 6 m.w.N.; Kropholler, Internationales Privat-\n\nrecht, 4. Aufl. 2001, S. 225, 226). Um der Vielgestaltigkeit der Rechtsordnun-\n\ngen gerecht zu werden, ist weder eine völlige Gleichheit der Bezeichnung noch\n\ndes Rechtsinhalts zu verlangen. Eine Übereinstimmung der wesentlichen\n\nMerkmale genügt.\n\nVom gesetzlichen Grundgedanken der Verjährungsunterbrechung her\n\nverlangt § 209 BGB a.F. allgemein ein aktives, auf Durchsetzung des eigenen\n\nRechts gerichtetes Vorgehen des Gläubigers, eine positive Betätigung seines\n\nRechts. Vorausgesetzt werden prozessuale oder prozeßähnliche Rechtsverfol-\n\ngungsakte, die einen unmittelbar auf Zusprechung oder Vollstreckung gerich-\n\nteten Willen des Gläubigers eindeutig erkennen lassen (BGHZ 122, 287, 294;\n\n137, 193, 198; Senatsurteil vom 19. Januar 1994 \n\n- XII ZR 190/92 -\n\nFamRZ 1994, 751, 752).\n\na) Nach diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht zutreffend da-\n\nvon aus, daß der schweizerische Zahlungsbefehl nicht unter § 209 Abs. 1 BGB\n\na.F. fällt, weil er keine Klageerhebung darstellt.\n\nb) Richtig ist ferner, daß der Schweizer Zahlungsbefehl schon vom An-\n\nsatz her weder einer Vollstreckungshandlung noch einem Zwangsvollstrek-\n\nkungsantrag im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. gleichgestellt werden\n\nkann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gliedert sich das\n\nSchweizer Betreibungsverfahren in das als Einleitungsverfahren ausgestaltete\n\nRechtsfeststellungsverfahren (Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Rechtsöff-\n\nnung) und das eigentliche Vollstreckungsverfahren (Pfändung, Pfandverwer-\n\ntung, Konkurs). Mit § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. können lediglich Maßnahmen\n\nim Rahmen des 2. Teils des Betreibungsverfahrens, des Vollstreckungsverfah-\n\nrens, verglichen werden. Nur bei ihnen handelt es sich um unmittelbare Voll-\n\nstreckungshandlungen bzw. Vollstreckungsanträge. Diese Voraussetzungen\n\nerfüllt der zur 1. Stufe gehörende Zahlungsbefehl nach Schweizer Recht nicht\n\n(vgl. auch Walter IPrax 2001, 547, 548). Die Frage eines eventuellen Wegfalls\n\neiner Unterbrechungswirkung nach § 216 BGB a.F. stellt sich daher ebenfalls\n\nnicht.\n\nc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der schweizerische Zahlungs-\n\nbefehl sei auch einem Mahnbescheid nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht\n\ngleichwertig, hält jedoch der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nFunktional ist der schweizerische Zahlungsbefehl dem Mahnbescheid\n\nnach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. gleichwertig und unterbricht ebenso die Ver-\n\njährung wie der deutsche Mahnbescheid (vgl. auch OLG Köln RIW/AWD 1980,\n\n877; Linke in FS Nagel 1987, S. 209, 216, 226; Walter, ZZP 107, 1994, 301,\n\n310; derselbe IPrax 2001, aaO, 549).\n\nZweck sowohl des deutschen Mahnverfahrens wie des vom Berufungs-\n\ngericht festgestellten Schweizer Betreibungsverfahrens ist es, dem Gläubiger\n\neiner Geldforderung schnell und einfach die Möglichkeit einer Zwangsvoll-\n\nstreckung gegen den Schuldner zu verschaffen, wenn dieser die behauptete\n\nForderung nicht bestreitet und lediglich zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig\n\nist. Auch die Ausgestaltung des vom Oberlandesgericht festgestellten Verfah-\n\nrensablaufs beim Schweizer Zahlungsbefehl und beim Mahnbescheid nach\n\ndeutschem Recht zeigt weitgehende Parallelen zum deutschen Mahnverfahren.\n\nIn beiden Verfahren erhält der Gläubiger auf seinen Antrag (§ 690 ZPO/\n\nArt. 67 SchKG) von einer Behörde (Amtsgericht/Betreibungsamt) aufgrund blo-\n\nßer formeller Prüfung (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO/Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4, 69\n\nAbs. 1 SchKG) eine Entscheidung (Mahnbescheid, § 692 ZPO/Zahlungsbefehl,\n\nArt. 69 SchKG), die bei Untätigkeit des Schuldners dem Gläubiger die schnelle\n\nMöglichkeit der Zwangsvollstreckung verschafft. Legt der Schuldner keinen\n\nWiderspruch (§ 694 ZPO) bzw. Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) ein, kann der\n\nGläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§§ 699, 701 ZPO) bzw.\n\ndas Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 SchKG), das bei natürlichen Perso-\n\nnen auf Pfändung (Einzelzwangsvollstreckung) und bei juristischen Personen\n\nauf Konkurseröffnung gerichtet ist.\n\nWehrt sich der Schuldner durch Widerspruch bzw. Rechtsvorschlag, so\n\nerfolgt im Mahnverfahren auf Antrag einer Partei der Übergang in das streitige\n\nVerfahren (§ 696 Abs. 1 ZPO); im Schweizer Betreibungsverfahren muß der\n\nBetreibende entweder das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 bis 82 SchKG)\n\nbeschreiten, oder bei Fehlen eines gerichtlichen Urteils bzw. eines diesem\n\ngleichgestellten Titels auf Anerkennung des Anspruchs klagen (Art. 79\n\nSchKG). Somit folgt in beiden Verfahren bei Einlegung von Widerspruch bzw.\n\nRechtsvorschlag - bei nicht titulierten Forderungen - das streitige Verfahren.\n\nBeide Verfahren unterscheiden sich zwar, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, dadurch, daß die Feststellung des Anspruchs im deut-\n\nschen Mahnverfahren rechtskräftig und im Schweizer Betreibungsverfahren\n\nvorläufig - zum Zwecke der Zwangsvollstreckung - erfolgt (Helmreich, Erschei-\n\nnungsformen des Mahnverfahrens im deutschsprachigen Rechtskreis, 1995,\n\nS. 118; vgl. auch Schmid, Der Zahlungsbefehl, Dissertation, Bern 1930 S. 174).\n\nDieser Unterschied ist jedoch für die Gleichwertigkeit von schweizerischem\n\nZahlungsbefehl und Mahnbescheid als verjährungsunterbrechender Prozeß-\n\nhandlung unbeachtlich. Die materielle Rechtskraft tangiert den für die Unter-\n\nbrechung der Verjährung maßgebenden Grundgedanken nicht (BGHZ 72, 23,\n\n28, 29). Entscheidend ist vielmehr der auf Zusprechung und Vollstreckung ge-\n\nrichtete Wille des Gläubigers, der in einem prozessualen oder prozeßähnlichen\n\nRechtsverfolgungsakt zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzung erfüllt der\n\nschweizerische Zahlungsbefehl. Der Antrag des Gläubigers auf Erlaß eines\n\nschweizerischen Zahlungsbefehls ist ein prozeßähnlicher Rechtsverfolgungs-\n\nakt, der auf Durchsetzung des eigenen Rechts gerichtet ist.\n\nWie das Berufungsgericht weiter zutreffend festgestellt hat, unterschei-\n\nden sich der schweizerische Zahlungsbefehl und der Mahnbescheid zwar auch\n\ndadurch, daß der schweizerische Zahlungsbefehl nicht nur der Anerkennung\n\neines Anspruchs zum Zwecke der Zwangsvollstreckung dient, sondern darüber\n\nhinaus Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckung - auch bei Vorliegen eines\n\nrechtskräftigen Titels - \n\nist. Jedoch beeinträchtigt dieses zusätzliche, \n\nim\n\nSchweizer Rechtssystem begründete Element des schweizerischen Zahlungs-\n\nbefehls nicht die gleichwertige Funktion beider Rechtsinstitute, dem Gläubiger\n\neiner Geldforderung schnell und einfach die Möglichkeit einer Zwangsvoll-\n\nstreckung gegen den Schuldner zu verschaffen, wenn dieser die behauptete\n\nForderung nicht bestreitet.\n\nMit der gegebenen Begründung kann das Urteil daher nicht bestehen\n\nbleiben, da der Schweizer Zahlungsbefehl die Verjährung unterbrochen hat.\n\n3. Der Senat ist indes nicht in der Lage, selbst abschließend zu ent-\n\nscheiden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß der Zugewinnausgleichsan-\n\nspruch dennoch endgültig verjährt ist. Dies hängt davon ab, ob und gegebe-\n\nnenfalls wann nach deutschem Recht die Unterbrechung der Verjährung geen-\n\ndet und die Verjährung erneut zu laufen begonnen hat oder ob die Unterbre-\n\nchung rückwirkend entfallen ist. Dabei wird das Berufungsgericht, das diese\n\nFragen - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft hat, folgendes zu beachten\n\nhaben:\n\na) Nach §§ 213 Satz 1, 212 a, 211 Abs. 2 BGB a.F. dauert die Unterbre-\n\nchung bis zur Erledigung des Mahnverfahrens fort. Bei Stillstand des Mahn-\n\nverfahrens (§ 212 a Satz 2 BGB a.F.), z.B. wenn der Antrag auf Durchführung\n\ndes streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO) nicht gestellt wird, endigt die\n\nUnterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts.\n\nInsoweit kommt es hier auf die Frage an, ob der Rechtsvorschlag der\n\nBeklagten gegen den ihr zugestellten Zahlungsbefehl als letzte Prozeßhand-\n\nlung der Parteien i.S. des § 211 Abs. 2 BGB a.F. anzusehen ist. Wegen der\n\nRechtsähnlichkeit der beiden Institute des Rechtsvorschlags nach Schweizer\n\nRecht und des Widerspruchs nach deutschem Recht wird man dies bejahen\n\nmüssen. Dann aber wäre der Zugewinnausgleichsanspruch nicht verjährt. Die\n\ndreijährige Verjährungsfrist, die im Oktober 1992 in Lauf gesetzt und durch Zu-\n\nstellung des Zahlungsbefehls am 5. Oktober 1995 unterbrochen wurde, hätte\n\nnach der letzten Prozeßhandlung, der Einlegung des Rechtsvorschlags durch\n\ndie Beklagte am 9. Oktober 1995, neu begonnen und wäre somit bei Eingang\n\nder Klage am 6. Oktober 1997 nicht abgelaufen gewesen.\n\nb) Es ist indes zu prüfen, ob nicht die weitergehende Regelung des\n\n§ 213 Satz 2 BGB a.F. i.V. mit § 701 ZPO eingreift. Danach gilt die Unterbre-\n\nchung als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert. Das ist\n\ngemäß § 701 ZPO dann der Fall, wenn Widerspruch nicht erhoben ist und der\n\nAntragsteller den Erlaß des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer\n\nsechsmonatigen Frist beantragt. Die Unterbrechung entfällt nach deutschem\n\nRecht rückwirkend (MünchKomm/Grothe aaO § 213 Rdn. 5), so daß im vorlie-\n\ngenden Fall die im Oktober 1992 begonnene 3-jährige Verjährungsfrist im Ok-\n\ntober 1995, somit vor Erhebung der Klage im Oktober 1997, abgelaufen gewe-\n\nsen wäre.\n\nEs kommt daher darauf an, ob das Schweizer Recht eine entsprechende\n\nRegelung des Kraftloswerdens des Zahlungsbefehls kennt, der dann - nach\n\ndeutschem Verjährungsrecht (§ 213 S. 2 BGB a.F. i.V.m. § 701 ZPO) - die Wir-\n\nkung eines rückwirkenden Wegfalls der Verjährungsunterbrechung beizumes-\n\nsen wäre. Dabei wird insbesondere auf Art. 88 SchKG Bedacht zu nehmen und\n\nder Frage nachzugehen sein, ob der Schweizer Zahlungsbefehl im vorliegen-\n\nden Fall - nach Maßgabe des Schweizer Verfahrensrechts und unabhängig von\n\nden Voraussetzungen des § 701 ZPO - seine \"Kraft\" verloren hat, d.h. einen\n\nweiteren Fortgang des Verfahrens ausschließt.\n\nHierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, weshalb\n\ndas Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung zurückzuverweisen war.\n\nHahne Weber-Monecke Wagenitz\n\n Ahlt Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_182-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/xii-zr-182-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 701","ref_norm":"701","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 692","ref_norm":"692","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 694","ref_norm":"694","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 699","ref_norm":"699","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_182-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_182-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/xii-zr-182-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_182-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:11.171874+00:00"}}