{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_176-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"XII ZR 176/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 426 Abs. 1 Zur Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten, wenn diese gemeinsam steuerlich veranlagt wurden und ein Ehegatte während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft aufgrund ständiger Übung auch die auf den anderen Ehegatten entfallende Einkommensteuer-Vorauszahlung entrichtet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 176/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. März 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 426 Abs. 1\n\nZur Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten, wenn diese\n\ngemeinsam steuerlich veranlagt wurden und ein Ehegatte während bestehender\n\nehelicher Lebensgemeinschaft aufgrund ständiger Übung auch die auf den anderen\n\nEhegatten entfallende Einkommensteuer-Vorauszahlung entrichtet hat.\n\nBGH, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - OLG Thüringen\n\n LG Erfurt\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer\n\nOberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten 23.906,57 DM als Ausgleich für\n\neine von ihm geleistete Einkommensteuer-Vorauszahlung.\n\nDie Parteien, die 1977 geheiratet hatten, sind durch Urteil vom 11. Ja-\n\nnuar 1999 geschieden worden. Sie haben 1994 die zwischen ihnen bestehen-\n\nde Zugewinngemeinschaft für die Zukunft aufgehoben und den Güterstand der\n\nGütertrennung vereinbart. Die Parteien sind beide selbständig tätig, die Be-\n\nklagte jedoch erst seit dem Jahr 1994.\n\nDie Ehegatten wurden zunächst gemeinsam zur Einkommensteuer ver-\n\nanlagt. Im Steuerbescheid vom 20. März 1995 für das Jahr 1993 wurden quar-\n\ntalsweise zu erbringende Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Zeit ab\n\n10. Juni 1995 festgesetzt, die - von einer Ausnahme abgesehen - der Kläger\n\nerbrachte. So entrichtete er unter anderem zum 10. März 1996 eine Steuervor-\n\nauszahlung von 47.813,15 DM.\n\nSeit dem 1. Mai 1996 leben die Parteien getrennt. Für das Jahr 1996\n\nwurden sie getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei hat ihnen das Fi-\n\nnanzamt je hälftig, also in Höhe von 23.906,57 DM, den vom Kläger im März\n\n1996 gezahlten Betrag gutgeschrieben und auf die jeweilige Einkommensteuer\n\nangerechnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstat-\n\ntung dieses Betrages.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat\n\nauf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die\n\nzugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des er-\n\nstinstanzlichen Urteil erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Aus-\n\ngleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Entgegen der Auffassung des Landge-\n\nrichts habe der Kläger mit der Zahlung eine gemeinsame Schuld der Ehegatten\n\nund nicht nur eine eigene Schuld getilgt. Beide Ehegatten seien aufgrund des\n\nbestandskräftigen Steuerbescheids für das Jahr 1993 zur Vorauszahlung der\n\nEinkommensteuer verpflichtet gewesen. Deshalb habe die geleistete Voraus-\n\nzahlung eine gemeinsame Steuerschuld der Parteien betroffen, da im Zeitpunkt\n\nder Zahlung eine getrennte Veranlagung für das Jahr 1996 von den Parteien\n\nnicht beantragt gewesen sei.\n\nMit der Zahlung habe der Kläger auch keinen Ausgleichsanspruch auf\n\nErstattung des der Beklagten gutgeschriebenen Betrages erlangt. Richtig sei\n\nzwar, daß jeder Ehegatte nur für die Steuer aufzukommen habe, die auf sein\n\nEinkommen entfalle. Begleiche ein Ehegatte eine Steuerschuld des anderen,\n\nso könne er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendung geltend machen, da\n\ndie beiderseitigen Vermögen der Ehegatten selbständig seien. Dieser Grund-\n\nsatz könne aber dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Ehegatten wäh-\n\nrend der ehelichen Lebensgemeinschaft diese Trennung selbst nicht vollzogen\n\nhätten, indem bei beidseitig selbständiger Tätigkeit der eine Ehegatte die auf\n\nden anderen Ehegatten entfallende Steuer mitentrichtet habe. In solchen Fäl-\n\nlen stünden die Zahlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorhan-\n\ndenen Lebensgemeinschaft und es bedürfe einer besonderen Vereinbarung,\n\nwenn sich ein Ehepartner die Rückforderung vorbehalten wolle. Der Grundsatz,\n\nder sich für Unterhaltsleistungen aus § 1360 b BGB ergebe, lasse sich auf ei-\n\nnen Ausgleichsanspruch übertragen, wenn die Vorauszahlungen wie sonstige\n\nKosten der gemeinsamen Lebensführung gemeinsam und nicht entsprechend\n\nder anteiligen Verpflichtung getragen worden seien. Soweit der Kläger geltend\n\nmache, daß die Ehe schon im Zeitpunkt der Zahlung zerrüttet gewesen sei, so\n\nändere dies nichts daran, daß zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensge-\n\nmeinschaft noch bestanden habe und eine getrennte Veranlagung während\n\ndes Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht durchgeführt worden\n\nsei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.\n\n1. Soweit die Revision hiergegen einwendet, der Kläger habe mit der für\n\ndas erste Quartal 1996 geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlung keine auf\n\ndie Beklagte entfallende Steuerschuld getilgt, vermag sie damit nicht durchzu-\n\ndringen.\n\nDie Parteien, die bis 1995 gemäß § 26, 26 b EStG zusammen veranlagt\n\nworden waren, waren nach § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner verpflichtet,\n\ndie in dem Bescheid gegen sie festgesetzte Vorauszahlung zu leisten. Durch\n\ndie geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer Steuerschuld befreit\n\nworden, da nach § 44 Abs. 2 AO die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner\n\nauch für die übrigen Schuldner wirkt. Das Finanzamt hat bei der getrennten\n\nVeranlagung der Parteien nach § 26 a EStG den hälftigen Betrag der Voraus-\n\nzahlung auf die Steuerschuld der Beklagten angerechnet. Hieran ist der Senat\n\ngebunden.\n\n2. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die\n\nParteien im Güterstand der Gütertrennung hinsichtlich ihres Vermögens und\n\nihrer Schulden selbständig seien. Begleiche ein Ehegatte die Einkommensteu-\n\ner des anderen, so ergebe sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit\n\nder beiderseitigen Vermögen, daß er gegen den anderen Ehegatten einen An-\n\nspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen habe. Auch diese Rüge greift nicht\n\ndurch.\n\na) Durch die Festsetzung in dem Bescheid haften die Parteien als Ge-\n\nsamtschuldner. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine\n\nAusgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Ver-\n\nhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.\n\nEine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Ver-\n\neinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der\n\nSache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens,\n\nergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom\n\n30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar\n\n1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677, 678). Vorrangig ist, was die\n\nGesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Haben die\n\nEhegatten keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung hinsichtlich der\n\ninternen Haftung für die Einkommensteuer getroffen, kommt ein Rückgriff auf\n\ndie in § 426 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB enthaltene Regelung nicht ohne weiteres in\n\nBetracht, da sich aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des\n\nRechtsverhältnisses eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Halbsatz 2\n\nergeben kann, die einem (hälftigen) Ausgleich entgegensteht.\n\nb) Der Revision ist dabei zwar einzuräumen, daß sich die Notwendigkeit,\n\ndie Aufteilung abweichend von der Grundregel vorzunehmen, aus den güter-\n\nrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im\n\nGüterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zuge-\n\nwinngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermö-\n\ngens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten\n\nzueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Ein-\n\nkünfte entfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommen-\n\nsteuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick\n\nauf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, daß er gegen\n\nden anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat.\n\nDies führt im Falle der Zusammenveranlagung dazu, daß bei der Aufteilung der\n\nSteuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die\n\nder Steuerschuld zugrunde liegen (vgl. BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteil vom 15.\n\nNovember 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; Staudinger/Noack,\n\nBGB, (13. Bearb. 1995), § 426 Rdn. 209, 210; MünchKomm/Bydlinski, BGB,\n\n4. Aufl. § 426 Rdn. 17; Gernhuber, JZ 1996, 765, 766; Arens, NJW 1996, 704,\n\n705 ff.; Liebelt, FamRZ 1993, 626, 628 ff.; Dostmann, FamRZ 1991, 760, 762).\n\nc) Indessen kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Bestim-\n\nmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB überlagert werden. Das ist\n\nhier der Fall, da die Parteien nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent\n\neine solche anderweitige Bestimmung getroffen haben. Aus dieser Vereinba-\n\nrung ergeben sich Abweichungen von der anteiligen Haftung in der Weise, daß\n\nder Kläger im Innenverhältnis die Einkommensteuer-Vorauszahlungen bis zum\n\nScheitern der Ehe allein zu tragen hat.\n\naa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nentsprach es ständiger Übung der Parteien, daß die Einkommensteuer-\n\nVorauszahlungen - von einer Ausnahme abgesehen - von dem Kläger geleistet\n\nwurden. Der Kläger hat diese Übung auch fortgesetzt, nachdem die Beklagte\n\nsich im Jahr 1994 selbständig gemacht hatte. Durch diese Handhabung haben\n\ndie Parteien auch für das Veranlagungsjahr 1996 konkludent die Abrede ge-\n\ntroffen, daß die Steuervorauszahlungen von dem Kläger geleistet werden. Aus\n\ndieser Übung der Ehegatten ist zu schließen, daß der Kläger im Innenverhäl t-\n\nnis für die Begleichung der Steuerverbindlichkeiten aufzukommen hat (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98 - NJW 2000, 1944,1945; BGH,\n\nUrteil vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82 - FamRZ 1984, 29, 30).\n\nDer Kläger kann die Erstattung der entrichteten Leistung auch nicht we-\n\ngen des Scheiterns der Ehe verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft\n\nliegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten\n\ngemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen\n\n(vgl. Staudinger/Noack, BGB, (13. Bearb. 1999), § 426 Rdn. 208). Die ge-\n\nwährte Leistung stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorhan-\n\ndenen Lebensgemeinschaft, da die Ehegatten die Vorauszahlung wie sonstige\n\nKosten zur Lebensführung behandelt haben. Deshalb hätte es einer besonde-\n\nren Vereinbarung bedurft, wenn sich der Kläger die Rückforderung dieser Lei-\n\nstung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. für den Fall ei-\n\nnes familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Form der Erstattung von Kin-\n\ndesunterhalt BGHZ 50, 266, 270). Eine derartige Vereinbarung ist indes von\n\ndem Kläger nicht dargelegt worden. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung\n\nund dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, daß der zuviel Leistende\n\nim Zweifel keinen Rückforderungswillen hat. Solange die Ehe besteht und in-\n\ntakt ist, entspricht es vielmehr natürlicher Betrachtungsweise und der regelmä-\n\nßigen Absicht der Ehegatten, daß derjenige, der die Zahlung auf die gemei n-\n\nsame Schuld bewirkt, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen von sei-\n\nner Schuld befreien will, ohne von ihm Rückgriff zu nehmen.\n\nbb) Dem steht auch nicht entgegen, daß die Parteien für das Jahr 1996\n\ngetrennt veranlagt wurden. Nach der Entscheidung des Senats vom\n\n30. November 1994 (aaO) ist zwar mit dem Scheitern der Ehe von einer\n\ngrundlegenden Veränderung des Gesamtschuldverhältnisses auszugehen. Bis\n\nzum Zeitpunkt der Trennung bestand jedoch die eheliche Lebens- und Wirt-\n\nschaftsgemeinschaft uneingeschränkt fort, weshalb das Gesamtschuldverhält-\n\nnis im Zeitpunkt der Bewirkung der Zahlung durch die konkludente Vereinba-\n\nrung der Parteien überlagert war. Für eine solche Überlagerung ist auch uner-\n\nheblich, daß die Vorauszahlung für einen Zeitraum geleistet wurde, in dem die\n\nParteien getrennt veranlagt wurden. Entscheidend ist allein, daß die Beklagte\n\ndurch die Zahlung von ihrer Pflicht zur Einkommensteuer-Vorauszahlung be-\n\nfreit worden ist und daß diese Befreiung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als\n\ndie eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand. Bis zur Trennung war jedoch\n\nein Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht vorzunehmen. Daran ändert auch\n\nnichts der Umstand, daß die erteilte Gutschrift zu einer reduzierten Steuer-\n\nschuld der Beklagten für das Veranlagungsjahr 1996 führte. Dies ist eine Folge\n\ndes Steuerrechts und stellt keine Zuwendung des Klägers dar, die gegebe-\n\nnenfalls wegen des Scheiterns der Ehe auszugleichen wäre.\n\n4. Die Revision rügt zudem, der Rechtsgedanke des § 748 BGB stelle\n\nnach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Juli 1966\n\n- II ZR 188/94 - MDR 1966, 909, 910) eine Sonderregelung zu § 426 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB dar. Danach sei jeder Teilhaber dem anderen gegenüber ver-\n\npflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach dem Verhält-\n\nnis seines Anteiles zu tragen. Daher könne der Kläger verlangen, daß die Vor-\n\nauszahlung nur auf seine Steuerschuld angerechnet werde. Diese Rüge greift\n\nebenfalls nicht durch.\n\nDie von dem Bundesgerichtshof zur Aufteilung der Vermögensabgabe\n\naufgestellten Grundsätze sind auf die vorliegende Fallgestaltung, in der die\n\nEhegatten - wie ausgeführt - eine konkludente Abrede über die Tragung der\n\ngemeinsamen Schulden getroffen haben, nicht übertragbar.\n\nHahne Weber-Monecke Wage-\n\nnitz\n\n Ahlt Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_176-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/xii-zr-176-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360b","ref_norm":"1360b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1363","ref_norm":"1363","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_176-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_176-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/xii-zr-176-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_176-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:55.097923+00:00"}}