{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_173-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"XII ZR 173/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Juni 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1684 Abs. 1, 2 (= § 1634 Abs. 1 a.F.) Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz ver- langen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entste- hen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 173/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n19. Juni 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 1684 Abs. 1, 2 (= § 1634 Abs. 1 a.F.)\n\nDer umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz ver-\n\nlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht\n\nvorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entste-\n\nhen.\n\nBGH, Urteil vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00 - OLG Frankfurt am Main\n\nAG Fürth/Odw.\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Senats für Fa-\n\nmiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz\n\nin Darmstadt vom 4. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind die Eltern des am 12. September 1990 geborenen Kin-\n\ndes L.. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Mehraufwendun-\n\ngen, die ihm nach seiner Behauptung aufgrund des Verhaltens der Beklagten\n\nim Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Rechts zum Umgang mit dem\n\nKind entstanden sind.\n\nDas Familiengericht hat durch Verbundurteil vom 2. Februar 1996 die\n\nEhe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für L. der Beklagten übertra-\n\ngen und den Umgang des Klägers mit L. für die Zeit bis zu deren Einschulung\n\ngeregelt. Nach dieser Regelung sollte der Kläger sein Umgangsrecht an genau\n\nbestimmten Wochenenden am Wohnsitz von Mutter und Kind in M. \n\n(Odenwald) und Umgebung ausüben. An ebenfalls genau bestimmten anderen\n\nWochenenden und zu bestimmten Ferienzeiten sollte das Kind den Kläger an\n\ndessen Wohnsitz in B. besuchen. Zu diesem Zweck sollte die Mutter das\n\nKind zum Flughafen F. bringen. L. sollte dann - mit einem Begleitservice\n\nder Fluglinie - nach B. fliegen und am Flughafen B. von dem Kläger in\n\nEmpfang genommen werden. Für die Rückreise sollte umgekehrt verfahren\n\nwerden.\n\nIn einem isolierten Umgangsverfahren hat das Familiengericht durch Be-\n\nschluß vom 21. Februar 1996 den Umgang erneut und in gleicher Weise gere-\n\ngelt, weil die vorangehende Regelung im Verbundurteil nicht vor dessen\n\nRechtskraft wirksam würde.\n\nGegen beide Entscheidungen haben die Beklagte und das Jugendamt\n\nBeschwerde eingelegt. Auf diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht am\n\n4. April 1996 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einer bereits vom\n\nFamiliengericht befaßten Sachverständigen eingeholt; mit Beschluß vom\n\n26. August 1996 hat es unter Zurückweisung der Beschwerden im übrigen den\n\nUmgang des Klägers mit dem Kind für die Zukunft neu geregelt: Der regelmäßi-\n\nge Umgang wurde auf Besuche des Klägers in M. und Umgebung be-\n\ngrenzt; Flugreisen des Kindes nach B. wurden auf Ferienbesuche beim Klä-\n\nger beschränkt.\n\nIn der Zeit zwischen der Entscheidung des Familiengerichts (vom\n\n21. Februar 1996) und dem abändernden Beschluß des Oberlandesgerichts\n\n(vom 26. August 1996) lehnte die Beklagte es an insgesamt sechs der vom\n\nAmtsgericht für einen Besuch des Kindes in B. festgelegten Termine ab, das\n\nKind zum Flughafen F. zu bringen. Der Kläger holte daraufhin das Kind\n\njeweils mit seinem Kraftfahrzeug in M. ab und fuhr mit ihm nach B. ;\n\nvon dort schickte er das Kind unter Inanspruchnahme des Begleitservice mit\n\ndem Flugzeug nach F. zurück, wo L. von der Beklagten abgeholt wurde.\n\nMit der Klage fordert der Kläger Ersatz von Aufwendungen, die ihm nach seiner\n\nBehauptung für seine Autofahrten und die Rückflüge des Kindes entstanden\n\nsind und diejenigen Kosten übersteigen, die ihm bei Einhaltung der vom Amtge-\n\nricht getroffenen (Hin- und Rückflug-) Regelung entstanden wären.\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage teilweise entsprochen.\n\nDas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewie-\n\nsen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Anliegen weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Rechtsmittel ist statthaft. Da das Berufungsgericht die Sache als\n\nStreitverfahren - nicht als Familiensache - angesehen hat und diese (im übrigen\n\nzutreffende, § 23 b GVG) Beurteilung das Revisionsgericht bindet (§ 549 Abs. 2\n\nZPO, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 2. November 1988 - IVb ZA 9/88 - BGHR\n\nZPO § 549 Abs. 2 (n.F.) Familiensache 2), konnte das Oberlandesgericht die\n\nZulassung der Revision zwar nicht auf den von ihm angeführten § 621 e Abs. 1\n\nSatz 2 ZPO stützen. Der Ausspruch über die Zulassung der Revision rechtfer-\n\ntigt sich aber aus § 546 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 545 ZPO. Der Umstand, daß\n\ndas erstinstanzliche Gericht die Sache als Familiensache behandelt und damit\n\nden Rechtszug zum Oberlandesgericht eröffnet hat, obwohl bei richtiger Verfah-\n\nrensweise der zivilgerichtliche Rechtsweg vom Amtsgericht als Prozeßgericht\n\nzum Landgericht als Berufungsgericht geführt hätte, steht der Statthaftigkeit der\n\nRevision nicht entgegen.\n\nII.\n\nDas Rechtmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung\n\ndes Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Revisionsge-\n\nricht.\n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts läßt sich zwar das elterliche\n\nSorgerecht als ein \"sonstiges Recht\", dessen Verletzung Schadensersatz-\n\npflichten aus § 823 Abs. 1 BGB begründen kann, verstehen. Dies folge aus der\n\nFunktion des Sorgerechts als eines absoluten Abwehrrechts: Es stehe dem\n\nSorgerechtsinhaber gegenüber allen Dritten (einschließlich des anderen El-\n\nternteils) zu, umfasse insbesondere das Recht, die Herausgabe des Kindes von\n\njedem zu verlangen, der es widerrechtlich vorenthalte, und schließe außerdem\n\ndie Befugnis ein, den Umgang des Kindes mit Wirkung für und gegen Dritte zu\n\nbestimmen. Demgegenüber sei die Umgangsbefugnis des nicht sorgeberech-\n\ntigten Elternteils eine relative Rechtsposition, die nur im Verhältnis Umgangsbe-\n\nrechtiger - Sorgerechtsinhaber Rechte und Pflichten entfalte und jedenfalls in\n\nder Regel von einem Dritten nicht gestört werden könne.\n\nEs ist zweifelhaft, ob diese Sicht richtig ist (anders etwa OLG Karlsruhe,\n\nUrteil vom 21. Dezember 2001 - 5 UF 78/01 - FamRZ 2002 zur Veröffentlichung\n\nbestimmt in Heft 15; Soergel/ Strätz BGB 12. Aufl. § 1634 Rdn. 5; Er-\n\nman/Michalski BGB 10. Aufl. § 1684 Rdn. 5; Staudinger/Rauscher BGB\n\n13. Bearb., § 1684 Rdn. 25; RGZ 141, 319, 320 auf der Grundlage der Annah-\n\nme, das Umgangsrecht sei ein dem Berechtigten verbliebener Teil der elterli-\n\nchen Gewalt; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98 -\n\nFamRZ 1999, 651, 652: \"absolutes ... Recht\"). Zum einen besteht das Um-\n\ngangsrecht nicht nur gegenüber dem Sorgeberechtigten, sondern gegenüber\n\njedem, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Das Umgangsrecht stellt sich\n\ndeshalb auch nicht als ein Gegenrecht zur elterlichen Sorge dar, sondern kann\n\nvielmehr auch dem Sorgerechtsinhaber selbst zustehen – so etwa gegenüber\n\neinem Dritten, bei dem das Kind sich berechtigterweise auch gegen den Willen\n\ndes Sorgeberechtigten aufhält (vgl. etwa § 1632 Abs. 4, § 1682 BGB). Zum an-\n\ndern sind ohne weiteres Situationen vorstellbar, in denen Bezugspersonen des\n\nKindes oder Angehörige des sorgeberechtigten Elternteils versuchen, den Um-\n\ngang des anderen Elternteils mit dem Kind zu verhindern oder zu beeinträchti-\n\ngen; in solchen Fällen wird sich ein Bedürfnis, solchen Beeinträchtigungen\n\n- auch über den von der Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB\n\ngezogenen Rahmen hinaus - nach Maßgabe des § 1004 Abs. 1 i.V. mit § 823\n\nAbs. 1 BGB zu begegnen (Soergel/Strätz aaO; Staudinger/Rauscher aaO),\n\nnicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen.\n\nDie Frage kann hier aber dahinstehen. Das jedem Elternteil von § 1634\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB a.F. = § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum Umgang mit\n\ndem Kind begründet nämlich - worauf auch das Oberlandesgericht zu Recht\n\nhinweist - zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des\n\nUmgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher\n\nArt, das durch § 1634 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. = § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB nä-\n\nher ausgestaltet wird und an dem das Kind als Begünstigter teilhat. Da die mit\n\nder Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich vom\n\nUmgangsberechtigten zu tragen sind (Senatsurteil vom 9. November 1994\n\n- XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215), umfaßt dieses gesetzliche Rechtsverhält-\n\nnis die - auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende - Pflicht, bei\n\nder Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsbe-\n\nrechtigten Bedacht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Um-\n\ngangsrechts mit dem Kind nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögen-\n\nsopfer zu erschweren oder gar - dem Kindeswohl und Kindesrecht zuwider - für\n\ndie Zukunft zu verleiden. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann - unter Her-\n\nanziehung der zur positiven Forderungsverletzung entwickelten Grundsätze -\n\nSchadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber dem umgangsberechtigten\n\nElternteil auslösen.\n\n2. Das Oberlandesgericht geht allerdings davon aus, daß nicht jeder\n\nVerstoß gegen die Vermögensinteressen des umgangsberechtigten Elternteils\n\neine Schadensersatzpflicht begründet. Diese Einschränkung ergebe sich be-\n\nreits aus dem Umstand, daß der Wahrnehmung auch eines gerichtlich ange-\n\nordneten Umgangsrechts eine Vielzahl von Umständen entgegenstehen könne,\n\nwelche - je nach ihrem Gewicht - die Verweigerung eines konkreten Um-\n\ngangstermins unter dem Aspekt des Kindeswohls als geboten, gerechtfertigt\n\noder jedenfalls in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Das für die\n\nnotwendige Abgrenzung maßgebende Kriterium erblickt das Oberlandesgericht\n\ndabei im Rechtsmißbrauch. Zwar dürfe der Sorgerechtsinhaber das Umgangs-\n\nrecht des anderen Elternteils nicht nach Lust und Laune verweigern. Der not-\n\nwendige Schutz der Vermögensinteressen des anderen Elternteils sei jedoch\n\nausreichend gewährleistet, wenn ein Schadenseratzanspruch nicht bei jeder\n\nUmgangsverweigerung, sondern nur bei einem mißbräuchlichen Verhalten des\n\nSorgerechtsinhabers in Betracht gezogen werde. Dies entspreche auch der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die einen Schadensersatzanspruch\n\nunter Ehegatten wegen verweigerter steuerlicher Zusammenveranlagung aus-\n\ndrücklich davon abhängig gemacht habe, daß diese ohne sachlichen Grund,\n\nalso mißbräuchlich, verweigert worden sei.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht unein-\n\ngeschränkt stand.\n\nEin Rechtsmißbrauch, auf den das Oberlandesgericht maßgebend a b-\n\nstellt, liegt vor, wenn der Inhaber einer formalen Rechtsposition von dieser in zu\n\nmißbilligender Weise Gebrauch macht. Um einen solchen Rechtsmißbrauch\n\ngeht es in den Fällen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Umgangs-\n\nrechts indes nicht, jedenfalls nicht notwendigerweise. Derjenige, in dessen Ob-\n\nhut sich das Kind berechtigterweise befindet und der dem Elternteil deshalb den\n\nUmgang zu gewähren hat, nimmt, wenn er dessen Umgang mit dem Kind aus-\n\nschließt oder einschränkt, nämlich nicht ein eigenes Recht wahr, dessen Ge-\n\nbrauch anhand des Mißbrauchskriteriums überprüft werden könnte. Er verhin-\n\ndert vielmehr - im Gegenteil - die Durchsetzung eines Rechts und die Erfüllung\n\neiner Pflicht (siehe § 1684 Abs. 1 Halbs. 2 BGB n.F.) des anderen Elternteils.\n\nSoweit das Oberlandesgericht als Beleg für seine Auffassung das Urteil des\n\nSenats vom 13. Oktober 1976 (IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 f.) heran-\n\nziehen will, geht es von einem unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidung\n\naus. Der Senat hat dort die Verpflichtung eines Ehegatten, einer gemeinsamen\n\nEinkommensteuerveranlagung mit dem anderen Ehegatten zuzustimmen, nicht\n\n- wie das Oberlandesgericht meint - an das Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs\n\ngeknüpft; er hat sie vielmehr davon abhängig gemacht, daß die Zusammenver-\n\nanlagung dem anderen Ehegatten steuerliche Vorteile bringt, ohne den um Zu-\n\nstimmung ersuchten Ehegatten steuerlich zusätzlich zu belasten.\n\nAuch das Fehlen eines sachlichen Grundes für die Umgangsverweige-\n\nrung, auf welches das Oberlandesgericht abstellt, bietet für sich genommen\n\nkein geeignetes Kriterium, um nicht schadensersatzpflichtige Verhaltensweisen\n\nvon schadensersatzbegründenden Verhaltensweisen im Zusammenhang mit\n\neiner Untersagung oder Beschneidung des Umgangsrechts auszuschließen.\n\nBei Anknüpfung allein an dieses Merkmal würde nämlich in Fällen der vorlie-\n\ngenden Art übersehen, daß das Recht und die Pflicht (vgl. § 1684 Abs. 1\n\nHalbs. 2 BGB n.F.) des Elternteils zum Umgang mit seinem Kind durch eine\n\nfamiliengerichtliche Entscheidung konkretisiert worden ist. Mit dem Wirksam-\n\nwerden der familiengerichtlichen Entscheidung sind alle Beteiligten an diese\n\nKonkretisierung des Pflichtrechts gebunden. Das schließt grundsätzlich die\n\nBefugnis des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils aus, sich\n\nder Wahrnehmung des so konkretisierten Pflichtrechts durch den anderen El-\n\nternteil zu verweigern, mögen aus seiner Sicht auch beachtliche Gründe des\n\nKindeswohls gegen die familiengerichtliche Regelung sprechen; denn die ord-\n\nnende Wirkung dieser Regelung wäre obsolet, könnte jeder Elternteil seine ei-\n\ngene Bewertung des Kindswohls an die Stelle der gerichtlichen Würdigung set-\n\nzen.\n\nSoweit ein Elternteil die gerichtliche Einschätzung der Belange des Kin-\n\ndeswohls durch das Familiengericht nicht teilt, hat er die Möglichkeit, seiner\n\nabweichenden Beurteilung im Wege der Beschwerde Geltung zu verschaffen.\n\nDie von ihm eingelegte Beschwerde hindert die fortgeltende Verbindlichkeit der\n\nfamiliengerichtlichen Entscheidung allerdings nicht; sie erlaubt insbesondere\n\nnicht, der familiengerichtlichen Regelung in der Hoffnung auf eine der Be-\n\nschwerde stattgebende Entscheidung des Oberlandesgerichts bis auf weiteres\n\ndie Gefolgschaft zu versagen. Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden\n\nFall - das Beschwerdegericht vor einer Entscheidung über die Beschwerde\n\nweitere Ermittlungen für notwendig erachtet und die Beteiligten hiervon in\n\nKenntnis setzt. Das Beschwerdegericht hat in solchen Fällen die Möglichkeit,\n\ndurch einstweilige Anordnung die Vollziehung der familiengerichtlichen Ent-\n\nscheidung auszusetzen oder diese durch eine eigene vorläufige Regelung zu\n\nmodifizieren (§ 24 Abs. 3 FGG). Macht das Beschwerdegericht von dieser Mög-\n\nlichkeit keinen Gebrauch, hat es - bis zur Entscheidung über die Beschwerde -\n\nbei der familiengerichtlichen Regelung sein Bewenden.\n\nUnbeschadet bleibt auch die Möglichkeit des zur Gewährung des Um-\n\ngangs verpflichteten Elternteils, bei dem Familiengericht selbst auf eine Ände-\n\nrung der Umgangsregelung - in dringlichen Fällen im Wege der einstweiligen\n\noder vorläufigen Anordnung - anzutragen. Das wird sich dann empfehlen, wenn\n\nneue, vom Familiengericht nicht berücksichtigte Entwicklungen die strikte Ein-\n\nhaltung der bereits getroffenen Regelung erschweren oder aus dem Gesichts-\n\npunkt des Kindeswohls als untunlich erscheinen lassen. Die dem Familienge-\n\nricht eröffnete Möglichkeit, auf Dauer angelegte Regelungen jederzeit zu än-\n\ndern, ermöglicht es den Beteiligten nicht nur, auf neue Entwicklungen durch\n\nentsprechende Anregungen flexibel zu reagieren. Diese Möglichkeit begründet\n\nvielmehr - gleichsam als Kehrseite - auch das Verbot, eine vom Familiengericht\n\ngetroffene Regelung bei einem wirklichen oder vermeintlichen Änderungsbedarf\n\neinseitig und ohne erneute Befassung des Gerichts zu unterlaufen. Die grund-\n\nsätzliche Bindung der Beteiligten an die familiengerichtliche Entscheidung\n\nschließt zwar nicht generell die Befugnis aus, zwingenden Belangen des Kin-\n\ndeswohls auch ohne vorherige familiengerichtliche Gestattung durch einseitige\n\nMaßnahmen Rechnung zu tragen. Für eine solche Befugnis ist jedoch regel-\n\nmäßig nur insoweit Raum, als eine rechtzeitige erneute Befassung des Famili-\n\nengerichts - auch im Wege eines Eilverfahrens - nicht möglich ist und die für\n\neine Abweichung von der familiengerichtlichen Regelung geltend gemachten\n\nBelange erst nach dieser Regelung aufgetreten oder erkennbar geworden, je-\n\ndenfalls aber vom Familiengericht bei seiner Würdigung des Kindeswohls er-\n\nsichtlich nicht bedacht worden sind. Eine von der Auffassung des Familienge-\n\nrichts abweichende Beurteilung des Kindeswohls durch einen Beteiligten ver-\n\nmag dagegen auch in Eilfällen eine einseitige Abkehr von der familiengerichtli-\n\nchen Regelung nicht zu rechtfertigen.\n\nAngesichts dieser Möglichkeiten des zur Gewährung des Umgangs Ver-\n\npflichteten erscheint die Befürchtung des Oberlandesgerichts unbegründet, eine\n\nüber den von ihm gezogenen Rahmen hinausgehende Schadensersatzpflicht\n\nkönne zu einer Aushöhlung des § 33 FGG oder zu einer Umgehung der elterli-\n\nchen Pflicht, auch die Belange des Kindes zu wahren, führen. Auch aus der\n\nSicht des umgangsberechtigten und –verpflichteten Elternteils läßt dessen\n\nMöglichkeit, den Umgang mit dem Kind - bei Verstoß des anderen Elternteils\n\ngegen eine bindende familiengerichtliche Regelung - auf dem Wege des § 33\n\nFGG zu erzwingen, eine Schadensersatzpflicht nicht verzichtbar erscheinen.\n\nDas folgt nicht erst aus praktischen Schwierigkeiten, wegen des Umgangs-\n\nrechts zu vollstrecken, zumal § 33 Abs. 2 Satz 2 FGG n.F. eine gewaltsame\n\nKindesherausgabe ohnehin verbietet; es ergibt sich bereits aus dem ganz un-\n\nterschiedlichen Zweck dieser beiden rechtlichen Möglichkeiten: Die Zwangs-\n\nmittel des § 33 FGG wollen die Wahrnehmung des Umgangsrechts ermögli-\n\nchen; die Schadensersatzpflicht kompensiert die finanziellen Nachteile, die sich\n\nergeben können, wenn der Umgang in der vorgesehenen Art und Weise nicht\n\nermöglicht wird.\n\n3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Bei An-\n\nlegung der dargestellten Maßstäbe hat die Beklagte mit ihrer Weigerung, die\n\nvom Familiengericht festgelegte Umgangsregelung einzuhalten, gegenüber\n\ndem Kläger eine Pflichtverletzung begangen. Die - in den Gründen der ange-\n\nfochtenen Entscheidung angeführte - Überzeugung der Beklagten, die in der\n\nfamiliengerichtlichen Umgangsregelung vorgesehen Flugreisen des Kindes von\n\nund nach B. seien dem Kindeswohl abträglich, vermögen diese Pflichtver-\n\nletzung weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Die spätere, den Be-\n\nsorgnissen der Mutter teilweise Rechnung tragende Entscheidung des Ober-\n\nlandesgerichts ändert an der - nicht nur, wie das Oberlandesgericht meint, \"for-\n\nmellen\" - Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Entscheidung ebenso wenig\n\nwie an dem Gebot, eine vorläufige Änderung dieser Regelung nicht eigenmäch-\n\ntig, sondern nur mit den dafür vorgesehenen Mitteln einstweiligen oder vorläufi-\n\ngen Rechtsschutzes zu erwirken. Auch ein etwaiger Irrtum der Beklagten über\n\ndiese Rechtslage hindert - weil vermeidlich (vgl. etwa BGHZ 118, 201, 208) -\n\ndie Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht.\n\n4. Der Senat vermag allerdings in der Sache nicht abschießend zu ent-\n\nscheiden. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -\n\nzur Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens und zur Frage eines\n\netwaigen Mitverschuldens des Klägers bei der Schadensentstehung keine\n\nFeststellungen getroffen. Die Sache war daher an das Oberlandsgericht zu-\n\nrückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholt.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_173-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/xii-zr-173-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1682","ref_norm":"1682","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23b","ref_norm":"23b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_173-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_173-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/xii-zr-173-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_173-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:16:30.736982+00:00"}}