{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_171-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-01-16","aktenzeichen":"XII ZR 171/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 171/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Januar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nFuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 24. März 2000 wird nicht\n\nangenommen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 58.544,45 €.\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat\n\nim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der\n\nAuslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -\n\nBVerfGE 54, 277).\n\nGegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, die gegenseitigen\n\nRechte und Pflichten stünden in einem nicht unausgewogenen Verhältnis zu-\n\neinander, bestehen zwar rechtliche Bedenken, da die Parteien die Werthaltig-\n\nkeit der einzelnen Rechte und Pflichten weitgehend nicht dargelegt haben und\n\nsich deshalb die Annahme verbietet, die Rechte und Pflichten seien ausgewo-\n\ngen geregelt.\n\nDas Berufungsgericht durfte indessen aufgrund des ihm unterbreiteten\n\nTatsachenstoffes die Sittenwidrigkeit des Auseinandersetzungsvertrages ver-\n\nneinen. Die Beklagte hat die Unausgewogenheit des Vertrages ausschließlich\n\ndamit begründet, daß sie für die Übertragung ihres Miteigentumsanteils keine\n\nangemessene Gegenleistung bekommen habe. Damit kann sie keinen Erfolg\n\nhaben. Sie hat den Wert ihres Anteils im Berufungsverfahren mit 175.000 DM\n\nangegeben und geltend gemacht, daß sie lediglich 25.000 DM als Zugewinn-\n\nausgleich erhalten habe. Sie hat dabei nicht beachtet, daß sie der Kläger von\n\nden auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von unstreitig\n\n230.000 DM freigestellt hat. Es kann davon ausgegangen werden, daß ihr die\n\nFreistellung mindestens in Höhe von 115.000 DM zugute gekommen ist. Damit\n\nlag kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.\n\nWeitere Gründe für eine Unausgewogenheit hat die Beklagte nicht vor-\n\ngetragen. Daß der Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu ihren Lasten er-\n\nfolgt sei, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Da ihr der Kläger zwei Le-\n\nbensversicherungen im Wert von ca. 36.000 DM und ca. 48.000 DM zur Zeit\n\ndes Vertragsabschlusses übertragen und sich verpflichtet hat, die Beiträge zu\n\nbeiden Versicherungen bis zur Fälligkeit im Jahre 2008 beziehungsweise 2011\n\nweiter zu zahlen, lag eine Benachteiligung auch nicht nahe. Die Beklagte hat\n\nsich auch nicht darauf berufen, daß ihr Unterhaltsanspruch durch die Überlas-\n\nsung der Wohnung nicht abgedeckt gewesen sei. Da sie ihre Einkommensver-\n\nhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses nicht dargelegt hat, hatte das Beru-\n\nfungsgericht keinen Grund zur Überprüfung der Unterhaltsregelung auf eine\n\nBenachteiligung.\n\nAllerdings hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Urteil vom\n\n6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - NJW 2000, 957, 961), daß die Freistellung des\n\nnicht betreuenden Elternteils von Kindesunterhalt durch den betreuenden ge-\n\ngen Art. 6 Abs. 2 GG verstoßen kann. Führt die Vereinbarung der Eltern dazu,\n\ndaß der betreuende Elternteil im Falle der Scheidung wegen der Übernahme\n\nder Kindesunterhaltslasten vom anderen Elternteil seinen Unterhalt und den\n\ndes Kindes nicht mehr durch Einkünfte decken oder aus Vermögen bestreiten\n\nkann, beeinträchtigt dies die Lebensumstände des Kindes in einer der Eltern-\n\nverantwortung zuwiderlaufenden Weise.\n\nDer vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall ist indes mit dem\n\nhier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort hatte die Frau auf jeglichen Un-\n\nterhalt verzichtet und der Mann sich lediglich zur Zahlung eines Unterhalts von\n\nmonatlich 150 DM für das Kind verpflichtet; von allen weitergehenden Unter-\n\nhaltsansprüchen des zu erwartenden Kindes hatte die Frau den Mann freige-\n\nstellt, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. Im vorliegenden Fall hatte\n\ndie Beklagte auf Unterhalt verzichtet und den Kläger von Unterhaltsansprüchen\n\ndes Kindes freigestellt, solange dieser ihr die - bisher gemeinsam benutzte -\n\nWohnung überließ. Der Wohnwert betrug 1.700 DM im Monat. Darüber hinaus\n\nhatte die Beklagte (IV. 11. des Vertrages) das gemeinsame Geschäft erhalten.\n\nDie Erträge hieraus standen ihr sofort zu. Unter diesen Umständen hatte das\n\nOberlandesgericht keinen Anlaß, ohne jeden Vortrag der Beklagten von Amts\n\nwegen zu ermitteln, ob der Abschluß des Vertrages wegen der Einkommens-\n\nund Vermögensverhältnisse der Beklagten zu einer Gefährdung des Kindes-\n\nwohls führte.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_171-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-16/xii-zr-171-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_171-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_171-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-16/xii-zr-171-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_171-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:50:54.009302+00:00"}}