{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_162-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"XII ZR 162/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 3, 9; GKG §§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 1 a) Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen. b) Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungskla- ge. c) Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Fest- stellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 162/00 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 3, 9; GKG §§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 1 \n\na) Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach \n\n§§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 \n\nAbs. 4 GKG hinzuzurechnen. \n\nb) Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet \n\nsich nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungskla-\n\nge. \n\nc) Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Fest-\n\nstellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses. \n\nBGH, Beschluß vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - OLG Karlsruhe \n\nLG Freiburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung \n\nim Senatsbeschluß vom 21. Januar 2004 gibt zu einer anderen \n\nBeurteilung keinen Anlaß. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger hat mit der Klage Mieten für Geschäftsräume geltend ge-\n\nmacht sowie die Feststellungen begehrt, daß der der Zahlungsklage zugrunde-\n\nliegende Mietvertrag zwischen den Parteien besteht und die Beklagte nicht be-\n\nrechtigt ist, wegen einer behördlichen Nutzungsuntersagung den Mietzins zu \n\nkürzen. Die Beklagte hat gegen die Klagforderung die Hilfsaufrechnung mit \n\nvermeintlichen Schadensersatzansprüchen erklärt und widerklagend beantragt, \n\nfestzustellen, daß ihr der Kläger zum Schadensersatz wegen der vorgenannten \n\nbehördlichen Nutzungsuntersagung verpflichtet ist. Die Klage hatte in beiden \n\nInstanzen in der Hauptsache Erfolg. Die Widerklage des Beklagten wies das \n\nOberlandesgericht zurück. Mit der Revision hat die Beklagte weiterhin Klagab-\n\nweisung erstrebt und ihre Widerklage weiterverfolgt. Der Senat hat die Revision \n\nder Beklagten nicht angenommen und den Streitwert für die Revisionsinstanz \n\nauf 2.698.068 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung möchte die Beklagte \n\nden Wert auf 594.632,45 € festgesetzt wissen. \n\nII. \n\nDie Gegenvorstellung ist nicht begründet. \n\nDer Streitwert des Revisionsverfahrens bestimmt sich vorliegend nach \n\nden §§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 4, 19 GKG, §§ 3,5, 9 ZPO. \n\n1. Die in Frage stehenden Ansprüche sowie die erklärte Hilfsaufrechnung \n\nsind - für sich betrachtet - wie folgt zu bewerten: \n\na) Verurteilung zur Zahlung: \n\n301.875 DM \n\nDie Beklagte ist zur Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von \n\n543.375 DM abzüglich bereits bezahlter 241.500 DM verurteilt worden. \n\nb) Hilfsaufrechnung: \n\n301.875 DM \n\nMacht die beklagte Partei hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestritte-\n\nnen Gegenforderung geltend, so erhöht sich der Streitwert um den Wert der \n\nGegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie er-\n\ngeht (§ 19 Abs. 3 GKG). Die Beklagte machte in erster Linie geltend, das Miet-\n\nverhältnis, aus dem der Kläger seine Mietzinsforderung herleitet, bestehe nicht. \n\nHilfsweise rechnete sie gegen die Mieten für Oktober 1996 bis Februar 1997, \n\ndas sind insgesamt 301.875 DM, mit einer behaupteten Schadensersatzforde-\n\nrung in Millionenhöhe auf. \n\nc) Feststellungsantrag über das Bestehen \n\n des Mietverhältnisses: \n\n730.800 DM \n\nFür die Wertberechnung ist gemäß § 16 Abs. 1 GKG das einjährige Ent-\n\ngelt maßgebend (52.500 DM x 12 x 16 %). \n\nd) Feststellung, daß kein Recht \"zur Kürzung\" der \n\n Miete besteht: \n\n2.557.800 DM \n\nDer Streitwert entspricht an sich gemäß § 3 ZPO dem Gesamtbetrag der \n\nstreitigen Kürzung, abzüglich eines Feststellungsabschlags in Höhe von 20 %. \n\nDie Beklagte machte geltend, die Miete sei um 100 % gemindert. Damit ist der \n\ngesamte künftige Mietzins ab einschließlich März 1997 bis zum voraussichtli-\n\nchen Ende des Mietverhältnisses im Februar 2011 in Ansatz zu bringen. Dies \n\nzugrunde gelegt, ergäbe sich ein Wert von rund 8 Mio. DM. \n\nAllerdings darf dieser Wert nicht höher sein als im Falle einer Klage auf \n\nkünftige Miete. Der Wert einer solchen Klage bestimmt sich nach § 9 ZPO zu-\n\nzüglich etwaiger Mieten aus der Zeit vor Klagerhebung (§ 17 Abs. 4 GKG). Ein-\n\ngeklagt sind die Mieten ab Juni 1996. Die Zahlungsklage wurde bereits im Juni \n\n1996 eingereicht. Somit ist ein Betrag in Höhe von (42 x 52.500 DM x 16 % =) \n\n2.557.800 DM in Ansatz zu bringen. \n\ne) Feststellungswiderklage auf Schadensersatz: \n\n4.366.072,80 DM \n\nDer Wert dieses Antrags bestimmt sich wieder nach § 3 ZPO, also 80 % \n\ndes voraussichtlichen Schadens, dessen sich die Beklagte berühmte. Für 1997 \n\nmachte die Beklagte 1.769.000 DM und für 1998 weitere 2.055.000 DM geltend. \n\nFür die Folgezeit bis zum voraussichtlichen Ende des Mietvertrages im Februar \n\n2011 hat der Senat lediglich 1 Mio. DM jährlich, also weitere 12.166.666 DM in \n\nAnsatz gebracht. Von der sich somit ergebenden Zwischensumme in Höhe von \n\n15.990.666 DM ist allerdings der Gesamtbetrag der bislang noch nicht entrich-\n\nteten Mieten abzuziehen (10.533.075 DM). Der mit der Feststellungswiderklage \n\ngeltend gemachte Schaden beträgt somit ca. 5.457.591 DM. Davon waren 80 % \n\nin Ansatz zu bringen (siehe oben). \n\n2. Die vorgenannten Einzelwerte sind gemäß § 5 ZPO zu addieren, so-\n\nweit sich aus § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG nicht ein anderes ergibt: \n\na) Die Verurteilung zur Mietzinszahlung (1. a) bleibt im Hinblick auf den \n\nFeststellungsantrag über das Bestehen des Mietverhältnisses (1. c) unberück-\n\nsichtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG). Es ist daher lediglich der höhere Be-\n\ntrag in Ansatz zu bringen: \n\n730.800 DM \n\nb) Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise gilt gleiches für \n\ndie Feststellungsklage, daß kein Recht zur Kürzung der Miete bestehe (1. d) \n\nund die Feststellungswiderklage über die Schadensersatzpflicht (1. e). Denn \n\nbeide Anträge hängen von der Frage ab, ob durch die behördliche Untersa-\n\ngungsverfügung der Mietsache ein Mangel im Sinne von §§ 537 f. BGB a.F. \n\nanhaftet. Es verbleibt daher beim höheren Wert: \n\n4.366.072,80 DM. \n\nc) Die Hilfsaufrechnung (1. b) ist wiederum wirtschaftlich in der Feststel-\n\nlungswiderklage (1. e) enthalten, soweit es um die Hilfsaufrechnung für die Mie-\n\nten ab einschließlich 1997 geht. Denn die Hilfsaufrechnung erfolgte mit dem der \n\nFeststellungswiderklage zugrundeliegenden Schadensersatzanspruch. Bei der \n\nBerechnung des Schadens sind die nicht gezahlten Mieten (Januar und Februar \n\n1997 in Höhe von (2 x 52.500 DM x 15 % =) 120.750 DM in Abzug zu bringen \n\n(siehe oben). Demnach verbleibt für die Hilfsaufrechnung ein Betrag von \n\n(301.875 DM - 120.750 DM =) \n\n180.125 DM. \n\nd) Der Streitwert beträgt somit insgesamt 5.276.997,80 DM; das sind \n\n2.698.086,10 €. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_162-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/xii-zr-162-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_162-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_162-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/xii-zr-162-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_162-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:19.625932+00:00"}}