{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_159-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"XII ZR 159/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1361 Abs. 1 und 3, 1579 Nr. 7 a) Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwen- dung des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte ei- ne länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnlich anzusehen ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487, 490 f.). b) Zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der Un- terhaltsberechtigte geltend macht, der Partner, mit dem er eine verfestigte Bezie- hung unterhält, sei homosexuell.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 159/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n20. März 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1361 Abs. 1 und 3, 1579 Nr. 7\n\na) Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte ei-\n\nne länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die\n\nsich in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnlich anzusehen ist\n\n(im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ\n\n1989, 487, 490 f.).\n\nb) Zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der Un-\n\nterhaltsberechtigte geltend macht, der Partner, mit dem er eine verfestigte Bezie-\n\nhung unterhält, sei homosexuell.\n\nBGH, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 159/00 - OLG Hamburg\nAG Hamburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Familiense-\n\nnats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom\n\n19. April 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger\n\nzu 1/17 und der Beklagten zu 16/17 auferlegt. Die im Revisions-\n\nverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Kläger\n\nzu 2/9 und die Beklagte zu 7/9 zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt Abänderung eines Urteils, nach dem er verpflichtet\n\nist, an die Beklagte Trennungsunterhalt von monatlich 1.693 DM zu zahlen.\n\nDie seit 1966 verheirateten Parteien, trennten sich im Jahr 1993. Das\n\nScheidungsverfahren ist seit März 1994 anhängig. Die Eheleute waren Mitei-\n\ngentümer zu je 1/2 eines Hausgrundstücks in Hamburg. Der Kläger übernahm\n\nden Miteigentumsanteil der Beklagten und zahlte ihr dafür 1995 einen Betrag\n\nvon 203.500 DM.\n\nDie 1945 geborene Beklagte, die ohne Berufsausbildung bis 1966 voll-\n\nschichtig und von Anfang 1992 bis April 1993 stundenweise erwerbstätig war,\n\nhält sich aus gesundheitlichen Gründen für arbeitsunfähig. Sie ist mit B. \n\nG. befreundet, der bis Herbst 1994 einen Gebrauchtwagenhandel in\n\nH. \n\n betrieb. \n\nIm Frühjahr 1994 suchten die Beklagte und\n\nB. G. zusammen ein Grundstück, auf dem beide wohnen konnten\n\nund von dem aus G. berufliche Tätigkeiten ausüben konnte. Durch nota-\n\nriellen Kaufvertrag vom 19. Mai 1994 erwarb die Beklagte ein rund 3200 qm\n\ngroßes bebautes Grundstück in R. zu einem Kaufpreis von 550.000 DM\n\nzuzüglich Nebenkosten. B. G. gab schon im Herbst 1994 dieses An-\n\nwesen als seine neue Adresse an, die Beklagte zog im April/Mai 1995 dort ein.\n\nSie bewohnt die im Erdgeschoß befindliche 3-Zimmer-Wohnung. Die im Ober-\n\ngeschoß gelegene Wohnung, an der zunächst ein Wohnrecht zugunsten der\n\nVerkäuferin des Grundstücks bestand, wurde 1999 renoviert und ist seit Januar\n\n2000 für monatlich 700 DM (einschließlich Nebenkosten) vermietet. Ebenerdig\n\nbefindet sich im Anschluß an den von der Beklagten bewohnten Gebäudeteil\n\nnoch eine weitere Wohnung, die für monatlich 800 DM vermietet ist, sowie ein\n\ngroßer Lager-/Dielenraum, ein Büroraum mit Schlafgelegenheit sowie eine\n\nkleine Sanitärzelle, die von B. G. genutzt werden, ohne daß er\n\nhierfür Mietzins zu zahlen hat. Für das Objekt entstehen nach dem Vortrag der\n\nBeklagten monatliche Kosten von 2.720 DM, davon 1.900 DM an Kreditkosten.\n\nFür die Kredite von noch 220.000 DM haftet B. G. neben der Be-\n\nklagten als Gesamtschuldner. Außerdem hat er ihr ein zinsloses Darlehen von\n\n200.000 DM gewährt.\n\nDer 1940 geborene Kläger, der im Dezember 1998 einen Herzinfarkt er-\n\nlitten hatte, bezog ab Januar 1999 Krankengeld. Vom 13. März 1999 an wurde\n\nihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt, die zunächst 2.988,43 DM mo-\n\nnatlich betrug und sich seit 1. Juli 1999 auf monatlich 3.028,57 DM belief. Ein\n\nim Juni 1999 bei seinem früheren Arbeitgeber unternommener Arbeitsversuch\n\nwar gescheitert.\n\nMit der am 25. März 1999 erhobenen Klage hat der Kläger die Abände-\n\nrung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 1997 dahin be-\n\ngehrt, daß er ab 1. Februar 1999 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die\n\nBeklagte verpflichtet sei. Er hat die Klage auf sein infolge des Rentenbezugs\n\ngesunkenes Einkommen sowie darauf gestützt, daß die Beklagte seit vier Jah-\n\nren in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung lebe, über Mieteinkünfte ver-\n\nfüge und außerdem in der Lage sei, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit\n\nEinkommen zu erzielen.\n\nDie Beklagte ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten. Sie hat\n\ninsbesondere bestritten, in einer eheähnlichen Beziehung zu leben und über\n\nEinkünfte zu verfügen.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage - unter Abweisung im übrigen - für die\n\nZeit ab Rechtshängigkeit (25. März 1999) stattgegeben. Zur Begründung hat\n\nes ausgeführt: Der Beklagten sei ein Unterhaltsanspruch in entsprechender\n\nAnwendung des § 1579 Nr. 7 BGB zu versagen, da dem Kläger weitere Unter-\n\nhaltszahlungen mit Rücksicht darauf, daß seine Ehefrau seit mehreren Jahren\n\nin einer festen sozialen Verbindung mit B. G. lebe, nicht mehr zumut-\n\nbar seien. Nach dem als unstreitig anzusehenden Sachvortrag sei davon aus-\n\nzugehen, daß die Beklagte ihre Wohnung in R. zusammen mit B. \n\nG. bewohne, zu diesem eine enge persönliche Beziehung unterhalte, wie\n\nsich unter anderem aus gemeinsamen Urlaubsreisen und Familienfeiern erge-\n\nbe, bei denen B. G. zusammen mit Familienangehörigen anwesend\n\ngewesen sei, und mit dem sie durch seine Mithilfe bei der Finanzierung des\n\nGrundstückserwerbs in enger Weise wirtschaftlich verbunden sei.\n\nHiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen\n\nKlageabweisung eingelegt. Sie hat hier unter anderem vorgetragen, es treffe\n\nnicht zu, daß sie mit B. G. zusammenlebe, zwischen ihnen bestehe\n\nnur eine geschäftliche Beziehung. B. G. sei homosexuell und habe\n\nwechselnde Beziehungen zu Männern; seit Monaten wohne er mit einem Mann\n\nin seiner Wohnung zusammen. Zu Intimitäten sei es zwischen G. und\n\nihr nie gekommen, auch wenn zwischen ihnen eine vertrauliche Atmosphäre\n\nherrsche.\n\nDas Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil teilweise abgeändert\n\nund den Unterhalt der Beklagten in Abänderung des Urteils vom 12. Dezember\n\n1997 für die Zeit ab 25. März 1999 auf monatlich 550 DM herabgesetzt. Im üb-\n\nrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückge-\n\nwiesen. Hiergegen haben beide Parteien - zugelassene - Revision eingelegt.\n\nDer Kläger hat sein Rechtsmittel zurückgenommen; die Beklagte verfolgt ihr\n\nKlageabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat eine nachträgliche Veränderung der für die\n\nfrühere Beurteilung maßgebenden Verhältnisse angenommen, weil einerseits\n\ndas Einkommen des Klägers aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit gesunken sei\n\nund sich andererseits die Beziehung der Beklagten zu B. G. seit der\n\nVorentscheidung so verfestigt habe, daß sie nunmehr wie eine eheähnliche\n\nLebensgemeinschaft erscheine. Im einzelnen hat das Berufungsgericht aus-\n\ngeführt:\n\nDer Unterhaltsbedarf der Beklagten nach Maßgabe der ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse sei mit der Hälfte des Renteneinkommens des Klägers anzu-\n\nsetzen und belaufe sich auf etwas über 1.500 DM monatlich. Hierauf müsse sie\n\nsich entsprechend den Ausführungen in dem abzuändernden Urteil monatlich\n\n750 DM an erzielbaren Zinseinkünften anrechnen lassen. Ihren Unterhaltsbe-\n\ndarf könne die Beklagte nicht aus eigenen Erwerbseinkünften bestreiten, da\n\nsich ihre Erwerbsaussichten gegenüber den dem Vorprozeß zugrundeliegen-\n\nden Verhältnissen eher verschlechtert hätten. Tatsächlich lebe sie von Lei-\n\nstungen der Sozialhilfe.\n\nDer Anspruch der Beklagten auf Trennungsunterhalt sei jedoch nach\n\n§§ 1361, 1579 Nr. 7 BGB zu kürzen. Dem Kläger sei es nicht mehr zuzumuten,\n\nan sie in voller Höhe Unterhalt zu zahlen, nachdem sich ihre Beziehung zu\n\nB. G. so verfestigt habe, daß von einem mehrjährigen nichtehelichen\n\nZusammenleben ausgegangen werden müsse. Gegenüber den Umständen, die\n\nin dem angefochtenen Urteil angeführt worden seien, bestreite die Beklagte\n\nzwar ein Zusammenwohnen mit B. G. . Einer Beweiserhebung zu die-\n\nser Frage habe es aber nicht bedurft, weil es für die Entscheidung nicht darauf\n\nankomme, ob B. G. noch über eine Wohnmöglichkeit in dem von ihm\n\nals Lager- und Büroraum genutzten Gebäudeteil verfüge. Eine nichteheliche\n\nLebensgemeinschaft setze nicht zwingend voraus, daß die Partner zusammen\n\nwohnten und einen gemeinsamen Haushalt führten. Ein gemeinsamer Erwerb\n\nvon Immobilieneigentum, wie er vorliegend erfolgt sei, dokumentiere wegen der\n\nwirtschaftlichen Bedeutung dieses Vorgangs in der Regel schon für sich gese-\n\nhen die Entscheidung für eine langjährige gemeinsame Zukunft. Die Beklagte\n\nräume überdies ein, daß zwischen ihr und B. G. ein vertrauensvol-\n\nles, freundschaftliches Verhältnis bestehe. Nur so sei es zu erklären, daß er ihr\n\nohne grundbuchliche Absicherung 200.000 DM geliehen sowie die Mitschuld\n\nfür Kredite von ca. 220.000 DM übernommen habe und ihr bei den Darlehens-\n\nrückzahlungen helfe. Ferner könne die Beklagte ständig die Fahrzeuge des\n\nB. G. - einen Geländewagen und ein Motorrad - nutzen. Ihre enge\n\nVerbundenheit zu ihm werde auch durch die gemeinsam unternommenen Rei-\n\nsen, das gemeinsame Auftreten auf Familienfesten, sowie den Umstand deut-\n\nlich, daß sie ihm gestatte, in ihrer Wohnung zu feiern und dort seine Treffen mit\n\nden Anonymen Alkoholikern abzuhalten. Der von dem Kläger bestrittenen Be-\n\nhauptung der Beklagten, B. G. sei homosexuell, habe nicht nachge-\n\ngangen zu werden brauchen. Die Entscheidung, ob ein Härtefall im Sinne des\n\n§ 1579 Nr. 7 BGB vorliege, hänge nicht davon ab, ob zwischen den Partnern\n\nsexuelle Beziehungen bestünden.\n\nWegen einer verfestigten nichtehelichen Verbindung, wie sie hier vorlie-\n\nge, könne nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB auch ein Anspruch auf Tren-\n\nnungsunterhalt herabgesetzt werden. Bei einer langen Trennungsdauer, zu der\n\nes hier offensichtlich deshalb gekommen sei, weil die Scheidung durch Streit\n\nüber den Zugewinnausgleich blockiert werde, sei es unbillig, wenn die unter-\n\nhaltsbedürftige Ehefrau, die seit Jahren in einer anderen Beziehung lebe und\n\nkeine gemeinsamen Kinder betreue, ihren Ehemann noch (uneingeschränkt)\n\nauf Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen könne. Bei der zur Beurteilung\n\nder Frage, inwieweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob un-\n\nbillig sei, anzustellenden Abwägung sei zum einen die lange Dauer der Ehe zu\n\nberücksichtigen, in der die Beklagte die Kinderbetreuung übernommen habe,\n\nsowie dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sie den Ausfall des Unterhalts\n\nnicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kompensieren könne, falls sich\n\nnicht in der Firma ihres Freundes G. eine Arbeitsmöglichkeit ergebe.\n\nLetzteres hänge von dem noch ungewissen wirtschaftlichen Erfolg seines Ge-\n\nschäfts ab. Es erscheine deshalb angemessen, den Bedarf der Beklagten auf\n\nden Mindestbedarf eines nicht erwerbstätigen Ehegatten herabzusetzen, der\n\nsich nach der Düsseldorfer Tabelle auf monatlich 1.300 DM belaufe. Hierauf\n\nseien nach den unverändert zu übernehmenden Feststellungen in der Vorent-\n\nscheidung als erzielbar zu unterstellende Zinseinkünfte von monatlich 750 DM\n\nanzurechnen, so daß ein geschuldeter Unterhaltsbeitrag von monatlich 550 DM\n\nverbleibe.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n2. a) Die Revision vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für eine\n\nHerabsetzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB sei-\n\nen zu Unrecht angenommen worden. Das Berufungsgericht habe nicht berück-\n\nsichtigt, daß die herangezogenen Verhaltensweisen auch für eine normale\n\nFreundschaft kennzeichnend sein könnten. Insbesondere sei nicht beachtet\n\nworden, daß das Grundstück nicht im Miteigentum der Beklagten und des\n\nB. G. stehe. Dessen bloße Mithilfe bei der Finanzierung, die zwar ein\n\ngewisses Vertrauen voraussetze, sei nicht uneigennützig erfolgt, sondern um\n\neinen wesentlichen Gebäude- und Grundstücksteil mietfrei nutzen zu können.\n\nFür die zeitweise - nicht ständige - Nutzungsmöglichkeit der Fahrzeuge erbrin-\n\nge die Beklagte eine Gegenleistung in Form der Post- und Paketannahme. Daß\n\nB. G. sie nach Ungarn gefahren und von dort wieder abgeholt habe,\n\nsei nichts weiter als ein Freundschaftsdienst gewesen, zumal er ohnehin nach\n\nFrankfurt am Main habe fahren müssen. Die Reise nach Italien habe B. \n\nG. günstig übernehmen können und der Beklagten den weiteren freien\n\nPlatz angeboten. Andere Urlaubsreisen habe sie allein oder als Mitglied einer\n\nGruppe unternommen. An den Familienfeiern habe nicht nur B. G. \n\nteilgenommen, sondern es seien auch andere Nichtfamilienmitglieder, nämlich\n\ndie Mieter des Hauses in der A. , eingeladen worden. Die vom Beru-\n\nfungsgericht aufgeführten Gesichtspunkte reichten für die Annahme eines ehe-\n\nähnlichen Verhältnisses aber auch deshalb nicht aus, weil wesentliche Aspek-\n\nte, die ein solches Verhältnis prägen würden, fehlten, vor allem ein gemeinsa-\n\nmes Wohnen und Wirtschaften sowie eine gegenseitige Zuneigung, die über\n\nfreundschaftliche Gefühle hinausgehe und sich in der Regel in sexuellen Be-\n\nziehungen äußere. Derartige Beziehungen seien zwischen der Beklagten und\n\nB. G. im Hinblick auf dessen homosexuelle Veranlagung nicht denkbar.\n\nVöllig\n\nunberücksichtigt sei überdies der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten\n\ngeblieben, B. G. lebe seit Monaten mit einem anderen Mann zusam-\n\nmen.\n\nDiese Angriffe bleiben ohne Erfolg.\n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein länger\n\ndauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner\n\ndann zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestandes\n\ndes § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (un-\n\neingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn\n\nsich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnl i-\n\nches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe ge-\n\ntreten ist. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht\n\nzwingend voraus, daß die Partner räumlich zusammenleben und einen ge-\n\nmeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenle-\n\nbens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird. Unter welchen\n\nUmständen - nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum\n\nunter zwei bis drei Jahren liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben\n\ngeschlossen werden kann, läßt sich nicht allgemein verbindlich festlegen.\n\nLetztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den\n\nTatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für\n\ngegeben erachtet oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 -\n\nFamRZ 1984, 986, 987; vom 21. Dezember 1988 \n\n- IVb ZR 18/88 -\n\nFamRZ 1989, 487, 490 f.; vom 28. November 1990 - XII ZR 1/90 - FamRZ\n\n1991, 670, 672; vom 25. Mai 1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 542 f.;\n\nvom 12. März 1997 - XII ZR 153/95 - FamRZ 1997, 671, 672 und vom\n\n24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25).\n\nc) Es begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, daß das Beru-\n\nfungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der getroffenen Fest-\n\nstellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte unterhalte zu B. \n\nG. ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ausprä-\n\ngung\n\nund Intensität einem solchen eheähnlichen Verhältnis gleichkommt. Beide ha-\n\nben gemeinsam ein Grundstück gesucht, das sich eignet, ihnen jeweils als\n\nWohnung zu dienen und B. G. überdies die Möglichkeit eröffnet, dort\n\neine geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Für die Finanzierung des Grundstück-\n\nserwerbs sind beide erhebliche finanzielle Verpflichtungen eingegangen, zu\n\ndenen sie unabhängig voneinander nicht in der Lage gewesen wären und die\n\nsie hätten vermeiden können, wenn jeder für sich nur seinen eigenen Wohn-\n\nbzw. Geschäftsraumbedarf gedeckt hätte. Unter diesen Umständen ist die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, daß eine solche Gestaltung einer gemeinsamen\n\nLebensgrundlage regelmäßig vor dem Hintergrund einer gemeinsam geplanten\n\nZukunft zu erklären sei, rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn kein Mitei-\n\ngentum erworben wurde. Für die betreffende Annahme spricht auch der dem\n\nVorbringen der Beklagten zufolge erhebliche, langfristige finanzielle Einsatz\n\ndes B. G. , der ohne jede Absicherung allein in der Erwartung erfolgt\n\nist, einen Teil des Grundstücks in Zukunft, zumindest aber für die Dauer des\n\nauf zehn Jahre gewährten zinslosen Darlehens, mietfrei nutzen zu können.\n\nAuch über die bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen hinaus ist das Ver-\n\nhältnis, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, in\n\neiner Weise gestaltet, die die Gleichstellung mit einer eheähnlichen Beziehung\n\nrechtfertigt. B. G. und die Beklagte leben jedenfalls in unmittelbarer\n\nräumlicher Nähe zueinander. Nach den getroffenen Feststellungen befindet\n\nsich in dem von ihm genutzten Büroraum nur eine Schlafgelegenheit, aber kei-\n\nne Kochmöglichkeit. Deshalb spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung\n\nalles dafür, daß er für seine Versorgung zumindest teilweise auf eine Mitbenut-\n\nzung der Wohnung der Beklagten, insbesondere der Küche, angewiesen ist.\n\nUnter Berücksichtigung der herausgestellten weiteren Gemeinsamkeiten der\n\nBeklagten und des B. G. kann dem Berufungsgericht auch nicht vor-\n\ngeworfen werden, verkannt zu haben, daß anstelle einer verfestigten Partner-\n\nbeziehung auch eine normale Freundschaft vorliegen könne. Selbst wenn es\n\nzutreffen mag, daß einzelne der hier herangezogenen Verhaltensweisen auch\n\nunter Freunden üblich sein können, so begegnet die tatrichterliche Annahme,\n\ndaß eine ständige gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag, verbunden\n\nmit gemeinsamer Freizeitgestaltung und getragen von einem vertrauensvollen,\n\nfreundschaftlichen Verhältnis und vor dem Hintergrund einer hinsichtlich der\n\nGrundstücksnutzung und Lastentragung langfristigen gemeinsamen Zukunfts-\n\nplanung, über eine bloße Freundschaft weit hinausgeht und wie ein eheähnli-\n\nches Verhältnis zu bewerten ist, keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDieser Beurteilung steht auch der Einwand der Revision, zwischen der\n\nBeklagten und B. G. habe es nie sexuelle Beziehungen gegeben,\n\nvielmehr lebe dieser seit Monaten mit einem anderen Mann zusammen, aus\n\nRechtsgründen nicht entgegen. Deshalb brauchte das Berufungsgericht dem\n\nbetreffenden Vorbringen der Beklagten nicht nachzugehen.\n\nOb die Aufnahme eines Verhältnisses zu einem anderen Partner die aus\n\nder Unterhaltspflicht erwachsende Belastung unzumutbar macht, hängt nicht\n\ndavon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten kommt oder nicht. Dar-\n\nüber wird ohnehin regelmäßig nichts nach außen dringen. Entscheidend für die\n\nUnzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung\n\nist vielmehr der Umstand, daß der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in\n\neiner verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so auf-\n\neinander abgestellt haben, daß sie wechselseitig füreinander einstehen, indem\n\nsie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusam-\n\nmenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden\n\nGegebenheiten auch in einer Ehe darstellt. Eine solche Verbindung rechtfertigt\n\ngrundsätzlich die Annahme, der Berechtigte sei im Rahmen der neuen Partner-\n\nschaft \"wie in einer Ehe\" versorgt (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994\n\n- XII ZR 180/93 - FamRZ 1995, 344, 345).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob B. \n\nG. wechselnde intime Beziehungen zu anderen Männern unterhalten hat\n\nund seit Monaten in seiner kleinen Wohnung mit einem anderen Mann zusam-\n\nmenlebt. Die behaupteten Beziehungen des G. zu verschiedenen Män-\n\nnern sind auf sein Verhältnis zu der Beklagten erkennbar ohne Einfluß geblie-\n\nben. Daß sich hieran durch die angebliche Aufnahme eines anderen Mannes in\n\nseiner Wohnung etwas geändert hätte, hat die Beklagte nach den vom Beru-\n\nfungsgericht getroffenen Feststellungen selbst nicht geltend gemacht. Abgese-\n\nhen davon würde es der Bewertung des zwischen ihr und B. G. be-\n\nstehenden Verhältnisses als verfestigte Lebensgemeinschaft aber auch nicht\n\nentgegenstehen, wenn sich dieses für einige Zeit etwas flüchtiger gestaltet\n\nhätte (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1997 aaO S. 672).\n\n3. a) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht sei zu Unrecht da-\n\nvon ausgegangen, daß auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen ei-\n\nner verfestigten Verbindung des Unterhaltsberechtigten mit einem anderen\n\nPartner nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB ausgeschlossen oder herabge-\n\nsetzt werden könne. Der Senat habe die fehlende Möglichkeit der Eheschlie-\n\nßung als Grund dafür genannt, daß die Annahme eines Härtegrundes nach\n\n§ 1579 Nr. 7 BGB bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung des Unterhalts-\n\nberechtigten ausscheide. Dann könne aber auch in der Trennungsphase nichts\n\nanderes gelten, weil eine Wiederheirat erst nach einer Scheidung möglich sei.\n\nAuch damit vermag die Revision nicht durchzudringen.\n\nb) Es trifft bereits im Ansatz nicht zu, daß der Senat bei einer verfestig-\n\nten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft das Vorliegen eines Härtegrundes\n\nverneint hat, weil die Partner nicht die Ehe miteinander schließen könnten. Er\n\nhat vielmehr darauf abgestellt, daß - anders als bei einer Ehe und bei einer\n\neheähnlichen Gemeinschaft, die als Lebensform in der gesellschaftlichen\n\nWirklichkeit zunehmend Anerkennung findet - für gleichgeschlechtliche Part-\n\nnerschaften in Ermangelung eines der Ehe vergleichbaren Rechtsinstituts kein\n\nallgemeingültiges Leitbild bestehe, das die Annahme rechtfertigen könne, die\n\nVerhältnisse in einer solchen Verbindung gewährleisteten nach der Natur des\n\nZusammenlebens die gegenseitige Versorgung der Partner (Senatsurteil vom\n\n14. Dezember 1994 aaO S. 345). Der Grund für die Ablehnung eines Härtefal-\n\nles ist danach nicht in der fehlenden Eheschließungsmöglichkeit an sich gese-\n\nhen worden, sondern in dem Umstand, daß sich deswegen in der Vergangen-\n\nheit nicht die Vorstellung entwickelt hat, auch der in einer gleichgeschlechtli-\n\nchen Partnerschaft lebende Unterhaltsberechtigte sei im Rahmen dieser Ver-\n\nbindung wie in einer Ehe versorgt, und daß demzufolge grundsätzlich kein An-\n\nlaß für die hieran anknüpfende Annahme bestehe, die fortdauernde Unter-\n\nhaltsbelastung könne unzumutbar sein. Ob an dieser Auffassung mit Rücksicht\n\nauf das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266 ff.)\n\nfestzuhalten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der aus dem Urteil des\n\nSenats vom 14. Dezember 1994 (aaO) gezogene Schluß, die Inanspruchnah-\n\nme auf Trennungsunterhalt könne nicht wegen einer auf Dauer angelegten\n\neheähnlichen Gemeinschaft des Unterhaltsberechtigten mit einem anderen\n\nPartner für den Verpflichteten unzumutbar sein, ist unabhängig davon jeden-\n\nfalls nicht gerechtfertigt (im Ergebnis ebenso: Schwab/Borth, Handbuch des\n\nScheidungsrechts 4. Aufl., Kap. IV Rdn. 503; Bosch FF 2001, 53, 54; Wieg-\n\nmann FF 2001, 118, 119; OLG Köln FamRZ 2000, 290, 291; OLG Zweibrücken\n\nFuR 2000, 438, 440; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1597, 1599; OLG Schleswig\n\nNJW-RR 1994, 457; a.A. OLG München FamRZ 1998, 1589; Bütt-\n\nner/Niepmann NJW 2001, 2215, 2226; Palandt/Brudermüller BGB 61. Aufl.\n\n§ 1579 BGB Rdn. 39).\n\nc) Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit es für den Unterhalts-\n\npflichtigen unzumutbar ist, den Unterhaltsberechtigten weiterhin zu unterhalten,\n\nmuß deshalb nach denselben Kriterien beantwortet werden, wie sie für den\n\nAnspruch auf nachehelichen Unterhalt herangezogen werden. Hier wie dort\n\nkann die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Ein-\n\ngriffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichti-\n\ngen unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer Gemeinschaft\n\nmit einem anderen Partner lebt, die sich derart verfestigt hat, daß sie einer Ehe\n\nvergleichbar gestaltet ist. Für den Unterhaltspflichtigen kann es dann grob un-\n\nbillig sein, den Unterhaltsberechtigten weiterhin uneingeschränkt unterhalten\n\nzu müssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist.\n\nDiese Betrachtungsweise ist sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für\n\nden nachehelichen Unterhalt von der Möglichkeit einer Eheschließung mit dem\n\nneuen Partner unabhängig. Denn eine Heirat kann, auch soweit es um den\n\nnachehelichen Unterhalt geht, daran scheitern, daß der neue Partner des Un-\n\nterhaltsberechtigten noch verheiratet ist. Hinsichtlich der Auswirkungen der\n\nfortbestehenden Unterhaltsbelastung auf den Unterhaltsverpflichteten läßt sich\n\nhieraus kein ausschlaggebender Unterschied herleiten.\n\n4. a) Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unter-\n\nhaltsbedarf der Beklagten sei wegen des vorliegenden Härtegrundes auf den\n\nMindestbedarf eines nicht erwerbstätigen Ehegatten herabzusetzen, der nach\n\nder Düsseldorfer Tabelle monatlich 1.300 DM betrage, hält der revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung stand.\n\nOb und inwieweit der Unterhaltsanspruch aus den in § 1579 Nr. 1 bis 7\n\nBGB aufgeführten Gründen ausgeschlossen ist, hängt jeweils von einer Würdi-\n\ngung der Umstände des Einzelfalls ab (Senatsurteil vom 12. Januar 1983\n\n- IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672) und ist damit grundsätzlich Gegen-\n\nstand tatrichterlicher Beurteilung. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Billig-\n\nkeitsabwägung die langjährige Dauer der Ehe der Parteien, die von der Be-\n\nklagten wahrgenommene Aufgabe der Kindererziehung und -betreuung sowie\n\ndie Auswirkungen einer Unterhaltsherabsetzung auf ihre Lebensverhältnisse\n\nberücksichtigt. Damit hat es die im vorliegenden Fall maßgebenden Gesichts-\n\npunkte in seine Beurteilung einbezogen und diese in rechtlich nicht zu bean-\n\nstandender Weise gewürdigt.\n\nb) Soweit die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht habe\n\naußer acht gelassen, daß dem Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten n e-\n\nben seinem Rentenbezug fiktive Zinseinkünfte von monatlich 1.458,33 DM zu-\n\nzurechnen seien, zeigt sie keinen Umstand auf, der die Abwägung des Beru-\n\nfungsgerichts in Frage stellt. Nach dem von der Revision in Bezug genomme-\n\nnen Vortrag hat die Beklagte selbst eingeräumt, daß der Kläger von dem nach\n\nAbzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Erlös aus der Veräußerung des\n\nehemals im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses ein anderes Haus\n\nerworben hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat\n\ner die zur restlichen Finanzierung eingegangenen Verbindlichkeiten ebenso\n\nwie solche, die gegenüber seinem früheren Arbeitgeber bestehen, abzutragen.\n\nDas schließt aber die Annahme aus, daß ihn eine geringere Kürzung des U n-\n\nterhalts angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht spürbar treffen würde.\n\nc) Die Rüge der Revision, es fehle an einer ordnungsgemäßen Begrün-\n\ndung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht auf seiten der\n\nBeklagten fiktive Zinseinkünfte angerechnet habe (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.), er-\n\nweist sich ebenfalls als nicht berechtigt. In der vorausgegangenen Entschei-\n\ndung hat das Oberlandesgericht der Beklagten monatliche Einkünfte von\n\n750 DM zugerechnet, weil sie den zur Abgeltung ihres Miteigentumsanteils an\n\ndem inzwischen veräußerten Haus von dem Kläger erhaltenen Betrag von\n\n203.500 DM entweder hätte einsetzen müssen, um eine kleine Eigentumswoh-\n\nnung zu erwerben, in der sie mietfrei habe wohnen können, oder jedenfalls in\n\nHöhe von rund 180.000 DM ertragbringend habe anlegen müssen, anstelle den\n\nBetrag in eindeutig unwirtschaftlicher Weise in das Grundstück in R. zu inve-\n\nstieren. Daß insoweit nunmehr von einer abweichenden Beurteilung auszuge-\n\nhen sei, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Den mithin unveränderten\n\nUmstand hat das Berufungsgericht zu Recht weiterhin zugrunde gelegt, ohne\n\ndaß dies zu Ausführungen Anlaß gegeben hätte, die über die gegebene B e-\n\ngründung hinausgehen.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_159-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/xii-zr-159-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_159-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_159-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/xii-zr-159-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_159-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:22.544896+00:00"}}