{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_148-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"XII ZR 148/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 148/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juni 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. März 2000\n\nwird nicht angenommen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 34.000,91 € (= 66.500 DM)\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat\n\nim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der\n\nAuslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -\n\nBVerfGE 54, 277).\n\nEs erscheint allerdings zweifelhaft, ob die Klage, wie das Berufungsge-\n\nricht angenommen hat, schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist.\n\n1. Unstreitig lag die Schadensursache nicht im Obhutsbereich der Kläge-\n\nrin. Deshalb ist es Sache des Beklagten, sich zu entlasten, d.h. er muß darle-\n\ngen, daß der Mangel von ihm nicht zu vertreten war. Das setzt voraus, daß er\n\nzunächst vorträgt, wie es zu dem Wasserschaden gekommen ist. Denn erst\n\ndann kann beurteilt werden, ob der Schadenseintritt voraussehbar war, also bei\n\nAnwendung der gebotenen Sorgfalt hätte abgewendet werden können.\n\nIm vorliegenden Fall war unstreitig die Dichtung des Toilettenkastens\n\ndefekt. Dem Vorbringen der Klägerin zufolge war überdies der Schwimmer nicht\n\nin Ordnung und das als Schutzvorrichtung dienende Überlaufrohr zu lang. Daß\n\nbei dieser - mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts für\n\ndas Revisionsverfahren zugrunde zu legenden - Sachlage der Eintritt eines\n\nWasserschadens nicht voraussehbar war, kann jedenfalls nicht ohne weiteres\n\nangenommen werden.\n\nEntsprechende Feststellungen konnten nicht schon mit Rücksicht auf die\n\nin § 15 Nr. 4 des Mietvertrages getroffene Regelung unterbleiben. Das Ver-\n\nständnis des Berufungsgerichts, die Haftung des Beklagten nach § 538 Abs. 1,\n\n2. Alt. BGB a.F. sei dadurch rechtswirksam auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-\n\nkeit beschränkt, kann revisionsrechtlich keinen Bestand haben, weil es nicht\n\nalle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsausle-\n\ngung 1), insbesondere außer Betracht läßt, daß die Bestimmung nach ihrer\n\nÜberschrift bauliche oder technische Maßnahmen durch den Vermieter betrifft\n\nund dies auch durch den Sachzusammenhang der Nr. 1 bis 3 sowie 5 und 6\n\nbestätigt wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen,\n\ndaß § 15 Nr. 4 des Mietvertrages nur die Haftung des Vermieters für Schäden\n\nbetrifft, die im Zuge von Erhaltungsmaßnahmen oder durch Maßnahmen zur\n\nGefahrenabwehr entstehen, nicht dagegen für Schäden, die als Folge unterlas-\n\nsener Mangelbeseitigung eintreten. Jedenfalls würden Zweifel bei der Ausle-\n\ngung zu Lasten des Beklagten als Verwender des Formularvertrages gehen mit\n\nder Folge, daß es bei der gesetzlichen Regelung bliebe (§ 5 AGBG a.F.).\n\n2. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Schadenshöhe sei\n\nnicht schlüssig dargetan, erweist sich aber im Ergebnis als zutreffend.\n\nDen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94 - WM 1996, 1270, 1272 f.) an\n\nden Sachvortrag eines Geschädigten, der Schadensersatz in Form entgange-\n\nnen Gewinns gemäß § 252 BGB geltend macht, zu stellen sind, genügt das\n\nVorbringen der Klägerin nicht. Als Anknüpfungstatsache für die Ermittlung des\n\nohne den Schadenseintritt erzielten Umsatzes steht nur der in der Zeit vom\n\n1. Oktober bis 13. November 1998 getätigte Umsatz zur Verfügung. Denn die\n\nUmsätze im I. und II. Quartal 1998 waren nach dem eigenen Vorbringen der\n\nKlägerin nicht aussagekräftig; der Umsatz im III. Quartal beruhte auch auf dem\n\nVerkauf auf Flohmärkten in nicht mitgeteiltem Umfang, so daß sich für den ei-\n\ngentlichen Geschäftsbetrieb hieraus nichts herleiten läßt. Allein aus dem in der\n\nersten Hälfte des IV. Quartals erzielten Umsatz von 14.562 DM kann indessen\n\nnicht auf Umsatzeinbußen von 20.000 DM für November 1998 und von\n\n50.000 DM für Dezember 1998 geschlossen werden. Es wäre deshalb erforder-\n\nlich gewesen, die Geschäftsentwicklung weitergehend dazulegen. Die Vorjah-\n\nreszahlen, die das Berufungsgericht vermißt hat, hätten sich dazu zwar nicht\n\ngeeignet, wie die Revision zu Recht anführt. Der Laden war aber am 15. Febru-\n\nar 1999 wieder eröffnet worden und soll nur im Februar und März 1999 \"prak-\n\ntisch tot\" gewesen sein. Danach muß das Geschäft also wieder gelaufen sein;\n\ndie insoweit erzielten Umsätze dürften Rückschlüsse auf die zuvor möglich ge-\n\nwesenen Umsätze zulassen.\n\nAllein bei eventuell anzunehmenden weiteren 25.000 DM Umsatz für\n\n1998, also einem Gesamtumsatz von rund 60.000 DM für dieses Jahr, kann\n\naber nicht angenommen werden, daß Gewinn erzielt worden wäre. Nach dem\n\nVortrag der Klägerin ist von einem Wareneinsatz von ca. 40 % des Umsatzes\n\nauszugehen. Die sonstigen Kosten - ohne Mietzins für November und Dezem-\n\nber 1998 - belaufen sich nach der Summen- und Saldenliste auf knapp\n\n21.000 DM. Dabei sind Personalkosten noch nicht erfaßt, obwohl nach dem\n\neigenen Vorbringen der Klägerin ihr Sohn und ihre Schwiegertochter in dem\n\nGeschäft mitgearbeitet haben, weshalb in der Klageschrift auch Personalkosten\n\nerwähnt werden. Da diese mithin ebenfalls abzusetzen wären, verbleibt kein\n\nhinreichender Anhalt für einen erzielten Gewinn. Für das Jahr 1999 fehlt jeder\n\nVortrag.\n\nBei dieser Sachlage kommt auch die Schätzung eines Mindestschadens\n\nnicht in Betracht, zumal auch jeglicher Vortrag dazu fehlt, ob und gegebenen-\n\nfalls in welcher Weise die Klägerin oder ihr Sohn in den drei Monaten, in denen\n\ndas Geschäft geschlossen war, ihre Arbeitskraft anderweitig einsetzen konnten.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_148-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/xii-zr-148-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_148-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_148-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/xii-zr-148-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_148-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:16:05.914944+00:00"}}