{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_144-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"XII ZR 144/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 144/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. März 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-\n\nMonecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung des Klägers\n\naus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Nürnberg vom 3. März 2000 ohne Sicherheitsleistung\n\neinstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDas Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein für\n\nvorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangs-\n\nvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision nur anordnen, wenn die\n\nVollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen\n\nwürde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht\n\n(§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\nauch des Senats, kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die\n\nZwangsvollstreckung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der\n\nBerufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der\n\nSchuldner - wie hier - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit\n\neines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellung\n\nder Vollstreckung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom\n\n7. September 1999 - XII ZR 237/99 - und vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 -\n\nBGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3 m.N. und Gläubigerinteresse 1\n\nm.N.).\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in Betracht, wenn es dem\n\nSchuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder\n\nnicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. An-\n\nhaltspunkte dafür sind aber von der Beklagten nicht vorgetragen und auch\n\nnicht ersichtlich, zumal die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 28. Januar\n\n1998, Seite 4, darauf hingewiesen hatte, im Falle des Obsiegens des Klägers\n\ndrohe die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen auf Betreiben der\n\nBayrischen Vereinsbank (jetzt: HypoVereinsbank) und damit die Zerschlagung\n\nihres Immobilienbesitzes. Auf den ihr daraus erwachsenden Nachteil kann sie\n\nsich daher in der Revisionsinstanz nicht mehr berufen, da sie ihn bereits in der\n\nBerufungsinstanz im Rahmen eines Schutzantrages nach § 712 ZPO hätte\n\ngeltend machen können.\n\nSoweit die Beklagte nunmehr vorträgt, der Kläger habe inzwischen im\n\nWege der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil Zwangssiche-\n\nrungshypotheken von je 17.000 DM auf zwei ihrer Eigentumswohnungen ein-\n\ntragen lassen, (der Eintragung auf DM lautender Hypotheken entnimmt der\n\nSenat, daß dies bereits vor dem 1. Januar 2002 geschehen sein muß), was zur\n\nFolge habe, daß der bereits notariell beurkundete freihändige Verkauf dieser\n\nEigentumswohnungen zu scheitern drohe, ist dies zwar ein neuer Umstand, der\n\nin der Berufungsinstanz noch nicht hatte vorgebracht werden können. Den da-\n\nmit für die Beklagte verbundenen Nachteil könnte eine einstweilige Einstellung\n\nder Zwangsvollstreckung aber schon deshalb nicht mehr abwenden, weil diese\n\nZwangshypotheken bereits eingetragen sind und die Aufhebung bereits ergan-\n\ngener Vollstreckungsmaßnahmen weder beantragt ist noch überhaupt vom Re-\n\nvisionsgericht angeordnet werden könnte (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger § 719\n\nRdn. 15 m.N.).\n\nSoweit die Beklagte mit ihrem Einstellungsantrag geltend macht, durch\n\ndie Fortsetzung der Zwangsvollstreckung, insbesondere durch die angekün-\n\ndigte Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen und die bereits bean-\n\ntragte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, entstünden ihr nicht zu erset-\n\nzende Nachteile, kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung\n\naus dem angefochtenen Urteil schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich\n\nausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen insoweit nicht um\n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen des Klägers aus diesem Urteil handelt,\n\nsondern um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dritter Gläubiger aus anderen\n\nTiteln (Zwangsversteigerung: HypoVereinsbank aus eingetragenen Grund-\n\nschulden, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Vollstreckung durch\n\nGläubiger von Nebenkosten für die Eigentumswohnungen).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_144-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/xii-zr-144-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_144-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_144-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/xii-zr-144-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_144-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:10:09.206725+00:00"}}