{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_143-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-03-27","aktenzeichen":"XII ZR 143/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 242 D, 1356, 1372 ff. Zur Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die den Umfang der Aus- gleichspflicht bei Rückgewähr einer unbenannten Zuwendung bestimmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 143/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n27. März 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 242 D, 1356, 1372 ff.\n\nZur Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die den Umfang der Aus-\n\ngleichspflicht bei Rückgewähr einer unbenannten Zuwendung bestimmen.\n\nBGH, Urteil vom 27. März 2002- XII ZR 143/00 - OLG Celle\n LG Stade\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nGerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 5. März 1999 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als der Beklagten neben ihrer Freistel-\n\nlung von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem\n\nR. Kreditinstitut S. aus dem Darlehen Nr. ... \n\nvom 17. Mai 1991 kein höherer Ausgleich zugesprochen worden\n\nist als 8.502,36 DM.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten noch über die Höhe des Ausgleichsbetrags, den\n\nder Kläger an die Beklagte gegen Rückgewähr des der Beklagten zugewand-\n\nten Miteigentums an einem Grundstück zu zahlen hat.\n\nDie Parteien waren von 1990 bis 1996 miteinander verheiratet; sie leb-\n\nten seit Januar 1994 getrennt. Mit Verträgen vom 17. Mai und 24. Oktober\n\n1991 übertrug der Kläger der Beklagten das hälftige Miteigentum an seinem\n\naus den Flurstücken 1/3, 1/4, 1/5 und 240/1 bestehenden Grundbesitz\n\nA. Nr. ..., auf dem er das Glasmuseum M. und das T. -\n\nMuseum betreibt; beide Museen sollten neben ihrem kulturellen Zweck der Exi-\n\nstenz- und Alterssicherung des Klägers dienen. Zusätzlich erwarben die Par-\n\nteien mit Vertrag vom 6. August 1991 das Flurstück 1/6 zum Kaufpreis von\n\n17.500 DM, der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts allein vom\n\nKläger aufgebracht wurde.\n\nEbenfalls am 17. Mai 1991 nahmen die Parteien bei dem R. \n\nKreditinstitut S. ein Darlehen über 100.000 DM auf, das in Höhe von\n\n52.909,07 DM zur Bezahlung vom Kläger zuvor erworbener Grundstücksteile\n\nund im übrigen zur Tilgung anderer Schulden der Parteien diente. Die Zins-\n\nund Tilgungsleistungen auf dieses Darlehen erbrachte jedenfalls in der Zeit\n\nvom 30. Januar 1992 bis einschließlich Juli 1993 die Beklagte.\n\nDas Oberlandesgericht hat die von der Beklagten betriebene Teilungs-\n\nversteigerung des aus den genannten Flurstücken bestehenden Grundstücks\n\nfür unzulässig erklärt und die Beklagte verurteilt, ihren hälftigen Miteigentums-\n\nanteil an dem Grundstück auf den Kläger zu übertragen - und zwar Zug um Zug\n\ngegen Freistellung der Beklagten von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen ge-\n\ngenüber dem Kreditinstitut sowie gegen Zahlung von 8.502,36 DM an die Be-\n\nklagte.\n\nMit der Revision greift die Beklagte ihre Verurteilung - entsprechend der\n\nvom Senat bewilligten Prozeßkostenhilfe - nur insoweit an, als ihr neben der\n\nFreistellung von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kreditin-\n\nstitut kein höherer Ausgleich als 8.502,36 DM zugesprochen worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß der mit der\n\nTrennung und Scheidung einhergehende Wegfall der Geschäftsgrundlage ei-\n\nner ehebezogenen Zuwendung nur in seltenen Ausnahmen zu einer dinglichen\n\nRückgewähr führt und in solchen Ausnahmefällen eine Verurteilung zur Rück-\n\ngewähr in der Regel nur Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen\n\nAusgleichs in Geld erfolgen kann. Die Bemessung des Ausgleichsanspruchs\n\nhat im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO analog den Grundsätzen zu\n\nerfolgen, die für ehebezogene Zuwendungen gelten. Bei der Rückgewähr von\n\nMiteigentum an einem Grundstück wird es deshalb für die Höhe des dem rück-\n\ngewährpflichtigen Ehegatten zustehenden Ausgleichs insbesondere auf die Art\n\nund den Umfang der von diesem erbrachten Leistungen und seine finanziellen\n\nBeiträge zum Ausbau des Anwesens ankommen (vgl. Senatsurteil vom\n\n4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).\n\n2. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte auf\n\ndas von den Parteien gemeinsam aufgenommene und teilweise zur Tilgung\n\ndes Kaufpreises für die vom Kläger zuvor erworbenen Flurstücke verwandte\n\nDarlehen \n\nin Höhe von 100.000 DM Zins- und Tilgungsleistungen von\n\n16.520,06 DM erbracht. In Höhe dieses Betrages hat das Oberlandesgericht\n\neinen Ausgleichsanspruch der Beklagten bejaht, der sich jedoch um vom Klä-\n\nger aufgerechnete Forderungen aus Schuldscheinen in Höhe von 8.017,70 DM\n\nvermindert und mithin auf Zahlung von (16.520,06 – 8.017,70 =) 8.502,36 DM\n\ngerichtet ist.\n\nDie Beklagte behauptet, von Januar 1991 bis Dezember 1993 auf das\n\nDarlehen - über den Betrag von 16.520,06 DM hinaus - Zins- und Tilgungslei-\n\nstungen in Höhe von weiteren 8.516,69 DM, insgesamt also in Höhe von\n\n25.036,75 DM erbracht zu haben. Sie hat hierzu einen Tilgungsplan sowie\n\nÜbersichten über die von 1991 bis 1993 auf das gemeinsam aufgenommene\n\nDarlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen vorgelegt und vorgetragen,\n\ndie dort ausgewiesenen, den vom Oberlandesgericht festgestellten Betrag\n\nübersteigenden Zahlungen seien mit Ausnahme der unter dem 30. Dezember\n\n1993 verbuchten Zahlungseingänge von 110,17 DM und 806,50 DM von ihr\n\nerbracht worden. Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag unberücksichtigt\n\ngelassen, weil die Beklagte die von ihr behaupteten Zahlungen nicht hinrei-\n\nchend dargetan habe. Damit hat das Oberlandesgericht, wie die Revision zu\n\nRecht rügt, die Darlegungs- und Beweislast verkannt.\n\nSind ehebezogene Zuwendungen dinglich zurückzugewähren, so trägt\n\nim Grundsatz die Partei, welche die Rückgewähr verlangt, die Darlegungs- und\n\nBeweislast für die Umstände, die für die Bemessung der Zug um Zug gegen die\n\nRückgewähr geschuldeten Ausgleichsleistung maßgebend sind; denn insoweit\n\nhandelt es sich um eine Voraussetzung für die Begründetheit des Rückge-\n\nwähranspruchs (Senatsurteile BGHZ 68, 299, 306 und vom 28. Oktober 1998\n\n- XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366). Eine Einschränkung gilt nur dann,\n\nwenn der Rückfordernde außerhalb der für die Bemessung des Ausgleichsbe-\n\ntrags maßgebenden Geschehensabläufe steht und deshalb keine näheren\n\nKenntnisse hat, während der Verpflichtete diese Geschehensabläufe kennt und\n\nihm deshalb nähere Angaben zumutbar sind (Senatsurteil vom 28. Oktober\n\n1998 aaO). Bei Anwendung dieser Grundsätze war es Sache des Klägers, im\n\neinzelnen darzulegen, daß die auf dem Darlehenskonto verbuchten Zahlungs-\n\neingänge auf seinen, des Klägers, eigenen Zahlungen beruhten und nicht auf\n\nLeistungen der Beklagten. Mit einer solchen Darlegung war der Kläger im Ver-\n\nhältnis zur Beklagten auch nicht unzumutbar belastet. Da die Zahlungseingän-\n\nge auf dem gemeinsamen Darlehenskonto nach dem insoweit übereinstimmen-\n\nden Parteivortrag nur auf Zahlungen der Parteien - sei es nun des Klägers oder\n\naber der Beklagten - beruhen konnten, war die Beklagte keineswegs \"näher\n\ndaran\", die von ihr erbrachten Zahlungen auf das gemeinsame Konto zu bele-\n\ngen, als der Beklagte die seinen. Dies hat das Oberlandesgericht nicht beach-\n\ntet, indem es offenbar davon ausging, daß zunächst die Beklagte ihre auf das\n\ngemeinsame Darlehenskonto erbrachten Zahlungen im einzelnen darzulegen\n\nhabe und dieser Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen sei.\n\nDas Berufungsurteil erweist sich insoweit auch nicht aus einem anderem\n\nGrunde als richtig; insbesondere läßt sich die Nichtberücksichtigung der von\n\nder Beklagten behaupteten Zahlungen nicht mit dem entgegenstehenden Vor-\n\nbringen des Klägers rechtfertigen. Zwar ist der Kläger dem Vortrag der Be-\n\nklagten - zum Teil detailliert - entgegengetreten: Er hat - unter Vorlage von\n\nBelegen - behauptet, die unter dem 12. und 30. November 1993 auf dem Dar-\n\nlehenskonto verbuchten Zahlungseingänge beruhten nicht auf Leistungen der\n\nBeklagten, sondern auf Überweisungen von seinem, des Klägers, Konto. Im\n\nübrigen seien die Zahlungen auf das Darlehenskonto zwar zu Lasten eines auf\n\nden Namen der Beklagten lautenden Kontos erfolgt; dieses Konto sei aber von\n\nihm durch Bareinzahlungen \"gespeist\" worden. Diesen Vortrag des Klägers hat\n\ndas Oberlandesgericht - nach der von ihm vorgenommenen Verteilung der\n\nDarlegungs- und Beweislast folgerichtig - aber nicht gewürdigt. Schon deshalb\n\nkann das Vorbringen des Klägers den Erfolg der Revision nicht hindern.\n\n3. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Mitarbeit bei\n\nder Renovierung der Gebäude und beim Aufbau des Glasmuseums hat das\n\nOberlandesgericht der Beklagten einen Ausgleichsanspruch versagt; die Be-\n\nklagte habe keine nachvollziehbaren Fakten für eigene Aktivitäten vorgetragen,\n\ndie eine Feststellung der von ihr erbrachten Eigenleistungen ermöglichten.\n\nAuch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\nZwar ist richtig, daß es in erster Linie der Partei, die zur Rückgewähr ei-\n\nner ehebezogenen Zuwendung verpflichtet ist, obliegt, Eigenleistungen, die sie\n\nauf den Zuwendungsgegenstand erbracht hat und die deshalb bei der Bemes-\n\nsung des Ausgleichsbetrags stets zu berücksichtigen sind, im einzelnen vorzu-\n\ntragen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO); insoweit erfährt die Darle-\n\ngungslast für die Höhe der Ausgleichszahlung, die - wie ausgeführt - an sich\n\nden die Rückgewähr fordernden Ehegatten trifft, eine sachgerechte Einschrän-\n\nkung. Dabei dürfen jedoch die Anforderungen, die an Darlegung und Nachweis\n\nnamentlich länger zurückliegender Mitwirkungshandlungen gestellt werden,\n\nnicht überspannt werden. In einer intakten Ehe werden die Ehegatten über Art\n\nund Umfang der auf die gemeinsame Wertschöpfung verwandten Aktivitäten\n\nnur selten Buch führen (vgl. auch BGHZ 127, 48, 53; 142, 137, 151); zudem\n\nschließt gerade bei handwerklichen Aktivitäten - wie im vorliegenden Fall bei\n\nder Renovierung von Baulichkeiten - das Zusammenwirken der Ehegatten eine\n\nklare Trennung der von jedem der Ehegatten erbrachten Leistungen, zumal in\n\nder Erinnerung, vielfach aus.\n\nDer Vortrag der Beklagten läßt, wie das Oberlandesgericht zutreffend\n\nausgeführt hat, nicht erkennen, worin der von ihr geltend gemachte zeitliche\n\nund finanzielle Einsatz beim Aufbau des Glasmuseums, an dessen Wert sie zu\n\neinem Viertel beteiligt werden möchte, im einzelnen bestanden hat. In Anse-\n\nhung ihrer Mitarbeit bei der Renovierung der Baulichkeiten ist die Beklagte je-\n\ndoch ihrer - die primäre Darlegungspflicht des Klägers einschränkenden - se-\n\nkundären Darlegungslast in ausreichender Weise nachgekommen. Sie hat\n\n- unter Vorlage von Fotografien und Antritt von Zeugenbeweis - vorgetragen,\n\ndaß sie bei der von den Ehegatten in Eigenarbeit sowie \"mit Nachbarschafts-\n\nund Freundschaftshilfe\" geleisteten Erneuerung von Scheune und Wohnhaus\n\ndurchgängig tatkräftig mitgeholfen habe; diese Mitarbeit habe sich über den\n\ngesamten Renovierungszeitrum von eineinhalb Jahren erstreckt und einen wö-\n\nchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich rund 25 Stunden umfaßt. Diese\n\nAngaben sind hinreichend konkret, um im Falle ihrer Erweislichkeit eine\n\nGrundlage für eine - hier zulässige - Schätzung des Wertes der von der Be-\n\nklagten geleisteten Arbeit gemäß § 287 ZPO zu bieten. Der Kläger ist diesem\n\nVortrag der Beklagten - unter Benennung der auch von der Beklagten ange-\n\nbotenen Zeugen - entgegengetreten und hat behauptet, die Mitarbeit der Be-\n\nklagten habe sich auf wenige Handreichungen beschränkt; die Beklagte habe\n\nan keinem Tag der Woche mehr als zwei Stunden auf die Renovierungsarbeit\n\nverwandt, wobei sie ohnehin nie mehr als zwei Tage in der Woche tätig gewe-\n\nsen sei. Angesichts der diesem Vorbringen widerstreitenden Darlegungen der\n\nBeklagten hätte das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers durch Verneh-\n\nmung der von beiden Parteien übereinstimmend angebotenen Zeugen nachge-\n\nhen müssen; es durfte sich dem nicht unter Hinweis auf eine angeblich unzu-\n\nlängliche Substantiierung schon des Beklagtenvortrags entziehen. Die Erhe-\n\nbung eines solchen Zeugenbeweises war auch nicht deshalb entbehrlich, weil\n\ndie in Rede stehenden Renovierungsarbeiten bereits 1988 und 1989, mithin\n\nvor der Eheschließung der Parteien, durchgeführt worden sind. Die Bemessung\n\ndes Ausgleichsbetrags erfordert eine Gesamtwürdigung, die darauf zielt, dem\n\nrückgewährpflichtigen Ehegatten einen billigen Ausgleich dafür zu gewähren,\n\ndaß die erwartete Beteiligung an den gemeinsam geschaffenen Werten und die\n\nMitnutzung der Früchte der gemeinsamen Arbeit für die Zukunft entfällt (BGHZ\n\n127 aaO, 54). Diese Zielrichtung kann es nahe legen, die Mitarbeit des rück-\n\ngewährpflichtigen Ehegatten auch insoweit zu berücksichtigen, als sie vor der\n\nEheschließung erfolgt ist; dies gilt namentlich dann, wenn - wie von der Be-\n\nklagten unwidersprochen vorgetragen - die späteren Ehegatten bereits vor der\n\nEheschließung zusammengelebt haben und anzunehmen ist, daß die eheb e-\n\nzogene Zuwendung des einen Ehegatten auch und gerade im Hinblick auf die\n\nvor der Ehe geleistete Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Verbesserung\n\noder Verschönerung des erst später - in der Ehe - zugewandten Vermögens-\n\ngegenstands erfolgt ist.\n\n4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der\n\nSenat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, da die Bemessung\n\nder Höhe des der Beklagten zustehenden angemessenen Ausgleichs wesent-\n\nlich Sache des Tatrichters ist (Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO) und hier-\n\nzu weitere Feststellungen erforderlich sind. Die Sache muß daher an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen werden. Im Rahmen der gebotenen Gesamt-\n\nbetrachtung wird das Berufungsgericht zum einen Feststellungen zu der Frage\n\nzu treffen haben, welche Zins- und Tilgungsleistungen die Beklagte auf das\n\ngemeinsame Darlehenskonto erbracht hat. Auf der Grundlage dieser Feststel-\n\nlungen wird das Berufungsgericht allerdings berücksichtigen müssen, daß die-\n\nses Darlehen nur etwa hälftig auf den Kaufpreis für die ursprünglich im Allein-\n\neigentum des Klägers stehenden Grundstücke verwandt, im übrigen jedoch für\n\ndie Tilgung anderer Schulden der Parteien verbraucht worden ist und die von\n\nder Beklagten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sich deshalb auch nur\n\nteilweise in dem zurückzugewährenden Miteigentum wertsteigernd niederge-\n\nschlagen haben. Außerdem wird das Berufungsgericht in Rechnung zu stellen\n\nhaben, daß das Berufungsurteil die Beklagte - insoweit rechtskräftig - zur\n\nRückgewähr des hälftigen Miteigentums nur gegen Freistellung von sämtlichen\n\nZahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen verpflichtet, den Kläger also mit\n\nder Tilgung von Darlehensvaluta und Zinsen auch insoweit belastet hat, als\n\ndas Darlehen gar nicht zur Bezahlung des der Beklagten zu hälftigem Mitei-\n\ngentum zugewandten Grundstücks verwandt worden ist. Zum andern wird das\n\nBerufungsgericht Feststellungen über die von der Beklagten auf die Renovie-\n\nrung von Scheune und Wohnhaus verwandte Arbeitsleistung zu treffen haben.\n\nDabei werden, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hingewiesen hat, aller-\n\ndings nur solche Tätigkeiten zu berücksichtigen sein, die über das Maß der von\n\nder Beklagten nach § 1353 Abs. 1, § 1360 BGB unentgeltlich zu erwartenden\n\nMitarbeit hinausgehen (BGHZ 127 aaO, 55).\n\nHahne\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_143-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-27/xii-zr-143-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_143-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_143-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-27/xii-zr-143-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_143-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:02:11.440005+00:00"}}