{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_142-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"XII ZR 142/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Ba Zu den Voraussetzungen wucherischer oder wucherähnlicher Grundstücksge- schäfte unter Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 142/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n19. Februar 2003\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 138 Ba\n\nZu den Voraussetzungen wucherischer oder wucherähnlicher Grundstücksge-\n\nschäfte unter Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung.\n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 142/00 - OLG Koblenz\nLG Koblenz\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz 30. März 2000 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute; sie streiten über die Wirksam-\n\nkeit eines zwischen ihnen geschlossenen Grundstückskaufvertrags.\n\n1985 schlossen die Parteien die Ehe, aus der zwei 1986 und 1989 gebo-\n\nrene Kinder hervorgegangen sind. 1994 ging die Klägerin eine außereheliche\n\nBeziehung mit L. R., einem Asylbewerber algerischer Staatsangehörigkeit, ein.\n\nAus dieser Beziehung gebar die Klägerin am 13. Februar 1996 ein Kind, dessen\n\nwahre Abstammung die Parteien im Verwandten- und Bekanntenkreis verheim-\n\nlichten.\n\nNachdem das Asylgesuch des L. R. im Mai 1996 rechtskräftig abgelehnt\n\nworden war, stand dessen Ausweisung für März 1997 an. Die Klägerin ver-\n\nlangte daraufhin vom Beklagten, in eine alsbaldige Scheidung einzuwilligen, die\n\nes ihr ermöglichen sollte, L. R. zu heiraten und dadurch dessen Abschiebung zu\n\nverhindern. Nach längeren Erörterungen schlossen die Parteien am 13. De-\n\nzember 1996 einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die Klägerin ihren\n\nhälftigen Miteigentumsanteil an dem mit dem Familienheim bebauten Grund-\n\nstück zum Preis von 132.000 DM an den Beklagten veräußerte. Am 4. Februar\n\n1997 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Am 17. März 1997 erklärte die\n\nKlägerin die Anfechtung des Grundstückskaufvertrags.\n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Vertrag vom 13. De-\n\nzember 1996 nichtig ist. Hilfsweise beantragt sie, den Beklagten Zug um Zug\n\ngegen Rückzahlung von 62.000 DM zu verurteilen, der Aufhebung dieses Ver-\n\ntrags und der Rückübertragung des hälftigen Miteigentums zuzustimmen; äu-\n\nßerst hilfsweise begehrt sie, den Beklagten zur Zahlung von 250.000 DM ab-\n\nzüglich bereits gezahlter 62.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie macht im\n\nwesentlichen geltend, die Übertragung des hälftigen Miteigentums sei sittenwid-\n\nrig, weil dessen Wert 250.000 DM betrage und somit ein grobes Mißverhältnis\n\nzur vereinbarten Gegenleistung von 132.000 DM vorliege. Im Bewußtsein die-\n\nser Wertrelation und unter Ausnutzung ihrer, der Klägerin, seelischen Zwangs-\n\nlage habe sich der Beklagte mit diesem Vertrag einen nicht zu billigenden Ver-\n\nmögensvorteil verschafft.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien ge-\n\nschlossene Vertrag auch dann wirksam, wenn zugunsten der Klägerin unter-\n\nstellt wird, daß ihr für 132.000 DM an den Beklagten veräußerter Grundstücks-\n\nanteil 250.000 DM wert gewesen sei und der Beklagte bei dem Erwerb ihre\n\nseelische Zwangssituation zu seinem Vorteil ausgenutzt habe. In Betracht käme\n\nallenfalls eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138\n\nAbs. 1 und/oder Abs. 2 BGB). Zur Anwendung des § 138 BGB genügten jedoch\n\nnicht das \"bloße Ausnutzen der Zwangslage und ein Mißverhältnis zwischen\n\nLeistung und Gegenleistung\". Vielmehr müßten besondere Umstände hinzu-\n\nkommen, die der Vereinbarung ein \"anstößiges Gepräge\" gäben. Solche be-\n\nsonderen Umstände lägen hier nicht vor. Als die Klägerin im Sommer 1996 die\n\nScheidung begehrt habe, um die Abschiebung des L. R. zu verhindern, hätten\n\ndie Parteien nicht getrennt gelebt und die Voraussetzungen für eine Eheschei-\n\ndung deshalb nicht vorgelegen. Wenn die Klägerin unter diesen Umständen\n\nunbedingt \"einvernehmlich\" habe geschieden werden wollen und der Beklagte\n\ndiese von der Klägerin selbst herbeigeführte \"Zwangslage\" ausgenutzt und ei-\n\nnen ihm günstigen Kaufpreis für die der Klägerin gehörende Grundstückshälfte\n\nausgehandelt habe, so sei hierin kein Rechtsgeschäft zu sehen, das nach In-\n\nhalt, Zweck oder Beweggrund seinem Gesamtcharakter nach gegen die guten\n\nSitten verstoße.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB hat das Oberlandesge-\n\nricht im Ergebnis zutreffend verneint.\n\na) Eine Verwirklichung des Wuchertatbestands scheitert allerdings nicht,\n\nwie im angefochtenen Urteil ausgeführt, am Fehlen \"besonderer Umstände\", die\n\nder Vereinbarung ein \"anstößiges Gepräge\" geben. Wie schon der Wortlaut des\n\n§ 138 Abs. 2 BGB (\"insbesondere\") ergibt, ist ein Rechtsgeschäft, \"durch das\n\njemand unter Ausbeutung der Zwangslage ... eines anderen sich ... für eine\n\nLeistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem\n\nauffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen\", stets nichtig. Eines Rückgriffs\n\nauf § 138 Abs. 1 BGB bedarf es dazu nicht (RGZ 72, 61, 69; RGRK/Krüger-\n\nNieland/Zöller BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 45); für eine Prüfung, ob besondere\n\n- zusätzliche - Umstände der Vereinbarung ein anstößiges Gepräge geben, ist\n\nmithin kein Raum. Aus dem vom Oberlandesgericht als Beleg für seine gegen-\n\nteilige Auffassung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1988\n\n- IX ZR 245/86 - NJW 1988, 2599, 2602 ergibt sich nichts anderes: Für die dort\n\nzu beurteilende Bürgschaftsverpflichtung wurden die Voraussetzungen des\n\n§ 138 Abs. 2 BGB verneint, weil Wucher ein Austauschverhältnis voraussetze,\n\nbei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstünden, das bei der Ein-\n\ngehung einer Bürgschaft aber gerade fehle. Deshalb müßten (nur) in einem sol-\n\nchen Fall besondere Umstände festgestellt sein, die eine Anwendung des § 138\n\nAbs. 1 (!) BGB rechtfertigen könnten und die nicht ausschließlich die Art und\n\nWeise des Zustandekommens des Bürgschaftsvertrags betreffen dürften. Auch\n\nder Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 1/94 - FamRZ 1997, 156,\n\n157 und das Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 91/88 - FamRZ\n\n1990, 372, 373 f. geben für die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht vertrete-\n\nnen Rechtsmeinung nichts her. In diesen Entscheidungen hat der Senat es für\n\ndie Unwirksamkeit einer unter Ehegatten getroffenen Abrede wegen Verstoßes\n\ngegen die guten Sitten nicht ausreichen lassen, daß sich ein Ehegatte darin für\n\nden Fall der Scheidung zu Leistungen an den anderen Ehegatten verpflichtet\n\nhabe oder die darin getroffenen Abreden sonst ausschließlich oder überwie-\n\ngend zu seinen Lasten gingen. Vielmehr müßten weitere Umstände hinzukom-\n\nmen, die der Vereinbarung ein anstößiges Gepräge gäben. Diese Ausführun-\n\ngen gelten indes ersichtlich nur für die Überprüfung der Abreden am Maßstab\n\ndes § 138 Abs. 1 BGB; für die Nichtigkeit einer wucherischen Vereinbarung las-\n\nsen sich den Darlegungen des Senats keine über die Tatbestandsmerkmale\n\ndes § 138 Abs. 2 BGB hinausgehende Erfordernisse herleiten.\n\nb) Im hier zu entscheidenden Fall liegt ein wucherisches Geschäft jedoch\n\nschon deshalb nicht vor, weil der Beklagte mit dem Abschluß des Grundstücks-\n\nkaufvertrags nicht, wie von § 138 Abs. 2 BGB vorausgesetzt, eine Zwangslage\n\nder Klägerin ausgebeutet hat. Das Oberlandesgericht hat zwar zugunsten der\n\nKlägerin unterstellt, daß der Beklagte eine seelische Zwangslage der Beklagten\n\nzu seinem Vorteil ausgenutzt habe. Diese Unterstellung bindet das Revisions-\n\ngericht jedoch nicht; denn sie beruht ersichtlich auf einem rechtsirrigen Ver-\n\nständnis der genannten Tatbestandsmerkmale.\n\nRichtig ist zwar, daß auch eine psychische Bedrängnis eine Zwangslage\n\nim Sinne des § 138 Abs. 2 BGB darstellen kann (vgl. etwa BGH Urteil vom\n\n22. Januar 1991 - VI ZR 107/90 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 Zwangslage 2). Die\n\nBesorgnis der Klägerin, ein künftiges gemeinsames Leben mit L. R. würde im\n\nFalle seiner Abschiebung vereitelt, erfüllt diese Voraussetzung jedoch nicht.\n\nWie der Bundesgerichtshof dargelegt hat, muß sich die Zwangslage, deren\n\nAusbeutung zur Nichtigkeit des ausbeuterischen Rechtsgeschäfts führt, aus der\n\ngegenwärtigen Situation des ausgebeuteten Partners ergeben; die Befürchtung\n\neines Geschäftspartners, seine Zukunftspläne könnten sich ohne das Rechts-\n\ngeschäft zerschlagen, begründet eine solche Zwangslage nicht (BGH Urteil\n\nvom 8. Februar 1994 - XI ZR 77/93 - NJW 1994, 1275, 1276; h.M., vgl. Münch-\n\nKomm/Mayer-Maly/Armbrüster BGB 4. Aufl. § 138 Rdn. 149; Staudinger/Sack\n\nBGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 201; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 138 Rdn. 78;\n\nErman/Palm BGB 10. Aufl. § 138 Rdn. 21). Eine gegenwärtige Zwangslage der\n\nKlägerin könnte allerdings darin begründet liegen, daß ihr Kind im Falle der be-\n\nvorstehenden Abschiebung des L. R. ohne seinen leiblichen Vater aufwachsen\n\nmüßte. Ob die Klägerin diese Aussicht als Zwangslage empfunden hat, ist nicht\n\nunzweifelhaft, da die Parteien das Kind der Klägerin im Verwandten- und Be-\n\nkanntenkreis als ihr gemeinsames eheliches Kind ausgegeben und es in die\n\nfamiliäre Gemeinschaft mit ihren beiden gemeinsamen Kindern aufgenommen\n\nhatten. Die Frage kann jedoch dahinstehen; denn es ist nicht erkennbar, daß\n\nder Beklagte mit dem Abschluß des Grundstückskaufvertrags eine solche et-\n\nwaige Zwangslage der Klägerin ausgebeutet hätte. Die wucherische Ausbeu-\n\ntung einer Zwangslage setzt voraus, daß der wucherisch handelnde Geschäfts-\n\npartner dem bewucherten Geschäftspartner eine Geld- oder Sachleistung (vgl.\n\nzu diesem Erfordernis BT-Drucks. 7/3441 S. 40) erbringen soll, auf die der be-\n\nwucherte Geschäftspartner zur Behebung seiner Zwangslage angewiesen ist\n\n(Staudinger/Sack BGB 13. Bearb. § 138 Rdn. 195; Erman/Palm BGB 10. Aufl.,\n\n§ 138 Rdn. 21; prägnant auch SK-StGB 1994 § 291 StGB Rdn. 11; Schönke/\n\nSchröder/Stree/Heine StGB 26. Aufl. § 291 StGB Rdn. 23; NK-StGB 1995 § 291\n\nRdn. 30; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 291 StGB Rdn. 8; vgl. auch RGSt 76,\n\n195). Dafür bestehen in Ansehung des von den Parteien geschlossenen\n\nGrundstückskaufvertrags keinerlei Anhaltspunkte. Daß die Klägerin auf die\n\nKaufpreiszahlung des Beklagten zur Behebung ihrer etwaigen Zwangslage an-\n\ngewiesen war, ist nicht ersichtlich. Ob die Klägerin auf die Zustimmung des Be-\n\nklagten in die Scheidung angewiesen war, ist für den Wuchertatbestand ohne\n\nBelang: Zum einen ist die Zustimmung zur Scheidung nicht Bestandteil des\n\nVertrags über die Überlassung des Miteigentumsanteils der Klägerin an den\n\nBeklagten. Zum andern handelt es bei dieser Zustimmung nicht um eine Lei-\n\nstung von wirtschaftlichem Wert, wie sie der Wuchertatbestand für ein Aus-\n\ntauschgeschäft notwendig voraussetzt, wenn er ein auffälliges Mißverhältnis\n\nzwischen dem - wie zu ergänzen ist: wirtschaftlichen - Wert der vom wucherisch\n\nhandelnden Geschäftspartner zu erbringenden Leistung und dem ihm dafür\n\nversprochenen oder gewährten Vermögensvorteil verlangt (Senatsurteil vom\n\n9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403, 1404; vgl. auch Senatsurteil\n\nvom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789).\n\n2. Soweit das Oberlandesgericht auch die Voraussetzungen des § 138\n\nAbs. 1 BGB verneint, weil es an besonderen Umständen fehle, die der Verein-\n\nbarung ein anstößiges Gepräge gäben, wird die rechtliche Folgerung von den\n\ntatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht getragen.\n\nEin Rechtsgeschäft, welches den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2\n\nBGB nicht erfüllt, kann gleichwohl nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn\n\nein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und\n\nweitere Umstände hinzutreten, insbesondere der Begünstigte aus verwerflicher\n\nGesinnung gehandelt hat (vgl. etwa BGH Urteil vom 21. März 1997 - V ZR\n\n355/95 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 6). Ist das Mißverhältnis zwi-\n\nschen Leistung und Gegenleistung besonders kraß, so kann der Schluß auf die\n\nbewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner hem-\n\nmenden Tatumstands und damit auf eine verwerfliche Gesinnung gerechtfertigt\n\nsein (vgl. etwa BGH Urteile vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95 - BGHR BGB\n\n§ 138 Abs. 1 Mißverhältnis 5 und vom 21. März 1997 aaO). Von einem beson-\n\nders groben Mißverhältnis kann dann ausgegangen werden, wenn der Ver-\n\nkehrswert eines Grundstücks annähernd doppelt so hoch ist wie der Kaufpreis\n\n(vgl. im einzelnen die Nachweise BGH Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR\n\n322/96 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 7).\n\nDas Oberlandesgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß der\n\ndem Beklagten für 132.000 DM verkaufte hälftige Miteigentumsanteil am bis\n\ndahin gemeinsamen Grundstück der Parteien 250.000 DM wert gewesen sei.\n\nVon diesem Wertverhältnis ist deshalb auch für das Revisionsverfahren auszu-\n\ngehen. Allerdings lassen sich daraus noch keine Erkenntnisse für die Frage\n\ngewinnen, ob der Beklagte bei Abschluß des Grundstücksvertrags mit der Klä-\n\ngerin gegen die guten Sitten verstoßen hat. Bei einem Grundstückskaufvertrag,\n\nder unter Eheleuten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren ge-\n\nschlossen wird, wird man ein die Sittenwidrigkeit des Geschäfts begründendes\n\nauffälliges Mißverhältnis jedenfalls dann nicht allein aus der Relation von\n\nGrundstückswert und Kaufpreis herleiten können, wenn der Kaufpreis - wie hier\n\nvom Beklagten vorgetragen - Teil einer umfassenderen Vermögensauseinan-\n\ndersetzung ist und ein den Kaufpreis überschießender Grundstückswert in an-\n\nderen wirtschaftlichen Zugeständnissen des Erwerbers eine Entsprechung fin-\n\ndet. Ebenso wird man tatrichterlich auf die in der Scheidungssituation für beide\n\nEhegatten erforderlich werdende Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse Be-\n\ndacht nehmen und an das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung, wie sie\n\nsich namentlich aus der Ausnutzung der bedrängten Situation des um eine bal-\n\ndige Scheidung bemühten Ehegatten ergeben kann, strenge Anforderungen\n\nstellen müssen. So wird man etwa den Umstand zu berücksichtigen haben, daß\n\n- wie hier vom Beklagten behauptet - die Parteien mit ihrer Abrede das bislang\n\ngemeinsame Grundstück den gemeinsamen Kindern erhalten und deshalb den\n\nKaufpreis für den erwerbenden Ehegatten finanzierbar gestalten wollten. Soweit\n\nbei auf Austausch von Leistungen oder Gütern gerichteten Verträgen im Ein-\n\nzelfall bereits ein grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Ein-\n\nzelfall die Annahme nahelegen mag, daß der dadurch begünstigte Vertrags-\n\npartner dies zum Nachteil des andern bewußt ausgenutzt hat, lassen sich die\n\nhierzu entwickelten Rechtsgrundsätze jedenfalls auf familienrechtliche Verträge\n\nnicht übertragen (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO).\n\nEine Feststellung und Würdigung der danach maßgebenden Umstände\n\nwird nicht dadurch entbehrlich, daß die Parteien nach den - von der Revision\n\ngerügten - Feststellungen des Oberlandesgerichts im Zeitpunkt des Schei-\n\ndungsbegehrens der Klägerin (im Sommer 1996) nicht getrennt gelebt und die\n\nVoraussetzungen für eine Scheidung mithin nicht vorgelegen haben. Das\n\nOberlandesgericht hält dem Beklagten zwar zugute, daß er, wenn die Klägerin\n\nunter diesen Umständen unbedingt \"einvernehmlich\" habe geschieden werden\n\nwollen, nur eine von dieser selbst herbeigeführte \"Zwangslage\" ausgenutzt und\n\neinen ihm günstigen Kaufpreis für die der Klägerin gehörende ideelle Grund-\n\nstückshälfte ausgehandelt habe. Diese Erwägung ist jedoch nicht geeignet, ei-\n\nnen Verstoß gegen die guten Sitten auszuschließen. Insbesondere könnte die\n\nRechtsordnung nicht hinnehmen, daß - wie die Ausführungen des Oberlandes-\n\ngerichts nahelegen - ein Ehegatte im Scheidungsverfahren falsche Angaben\n\nüber den Ablauf des Trennungsjahres (§ 1565 Abs. 2 BGB) macht und auf die-\n\nse Weise dem anderen Ehegatten den Weg für die von diesem gewünschte\n\n\"schnelle\" Scheidung ebnet, sich dieses \"Entgegenkommen\" aber damit abhan-\n\ndeln läßt, daß ihm der scheidungswillige Ehegatte sein Grundvermögen zum\n\nhalben Wert verkauft.\n\n3. Das angefochtene Urteil kann danach - jedenfalls mit der gegebenen\n\nBegründung - keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache nicht ab-\n\nschließend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat zum Vorliegen eines\n\nauffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung keine Feststellun-\n\ngen getroffen. Auch zu weiteren Umständen, die für eine Überprüfung der Ver-\n\neinbarung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein könnten, ist\n\ntatsächlich nichts festgestellt. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht\n\nzurückzuverweisen, damit es die für die Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB erfor-\n\nderlichen Feststellungen nachholt.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/xii-zr-142-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/xii-zr-142-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_142-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:01:35.963536+00:00"}}