{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_133-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-03-06","aktenzeichen":"XII ZR 133/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 242 Bb; SchuldRAnpG § 23 Zur Anwendbarkeit der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - neben den Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes - auf in der DDR abge- schlossene Nutzungsverträge über Grundstücke, die Freizeit- und Erholungszwek- ken dienen (Datschengrundstücke).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 133/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n6. März 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 242 Bb; SchuldRAnpG § 23\n\nZur Anwendbarkeit der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - neben\n\nden Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes - auf in der DDR abge-\n\nschlossene Nutzungsverträge über Grundstücke, die Freizeit- und Erholungszwek-\n\nken dienen (Datschengrundstücke).\n\nBGH, Urteil vom 6. März 2002 - XII ZR 133/00 - OLG Rostock\nLG Rostock\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nGerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 10. April 2000 teilweise\n\naufgehoben und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ro-\n\nstock vom 4. April 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Revision des Klägers gegen das bezeichnete Urteil des\n\nOberlandesgerichts Rostock wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der\n\nKläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Nutzungsberechtigung des Klägers an ei-\n\nnem Grundstück in R. .\n\nDer Kläger war zu DDR-Zeiten Oberbürgermeister der Stadt R. und\n\nErster Sekretär der SED-Kreisleitung R. Stadt. Am 16. Februar 1988 er-\n\nwarb er von der Stadt R. eine von ihm schon zuvor genutzte Gebäude-\n\nhälfte nebst Garage zum Kaufpreis von 13.200 DDR-Mark. Gleichzeitig schloß\n\ner mit der Wasserwirtschaftsdirektion Küste in S. einen unbefristeten\n\nNutzungsvertrag über die Grundstücksfläche von 682,5 qm, auf der die von ihm\n\nerworbene Wochenendhaushälfte stand. Dieser Nutzungsvertrag wurde vom\n\nRat der Stadt R. , Abteilung Finanzen und Preise, genehmigt.\n\nMit Bescheid vom 19. Mai 1993 wies die Oberfinanzdirektion R. \n\ndas Grundstück mit dem daraufstehenden Gebäude der beklagten Stadt R.\n\nzu.\n\nMit Urteil vom 23. November 1995 stellte das Landgericht R. fest,\n\ndaß der Veräußerungsvertrag vom 16. Februar 1988, mit dem der Kläger die\n\nGebäudehälfte erworben hatte, wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, und verur-\n\nteilte den Kläger (den Beklagten des damaligen Verfahrens), das Gebäude und\n\ndie Garage zu räumen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte\n\nkeinen Erfolg, seine Revision hat der Bundesgerichtshof nicht zur Entschei-\n\ndung angenommen. Inzwischen hat der Kläger die Gebäude geräumt und her-\n\nausgegeben.\n\nDie Beklagte hat in zwei an den Kläger gerichteten Anwaltsschreiben\n\nvom 24. April 1998 und vom 12. Juni 1998 die Ansicht vertreten, auch der Nut-\n\nzungsvertrag sei - wie der Grundstücksvertrag - nichtig und deshalb stehe ihm\n\nkein Nutzungsrecht an dem Grundstück zu. Daraufhin hat der Kläger im vorlie-\n\ngenden Verfahren die Feststellung beantragt, daß der Nutzungsvertrag wirk-\n\nsam sei. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur\n\nRäumung und Herausgabe der Grundstücksfläche zu verurteilen.\n\nSie meint, der Nutzungsvertrag sei auch deshalb nicht wirksam zustande\n\ngekommen, weil die erforderliche staatliche Genehmigung nicht durch den zu-\n\nständigen Rat des Bezirks R. , sondern durch den Rat der Stadt R. ,\n\nAbteilung Finanzen und Preise, erteilt worden sei. Zumindest sei die vom Rat\n\nder Stadt R. erteilte Genehmigung mit Schreiben vom 8. Dezember 1989\n\nwirksam widerrufen worden. Im übrigen sei der Vertrag sittenwidrig.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß sich der Rechtsstreit hinsichtlich\n\nder Klage (wegen der Erhebung der Widerklage) in der Hauptsache erledigt\n\nhabe. Es hat den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, die Grundstücksflä-\n\nche geräumt an die Beklagte herauszugeben. Das Landgericht wertet die Er-\n\nhebung der Widerklage als Kündigung des Nutzungsvertrages und hält diese\n\nKündigung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für ge-\n\nrechtfertigt.\n\nAuf die Berufung des Klägers hin hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Kläger mit Rücksicht auf § 23\n\nAbs. 6 SchuldRAnpG zur Räumung erst zum 31. März 2003 verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassene Revision eingelegt. Der Kläger will erreichen, daß die Widerklage\n\ninsgesamt abgewiesen wird, die Beklagte, daß die Berufung des Klägers gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten führt zur teilweisen Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur (vollständigen) Zurückweisung der Berufung des Klä-\n\ngers gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Revision des Klägers hat keinen\n\nErfolg.\n\nDie Widerklage ist begründet. Der Kläger ist verpflichtet, das Grund-\n\nstück zu räumen, und zwar nicht erst - wie vom Berufungsgericht angenom-\n\nmen - zum 31. März 2003.\n\n1. Die Parteien streiten darüber, ob der Nutzungsvertrag vom 1. März\n\n1988 über das Grundstück nach dem damaligen Recht der DDR wirksam zu-\n\nstande gekommen ist und ob er - wie der Vertrag über den Erwerb der Wo-\n\nchenendhaushälfte - wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Das Berufungsgericht\n\nhält den Nutzungsvertrag für wirksam. Es ist jedoch nicht erforderlich, hierauf\n\nnäher einzugehen. Der Kläger ist nämlich in jedem Fall zur sofortigen Räu-\n\nmung verpflichtet.\n\nWäre der Nutzungsvertrag - aus welchen Gründen auch immer - unwirk-\n\nsam, stünde dem Kläger kein Nutzungsrecht zu und er wäre zur Räumung und\n\nHerausgabe verpflichtet. Ist der Vertrag wirksam zustande gekommen und nicht\n\nwegen Sittenwidrigkeit nichtig, ist der Kläger ebenfalls zur Räumung verpflich-\n\ntet. In diesem Falle ist das Nutzungsverhältnis nämlich durch eine wirksame\n\nKündigung der Beklagten beendet worden. Die Vorinstanzen sind zu Recht und\n\nvon den Parteien nicht angegriffen davon ausgegangen, daß in der Erhebung\n\nder Widerklage, mit der die Beklagte Räumung des Grundstücks begehrt, eine\n\nKündigung des Nutzungsvertrages gesehen werden kann. Im übrigen hat die\n\nBeklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2000 - während der Berufungsin-\n\nstanz - vorsorglich erneut die Kündigung des Nutzungsvertrages erklärt.\n\n2. Zur Kündigung berechtigt war die Beklagte nach den Regeln über den\n\nWegfall der Geschäftsgrundlage. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs, daß die aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zum\n\nWegfall der Geschäftsgrundlage auf in der DDR vor dem Beitritt begründete\n\nvertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden sind, und zwar unabhängig da-\n\nvon, ob für diese Schuldverhältnisse nach dem Beitritt weiterhin das Recht der\n\nDDR oder das Recht der Bundesrepublik gilt (BGHZ 131, 209, 214 m.N.).\n\nDas Berufungsgericht meint, die Anwendung der Grundsätze über den\n\nWegfall der Geschäftsgrundlage sei im vorliegenden Fall durch das Schuld-\n\nrechtsanpassungsgesetz ausgeschlossen. Dieses Gesetz regele auch für nicht\n\nbebaute Grundstücke unter Berücksichtigung der grundlegenden Veränderun-\n\ngen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse die Überführung\n\nder nach der sozialistischen Rechts- und Eigentumsordnung erworbenen\n\nRechtspositionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland. Nut-\n\nzungsverträge seien gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen,\n\nfür eine Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundla-\n\nge sei daneben kein Raum. In dieser allgemeinen Form ist diese Ansicht nicht\n\nzutreffend.\n\nDas Schuldrechtsanpassungsgesetz regelt bezüglich zahlreicher Verän-\n\nderungen, die nach dem Beitritt eingetreten sind, ob eine Anpassung der Alt-\n\nverträge stattzufinden hat oder nicht, und wenn ja auf welche Weise. Es ist\n\nrichtig, daß für eine Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage kein Raum bleibt, soweit Veränderungen zu beurteilen sind, deren\n\nAuswirkungen auf den Vertrag - positiv oder negativ - in dem Schuldrechtsan-\n\npassungsgesetz geregelt sind. Deshalb hat z.B. eine Anpassung des verein-\n\nbarten Nutzungsentgelts an die veränderten Verhältnisse nicht nach den Re-\n\ngeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu erfolgen, sondern nach den\n\neinschlägigen Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (BGH,\n\nUrteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 380/96 - ZMR 1999, 306, 308, 310;\n\nGörk, Deutsche Einheit und Wegfall der Geschäftsgrundlage, S. 173). Daraus\n\nergibt sich aber nicht, daß die Anwendung der Regeln über den Wegfall der\n\nGeschäftsgrundlage auch dann durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz\n\nausgeschlossen ist, wenn es sich um eine Geschäftsgrundlage handelt, für die\n\nihrer Art nach das Schuldrechtsanpassungsgesetz keine Regelungen enthält.\n\nDie Anpassungsregelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes für\n\nNutzungsverträge über Grundstücke, die zu Erholungs- und Freizeitzwecken\n\ndienen (sogenannte Datschengrundstücke), sollen dazu dienen, Nutzungsver-\n\nträge, die in der DDR begründet worden sind, \"sozial abgefedert\" in das Miet-\n\nund Pachtrecht des bürgerlichen Gesetzbuchs überzuleiten (BVerfG, Beschluß\n\nvom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/95 - VIZ 2000, 42, 44). Die Nutzer solcher\n\nGrundstücke hatten nach dem Recht der DDR gegenüber dem Grundstücksei-\n\ngentümer eine sehr starke Rechtsstellung, konnten auf den unbefristeten Fort-\n\nbestand ihres Nutzungsrechts vertrauen und haben in diesem Vertrauen häufig\n\nerhebliche Investitionen getätigt. Mit Rücksicht darauf hat der Gesetzgeber für\n\neine Übergangsphase dem Interesse der Nutzer an der Aufrechterhaltung ihrer\n\nRechte einen weitgehenden Vorrang eingeräumt (BVerfG aaO). Die Anpas-\n\nsungsregeln stellen sicher, daß der Nutzungsberechtigte das Erholungsgrund-\n\nstück auch unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine gewisse Zeit\n\ngenauso und - weitgehend - zu denselben Bedingungen nutzen kann, wie der\n\nursprüngliche Nutzungsvertrag es vorsah. Nur soweit dieser Schutzzweck\n\nreicht, ist neben den Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes eine\n\nAnpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus-\n\ngeschlossen. Aus dem Schuldrechtsanpassungsgesetz ergeben sich aber kei-\n\nne Anhaltspunkte dafür, daß eine Anpassung nach den Regeln über den\n\nWegfall der Geschäftsgrundlage allgemein nicht zulässig sein soll. Vielmehr\n\nsind die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage z.B. uneinge-\n\nschränkt anwendbar, wenn aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Ver-\n\nhältnisse die nach dem ursprünglichen Nutzungsvertrag vorgesehene Nutzung\n\nnicht mehr möglich ist. Das ist hier der Fall.\n\n3. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu\n\nRecht - nicht mit der Frage befaßt, was die Vertragsparteien bei Abschluß des\n\nNutzungsvertrages zur Geschäftsgrundlage gemacht haben. Da das Beru-\n\nfungsgericht aber - wenn auch zum Teil in anderem Zusammenhang - die not-\n\nwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellun-\n\ngen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die entspre-\n\nchende Auslegung selbst vornehmen. Er ist deshalb auch in der Lage, in der\n\nSache abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO).\n\nGeschäftsgrundlage beim Abschluß des Nutzungsvertrages über das\n\nstreitige Grundstück war, daß der Kläger an der Wochenendhaushälfte, die auf\n\ndiesem Grundstück stand, nutzungsberechtigt war und daß er das Grundstück\n\nzwingend brauchte, um sein Wochenendhaus sinnvoll nutzen zu können.\n\nFür diese Annahme spricht, daß der Nutzungsvertrag an demselben Tag\n\n- dem 1. März 1988 - abgeschlossen worden ist, an dem dem Kläger das Wo-\n\nchenendhaus übergeben worden ist, wenige Tage nach Abschluß des Veräu-\n\nßerungsvertrages über das Wochenendhaus. Weiter spricht dafür, daß nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Kaufvertrag über das Wo-\n\nchenendhaus ausdrücklich die Notwendigkeit erwähnt wird, über das Grund-\n\nstück einen Nutzungsvertrag abzuschließen, und in § 5 Abs. 1 des Nutzungs-\n\nvertrages auf die Berechtigung des Klägers verwiesen wird, das auf dem ihm\n\nüberlassenen Grundstück stehende Wochenendhaus zu nutzen. Schließlich\n\nwäre es offensichtlich unvernünftig gewesen, das Nutzungsrecht an dem\n\nGrundstück einem anderen zu überlassen als dem Nutzungsberechtigten des\n\nauf dem Grundstück stehenden Wochenendhauses.\n\n4. Diese Geschäftsgrundlage hat unter keinem Gesichtspunkt eine Ähn-\n\nlichkeit mit den im Schuldrechtsanpassungsgesetz geregelten Fällen. Sie ist\n\nentfallen, nachdem der Kläger das Wochenendhaus räumen und herausgeben\n\nmußte. Die mit beiden Verträgen verfolgte Absicht, das Wochenendhaus und\n\ndas Grundstück, auf dem es steht, gemeinsam zu nutzen, ist bei Aufrechter-\n\nhalten des Nutzungsvertrages nicht mehr zu verwirklichen. Die Nutzung allein\n\ndes Grundstücks - ohne das Wochenendhaus - hätte eine grundlegend andere\n\nQualität als die Nutzung, die den Parteien bei Abschluß des Nutzungsvertrages\n\nvorschwebte. Das Begehren des Klägers läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß\n\ner, wenn er das Grundstück nicht - wie ursprünglich geplant - zusammen mit\n\ndem Haus nutzen könne, weil er das Haus in sittenwidriger Weise erworben\n\nhabe, wenigstens berechtigt sein müsse, das Grundstück auf andere Weise zu\n\nnutzen. Der Schutzzweck des Schuldrechtsanpassungsgesetzes deckt dieses\n\nBegehren nicht, er steht einem solchen Begehren geradezu entgegen.\n\n5. Nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat eine\n\nAnpassung des Nutzungsvertrages an die veränderten Verhältnisse zu erfol-\n\ngen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit dem Abschluß des Nutzungsvertr a-\n\nges eine gemeinsame Nutzung des Grundstücks und des daraufstehenden\n\nWochenendhauses beabsichtigt war. Eine gemeinsame Nutzung des Grund-\n\nstücks und des Wochenendhauses ist nach Lage der Dinge nur, jedenfalls am\n\nbesten zu erreichen, wenn die Beklagte die Nutzungsberechtigung an dem\n\nGrundstück zurückerhält und dann über Haus und Grundstück gemeinsam\n\nverfügen kann. Die Anpassung hat deshalb in der Weise zu erfolgen, daß der\n\nBeklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wird, mit Hilfe\n\ndessen sie durch die von ihr erklärte Kündigung die Nutzungsberechtigung an\n\ndem Grundstück zurückerlangen konnte.\n\n6. Eine Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage in der Weise, daß dem Grundstückseigentümer vor Ablauf der\n\nSchutzfrist ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wird, wird durch\n\n§ 23 Schuld-RAnpG nicht ausgeschlossen. Der in dieser Vorschrift angeord-\n\nnete Kündigungsausschluß bezieht sich nämlich lediglich auf die ordentliche\n\nKündigung des Grundstückseigentümers. Eine außerordentliche Kündigung\n\ndes Grundstückseigentümers nach allgemeinen Vorschriften wird durch die\n\nBestimmung nicht ausgeschlossen (Matthiessen in Kiethe [Hrsg.] Kommentar\n\nzum Schuldrechtsanpassungsgesetz § 23 Rdn. 7 f. und vor §§ 23 f. Rdn. 2 f.;\n\nvgl. auch Bultmann in Kiethe [Hrsg.] Kommentar zum Schuldrechtsanpas-\n\nsungsgesetz § 11 Rdn. 15; BVerfG aaO S. 45; MünchKomm/Kühnholz, BGB\n\n3. Aufl. Bd. 6 § 23 SchuldRAnpG Rdn. 3; Zimmermann in Rechtshandbuch\n\nVermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 412 SchuldRAnpG § 23\n\nRdn. 18).\n\nHahne\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_133-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-06/xii-zr-133-00","cited_norms":[{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_133-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_133-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-06/xii-zr-133-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_133-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:57:56.240319+00:00"}}