{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_126-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-10-22","aktenzeichen":"XII ZR 126/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 126/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Oktober 2003\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Oktober 2003 durch die Richter Gerber und Sprick, die Richterin\n\nWeber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 2000 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung der Klägerin\n\nstattgegeben worden ist.\n\nDer Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 als ihre Vertragspartnerin und die\n\nBeklagte zu 2 als Bürgin auf Rückzahlung eines Darlehens und auf rückständi-\n\ngen Pachtzins sowie Nebenkosten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachver-\n\nhalt zugrunde:\n\nMit gesonderten Verträgen hatte die Klägerin von der Stadt O. \n\nzum einen eine Gaststätte und zum anderen eine zugehörige Innenhoffläche\n\ngepachtet.\n\nMit Unterpachtvertrag vom 19./20. August 1993 verpachtete die Klägerin\n\ndie Gaststätte einschließlich des im Vertrag als \"Biergarten\" bezeichneten In-\n\nnenhofs an die Beklagte zu 1 und gewährte ihr ein Darlehen in Höhe von\n\n150.000 DM. Den Innenhof nutzte die Beklagte zu 1 als Abstellfläche für eigene\n\nFahrzeuge.\n\nDie Beklagte zu 2 verbürgte sich der Klägerin gegenüber für die Ver-\n\npflichtungen der Beklagten zu 1 aus dem Darlehen und dem Unterpachtverhält-\n\nnis.\n\nDie Stadt O. kündigte den Pachtvertrag über die Hoffläche\n\nfristgemäß und entzog der Klägerin den Besitz im Februar 1995. Dies teilte die\n\nKlägerin der Beklagten zu 1 am 27. April 1995 mit und wies sie darauf hin, daß\n\ndie Hoffläche ab sofort nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung stehe. Die Be-\n\nklagte zu 1 widersprach mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 unter Hinweis\n\ndarauf, daß sie die Hoffläche im Sommer 1996 als Biergarten nutzen wolle. Mit\n\nSchreiben vom 18. Dezember 1995 erklärte sich die Klägerin außerstande, der\n\nBeklagten zu 1 die Nutzung der Hoffläche wieder einzuräumen.\n\nDie Beklagte zu 1 zahlte den monatlichen Pachtzins bis einschließlich\n\nFebruar 1996 in der vereinbarten Höhe von zuletzt 10.018,23 DM, danach bis\n\nzur völligen Zahlungseinstellung im Juli 1996 nur noch teilweise und stellte den\n\nGaststättenbetrieb schließlich ein.\n\nDas Pachtverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 en-\n\ndete am 2. April 1997 durch einen Vergleich, über dessen Umfang und Inhalt\n\ndie Parteien streiten.\n\nDas Landgericht folgte insoweit der Auffassung der Beklagten, mit dem\n\nVergleich seien alle Forderungen der Klägerin bis auf einen Restbetrag des\n\nBrauereidarlehens in Höhe von 46.000 DM abgegolten, und verurteilte die Be-\n\nklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung dieses Betrages\n\nnebst Zinsen.\n\nDie dagegen eingelegte Berufung der Klägerin, mit der diese Zahlung\n\nweiterer 70.455,13 DM nebst 6,75 % Zinsen begehrte, hatte - bis auf einen Teil\n\ndes Zinsanspruchs - Erfolg. Die Anschlußberufung der Beklagten, mit der diese\n\nabändernd Abweisung der Klage insgesamt begehrten, blieb erfolglos.\n\nDie Beklagten nehmen die Zurückweisung ihrer Anschlußberufung hin.\n\nMit ihrer Revision, die der Senat angenommen hat, verfolgen sie lediglich ihren\n\nAntrag weiter, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Teilaufhebung des\n\nangefochtenen Urteils und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Oberlandesgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die im Rahmen der Vergleichsverhandlungen\n\ngewechselten Schreiben der Klägerin und der Beklagten zu 1 dahin ausgelegt,\n\ndaß lediglich ein Teilvergleich zustande gekommen sei, bei dem die noch offe-\n\nnen Darlehensrückzahlungs- und Pachtzinsansprüche der Klägerin und insbe-\n\nsondere die Frage der Minderung des Pachtzinses wegen der Nichtgewährung\n\ndes Pachtgebrauchs am Innenhof ausgeklammert worden seien. Dies begegnet\n\nrevisionsrechtlich keinen Bedenken und wird von der Revision auch nicht ange-\n\ngriffen.\n\nZwischen den Parteien steht auch außer Streit, daß sich die rückständi-\n\ngen Pachtzinsen für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31. März 1997 zuzüglich der\n\nNebenkosten für 1994 und 1995 abzüglich geleisteter Zahlungen und Gut-\n\nschriften rechnerisch zutreffend auf den Betrag von 70.455,13 DM belaufen,\n\nden das Berufungsgericht der Klägerin über den in erster Instanz zugesproche-\n\nnen Betrag von 46.000 DM hinaus zugesprochen hat, wenn dieser Berechnung\n\nder ungeminderte Pachtzins zugrunde gelegt wird.\n\nII.\n\nMit Erfolg rügt die Revision indes, daß das Berufungsgericht der Klägerin\n\nden ungeminderten Pachtzins zugebilligt hat.\n\nDas Berufungsgericht unterstellt zwar, daß die seit Februar 1995 entzo-\n\ngene Nutzung des Innenhofs einen nicht nur unwesentlichen Mangel des\n\nPachtobjekts darstellt, und läßt den Umfang der dadurch bedingten Beeinträch-\n\ntigung des Pachtgebrauchs dahinstehen. Gleichwohl verneint es eine Minde-\n\nrung des Pachtzinses in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. mit\n\nder Begründung, die Beklagten könnten sich darauf nicht berufen, weil die Be-\n\nklagte zu 1 den Pachtzins in der Zeit von April 1995 bis Februar 1996 ungekürzt\n\nund ohne Vorbehalt weitergezahlt habe.\n\nDas hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nZu Recht weist die Revision darauf hin, daß Ziffer 24 (\"Schlußbestim-\n\nmungen\") des Pachtvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1,\n\nder im letzten Satz des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung in Be-\n\nzug genommen ist, folgende Bestimmung enthält:\n\n\"Auch wiederholt geübte Nachsicht gilt nicht als stillschweigende Dul-\n\ndung von Vertragsverstößen und Versäumnissen; irgendwelche Rechte können\n\ndaraus nicht hergeleitet werden.\"\n\nDas Berufungsgericht hat sich mit dieser Klausel nicht befaßt, so daß der\n\nSenat sie selbst auslegen kann. Im Ergebnis führt diese Auslegung dazu, daß\n\n§ 539 BGB a.F. - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht ent-\n\nsprechend anwendbar ist, weil die Vertragsparteien dies zulässigerweise (vgl.\n\nStaudinger/Emmerich BGB [1995] § 539 Rdn. 10) abbedungen haben.\n\nAus der systematischen Stellung der Klausel in den \"Schlußbestimmun-\n\ngen\", deren übrige Bestimmungen für beide Vertragsparteien gleichermaßen\n\ngelten, und auch aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich kein Anhaltspunkt\n\ndafür, daß sie etwa nur für Vertragsverstöße des Pächters gelten solle; sie be-\n\ntrifft daher gleichermaßen den Fall, daß der Pächter bei Vertragsverstößen oder\n\nVersäumnissen des Verpächters Nachsicht übt.\n\nAls Vertragsverstoß oder Versäumnis des Verpächters ist es auch und\n\ninsbesondere anzusehen, wenn dieser den nach dem Vertrag geschuldeten\n\nGebrauch ganz oder teilweise nicht mehr gewährt.\n\nUnter den Begriff der vom Pächter in Ansehung einer solchen Vertrags-\n\nverletzung geübten \"Nachsicht\" fällt - entgegen der Auffassung der Revisions-\n\nerwiderung - auch die ungekürzte Weiterzahlung des Pachtzinses, weil unter\n\ndem weit gefaßten, untechnischen Begriff der \"Nachsicht\" jedes Verhalten zu\n\nverstehen ist, das einen Verzicht auf oder ein Zuwarten mit Gegenmaßnahmen\n\noder anderen rechtlichen Konsequenzen darstellt. Insbesondere der klarstel-\n\nlende Zusatz, daß \"irgendwelche Rechte ... daraus nicht hergeleitet werden\"\n\nkönnen, zeigt unmißverständlich, daß diese Klausel den Sinn hat, ein schüt-\n\nzenswertes Vertrauen darauf, die andere Vertragspartei werde aus einer Ver-\n\ntragsverletzung keine Rechte (mehr) herleiten, gar nicht erst aufkommen zu\n\nlassen. Infolgedessen ist dem Grundgedanken, der der entsprechenden An-\n\nwendung des § 539 BGB a.F. in Fällen über längere Zeit ungekürzter Fortzah-\n\nlung des Miet- oder Pachtzinses trotz eines nachträglich aufgetretenen\n\nRechtsmangels zugrunde liegt, im vorliegenden Fall durch die vertragliche Re-\n\ngelung der Boden entzogen.\n\nIII.\n\nMit der gegebenen Begründung kann das Urteil des Berufungsgerichts\n\nim Umfang seiner Anfechtung daher keinen Bestand haben. Eine abschließen-\n\nde Entscheidung ist dem Revisionsgericht verwehrt, weil das Berufungsgericht\n\nkeine Feststellungen zum Ausmaß der mit der Entziehung der Hoffläche ver-\n\nbundenen Gebrauchsbeeinträchtigung getroffen hat, hiervon aber die Höhe der\n\nMinderung abhängt. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen, damit es diese Feststellungen nachholen kann.\n\nGerber\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_126-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-22/xii-zr-126-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_126-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_126-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-22/xii-zr-126-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_126-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:31.761829+00:00"}}