{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_123-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"XII ZR 123/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1 a) aa) Bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt ist der Wohnwert eines Eigenheims grundsätzlich nicht mit der bei einer Fremdvermietung er- zielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen. bb) Zur Berücksichtigung des Tilgungsanteils von Darlehensraten, die auf zur Fi- nanzierung des Eigenheims eingegangene Verbindlichkeiten geleistet werden. b) Zur Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsprämien. c) Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf kann in der Weise bestimmt werden, daß der den (Tabellen-) Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für den Elternunter- halt einzusetzen ist und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen er- höht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n19. März 2003\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXII ZR 123/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB §§ 1601, 1603 Abs. 1\n\na) aa) Bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt ist der Wohnwert\neines Eigenheims grundsätzlich nicht mit der bei einer Fremdvermietung er-\nzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den\ngegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen.\n\nbb) Zur Berücksichtigung des Tilgungsanteils von Darlehensraten, die auf zur Fi-\nnanzierung des Eigenheims eingegangene Verbindlichkeiten geleistet werden.\n\nb) Zur Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsprämien.\n\nc) Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf kann in\nder Weise bestimmt werden, daß der den (Tabellen-) Selbstbehalt übersteigende\nBetrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für den Elternunter-\nhalt einzusetzen ist und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen er-\nhöht.\n\nBGH, Urteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - OLG Frankfurt\nAG Dillenburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2000\n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zah-\n\nlung von Elternunterhalt in Anspruch.\n\nDie am 29. September 1918 geborene Mutter der Beklagten lebt seit\n\nJahren in einem Alten- und Pflegeheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts\n\naus ihren Renteneinkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung nur\n\nteilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger in einer die Klageforderung\n\nübersteigenden Höhe Sozialhilfe in Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen.\n\nDer Beklagte, der als Beamter (der Besoldungsgruppe A 12) zum\n\n1. Februar 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt\n\nwurde, lebt mit seiner Ehefrau in einem im Miteigentum der Ehegatten stehen-\n\nden, durch Kreditaufnahme finanzierten Eigenheim. Eine weitere Wohnung des\n\nHauses wird von einer Tochter des Beklagten bewohnt. Diese zahlt keinen\n\nMietzins, sondern nur die anteiligen Nebenkosten, da sie erhebliche Aufwen-\n\ndungen bei der Errichtung des Hauses erbracht hat und diese vereinbarungs-\n\ngemäß abwohnt.\n\nMit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung\n\nvon Unterhalt für seine Mutter in Höhe von insgesamt 7.800 DM für die Zeit von\n\nMärz bis August 1998, von monatlich 1.430 DM für die Zeit von September\n\n1998 bis Januar 1999 und von monatlich 864,61 DM für die Zeit ab Februar\n\n1999 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von mo-\n\nnatlich 620,55 DM für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 stattgegeben und\n\nsie im übrigen mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen.\n\nMit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren nur für die Zeit\n\nvon März 1998 bis Januar 1999 weiterverfolgt und insoweit Zahlung weiterer\n\n593,84 DM monatlich verlangt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das\n\nAmtsgericht habe die von dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils gezahlten\n\nLebensversicherungsprämien (194,84 DM und 329 DM) sowie Werbungskosten\n\ndes Beklagten von monatlich 70 DM zu Unrecht als abzugsfähig anerkannt.\n\nOhne Berücksichtigung dieser Abzüge ergebe sich die geltend gemachte Un-\n\nterhaltsmehrforderung. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewie-\n\nsen. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger\n\nseinen zweitinstanzlichen Antrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report 2001, 264 f. ver-\n\nöffentlicht ist, ist davon ausgegangen, daß der Beklagte für seine dem Grunde\n\nnach unterhaltsberechtigte Mutter für den noch im Streit befindlichen Zeitraum\n\nmangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen über den vom Amtsgericht be-\n\nreits zuerkannten Betrag hinausgehenden Unterhalt schuldet. Dazu hat es aus-\n\ngeführt: Das Amtsgericht habe von dem unstreitigen Nettoeinkommen des Be-\n\nklagten (monatlich 5.812,95 DM) und demjenigen seiner Ehefrau (Krankengeld\n\nin Höhe von monatlich 377,28 DM) die - ebenfalls unstreitigen - Hausverbind-\n\nlichkeiten von monatlich 1.230 DM und anteilige Nebenkosten von monatlich\n\n55,60 DM als Belastungen abgezogen und den Wohnwert (ersparte Kaltmiete)\n\nmit insgesamt 1.150 DM monatlich dem Einkommen hinzugerechnet. Diese von\n\nder Berufung nicht beanstandete Berechnung stehe in Einklang mit der Recht-\n\nsprechung des Berufungsgerichts. Die weiteren einkommensmindernd berück-\n\nsichtigten Belastungen \n\n- Krankenversicherung \n\nin Höhe von monatlich\n\n340,24 DM und Darlehensraten für einen Pkw von monatlich 500 DM - seien\n\nebenfalls unstreitig. Die darüber hinaus vom Amtsgericht anerkannten Abzugs-\n\npositionen beanstande die Berufung dagegen zu Recht. Werbungskosten seien\n\nmangels konkreten Sachvortrags hierzu nicht als abzugsfähig anzuerkennen.\n\nDie Lebensversicherungsprämien seien ebenfalls unterhaltsrechtlich nicht zu\n\nberücksichtigen, da sie auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs nicht\n\nals angemessene Vorsorgemaßnahme zur Sicherung des Lebensabends be-\n\nwertet werden könnten. Der Beklagte habe als Beamter eine angemessene\n\nVersorgung gesichert, weshalb die Zahlungen auf die Lebensversicherungen\n\nals unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähige vermögensbildende Maßnahmen zu\n\nbeurteilen seien. Gleichwohl habe die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg. Der\n\nSelbstbehalt des Beklagten und dessen seiner Mutter im Rang vorgehenden\n\nEhefrau, den das Amtsgericht mit insgesamt 4.000 DM monatlich angesetzt\n\nhabe, werde nicht nur durch diesen absoluten Bedarfssatz bestimmt, sondern\n\ndarüber hinaus dadurch, daß der den Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu\n\nberücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für Unterhaltszwecke zur Ver-\n\nfügung stehe und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöhe.\n\nBei einer auf dieser Grundlage durchgeführten Unterhaltsberechnung ergebe\n\nsich lediglich ein für die Mutter aufzubringender Unterhalt von monatlich\n\n607,20 DM (Einkommen des Beklagten: 5.812,95 DM + Einkommen der Ehe-\n\nfrau: 377,28 DM + Wohnvorteil: 1.150 DM = zusammen 7.340,23 DM ./. Haus-\n\nlasten - Zins- und Tilgungsleistungen: 1.230 DM + anteilige Nebenkosten:\n\n55,60 DM -, Krankenversicherungsbeiträge und Darlehensrate, zusammen:\n\n2.125,84 DM = 5.214,39 DM ./. Selbstbehalt: 4.000 DM = 1.214,39 DM, davon\n\n½). Das sei weniger, als das Amtsgericht bereits an Unterhalt zuerkannt habe.\n\n2. Die Revision greift diese Ausführungen nur insoweit an, als sie den\n\ndem Beklagten zugebilligten Selbstbehalt betreffen. Sie vertritt die Auffassung,\n\nder dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf könne\n\nbei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht in der Weise zweistufig be-\n\nstimmt werden, daß zunächst der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien insofern\n\nvorgesehene Selbstbehalt als Sockelbetrag zugrunde gelegt und dann um eine\n\nbestimmte Quote (hier: 50 %) des verbleibenden Einkommens erhöht werde.\n\nDer in den Leitlinien gegenüber den Unterhaltsansprüchen von Eltern vorgese-\n\nhene angemessene Selbstbehalt sei gegenüber den sonst heranzuziehenden\n\nSelbstbehaltssätzen bereits deutlich erhöht und trage daher im Regelfall den\n\nBesonderheiten bei der Bestimmung des angemessenen Eigenbedarfs gegen-\n\nüber unterhaltsberechtigten Eltern Rechnung. Für eine weitere Anhebung un-\n\nabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls sei daher kein Raum.\n\n3. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsurteil begegnet\n\ninsgesamt keinen rechtlichen Bedenken zum Nachteil des Klägers.\n\na) Über die - aus § 1601 BGB folgende - Unterhaltspflicht des Beklagten\n\ngegenüber seiner Mutter besteht zwischen den Parteien weder dem Grunde\n\nnach noch hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbedarfs in dem noch verfolgten\n\nUmfang der Klageforderung Streit. Was die Leistungsfähigkeit des Beklagten\n\nanbelangt, sind die Parteien darüber einig, daß für diesen ein durchschnittliches\n\nmonatliches Nettoeinkommen von 5.812,95 DM und für seine Ehefrau von mo-\n\nnatlich 377,28 DM zugrunde zu legen ist und die Aufwendungen für die Kran-\n\nkenversicherung und die Darlehensrate für den Pkw abzusetzen sind.\n\nb) Den Wohnwert der von dem Beklagten und seiner Ehefrau genutzten\n\nWohnung in dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus hat das Be-\n\nrufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren\n\nobjektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen\n\nVerhältnissen ersparten Mietzinses bemessen. Darüber hinaus hat es zutref-\n\nfend die bestehenden Hauslasten in vollem Umfang als abzugsfähig anerkannt.\n\naa) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur\n\ndurch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenser-\n\nträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Ver-\n\nmögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zäh-\n\nlen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentums-\n\nwohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzinszahlung, die in der Regel einen\n\nTeil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Andererseits sind die allgemei-\n\nnen Grundstückskosten und -lasten zu tragen und darüber hinaus die anfallen-\n\nden Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Nur soweit bei einer Gegen-\n\nüberstellung der ersparten Wohnkosten und der mit dem Eigentum verbunde-\n\nnen Kosten der Nutzungswert eines Eigenheims im Einzelfall den von den Ei-\n\ngentümern zu tragenden Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen dem\n\nGebrauchswert einerseits und dem Aufwand andererseits den Einkünften des\n\nUnterhaltspflichtigen zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Senats für\n\nden Wohnvorteil, durch den die Lebensverhältnisse von getrennt lebenden oder\n\ngeschiedenen Ehegatten geprägt worden sind, vgl. Senatsurteile vom 29. März\n\n1995 - XII ZR 45/94 - FamRZ 1995, 869, 870; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR\n\n12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ\n\n1998, 899, 901).\n\nbb) Der mit dem mietfreien Wohnen in einem eigenen Haus oder einer\n\nEigentumswohnung verbundene Vorteil ist grundsätzlich nach den tatsächlichen\n\nVerhältnissen und nicht nach einem pauschalen Ansatz (\"Drittelwert\") zu be-\n\nmessen. Maßgebend ist dabei in der Regel der tatsächliche objektive Mietwert\n\ndes Eigenheims (Senatsurteile vom 29. März 1995 aaO 871; vom 22. Oktober\n\n1997 aaO 88 und vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951).\n\nDabei darf allerdings nicht verkannt werden, daß eine infolgedessen mögliche\n\nBemessung des Wohnvorteils in einer Höhe, die den angesichts der Einkom-\n\nmensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen angemessenen Wohnaufwand\n\nübersteigt, auf eine Berücksichtigung von Einkünften hinausläuft, die diesem\n\ntatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Das hat, wenn die betreffenden Mittel\n\nteilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen sind, regelmäßig zur Folge, daß der\n\nbisherige Lebensstandard nicht mehr gewahrt werden kann und äußerstenfalls,\n\ndaß sich die Notwendigkeit ergibt, den Grundbesitz zu verwerten. Mit Rücksicht\n\ndarauf hat der Senat es im Verhältnis getrennt lebender Ehegatten für sachge-\n\nrecht gehalten, den Wohnwert einer nach dem Auszug des einen Ehegatten für\n\nden dort verbleibenden anderen Ehegatten zu großen oder zu aufwendigen\n\nWohnung als eingeschränkten Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in\n\nRechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch\n\nden verbleibenden Ehegatten darstellt. Denn einem Ehegatten ist es während\n\ndes Getrenntlebens regelmäßig nicht zumutbar, das nach der Trennung von\n\nihm allein bewohnte Eigenheim zwecks Steigerung der Einkünfte anderweitig zu\n\nverwerten, etwa durch Verkauf oder Vermietung. Die Verwertungsobliegenheit\n\nist hier eingeschränkt, weil während der Trennungsphase eine Wiederherstel-\n\nlung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Lebenserfahrung noch nicht\n\nvöllig ausgeschlossen ist und nicht dadurch erschwert werden soll, daß das\n\nFamilienheim als Basis für das eheliche Zusammenleben aufgegeben wird. Für\n\nden nachehelichen Unterhalt gelten dagegen hinsichtlich der Verwertungsoblie-\n\ngenheit strengere Maßstäbe. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, insofern grund-\n\nsätzlich von einem Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete auszugehen,\n\nwährend im Rahmen der Bemessung des Trennungsunterhalts der verbleiben-\n\nde Gebrauchswert der Wohnung grundsätzlich (nur) danach zu bestimmen ist,\n\nwelchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem\n\nehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung\n\nzahlen müßte - nach oben begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewoh-\n\nnung - (Senatsurteile vom 22. April 1998 aaO 901 und vom 20. Oktober 1999\n\n- XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 353; Hahne FF 1999, 99, 100). Daraus\n\nwird ersichtlich, daß die Frage, wie der Wohnwert eines Eigenheims im Einzel-\n\nfall zu bemessen ist, nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, welcher Le-\n\nbensstandard dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu dem Unterhaltsbe-\n\nrechtigten zuzubilligen ist und ob notfalls eine Obliegenheit zu einer Verwertung\n\ndes Hauses oder der Wohnung besteht.\n\ncc) Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Bestimmung des § 1603\n\nAbs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung\n\nseines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel\n\nverbleiben, die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs be-\n\nnötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der Lebens-\n\nstellung des Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, Ver-\n\nmögen und sozialen Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die\n\nLebensstellung an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. Mit\n\nRücksicht darauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig von\n\ndem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden; er ist entspre-\n\nchend den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der Senat inzwischen\n\nentschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inanspruchnahme\n\nauf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafte Senkung seines\n\nberufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht\n\nhinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen\n\nAufwand betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Be-\n\ndarfs wäre mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, das den Unterhaltsan-\n\nspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat (Senats-\n\nurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 f.).\n\nAuf eine Schmälerung des eigenen Bedarfs würde es aber hinauslaufen,\n\nwenn bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Mittel\n\nberücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er\n\n- wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemesse-\n\nnen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist -\n\nnur durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte. Eine solche Fallge-\n\nstaltung kann etwa vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige im wesentlichen\n\ndurch Eigenleistungen kostengünstig ein Eigenheim errichtet, dessen objektiver\n\nMietwert den bei den gegebenen Einkommensverhältnissen für Wohnkosten\n\neinzusetzenden angemessenen Betrag übersteigt. Da eine Veräußerung oder\n\nVermietung des Familienheims die bisherige, häufig bereits langjährig gestal-\n\ntete Lebensführung grundlegend beeinträchtigen würde, muß beides als unter-\n\nhaltsrechtlich unzumutbar angesehen werden. Das gilt unabhängig davon, ob\n\nauch unter dem Gesichtspunkt eines Erhalts von selbstgenutztem Grundbesitz\n\nals zusätzlicher Altersversorgung eine Verwertung nicht erwartet werden kann,\n\nso daß diese Frage offen bleiben kann. Ebensowenig kommt es darauf an, ob\n\nder Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe nach den\n\n§§ 91 Abs. 2 Satz 1, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG weitergehenden Einschränkungen\n\nunterliegt. Auch der Elternteil selbst könnte von dem Unterhaltspflichtigen nicht\n\nverlangen, die angemessene Nutzung eines Eigenheims zugunsten einer er-\n\ntragreicheren Verwendung aufzugeben.\n\nKann von dem Unterhaltspflichtigen nicht erwartet werden, daß er den\n\nobjektiven \"Mehrwert\" eines Familienheims realisiert, würde dieser aber gleich-\n\nwohl als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt, so wäre der Lebens-\n\nstandard deshalb eingeschränkt, weil dem Unterhaltspflichtigen die bisher zur\n\nBestreitung seines allgemeinen Bedarfs zur Verfügung stehenden Mittel teilwei-\n\nse fehlen würden. Auch das braucht beim Aszendentenunterhalt nicht hinge-\n\nnommen zu werden. Im Hinblick darauf erweist sich der Ausgangspunkt des\n\nBerufungsgerichts, bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt\n\nsei der Wert des mietfreien Wohnens nicht nach der bei einer Fremdvermietung\n\nerzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der ersparten\n\nMietaufwendungen zu bestimmen, als rechtlich zutreffend (ebenso OLG Olden-\n\nburg FamRZ 2000 1174, 1175; Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap.\n\nRdn. 52; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Un-\n\nterhalts 8. Aufl. Rdn. 781 a, Reinecke ZAP Fach 11 S. 638; vgl. auch Duder-\n\nstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. S. 4). Dabei obliegt es dem Tatrichter, die-\n\nsen angemessenen Wohnwert an den jeweiligen Lebens- und Einkommensver-\n\nhältnissen des Unterhaltspflichtigen auszurichten.\n\ndd) Daß der Beklagte den Wohnbedarf der Familie in einer im Verhältnis\n\nzu den vorhandenen Einkünften unangemessenen Weise abdeckt, hat das Be-\n\nrufungsgericht nicht festgestellt. Dafür sind, insbesondere angesichts der Höhe\n\nder Annuitäten, auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Deshalb begegnet es\n\naufgrund der vorstehenden Erwägungen im vorliegenden Fall keinen rechtli-\n\nchen Bedenken, den Wohnwert ausgehend von den ersparten Mietaufwendun-\n\ngen zu bestimmen. Das Berufungsgericht hat insofern in tatrichterlicher Würdi-\n\ngung unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse eine ersparte Kalt-\n\nmiete von monatlich 1.150 DM für angemessen gehalten. Dagegen ist revisi-\n\nonsrechtlich nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Ein-\n\nwendungen.\n\nee) Der Wohnvorteil wird in jedem Fall gemindert durch die Aufwendun-\n\ngen, die für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Zinszahlungen auf\n\ndie zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen und sonstigen verbrauchsun-\n\nabhängigen Kosten entstehend (Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO 901\n\nm.w.N.). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht - im Rahmen der Bemes-\n\nsung des Elternunterhalts - zu Recht auch die Abzugsfähigkeit des in den Dar-\n\nlehensraten enthaltenen Tilgungsanteils anerkannt.\n\nAllgemein gilt, daß Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein allgemeiner\n\nVorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zukommt. An-\n\ndererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die\n\nUnterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der\n\nBelange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittschuldner. Ob\n\neine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im\n\nRahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen ent-\n\nschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten,\n\nder Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen\n\nBedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der\n\nUnterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähig-\n\nkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (st. Rspr., vgl. für Ehegatten- und\n\nKindesunterhalt etwa Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 -\n\nFamRZ 1984, 358, 360; vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657,\n\n658 und vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 287). Was\n\nspeziell die für selbstgenutztes Haus- oder Wohneigentum eingegangenen Ver-\n\nbindlichkeiten anbelangt, so werden diese in der Rechtsprechung und im\n\nSchrifttum - soweit es um die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geht - weit-\n\ngehend anerkannt, jedenfalls wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen\n\nhalten und vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden\n\n(OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; LG Bielefeld FamRZ 1999, 399, 400; LG\n\nPaderborn FamRZ 1996, 1497, 1498; LG Köln NDV-RD 1996, 112, 113; Gün-\n\nther Münchener Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 43; Heiß/Born/Hußmann aaO\n\nRdn. 52; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis\n\n5. Aufl. § 2 Rdn. 639; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl.\n\nRdn. 5072; Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 2023; vgl. auch\n\nScholz/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 44).\n\nDas steht sowohl mit den nach der Rechtsprechung des erkennenden\n\nSenats geltenden allgemeinen Grundsätzen über die Berücksichtigungsfähig-\n\nkeit von Verbindlichkeiten als auch mit den im Rahmen des Elternunterhalts\n\nheranzuziehenden Maßstäben in Einklang. Die Darlehensaufnahme dient dem\n\nWohnbedürfnis der Familie des Unterhaltspflichtigen und damit einem grund-\n\nsätzlich anzuerkennenden Zweck. Wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten\n\nsowie die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vor-\n\nhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten, mindern sie das für den As-\n\nzendentenunterhalt einzusetzende Einkommen deshalb jedenfalls dann, wenn\n\ndie Verpflichtungen bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unter-\n\nhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt seiner\n\nEltern aufkommen zu müssen. Würde unter solchen Umständen die Abzugsfä-\n\nhigkeit von Tilgungsleistungen verneint, könnte sich der Unterhaltsverpflichtete\n\n- ebenso wie bei der Berücksichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektiven\n\nMarktmiete - gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten,\n\nweil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen\n\nkann. Eine Verwertungsobliegenheit trifft ihn, wie bereits ausgeführt wurde, in-\n\ndessen nicht.\n\nHiervon ausgehend begegnet es im vorliegenden Fall keinen rechtlichen\n\nBedenken, daß das Berufungsgericht die für das Eigenheim aufzubringenden\n\nDarlehensraten in voller Höhe berücksichtigt hat. Die Errichtung eines Wohn-\n\nhauses entsprach bei den gegebenen Einkommensverhältnissen einer ange-\n\nmessenen Lebensführung. Daß die Darlehensverbindlichkeiten bereits einge-\n\ngangen wurden, bevor der Beklagte mit einer Inanspruchnahme auf Unterhalts-\n\nzahlungen für seine Mutter rechnen mußte, ist zwischen den Parteien nicht\n\nstreitig. Die Angemessenheit der monatlichen Kreditaufwendungen kann ange-\n\nsichts ihrer Höhe von 1.230 DM nicht in Zweifel gezogen werden. Deshalb ist\n\ndas Berufungsgericht zu Recht von einer verbleibenden Belastung des Beklag-\n\nten von monatlich 135,60 DM (1.230 DM + 55,60 DM = 1.285,60 DM ./.\n\n1.150 DM) ausgegangen.\n\nc) Was die von dem Berufungsgericht verneinte Abzugsfähigkeit der Le-\n\nbensversicherungsprämien anbelangt, erscheint es allerdings fraglich, ob die\n\nbetreffenden Aufwendungen mit der Begründung außer Betracht gelassen wer-\n\nden können, der Beklagte habe als Beamter bereits eine ausreichende Versor-\n\ngung gesichert. Nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat,\n\ndaß die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für die Altersversorgung ausrei-\n\nchen wird, sondern zusätzlich private Altersvorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6\n\ndes Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), ist zu\n\nerwägen, ob auch hierzu dienende zusätzliche Aufwendungen in einem ange-\n\nmessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anzuerkennen sind, auch um\n\neinem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrun-\n\ngen dafür zu treffen, daß er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt\n\nin Anspruch nehmen muß. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht\n\nder Sorge für die Unterhaltsberechtigten vor. Das gilt insbesondere dann, wenn\n\ndem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt -\n\nvorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährlei-\n\nstet wird. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Lebensversicherungsprämien be-\n\ndarf im vorliegenden Fall indessen keiner abschließenden Entscheidung.\n\nd) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei ohne-\n\nhin nicht in einem über den vom Amtsgericht bereits ausgeurteilten Umfang\n\nhinaus leistungsfähig, ist revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.\n\n§ 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig\n\ndie Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätz-\n\nlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Le-\n\nbensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteile vom\n\n26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom\n\n7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 m.N.). In welcher Höhe\n\ndieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen\n\nBeurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrecht-\n\nlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsät-\n\nzen Rechnung trägt und angemessen ist. Das ist hier der Fall.\n\nWie der Senat inzwischen entschieden hat, kann der angemessene Ei-\n\ngenbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die\n\ndem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht,\n\nbestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt\n\nwerden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berück-\n\nsichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme\n\nauf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten\n\nAnspruch vorliegen, zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die\n\nmeisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als\n\nsie als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben\n\n(vgl. etwa die Zusammenstellung bei Günther aaO § 12 Rdn. 31). Ob und unter\n\nwelchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt\n\nletztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es be-\n\nreits grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt\n\neinzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - An-\n\nteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbst-\n\nbehalt übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein\n\nangemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einer-\n\nseits und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines\n\nangemessenen Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann\n\neine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden\n\nwerden. Überdies hat eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssi-\n\ncherheit und Praktikabilität für sich (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR\n\n266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 ff. m.w.N.).\n\nDaß das Oberlandesgericht diesen Weg der Bedarfsbestimmung gewählt\n\nhat, kann deshalb nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Auch das dabei\n\ngewonnene Ergebnis erscheint angemessen.\n\nDa nach alledem eine höhere Unterhaltsforderung nicht in Betracht\n\nkommt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der grundsätzlich nach den vorlie-\n\ngenden ehelichen Lebensverhältnissen individuell zu bestimmende und nicht\n\nnach einem Mindestbetrag anzusetzende Unterhaltsanspruch der Ehefrau des\n\nBeklagten mit einem höheren Betrag hätte in Abzug gebracht werden müssen\n\n(vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003,\n\n860, 865).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nRiBGH Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt\nverhindert zu unterschreiben.\n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/xii-zr-123-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/xii-zr-123-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:14:39.676653+00:00"}}