{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_122-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"XII ZR 122/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360a a) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau mit Einkünften unter dem Mindestselbstbehalt, wenn sie sich infolge eines erheblich höheren Einkommens ihres Ehemannes nur mit einem geringeren Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen muß und ihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt gedeckt ist. b) Zur Verpflichtung eines - im übrigen einkommenslosen - Ehegatten, das ihm zustehende Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 122/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n15. Oktober 2003\nKüpferle\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360a\n\na) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch\n\ngenommenen Ehefrau mit Einkünften unter dem Mindestselbstbehalt, wenn\n\nsie sich infolge eines erheblich höheren Einkommens ihres Ehemannes nur\n\nmit einem geringeren Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen muß und\n\nihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt gedeckt ist.\n\nb) Zur Verpflichtung eines - im übrigen einkommenslosen - Ehegatten, das\n\nihm zustehende Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen.\n\nBGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - OLG Stuttgart\n\nAG Backnang\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat -\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. März 2000 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht\n\nAnsprüche auf Elternunterhalt geltend.\n\nDie am 23. November 1913 geborene Mutter der Beklagten lebt seit Au-\n\ngust 1995 in einem Altenheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren\n\nRenteneinkünften und ihrem Vermögen sowie den Leistungen der Pflegeversi-\n\ncherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger Sozialhilfe in\n\nForm der Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG. In dem streitigen Unterhaltszeit-\n\nraum betrugen die monatlichen Aufwendungen des Klägers durchschnittlich\n\n1.562 DM. Durch Rechtswahrungsanzeigen vom 20. Oktober 1995 und 27. Au-\n\ngust 1998 wurde die Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet und darauf hin-\n\ngewiesen, daß sie ihrer Mutter dem Grunde nach unterhaltspflichtig sei.\n\nDie Beklagte ist verheiratet; unterhaltsberechtigte Kinder hat sie nicht. Im\n\nHerbst 1998 war die Beklagte bereits seit zwei Jahren arbeitslos. Sie bezog bis\n\n31. Oktober 1998 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.087 DM monatlich und im\n\nNovember 1998 letztmalig in Höhe von 963 DM. Der Ehemann der Beklagten\n\nverfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von\n\n11.469 DM. Die Eheleute bewohnten bis Ende Februar 1999 eine Eigentums-\n\nwohnung, die in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum stand und deren Wohnwert\n\nsich auf monatlich 1.150 DM belief. Seit 1. März 1999 bewohnen sie ein neu\n\nerrichtetes - ebenfalls in ihrem Miteigentum stehendes - Einfamilienhaus. Die\n\nEigentumswohnung war durch notariellen Kaufvertrag vom 20. Februar 1998\n\nveräußert worden.\n\nDie beiden Schwestern der Beklagten werden von dem Kläger in Höhe\n\nvon monatlich 100 DM bzw. 60 DM zu Unterhaltsleistungen für die Mutter her-\n\nangezogen.\n\nVon der Beklagten verlangt der Kläger Zahlung von insgesamt 3.040 DM\n\nzuzüglich Zinsen, und zwar monatlich 810 DM für September und Oktober\n\n1998, 380 DM für November 1998 und monatlich 260 DM für Dezember 1998\n\nbis März 1999. Er hat die Auffassung vertreten, bis November 1998 sei die Be-\n\nklagte in Höhe der geltend gemachten Beträge aufgrund des bezogenen Ar-\n\nbeitslosengeldes leistungsfähig, da sie dieses nur teilweise zur Deckung des\n\nFamilienbedarfs einzusetzen habe. Für die Folgezeit könne sie aus ihrem Ta-\n\nschengeld, das sie von ihrem Ehemann beanspruchen könne, die verlangten\n\nUnterhaltszahlungen erbringen.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich für nicht lei-\n\nstungsfähig, weil der ihr zuzubilligende Selbstbehalt höher sei als das bezogene\n\nArbeitslosengeld und das Taschengeld für den Unterhalt der Mutter nicht einzu-\n\nsetzen sei.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von monatlich 637 DM für\n\nSeptember und Oktober 1998 - zuzüglich Zinsen - stattgegeben. Mit seiner Be-\n\nrufung hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte hat die\n\nZurückweisung der Berufung beantragt und im Wege der Anschlußberufung\n\nKlageabweisung begehrt, soweit sie zu höheren Unterhaltsleistungen als mo-\n\nnatlich 337 DM (monatliches Arbeitslosengeld von 2.087 DM abzüglich Selbst-\n\nbehalt von 1.750 DM) verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat das an-\n\ngefochtene Urteil auf die Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte an-\n\ntragsgemäß zur Zahlung rückständigen Unterhalts von 3.040 DM zuzüglich Zin-\n\nsen verurteilt; die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen. Gegen dieses Ur-\n\nteil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die in der\n\nBerufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in OLG-Report 2000, 245 ff.\n\nveröffentlicht ist, hat die Beklagte im Umfang der Klageforderung für unterhalts-\n\npflichtig gehalten. Es ist davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der\n\nMutter ebensowenig wie die dem Grunde nach bestehende Unterhaltspflicht der\n\nBeklagten für diese zwischen den Parteien im Streit sei. Unterschiedlich beur-\n\nteilt werde von ihnen allein die Leistungsfähigkeit der Beklagten. Diese sei in\n\nHöhe der geltend gemachten Beträge gegeben. Hierzu hat das Oberlandesge-\n\nricht für den Zeitraum von September bis November 1998 ausgeführt: Für die\n\nBeurteilung der Leistungsfähigkeit komme es allein auf die eigenen Einkünfte\n\nder Beklagten an, da ihr Ehemann nicht verpflichtet sei, eigene Geldmittel für\n\nden Unterhalt der Schwiegermutter zur Verfügung zu stellen. Ob und gegebe-\n\nnenfalls inwieweit die Beklagte unterhaltspflichtig sei, hänge zunächst davon\n\nab, in welcher Höhe ihr ein Selbstbehalt zustehe. Insofern sei im Grundsatz von\n\ndem in der Düsseldorfer Tabelle gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern vor-\n\ngesehenen erhöhten Selbstbehalt auszugehen, der sich auf 2.250 DM für den\n\nUnterhaltspflichtigen selbst und auf 1.750 DM für den mit diesem zusammenle-\n\nbenden Ehegatten belaufe. Eine Unterhaltspflicht komme danach erst in Be-\n\ntracht, wenn das bereinigte Familieneinkommen den Betrag von 4.000 DM mo-\n\nnatlich übersteige. Diese Selbstbehaltsätze seien allerdings nur bei durch-\n\nschnittlichen Einkommensverhältnissen heranzuziehen. Bei den gehobenen\n\nwirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die Beklagte und ihr Ehemann lebten,\n\nentspreche ein Familienbedarf von nur 4.000 DM nicht der Lebenserfahrung.\n\nAuch ohne konkrete Darlegung der Beklagten sei es geboten, einen angemes-\n\nsenen Unterhaltsbedarf der Familie von 6.000 DM, zuzüglich einem eventuellen\n\nVorteil aus mietfreiem Wohnen, zugrunde zu legen. Wenn die Beklagte ihren\n\nanteiligen Bedarf von 3.000 DM zunächst voll aus ihrem Einkommen decken\n\nmüsse, stünde ihr für Unterhaltszahlungen nichts mehr zur Verfügung. Diese\n\nBetrachtungsweise sei aber nicht gerechtfertigt. Wie der Bundesgerichtshof zu\n\neiner Fallgestaltung, in der es um den Unterhaltsanspruch eines volljährigen\n\nKindes gegangen sei, ausgeführt habe, müsse der Unterhaltspflichtige die ihm\n\nzur Verfügung stehenden Geldmittel vielmehr für den Unterhalt einsetzen, wenn\n\nund soweit er sie zum Bestreiten des eigenen angemessenen Lebensunterhalts\n\nnicht benötige. Das komme in Betracht, wenn der von seinem Ehegatten zu\n\nleistende Familienunterhalt so auskömmlich sei, daß der Unterhaltspflichtige\n\nhieraus angemessen unterhalten werde. Diese Grundsätze seien auch im vor-\n\nliegenden Fall heranzuziehen und führten zu der Annahme, daß das Einkom-\n\nmen der Beklagten nur anteilig für den - im übrigen von ihrem Ehemann aufzu-\n\nbringenden - Familienunterhalt benötigt werde, und deshalb teilweise für Unter-\n\nhaltszwecke einzusetzen sei. Bei einem Einkommen der Klägerin von 2.087 DM\n\nmonatlich im September und Oktober 1998 und ihres Ehemannes von\n\n11.469 DM monatlich belaufe sich ihr Anteil am Gesamteinkommen auf 15,4 %.\n\nZu dem Gesamtbedarf der Familie von 6.000 DM habe sie deshalb nur mit\n\n924 DM (15,4 % von 2.087 DM) beitragen müssen, so daß ihr monatlich\n\n1.163 DM zur freien Verfügung verblieben seien. Im November 1998 habe der\n\nAnteil der Beklagten am Gesamteinkommen mit Rücksicht auf ihr Arbeitslosen-\n\ngeld von 963 DM nur noch 7,75 % betragen. Sie habe mithin 465 DM zum Fa-\n\nmilienunterhalt beisteuern müssen, während ihr 498 DM verblieben seien. Die\n\nBeträge von 1.163 DM und 498 DM lägen über der von dem Kläger insoweit\n\ngeltend gemachten Unterhaltsforderung von 810 DM bzw. 380 DM. Selbst wenn\n\nder Kläger, der nach seinen Richtlinien jeweils nur 50 % des freien Einkom-\n\nmens für den Unterhalt beanspruche, hieran nach dem Grundsatz der Gleich-\n\nbehandlung gebunden sei, ergebe sich mit Rücksicht darauf im vorliegenden\n\nFall keine Einschränkung. Die Beklagte habe sich nämlich überhaupt nicht oder\n\njedenfalls in weit geringerem Maße am Barbedarf der Familie beteiligen müs-\n\nsen. Sie habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in dem hier maßgeb-\n\nlichen Zeitraum die Haushaltsführung übernommen zu haben. Dazu sei sie auf-\n\ngrund ihrer Arbeitslosigkeit auch uneingeschränkt in der Lage gewesen. Damit\n\nhabe sie aber ihre Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, erfüllt. Für\n\nUnterhaltszwecke habe von ihrem Einkommen deshalb auch unter Berücksich-\n\ntigung der Richtlinien des Klägers jedenfalls ein ausreichender Betrag zur Ver-\n\nfügung gestanden.\n\n2. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine In-\n\nanspruchnahme der Beklagten für die Zeit von September 1998 an bejaht. Mit\n\nRücksicht auf die Rechtswahrungsanzeigen des Klägers, zuletzt vom 27. Au-\n\ngust 1998, kann nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG Unterhalt für die Vergangenheit\n\ngefordert werden.\n\nb) Die Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Mutter steht dem\n\nGrunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601\n\nBGB. Gegen den vom Kläger in Höhe der ungedeckten Heimkosten zugrunde\n\ngelegten Unterhaltsbedarf hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Das\n\nBerufungsgericht hatte deshalb, auch aus sonstigen Erwägungen, keinen An-\n\nlaß, von dieser Beurteilung abzuweichen.\n\nc) Was die Leistungsfähigkeit der Beklagten anbelangt, ist das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich diese nur aus deren ei-\n\ngenen Einkünften ergeben kann. Ihr Ehemann steht außerhalb des Unterhalts-\n\nrechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihrer Mutter und ist rechtlich\n\nweder verpflichtet, zu deren Unterhalt beizutragen noch sich zu deren Gunsten\n\nin seiner eigenen Lebensführung einzuschränken.\n\nd) Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen zu dem\n\nder Beklagten nach § 1603 Abs. 1 BGB zu belassenden angemessenen\n\nSelbstbehalt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann dieser nicht los-\n\ngelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen,\n\nVermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und des-\n\nhalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ist\n\ner aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonde-\n\nren Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als\n\neinem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen,\n\nzu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die meisten Tabellen\n\nund Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als sie als Selbstbe-\n\nhalt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben. Ob und unter\n\nwelchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt\n\nletztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters (Senatsurteil vom\n\n23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1668, 1700 ff.).\n\nMit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, wenn der Familienbedarf\n\nder Beklagten und ihres Ehemannes - auch ohne konkreten Vortrag hierzu -\n\nunter Berücksichtigung der gehobenen Gesamteinkünfte, die sich nach der Le-\n\nbenserfahrung in einer aufwendigeren Lebensführung niederschlagen, mit ei-\n\nnem deutlich über den Mindestsätzen liegenden Betrag angesetzt wird, wie ihn\n\ndas Berufungsgericht mit monatlich 6.000 DM, zuzüglich einem eventuellen\n\nWohnvorteil, angenommen hat. Von dem Familienbedarf von 6.000 DM entfällt\n\nauf die Beklagte ein Anteil von 3.000 DM.\n\ne) Die Revision erhebt gegen diesen Ansatz auch keine Einwendungen.\n\nSie macht aber geltend, wegen des mit 3.000 DM bemessenen Anteils der Be-\n\nklagten an dem Familienbedarf scheide ein Unterhaltsanspruch aus, weil ihr\n\nArbeitslosengeld niedriger sei. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl zu ei-\n\nnem anderen Ergebnis gelangt sei, habe es verkannt, daß die bei dem Unter-\n\nhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegenüber einem Elternteil geltenden\n\nGrundsätze nicht auf einen Fall der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zu\n\nübertragen seien. Dies folge aus der grundlegend verschiedenen Lebenssitua-\n\ntion des jeweils herangezogenen Unterhaltsschuldners. Die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts müsse auch dazu führen, daß der Ehemann der Beklagten\n\nmittelbar zum Unterhalt herangezogen würde.\n\nDiese Rüge hat keinen Erfolg.\n\naa) Die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern besteht,\n\nwenn der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen verfügt, das unter sei-\n\nnem Selbstbehalt liegt, sein Ehegatte aber wesentlich höhere Einkünfte hat,\n\nwird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Teilweise\n\nwird vertreten, daß auch in solchen Fällen eine Heranziehung zu Unterhaltslei-\n\nstungen möglich sei, wenn nämlich nach dem gemeinsamen Familieneinkom-\n\nmen der Ehegatten davon auszugehen sei, daß der besser verdienende Ehe-\n\ngatte einen so großen Anteil am Familienbedarf aufzubringen habe, daß der\n\nandere Ehegatte einen Teil seines geringeren Einkommens nicht einzusetzen\n\nbrauche und deshalb für Unterhaltsleistungen zur Verfügung habe (so etwa\n\nOLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126 ff.; LG Bielefeld FamRZ 1992, 589, 590 mit\n\nAnm. Henrich aaO 590; LG Essen FamRZ 1993, 731, 732; vgl. im übrigen die\n\nZusammenstellungen von Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 91 ff.\n\nund Menter FamRZ 1997, 919, 923 f.).\n\nNach anderer Meinung begegnet diese Auffassung Bedenken, weil sie\n\nletztlich dazu führe, daß der Ehepartner des Unterhaltspflichtigen zumindest\n\nindirekt den Unterhalt der Schwiegereltern auf Kosten seines eigenen Lebens-\n\nzuschnitts zu finanzieren habe. Im Bereich von nicht erheblich über dem Durch-\n\nschnitt liegenden Einkünften der Ehegatten entspreche es nämlich in der Regel\n\nder Lebensgestaltung der Familie, daß beide Ehegatten ihre jeweiligen Ein-\n\nkünfte, mit Ausnahme kleiner Beträge für ihren persönlichen Bedarf, voll für den\n\nFamilienunterhalt zur Verfügung stellten und die Familie einen entsprechend\n\nhohen Lebensstandard genieße. Dieser Lebensstandard werde jedoch beein-\n\nträchtigt, wenn der Unterhaltspflichtige einen Teil seiner Einkünfte abzweigen\n\nsolle und jener daher für den Familienbedarf nicht mehr zur Verfügung stehe.\n\nDies habe zur Folge, daß auch der Lebenszuschnitt des Partners, der die Lücke\n\nnicht schließen könne, beschnitten werde (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1391,\n\n1392; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1663, 1664; vgl. im übrigen die Zusammen-\n\nstellungen von Günther und Menter, jeweils aaO).\n\nbb) Die Frage, wie die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners in\n\nderartigen Fällen grundsätzlich zu beurteilen ist, bedarf im vorliegenden Fall\n\nindessen keiner Entscheidung. Denn nach den getroffenen Feststellungen\n\nbrauchten die Eheleute ihre jeweiligen Einkünfte nicht in vollem Umfang zur\n\nBestreitung des angemessenen Familienunterhalts einzusetzen, so daß der\n\nBeklagten von ihrem eigenen Einkommen Mittel verblieben, die für Unterhalts-\n\nzwecke zur Verfügung stehen.\n\nDer Senat hat in einer Fallgestaltung, bei der es um das Unterhaltsbe-\n\ngehren eines volljährigen Kindes gegen seinen den Haushalt in einer neuen\n\nEhe führenden und nur stundenweise erwerbstätigen Vater ging, zwar die Auf-\n\nfassung vertreten, dessen Unterhaltspflicht setze nach § 1603 Abs. 1 BGB erst\n\nein, wenn der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet werde, in der Re-\n\ngel also erst bei Einkünften oberhalb des sogenannten Selbstbehalts. Bis zu\n\ndieser Höhe benötigte der Unterhaltsschuldner die Einkünfte zur Deckung sei-\n\nnes eigenen Lebensbedarfs. Ein rechtlicher Ansatzpunkt, seinen Ehegatten für\n\nseinen Unterhalt auch insoweit heranzuziehen, als er selbst verdiene, damit er\n\nsein Einkommen an das - unterhaltsrechtlich nachrangige - volljährige Kind aus\n\nder früheren Ehe weitergeben könne, bestehe nicht. Er sei auch durch Billig-\n\nkeitserwägungen nicht zu ersetzen. Gleichwohl ist es nach Auffassung des Se-\n\nnats nicht ausgeschlossen, daß der Unterhaltsschuldner die ihm zur Verfügung\n\nstehenden Geldmittel zum Unterhalt einzusetzen hat, soweit er sie zur Bestrei-\n\ntung des eigenen angemessenen Lebensstandards nicht benötigt. Derartiges\n\nkommt in Betracht, wenn der von dem erwerbstätigen neuen Ehegatten nach\n\nden §§ 1360, 1360 a BGB zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist,\n\ndaß der gegenüber den Kindern aus der früheren Ehe barunterhaltspflichtige\n\nElternteil daraus im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB angemessen unterhalten\n\nwird. Soweit er des Ertrages seiner Nebentätigkeit zum angemessenen Unter-\n\nhalt in der neuen Familie nicht bedarf, steht dieser - sowie unter Umständen ein\n\nTeil solcher Barmittel, die ihm von seinem neuen Ehegatten im Rahmen des\n\nFamilienunterhalts zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen zufließen - für\n\nUnterhaltszwecke zur Verfügung (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR\n\n81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.).\n\nDiese Grundsätze sind auch zur Beurteilung der hier vorliegenden Fall-\n\ngestaltung heranzuziehen (ebenso: Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap.\n\nRdn. 41; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5079; Ger-\n\nhardt Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. Rdn. 207b; Scholz/\n\nErdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 57; Wendl/Pauling Das Un-\n\nterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 645; Günther\n\naaO Rdn. 92 f.; vgl. auch OLG Frankfurt aaO S. 1392). Der Senat hat zwar\n\nschon in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (XII ZR 93/91 - FamRZ\n\n1992, 795, 797) darauf abgehoben, der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ein\n\nvolljähriges Kind einerseits und auf Elternunterhalt andererseits lägen unter-\n\nschiedliche Lebensverhältnisse zugrunde, weil Unterhaltspflichtige zwar regel-\n\nmäßig damit rechnen müßten, ihrem Kind auch nach Vollendung des 18. Le-\n\nbensjahres noch Unterhalt gewähren zu müssen, bis es eine Berufsausbildung\n\nabgeschlossen habe, während eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunter-\n\nhalt allenfalls bei einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit der Eltern in Betracht\n\nkomme. Damit hat der Senat indessen nur begründet, daß es nicht rechtsfeh-\n\nlerhaft sei, den in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehalt bei durch-\n\nschnittlichen Einkommensverhältnissen um einen maßvollen Zuschlag zu erhö-\n\nhen, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter als volljähriger Kinder\n\n- hier der Eltern - zu beurteilen sei. Demgemäß ist allein die rechtliche Möglich-\n\nkeit aufgezeigt worden, Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kin-\n\ndern der Höhe nach anders zu beurteilen, und zwar insoweit als der dem Un-\n\nterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt abweichend von\n\ndemjenigen, der gegenüber volljährigen Kindern anzusetzen ist, höher bemes-\n\nsen werden kann. An der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern\n\ndem Grunde nach konnte sich dadurch nichts ändern. Sie ergibt sich aus\n\n§ 1601 BGB, der allgemein den Verwandtenunterhalt regelt und bestimmt, daß\n\ndem (nicht gesteigert) Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt zu\n\nverbleiben hat. Letzterer kann aber sowohl beim Deszendenten- als auch beim\n\nAszendentenunterhalt dadurch gewahrt sein, daß der Unterhaltspflichtige durch\n\nden ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt angemessen\n\nunterhalten wird, weil dieser Unterhalt entsprechend auskömmlich bemessen\n\nist.\n\ncc) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind beide Ehe-\n\ngatten nach § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen\n\ndie Familie angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre\n\nEhe so zu führen, daß ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der\n\nandere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden\n\nkönnen, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausar-\n\nbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen.\n\nDa den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der\n\nAusgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zukommt, sind auch die Leistun-\n\ngen, die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-\n\nbringen, als gleichwertig anzusehen. Mit Rücksicht darauf haben sie auch An-\n\nspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, soweit dieses den\n\nehelichen Lebensstandard prägt (Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR\n\n216/00 - FamRZ 2002, 742; BVerfG FamRZ 2002, 527, 528 f.). Die Höhe des\n\nvon jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem\n\nVerhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen\n\n(BGH Urteil vom 2. April 1974 - VI ZR 130 und 155/73 - FamRZ 1974, 366;\n\nGöppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 864; Wendl/Scholz aaO § 3\n\nRdn. 37 f.). Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des ange-\n\nmessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfü-\n\ngung (vgl. Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Henrich FamRZ 1992, 590). Das\n\nhat zur Folge, daß der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke einge-\n\nsetzt werden kann, sofern auch der angemessene Selbstbehalt des Unterhalts-\n\npflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige\n\nEhegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen,\n\ndenn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Un-\n\nterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten\n\nbraucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt\n\ngewahrt ist (vgl. auch Heiß/Hußmann aaO Kap. 13 Rdn. 42).\n\ndd) Ausgehend hiervon ist die Verurteilung der Beklagten für die Zeit von\n\nSeptember bis November 1998 rechtlich nicht zu beanstanden: Durch den ihr\n\nzustehenden anteiligen Familienunterhalt von 3.000 DM wird sie angemessen\n\nunterhalten, so daß zugleich ihr Eigenbedarf gewahrt ist und sie ihr eigenes,\n\nnicht für den Familienunterhalt benötigtes Einkommen für den Unterhalt ihrer\n\nMutter einsetzen kann. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht\n\neine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verneint hat,\n\nerweisen sich als rechtsbedenkenfrei.\n\n3. Für die Zeit von Dezember 1998 bis März 1999, in der die Beklagte\n\nnicht mehr über Einkommen aus Arbeitslosengeld verfügte, hat das Berufungs-\n\ngericht ihre Leistungsfähigkeit im Umfang des Unterhaltsbegehrens mit folgen-\n\nder Begründung für gegeben erachtet: Der Anspruch auf Familienunterhalt\n\numfasse auch einen Anspruch auf Taschengeld, soweit ausreichende Mittel\n\nvorhanden seien. Für den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ha-\n\nbe der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß grundsätzlich für den Bar-\n\nunterhalt auch das Taschengeld einzusetzen sei; das Bundesverfassungsge-\n\nricht habe diese Auffassung ausdrücklich gebilligt. Taschengeld sei aber nicht\n\nnur im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltspflicht, sondern allgemein unter-\n\nhaltspflichtiges Einkommen, soweit es den notwendigen bzw. angemessenen\n\nSelbstbehalt übersteige. Die gesetzlichen Vorschriften behandelten den Unter-\n\nhalt zwischen Verwandten in gerader Linie gleich - bis auf die gesteigerte Un-\n\nterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten\n\nvolljährigen Kindern -. Daran ändere auch die Rangvorschrift des § 1609 BGB\n\nnichts, die nur für den Mangelfall Bedeutung habe. Dem Gesichtspunkt des ge-\n\nringeren Rangs eines solchen Unterhaltsanspruchs könne dadurch Rechnung\n\ngetragen werden, daß das Taschengeld nur teilweise für den Unterhalt heran-\n\ngezogen werde. Da der allgemeine Bedarf der Beklagten aufgrund der sehr\n\nguten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt sei und damit auch ihr erhöhter\n\nSelbstbehalt nicht berührt werde, erscheine es angemessen, daß etwa der hälf-\n\ntige Taschengeldbetrag für Unterhaltszahlungen eingesetzt werde. Als Bemes-\n\nsungsgrundlage für den Taschengeldanspruch könne nur das bereinigte Netto-\n\neinkommen des Ehegatten dienen. Hiervon seien für die Zeit ab 1. Januar 1999\n\ndie Darlehensraten abzuziehen, soweit sie den Wohnvorteil überstiegen. Die\n\nBeklagte habe für das erste Halbjahr 1999 monatliche Verbindlichkeiten von\n\n2.245 DM für das neu errichtete Haus geltend gemacht. Diese Belastung werde\n\ndurch einen Wohnvorteil in mindestens gleicher Höhe ausgeglichen, was die\n\nBeklagte auch nicht in Abrede gestellt habe. Lege man einen Taschengeldan-\n\nspruch in Höhe von etwa 5 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehe-\n\nmannes der Beklagten zugrunde, betrage dieser Anspruch jedenfalls rund\n\n550 DM monatlich. Da der vom Kläger geltend gemachte monatliche Unter-\n\nhaltsbetrag von 260 DM unter dem hälftigen Taschengeldanspruch liege, sei\n\nauch insoweit der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Das gelte auch für die\n\nMonate Januar und Februar 1999, obwohl die Eheleute erst am 1. März 1999\n\nihr neu erstelltes Haus bezogen und erst von da an in den Genuß des höheren\n\nWohnvorteils gekommen seien. Denn die Berücksichtigung des geringeren\n\nWohnvorteils für die Eigentumswohnung führe immer noch zu einem Taschen-\n\ngeldanspruch von 518,70 DM, also rund 520 DM (Nettoeinkommen des Ehe-\n\nmannes: 11.469 DM abzüglich monatliche Belastung: 2.245 DM zuzüglich\n\nWohnwert 1.150 DM = 10.374 DM, davon 5 %). Die Hälfte hiervon, also rund\n\n260 DM, entspreche dem vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsbetrag. Es\n\nkönne deshalb dahinstehen, ob die monatliche Belastung aus dem Hausbau\n\ntatsächlich 2.245 DM betragen habe oder durch Kapitalerträge gemindert wor-\n\nden sei.\n\n4. Die Revision hält es für rechtsfehlerhaft, bei der Bemessung des An-\n\nspruchs auf Elternunterhalt ein der Beklagten gezahltes Taschengeld zu be-\n\nrücksichtigen. Das Taschengeld gehöre zum angemessenen Familienunterhalt\n\nund übersteige mit monatlich 550 DM auch nicht den im Rahmen des nach\n\n§ 1603 Abs. 1 BGB angemessenen Unterhalts für persönliche Bedürfnisse an-\n\nzusetzenden Betrag. Das Taschengeld müsse der Beklagten deshalb als an-\n\ngemessener Eigenbedarf verbleiben.\n\nAuch dieser Einwand verhilft der Revision nicht zum Erfolg.\n\na) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Anspruch auf\n\nTaschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB ist.\n\nZu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für\n\nWohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse,\n\nKranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Natu-\n\nralunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf\n\neinen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d.h. auf\n\neinen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse\n\nnach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache\n\ndes anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteil vom 21. Januar 1998\n\n- XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609 m.w.N.; kritisch Braun NJW 2000,\n\n97 ff.; Haumer FamRZ 1996, 193 ff.). Als Bestandteil des Familienunterhalts\n\nrichtet sich der Taschengeldanspruch - ebenso wie ersterer - hinsichtlich seiner\n\nHöhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensver-\n\nhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien. In der Recht-\n\nsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5-7 % des zur Verfügung stehen-\n\nden Nettoeinkommens angenommen (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aa0).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Taschengeld eines\n\nEhegatten nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur für den Unterhalt\n\nminderjähriger Kinder einzusetzen, sondern ebenfalls für den Volljährigenunter-\n\nhalt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO S. 473). Umstände, die dafür\n\nsprechen würden, das Taschengeld nicht gleichermaßen im Rahmen der Un-\n\nterhaltspflicht gegenüber Eltern als unterhaltsrelevantes Einkommen zu behan-\n\ndeln, liegen nach Ansicht des Senats nicht vor. Taschengeld ist grundsätzlich\n\nunterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzuset-\n\nzen, soweit der angemessene oder notwendige Selbstbehalt des Pflichtigen\n\ngewahrt bleibt (Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe\n\ndes Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 723; Günther aaO § 12 Rdn. 98; Heiß/Hußmann\n\naaO 13. Kap. Rdn. 38; Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Scholz/Stein/Erdrich\n\naaO Teil J Rdn. 56; Staudinger/Kappe/Engler BGB 13. Bearb. 1997 § 1603\n\nRdn. 103, 106; Stollenwerk Praxishandbuch Unterhaltsrecht 2. Aufl. Stichwort:\n\nElternunterhalt Anm. 6; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2000, 810, 811). Verfas-\n\nsungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht des nicht unterhalts-\n\npflichtigen Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG bestehen nach Auffassung des Se-\n\nnats nicht, da dieser ohnehin keinen Einfluß auf die Verwendung des Taschen-\n\ngeldes durch seine Ehefrau hat (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 143, 146).\n\nc) Die Einsatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als das Taschengeld\n\nnicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benö-\n\ntigt wird. Das hat auch das Berufungsgericht gesehen; es hat den etwa hälftigen\n\nEinsatz des Taschengeldbetrages für angemessen gehalten, weil der allgemei-\n\nne Bedarf der Beklagten aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse\n\ngedeckt sei und daher auch ihr - gegenüber dem Mindestbetrag erhöhter -\n\nSelbstbehalt nicht berührt werde.\n\nDiese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Be-\n\nstimmung des angemessenen Selbstbehalts obliegt dem Tatrichter und kann\n\nvom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob sie den\n\nanzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl.\n\nSenatsurteile vom 20. März 2002 aaO S. 742 und vom 23. Oktober 2002 aaO\n\nS. 1700). Das ist hier der Fall.\n\nDabei verkennt der Senat nicht, daß die Auffassung vertreten wird, dem\n\nUnterhaltspflichtigen sei jedenfalls ein Taschengeld in Höhe des Barbetrages\n\nnach § 21 Abs. 3 BSHG zu belassen sowie, daß dieser für Sozialhilfeempfänger\n\ngeltende Satz noch angemessen zu erhöhen sei (vgl. Heiß/Hußmann aaO\n\nKap. 13 Rdn. 38, die als möglichen angemessenen Taschengeldbetrag einen\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:4)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:5)(cid:0)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:0)(cid:2)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:4)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:21)(cid:1)(cid:5)(cid:0)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:4)(cid:28)(cid:29)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:23)(cid:1)(cid:8)(cid:0)(cid:2)(cid:19)(cid:30)(cid:19)(cid:3)(cid:1)(cid:8)(cid:10) (cid:31)!(cid:1)(cid:8)(cid:28)\"(cid:17)(cid:2)(cid:9)#(cid:11)\n\nsolchen von - zur Zeit - 220 \n\n(cid:10)’(cid:0)&(&(cid:22)*)+(cid:1)(cid:5)(cid:0)(cid:2)(cid:19)#(cid:13)(cid:16),(cid:4)(cid:1)(cid:8)(cid:0)(cid:30)-.(cid:1)(cid:8)(cid:11)0/(cid:2)(cid:24)1(cid:22)2/&(cid:1)(cid:8)(cid:17)(cid:2)3(cid:8)(cid:11)\n\n(cid:22)546((cid:8)(cid:0)\n\nt-\n\nnis des erhöhten Selbstbehalts von 1.250 \n\n$&%\n\n(cid:17)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:28)(cid:29)3\n\n,&(cid:1)(cid:4)(cid:24)6(cid:1)&(cid:22)\n\n(cid:22)(cid:25)(cid:1)(cid:5)(cid:0)(cid:21)893(cid:4)(cid:28)\"/(cid:2)(cid:1):(cid:22)2(cid:28)(cid:29)3(cid:4),;(cid:0)(cid:2)3(cid:4)(cid:15)(cid:27)(cid:17)=<\n\n730 \n\n%67\n\n 21 Abs. 3 BSHG - von zur Zeit - 129 \n\nebenso Günther aaO § 12 Rdn. 98, vgl. auch die Empfehlung des 13. DGFT\n\n- Arbeitskreis 1 -, Taschengeld des nicht verdienenden unterhaltspflichtigen\n\nEhegatten nur insoweit heranzuziehen, soweit ein Betrag von 400 DM über-\n\n$\n>\n\nschritten wird). Das vermag die Beurteilung des Berufungsgericht jedoch nicht\n\nin Frage zu stellen.\n\nDer Senat hält es nicht für rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht\n\nkeinen Vergleich des der Beklagten belassenen Taschengeldanteils mit dem\n\nBarbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG angestellt hat. Es spricht bereits einiges da-\n\nfür, daß mit diesem Barbetrag teilweise anders gearteter Bedarf zu bestreiten\n\nist als mit dem Taschengeld. Da der Barbetrag Hilfeempfängern gewährt wird,\n\ndie in einer Anstalt oder einem Heim leben und häufig keine anderen baren\n\nMittel zur Verfügung haben, sind sie darauf angewiesen, hiervon etwa Aufwen-\n\ndungen für Zeitungen, Schreibmaterial, Porti, Nahverkehrsmittel, Fuß-, Haar-\n\nund Kleiderpflege zu bestreiten sowie sonstige Kleinigkeiten des täglichen Le-\n\nbens zu finanzieren (vgl. Schoch in LPK-BSHG 6. Aufl. § 21 Rdn. 77;\n\nMergler/Zink BSHG § 21 Rdn. 28; Oestreicher/Schelter/Kunz BSHG § 21\n\nRdn. 11). Jedenfalls ein Teil dieses Bedarfs wird bei einem Ehegatten indessen\n\nbereits von dem in Form des Naturalunterhalts zu leistenden Familienunterhalt\n\numfaßt (s.o. unter 4 a; vgl. auch Röwekamp Der Taschengeldanspruch unter\n\nEhegatten und seine Pfändbarkeit S. 9 f.). Das gilt umso mehr, je auskömmli-\n\ncher dieser bemessen ist. Abgesehen davon kommt der zusätzliche Barbetrag\n\nnach § 21 Abs. 3 S. 4 BSHG, der in dem Betrag von 129 \n\n(cid:1)(cid:8)(cid:0)(cid:23)(cid:22)?(cid:17)(cid:2)3(cid:8)(cid:11)\n\n(cid:22)@(cid:1)(cid:8)(cid:0)A(cid:13)(cid:16)(cid:24)1(cid:22)\"(cid:6)B(cid:0)\n\nHilfeempfängern zugute, die einen Teil der Kosten des Heimaufenthalts selbst\n\ntragen;\n\ninsofern erscheint es zweifelhaft, ob der betreffende Teilbetrag überhaupt be-\n\ndarfsbezogen ist (vgl. Mergler/Zink aaO § 21 Rdn. 26; Schoch aa0 § 21\n\nRdn. 82). Mit Rücksicht auf diese Gesichtspunkte ist die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.\n\nd) Die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts sind ebenfalls frei\n\nvon Rechtsfehlern, die Berechnungen treffen zu. Auch die Revision erinnert\n\n%\n(cid:28)\n\ninsofern nichts. Eine mittelbare Haftung des Ehemannes der Beklagten für den\n\nUnterhalt der Schwiegermutter scheidet ebenso wie für den vorausgegangenen\n\nZeitraum aus. Er hat auf die Verwendung des Taschengeldes keinen Einfluß\n\nund braucht dieses in Höhe der hiervon zu bestreitenden Unterhaltsleistungen\n\nauch nicht aufzustocken. Nach alledem erweist sich auch die Verurteilung zu\n\nUnterhaltszahlungen für die Zeit ab Dezember 1998 als gerechtfertigt.\n\ne) Daß die Beklagte und ihre Schwestern als (gleich nahe) Verwandte für\n\nden Unterhalt ihrer Mutter nur anteilig nach ihren Einkommens- und Vermö-\n\ngensverhältnissen aufzukommen haben (§§ 1601, 1606 Abs. 3 BGB), vermag\n\ndiese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Da die Anteile der Geschwister ins-\n\ngesamt nicht ausreichen, um den offenen Unterhaltsbedarf der Mutter zu dek-\n\nken, bedurfte es keiner Berechnung der jeweiligen Haftungsanteile, zumal die\n\nBeklagte nicht geltend gemacht hat, ihre Schwestern seien in zu geringem\n\nUmfang in Anspruch genommen worden.\n\nHahne\n\nSprick\n\n Weber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_122-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/xii-zr-122-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_122-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_122-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/xii-zr-122-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_122-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:26.107284+00:00"}}