{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_115-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"XII ZR 115/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 115/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Februar 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Februar 2003 durch die Richter Gerber, Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die\n\nRichterin Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. März 2000 aufge-\n\nhoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Mietvertrag vom 21. Dezember\n\n1992, den der Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen\n\nder K. Frankfurt (Oder) e.G. mit der Beklagten, einer Grundstücksver-\n\nwaltungsgesellschaft der E. -Gruppe, für 10 Jahre fest abgeschlossen hat,\n\ndurch eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vorzeitig beendet\n\nworden ist. Der Kläger verlangt Mietzins für die Zeit nach der Kündigung.\n\n§ 3 Ziffer 5 des Mietvertrages lautet:\n\n\"Auch innerhalb der festen Vertragslaufzeit ist der Mieter berechtigt, das\nMietverhältnis außerordentlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende\neines jeden Kalenderjahres schriftlich zu kündigen, wenn ein Betriebser-\n\ngebnis (ohne Sonderabschreibungen) dieses Standortes, im Falle der\nUntervermietung auch für den Betreiber bezogen auf diesen Standort\nVerluste ausweist.\"\n\nDie Beklagte vermietete die Räume weiter an die S. Warenver-\n\ntriebs GmbH (im folgenden: S. GmbH), die in Brandenburg rund 50 Lebensmit-\n\ntelfilialen betreibt. Nachdem eine von der S. GmbH für das Kalenderjahr 1996\n\nerstellte Rentabilitätsberechnung für eine in den Mieträumen betriebene Filiale\n\neinen Verlust von - bereinigt - 15.100 DM auswies, kündigte die Beklagte mit\n\nSchreiben vom 18. Juni 1997 den Mietvertrag gemäß § 3 Ziffer 5 des Mietver-\n\ntrages zum 31. Dezember 1997. Ab 1. Januar 1998 stellte sie die Mietzahlun-\n\ngen ein.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Kündigung sei bereits deshalb unwirk-\n\nsam, weil die Beklagte dem Kündigungsschreiben keine Unterlagen beigefügt\n\nhabe, aus denen sich das negative Betriebsergebnis für die Filiale ergebe. Im\n\nübrigen sei das Betriebsergebnis im Jahr 1996 auch nicht negativ gewesen. Mit\n\nder Klage verlangt der Kläger Miete ab 1. Januar 1998.\n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgege-\n\nben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers,\n\nmit der dieser Mietzins für einen weiteren Zeitraum begehrt hat, hat das Ober-\n\nlandesgericht die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers\n\nzurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsin-\n\nstanz gestellten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe den Mietvertrag wirk-\n\nsam zum 31. Dezember 1997 gekündigt. Die Kündigung sei nicht deshalb un-\n\nwirksam, weil die Beklagte ihr keine Nachweise über das negative Geschäftser-\n\ngebnis der Filiale im Jahre 1996 beigefügt habe. Der Wortlaut des § 3 Ziffer 5\n\ndes Mietvertrages sei eindeutig und biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß die\n\nBeklagte das Vorliegen des außerordentlichen Kündigungsgrundes bereits zum\n\nZeitpunkt der Kündigungserklärung beweisen müsse. Der Beklagten sei es da-\n\nher unbenommen, die Berechtigung ihrer Kündigung im vorliegenden Rechts-\n\nstreit substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dieser Darle-\n\ngungspflicht sei die Beklagte durch Vorlage des Kostenstellenberichts vom\n\n6. Juni 1997 und des Prüfberichts der U. Prüfungs- und Treuhandgesell-\n\nschaft mbH vom 8. Juni 1999 nachgekommen. Das einfache Bestreiten dieses\n\nsubstantiierten Vortrags sei prozessual unbeachtlich. Denn der Kläger habe\n\nsich, um die Beklagte zum Beweis ihres Vortrags zu veranlassen, im einzelnen\n\nmit dem Zahlenwerk des Kostenstellenberichts auseinandersetzen und dieses\n\ngegebenenfalls ganz oder teilweise substantiiert bestreiten müssen. Es sei so-\n\nmit davon auszugehen, daß das Betriebsergebnis der Filiale im Jahre 1996 un-\n\nstreitig negativ gewesen sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-\n\nvision nicht in allen Punkten stand.\n\n1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, aus § 3 Ziffer 5 des Mietvertrages ergebe sich keine Vereinba-\n\nrung der Parteien dahingehend, daß die Beklagte das Vorliegen des außeror-\n\ndentlichen Kündigungsgrundes bereits zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung\n\nbeweisen müsse. Die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Willenser-\n\nklärungen und Individualvereinbarungen ist dem Tatrichter vorbehalten. Dessen\n\nAuslegung kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf über-\n\nprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die\n\nDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind und ob die Ausle-\n\ngung auf im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht (BGH Ur-\n\nteile vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968; vom\n\n5. Januar 1995 - IX ZR 101/94 - NJW 1995, 959; vom 16. Dezember 1998\n\n- VIII ZR 197/97 - NJW 1999, 1022, 1023, st.Rspr.). Einen derartigen Fehler\n\nrügt die Revision zu Unrecht. Auch eine interessengerechte Auslegung des\n\nVertrages gebietet nicht die Annahme, der Nachweis eines negativen Betriebs-\n\nergebnisses müsse schon bei Abgabe der Kündigungserklärung erbracht wer-\n\nden. Dem Interesse des Klägers daran, das Vorliegen des Kündigungsgrundes\n\nzu überprüfen, wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß er binnen der\n\nsechsmonatigen Kündigungsfrist von der Beklagten konkrete Nachweise für das\n\nnegative Betriebsergebnis verlangen kann.\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht das Bestreiten des negativen Betriebsergebnisses der S. GmbH im\n\nJahr 1996 durch den Kläger als unsubstantiiert unberücksichtigt gelassen und\n\ndeshalb seiner Entscheidung ein negatives Betriebsergebnis als unstreitig\n\nzugrunde gelegt hat.\n\nDer Kläger hat diesen Sachvortrag mit Nichtwissen bestritten. Das Be-\n\nrufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe das von der Beklagten vor-\n\ngelegte Zahlenwerk des Kostenstellenberichts substantiiert bestreiten müssen.\n\nDiese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nDas von der Beklagten vorgelegte Zahlenwerk ist, wie das Berufungsge-\n\nricht im Ansatz richtig sieht, als Parteivortrag der Beklagten zu werten. Daran\n\nändert es nichts, daß die Beklagte zusätzlich einen Prüfbericht einer Wirt-\n\nschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt hat. Ein solcher Prüfbericht kann allen-\n\nfalls bei einer Beweiswürdigung von Bedeutung sein, die das Berufungsgericht\n\ngerade nicht vorgenommen hat. Die Vorlage eines solchen Prüfberichtes kann\n\naber nicht das Recht des Prozeßgegners einschränken, die entsprechenden\n\nTatsachenbehauptungen zu bestreiten.\n\nDas von der Beklagten vorgelegte Zahlenwerk besteht aus einer Vielzahl\n\nvon einzelnen Tatsachenbehauptungen über Geschäftsvorgänge der in den\n\nvermieteten Räumen betriebenen Filiale. Jede einzelne dieser Behauptungen\n\nund damit auch das gesamte Zahlenwerk konnte der Kläger ohne weitere Er-\n\nläuterung mit Nichtwissen bestreiten, weil er darüber keine Kenntnis aus eige-\n\nner Wahrnehmung hatte (§ 138 Abs. 4 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, was der\n\nKläger nach Ansicht des Berufungsgerichts trotz seiner Unkenntnis über die\n\nGeschäftsvorgänge zur weiteren Substantiierung hätte vortragen können.\n\nIm übrigen hat der Kläger neben dem Bestreiten der Richtigkeit des ge-\n\nsamten Zahlenwerkes einige Positionen ausdrücklich bestritten, so z.B. die als\n\nPassivum verbuchte Zentralkostenumlage von 46.700 DM. Würde sie wegfal-\n\nlen, ergäbe sich schon statt des von der Beklagten geltend gemachten Verlu-\n\nstes ein Jahresgewinn von ca. 30.000 DM.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststellungen\n\nin zulässiger Weise nachholen kann.\n\nGerber\n\nSprick\n\nFuchs\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_115-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/xii-zr-115-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_115-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_115-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/xii-zr-115-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_115-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:05:27.163091+00:00"}}