{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_110-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-12-04","aktenzeichen":"XII ZR 110/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 110/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. Dezember 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen von dem Beklagten rückständigen Mietzins für die\n\nZeit von Juli bis Oktober 1997.\n\nMit Vertrag vom 26. Juli 1995 vermieteten die Kläger als Gesellschafter\n\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts an den Beklagten Gewerberäume für\n\ndie Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2000 zu einem monatlichen Mietzins von\n\n31.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Juli 1996 zog der Beklagte aus den\n\nMieträumen aus. In der Folgezeit einigten sich die Parteien über eine vorzeitige\n\nEntlassung des Beklagten aus dem Mietvertrag bei Verkauf des Anwesens oder\n\nStellen eines Nachmieters. Die Einzelheiten dieser Abrede sind - insbesondere\n\nwas die Stellung eines Nachmieters betrifft - zwischen den Parteien streitig.\n\nNach dem Vortrag der Kläger sollte der Beklagte aus dem Mietvertrag entlas-\n\nsen werden, wenn er einen Nachmieter für die Restlaufzeit des am 30. Juni\n\n2000 endenden Mietvertrages stellt. Nach dem Vortrag des Beklagten sollte der\n\nmit dem Nachmieter abzuschließende Mietvertrag eine Dauer von fünf Jahren\n\nmit einer Option für weitere fünf Jahre haben. Ab Juli 1997 stellte der Beklagte,\n\nder einen Teil des Objekts von Juli 1997 bis September 1998 untervermietet\n\nhatte, die Mietzahlungen ein.\n\nDie Kläger räumten mit Vertrag vom 1. August 1997 der Firma L. eine\n\nOption zum Kauf des Anwesens ein, welche diese am 30. September 1998\n\nausübte. Mit Schreiben vom 5. August 1997 kündigte der Beklagte das Mietver-\n\nhältnis fristlos, weil die Kläger von ihm benannte ernsthafte Mietinteressenten\n\nnicht akzeptiert und damit seine Entlassung aus dem Mietvertrag treuwidrig\n\nvereitelt hätten.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-\n\nten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, die der Senat angenommen hat, verfolgt\n\nder Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht be-\n\nwiesen, daß die Kläger seine Entlassung aus dem Mietvertrag vereitelt hätten.\n\nDabei hat es offengelassen, ob es nach der Vereinbarung der Parteien für eine\n\nEntlassung des Beklagten aus dem Mietvertrag ausreicht, daß er einen Nach-\n\nmieter nennt, der zum Abschluß eines Mietvertrages bis zum 30. Juni 2000,\n\ndem Ende des zwischen den Parteien vereinbarten Mietvertrags - wie die Klä-\n\nger behaupten - oder zum Abschluß eines Mietvertrages von fünf Jahren zu-\n\nzüglich einer Option von weiteren fünf Jahren - wie der Beklagte behauptet -\n\nbereit ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe nämlich der Beklagte\n\nweder für einen Mietvertrag bis zum 30. Juni 2000 noch für einen solchen für\n\nfünf Jahre mit Option auf weitere fünf Jahre einen geeigneten Nachmieter be-\n\nnannt. Einer Vernehmung der weiter von dem Beklagten benannten Zeugen\n\nzum Vorhandensein von Interessenten für Nachmiete oder Kauf habe es schon\n\ndeshalb nicht bedurft, weil der Zeuge v. P. bis auf den vom Landgericht ver-\n\nnommenen Zeugen Fr. keinen weiteren Interessenten namentlich habe benen-\n\nnen können. Im übrigen sei der Vortrag des Beklagten insoweit zu pauschal und\n\nunschlüssig.\n\n2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht die\n\nFeststellung, der Beklagte habe keinen geeigneten Ersatzmieter oder Käufer\n\nbenannt, unter Verletzung des Verfahrensrechts getroffen hat.\n\na) Zu Recht rügt die Revision einen Verstoß gegen § 286 ZPO, weil das\n\nBerufungsgericht keinen Beweis über die Behauptung des Beklagten erhoben\n\nhat, er habe bereits am 27. Mai 1997 die Firma F. AG (im\n\nfolgenden: Firma F.), vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Reinhard\n\nF. , als Mietinteressenten für fünf Jahre genannt; die Firma F. sei auch be-\n\nreit gewesen, das Objekt sofort zu kaufen. Die Verhandlungen seien daran ge-\n\nscheitert, daß die Kläger entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht für fünf\n\nJahre, sondern nur bis Mitte 2000 vermieten und frühestens zu diesem Zeit-\n\npunkt hätten verkaufen wollen. Nachdem das Berufungsgericht offengelassen\n\nhat, welche Dauer der mit dem Nachmieter abzuschließende Mietvertrag haben\n\nsollte, ist für die Revisionsinstanz von dem Vortrag des Beklagten auszugehen.\n\nDann hätten die Kläger nicht darauf bestehen dürfen, daß die Firma F. einen\n\nMietvertrag nur bis zum 30. Juni 2000 abschließt, sondern hätten mit der Fir-\n\nma F. einen Mietvertrag mit der gewünschten Mietvertragsdauer von fünf Jah-\n\nren abschließen müssen. Die Behauptung des Beklagten zur Bereitschaft der\n\nFirma F., vor dem 1. Juli 1997 also bevor der Beklagte seine Mietzahlungen\n\neinstellte, einen Mietvertrag abzuschließen, ist somit erheblich. Träfe sie zu,\n\nhätten die Kläger die vereinbarte Entlassung des Beklagten aus dem Mietver-\n\ntrag vereitelt.\n\nEine Vernehmung des Zeugen F. war auch nicht deshalb entbehrlich,\n\nweil der Zeuge v. P. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht außer dem\n\nebenfalls vernommenen Zeugen Fr. keine weiteren Interessenten für einen\n\nMietvertrag bis zum 30. Juni 2000 oder für fünf Jahre mit einer zusätzlichen\n\nOptionsmöglichkeit für fünf Jahre genannt habe. Aus der Aussage des Zeu-\n\ngen v. P. kann auf den Inhalt der Aussage des Zeugen F. nicht geschlossen\n\nwerden. Ein solcher Schluß wäre eine unzulässige vorweggenommene Be-\n\nweiswürdigung.\n\nb) Die weiteren Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, je-\n\ndoch nicht für durchgreifend erachtet. Er sieht insoweit nach § 565 a ZPO a.F.\n\nvon einer Begründung ab.\n\n3. Die Sache war somit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,\n\ndamit es die notwendigen Feststellungen und erforderlichen Beweiserhebungen\n\nnachholen kann. Dabei wird gegebenenfalls auch der weiteren Rüge der Revi-\n\nsion nachzugehen sein, wonach die Vertragsverhandlungen mit der Firma\n\nFuchs, die das Objekt zunächst habe anmieten, alternativ aber auch habe kau-\n\nfen wollen, letztlich daran gescheitert seien, daß die Kläger von ihr eine Absi-\n\ncherung für den beabsichtigten Kauf verlangt hätten, obwohl diese Bedingung\n\nnicht Gegenstand der Vereinbarung mit den Beklagten gewesen sei. Das\n\nOberlandesgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dieses Absiche-\n\nrungsverlangen der Kläger der Grund für das Scheitern eines Mietvertragsab-\n\nschlusses mit der Firma Fuchs gewesen ist.\n\nIm übrigen besteht Veranlassung zu folgenden Hinweis:\n\nDas Oberlandesgericht hat es nicht als treuwidrig erachtet, wenn der Be-\n\nklagte bis zur Ausübung der der Firma L. langfristig eingeräumten Kaufoption\n\nzur Mietzahlung verpflichtet bleibe. Denn es habe in der freien Entscheidung\n\nder Kläger gelegen, sich gegen eine Nachvermietung und für den Verkauf durch\n\nAbschluß eines Optionsvertrages mit der Firma L. zu entscheiden, weshalb\n\nnicht davon ausgegangen werden könne, daß die Kläger dadurch die Nachver-\n\nmietung zum Nachteil des Beklagten arglistig vereitelt hätten. Diese Beurteilung\n\ndes Oberlandesgerichts läßt eine Abwägung vermissen, ob es unter Berück-\n\nsichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Parteien mit Sinn und Zweck\n\nder getroffenen Abrede über die vorzeitige Entlassung des Beklagten aus dem\n\nMietvertrag zu vereinbaren ist, wenn die Kläger einem potentiellen Käufer eine\n\nlangfristige Kaufoption einräumen, obwohl eine sofortige Nachvermietung an\n\neinen Dritten und damit einhergehend eine Entlassung des Beklagten aus dem\n\nMietvertrag möglich wäre.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-04/xii-zr-110-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-04/xii-zr-110-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:35.668667+00:00"}}