{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_108-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"XII ZR 108/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. September 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1578; ZPO § 323 Zur Frage der Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtspre- chung - hier: Änderung der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB (Fortführung der Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569 ff.; und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 191/92 - FamRZ 1994, 562 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 108/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n5. September 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 1578; ZPO § 323\n\nZur Frage der Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtspre-\n\nchung - hier: Änderung der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578\n\nBGB (Fortführung der Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 -\n\nFamRZ 1983, 569 ff.; und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 191/92 - FamRZ 1994,\n\n562 ff.).\n\nBGH, Urteil vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - OLG München\nAG Ingolstadt\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und\n\ndie Richter Dr. Hahne, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 15. März\n\n2000 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts\n\n- Familiengericht - Ingolstadt vom 4. November 1999 dahin abge-\n\nändert, daß der Kläger in Abänderung von Ziff. 2 b des Prozeß-\n\nvergleichs des Amtsgerichts Ingolstadt vom 5. Februar 1997 nicht\n\nverpflichtet ist, der Beklagten in der Zeit von 1. September 1999\n\nbis zum 13. Juni 2001 nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Inso-\n\nweit wird die Widerklage insgesamt abgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage über die Ab-\n\nänderung eines Prozeßvergleichs über den nachehelichen Unterhalt der Be-\n\nklagten.\n\nDie 1988 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Februar 1997\n\nrechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge über die im März 1991 geborene\n\ngemeinsame Tochter wurde der Beklagten übertragen. Diese war in der Ehe\n\nbis zur Geburt des Kindes als Rechtsanwaltsgehilfin voll erwerbstätig; danach\n\narbeitete sie trotz der Betreuung des Kindes halbtags und setzte diese Tätig-\n\nkeit auch nach Trennung und Scheidung fort, und zwar auch, als das Kind im\n\nAugust 1999 am Herzen operiert wurde.\n\nIn dem am 5. Februar 1997 geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich\n\neinigten sich die Parteien unter anderem auf folgende Unterhaltsregelung:\n\n\"2. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab\n\n01.03.1997, jeweils monatlich im Voraus bis spätestens 5. Werktag\n\njeden Monats, folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:\n\na) Kindesunterhalt ... 392,50 DM\n\nb) Ehegattenunterhalt 286,-- DM\n\nBemessungsgrundlage: Bereinigtes Einkommen des Antragstel-\n\nlers 2.679,13 DM zuzüglich Steuererstattung von monatlich\n\n24,45 DM ergibt 2.703,58 DM.\n\nKindesunterhalt somit Einkommensgruppe 3, Alterstufe 2, erhöht\n\num 0,5 gleich 502,50 DM (Zahlbetrag somit abzüglich 110,-- DM\n\nhälftiges Kindergeld gleich 392,50 DM). Nach Abzug des Kindes-\n\nunterhalts verbleiben 2.201,08 DM. 3/7 hieraus 943,32 DM.\n\nBereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin 1.274,97 DM ab 1/7\n\ngleich 182,14 DM verbleiben 1.092,83 DM, anrechenbar auf den\n\n3/7 Betrag wegen überobligatorischer Tätigkeit die Hälfte gleich\n\n546,41 DM zuzüglich monatlicher Zinsen von 110,85 DM ergibt\n\n657,26 DM.\n\nEhegattenunterhalt \n\nsomit nach der Anrechnungsmethode\n\n286,06 DM oder gerundet 286,-- DM, worauf sich die Parteien ei-\n\nnigen.\"\n\nDie Einkommen beider Parteien waren dabei um 5 % pauschalen Be-\n\nrufsaufwand bereinigt worden.\n\n1999 erzielten der Kläger ein Erwerbseinkommen von monatlich\n\n2.975 DM netto zuzüglich einer monatlichen Steuererstattung von 27 DM (=\n\ninsgesamt 3.002 DM), die Beklagte ein Erwerbseinkommen aus ihrer Halb-\n\ntagstätigkeit von monatlich netto 1.332 DM zuzüglich monatlicher Zinseinkünfte\n\nvon 113 DM. Für die Tochter zahlte der Kläger den Kindesunterhalt von monat-\n\nlich 522 DM.\n\nDer Kläger hat den Wegfall des Ehegattenunterhalts unter Hinweis dar-\n\nauf begehrt, daß die Tochter seit September 1999 die dritte Grundschulklasse\n\nbesuche und keiner intensiven Betreuung mehr bedürfe, weshalb das Einkom-\n\nmen der Beklagten nicht mehr als überobligatorisch erzielt anzusehen, sondern\n\nvoll auf den Unterhalt anzurechnen sei. Die Beklagte hat widerklagend die Er-\n\nhöhung ihres Unterhaltsanspruchs auf monatlich 446 DM begehrt, da sich das\n\nEinkommen des Klägers erhöht habe und im übrigen der Unterhalt nach der\n\nDifferenzmethode zu berechnen sei.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es\n\nden Vergleich dahin abgeändert, daß der Kläger ab April 1999 einen monatli-\n\nchen Unterhalt von 407 DM zu zahlen habe, befristet bis einschließlich Februar\n\n2006, das heißt bis zum Erreichen des 15. Lebensjahres des Kindes. Im übri-\n\ngen hat es die Widerklage abgewiesen. Den Unterhalt hat es nicht nach der\n\nAnrechnungs-, sondern nach der sogenannten Additionsmethode ermittelt.\n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das amtsge-\n\nrichtliche Urteil dahin abgeändert, daß der Kläger auf die Widerklage in Abän-\n\nderung des Prozeßvergleichs ab 7. Oktober 1999 einen monatlichen Unterhalt\n\nvon 366 DM an die Beklagte zu zahlen habe. Im übrigen hat es die Widerklage\n\nabgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.\n\nGegen die Zurückweisung seiner Berufung wendet sich der Kläger mit der zu-\n\ngelassenen Revision, mit der er den vollständigen Wegfall seiner Unterhalts-\n\npflicht ab September 1999 verfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\nI.\n\n1. Das Oberlandesgericht ist aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung\n\ndavon ausgegangen, daß die Parteien die Frage der Methode zur Berechnung\n\ndes Unterhalts durch die Aufnahme des genauen Rechengangs und durch den\n\nHinweis auf die Anrechnungsmethode verbindlich geregelt haben, indem sie\n\ndas bereinigte Nettoeinkommen der Beklagten nicht in die Bedarfsermittlung\n\neinbezogen, sondern - da ihre Tätigkeit wegen der Kindesbetreuung überobli-\n\ngatorisch sei - zur Hälfte auf die 3/7-Bedarfsquote aus dem bereinigten Ein-\n\nkommen des Klägers angerechnet haben. Für den Kläger ergebe sich ein Ab-\n\nänderungsgrund daraus, daß der Beklagten ab Beginn der dritten Grundschul-\n\nklasse des Kindes die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit obliege. Diese müsse\n\nsie auch bei erhöhter Betreuungsbedürftigkeit des Kindes nach dessen Her-\n\nzoperation nicht einschränken, weil das Kind durch die Großeltern mitbetreut\n\nwerde. Daher sei ihr Einkommen jetzt nicht mehr als überobligatorisch erzielt\n\nanzusehen, sondern voll zu berücksichtigen.\n\nFür die Widerklage der Beklagten lägen ebenfalls Abänderungsgründe\n\nvor. Zum einen ergebe sich dies aus der Einkommenserhöhung des Klägers,\n\nzum anderen aus dem Umstand, daß das Oberlandesgericht seine Rechtspre-\n\nchung ändere und das Einkommen der Beklagten - entgegen der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs, nach der ein durch überobligatorische Tätigkeit\n\nerzieltes Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht präge - generell\n\nals eheprägend ansehe und in die Bedarfsbemessung einbeziehe. Diese Ände-\n\nrung der Rechtsprechung stelle eine wesentliche Abweichung von der Ge-\n\nschäftsgrundlage des Vergleichs dar, die dessen Abänderung rechtfertige. Den\n\nEinwand des Klägers, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gegeben\n\nsei, weil die bereits während der Ehe ausgeübte Halbtagstätigkeit der Beklag-\n\nten schon nach alter Rechtsprechung als eheprägend anzusehen und damit in\n\ndie Differenzmethode einzubeziehen gewesen sei, die Parteien aber dennoch\n\nden Unterhaltsbedarf ausschließlich nach dem Einkommen des Klägers be-\n\nmessen und auf diesen Bedarf das - wegen der Unzumutbarkeit gekürzte - Ein-\n\nkommen der Beklagten angerechnet hätten, hat es zurückgewiesen. Nach den\n\nFeststellungen des Oberlandesgerichts beruht die Festlegung des Einkom-\n\nmens der Beklagten als überobligatorisch und damit nicht eheprägend auf der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß eine trotz Betreuung eines klei-\n\nnen Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit im Regelfall unzumutbar sei, jederzeit\n\nwieder eingestellt werden könne und daher die ehelichen Lebensverhältnisse\n\nnicht präge, so daß ein daraus erzieltes Einkommen auch nicht in die Bedarfs-\n\nbemessung nach der sogenannten Differenzmethode einfließen könne. Entge-\n\ngen der Auffassung des Klägers handle es sich daher bei der Abänderungswi-\n\nderklage der Beklagten nicht um den Versuch einer Fehlerkorrektur des Ver-\n\ngleichs, die nur unter sehr beschränkten Voraussetzungen möglich wäre.\n\nNach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Abänderungsklage des\n\nKlägers unbegründet, die Widerklage der Beklagten dagegen teilweise be-\n\ngründet, weil die Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Haushaltsführung\n\nund Kinderbetreuung bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse zu\n\nändern sei. Angesichts des gewandelten Ehebildes sei heute davon auszuge-\n\nhen, daß eine Ehefrau ihre Berufstätigkeit nur zeitweise wegen der Kindesbe-\n\ntreuung aufgebe oder - wie hier - einschränke. Daher sei auch eine solche Ehe\n\nwie eine Doppelverdienerehe zu behandeln und der nachehezeitlich erzielte\n\nVerdienst des haushaltsführenden Ehegatten generell als eheprägend anzuse-\n\nhen und in die Unterhaltsbedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensver-\n\nhältnissen einzubeziehen. Dies gelte erst recht, wenn die Berufstätigkeit - wie\n\nhier - trotz der Kindesbetreuung bereits in der Ehe ausgeübt worden sei und\n\nnach der Scheidung fortgesetzt werde. Andernfalls würde gerade der sozial\n\nschwache Ehegatte, der die Berufstätigkeit aus Not ausübe, benachteiligt,\n\nwenn die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes mit zunehmendem Alter abneh-\n\nme und die Berufstätigkeit damit nicht mehr unzumutbar sei, sondern das da-\n\ndurch erzielte Einkommen in voller Höhe auf einen Unterhaltsbedarf anzurech-\n\nnen sei, der - wie bisher - nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen\n\nermittelt werde. Denn dann entfalle der Unterhaltsanspruch in der Regel selbst\n\nbei einer Teilzeittätigkeit. Berechne sich der Unterhalt hingegen aus der Diffe-\n\nrenz der Einkünfte, bleibe der Anspruch zumindest während der Kindesbetreu-\n\nung bestehen. § 1577 Abs. 2 BGB stehe einer solchen Einbeziehung überobli-\n\ngatorischer Einkünfte in die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB\n\nnicht entgegen.\n\nDas Oberlandesgericht hat demgemäß den Unterhaltsanspruch der Be-\n\nklagten unter Einbeziehung ihres nunmehr insgesamt zu berücksichtigenden\n\nHalbtagseinkommens nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode\n\nermittelt. Dabei hat es die aktuellen Nettoeinkommen der Parteien vorab um\n\n5 % pauschalen Berufsaufwand bereinigt, wie es die Parteien auch im Ver-\n\ngleich vorgesehen hatten, und den jeweiligen Erwerbstätigenbonus entspre-\n\nchend den geänderten Bayerischen Richtlinien nicht mehr mit 1/7, sondern mit\n\n1/10 bemessen, da insoweit die Grundlagen des Vergleichs keine Bindungs-\n\nwirkung hätten. Die Zinseinkünfte der Beklagten hat es dagegen entsprechend\n\nden insoweit unveränderten Vorgaben des Vergleichs als nichtprägend ange-\n\nsehen und vom ermittelten Unterhaltsbedarf abgesetzt. Es ist damit zu folgen-\n\ndem Unterhalt gekommen:\n\nbereinigtes Nettoeinkommen des Klägers:\n\n(3.002 DM ./. Berufsaufwand 150 DM ./. Tabellenkindesunterhalt 522 DM)\n\n= 2.330 DM.\n\nbereinigtes Nettoeinkommen der Beklagten:\n\n(1.332 DM ./. Berufsaufwand 67 DM) = 1.265 DM zuzüglich Zinsen 113 DM\n\n= 1.378 DM\n\nBedarf: 1/2 x (9/10 x 2.330 DM + 9/10 x 1.265 DM) = 1.618 DM.\n\nHöhe: 1.618 DM ./. (9/10 x 1.265 DM + 113 DM) = 366 DM.\n\nDiesen Unterhaltsanspruch hat es der Beklagten ab dem 7. Oktober\n\n1999, dem Zeitpunkt der Zustellung ihrer Abänderungswiderklage, zuerkannt,\n\nda eine rückwirkende Erhöhung mangels Verzuges des Klägers nicht in Be-\n\ntracht komme.\n\nII.\n\nDem kann nicht in allen Punkten uneingeschränkt gefolgt werden.\n\n1. Handelt es sich bei dem abzuändernden Titel, wie hier, um einen Pro-\n\nzeßvergleich, erfolgt die in § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorge-\n\nsehene Anpassung an veränderte Verhältnisse zwar in der Form des § 323\n\nAbs. 1 ZPO. Da aber Geltungsgrund der Vereinbarung ausschließlich der Par-\n\nteiwille ist, richtet sich die Anpassung inhaltlich allein nach den Regeln des\n\nmateriellen Rechts, das heißt nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsät-\n\nzen über den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage, die zu\n\neiner differenzierteren Regelung als der in § 323 Abs. 1 ZPO vorgesehenen\n\nführen (vgl. BGHZ GSZ 85, 64, 73; ständige Rechtsprechung des Senats, sie-\n\nhe Senatsurteil vom 15. März 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995, 665, 666).\n\nFür die Zulässigkeit der Abänderungsklage ist erforderlich, aber auch\n\ngenügend, daß der Kläger - wenn auch beim Prozeßvergleich ohne die zeitli-\n\nchen Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO (vgl. GSZ aaO S. 74) -\n\nTatsachen behauptet, die eine wesentliche Änderung der von den Parteien\n\nübereinstimmend zugrunde gelegten und für die damalige Vereinbarung maß-\n\ngebenden Umstände ergeben und daher nach Treu und Glauben eine Anpas-\n\nsung erfordern. Fehlt deren Behauptung, ist die Klage als unzulässig abzuwei-\n\nsen. Erweist sie sich als unrichtig oder die Änderung als unwesentlich, ist die\n\nAbänderungsklage unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. Senatsurteile vom\n\n26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355; vom 15. Juni 1986\n\n- IVb ZR 3/85 - NJW-RR 1986, 938; und vom 23. November 1994 - XII ZR\n\n168/93 - FamRZ 1995, 221, 222).\n\nSowohl die Klage als auch die Widerklage sind hier zulässig. Für die\n\nKlage ergibt sich dies aus der Behauptung, nach Einschulung des Kindes in\n\ndie dritte Grundschulklasse sei es weniger betreuungsbedürftig, so daß das\n\nEinkommen der Beklagten nunmehr voll anzurechnen sei. Für die Widerklage\n\nder Beklagten folgt die Zulässigkeit schon aus der Behauptung des gestiege-\n\nnen Einkommens des Klägers, so daß es in diesem Rahmen auf ihren weiteren\n\nVortrag zur geänderten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts hinsichtlich\n\nder Anwendung der Differenz- bzw. Additionsmethode nicht ankommt.\n\n2. Für die Begründetheit der beiderseitigen Abänderungsbegehren\n\nkommt es entscheidend darauf an, in welcher Weise der Unterhaltsbedarf der\n\nBeklagten zu berechnen ist. Umfaßt die Bindungswirkung des Prozeßve r-\n\ngleichs die darin angewandte Berechnungsweise und ist demgemäß auch für\n\neine Abänderungsentscheidung davon auszugehen, daß die für den Unter-\n\nhaltsbedarf der Beklagten maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse allein\n\ndurch das Erwerbseinkommen des Klägers bestimmt werden und das Einkom-\n\nmen der Beklagten auf den so zu bemessenden Bedarf anzurechnen ist (sog.\n\nAnrechnungsmethode), so erweisen sich das Abänderungsbegehren des Klä-\n\ngers als begründet, die Widerklage der Beklagten dagegen als unbegründet,\n\nwie nachfolgende Berechnung auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht\n\nfestgestellten Einkommen ergibt:\n\nNettoeinkommen des Klägers:\n\n(3.002 DM \n\n./. 5 % Berufsaufwand 150 DM \n\n./. Kindesunterhalt 522 DM)\n\n= 2.330 DM x 3/7 = 998 DM Unterhaltsbedarf.\n\nNettoeinkommen der Beklagten:\n\n(1.332 DM ./. 5 % Berufsaufwand 67 DM ./. 1/7 Erwerbsbonus 180 DM)\n\n= 1.085 DM zuzüglich 113 DM Zinsen = 1.198 DM.\n\nUnterhalt: 998 DM ./. 1.198 DM = 0 DM).\n\n3. Indessen hat das Oberlandesgericht eine derartige Bindung an die im\n\nProzeßvergleich angewandte Berechnungsweise verneint, weil es festgestellt\n\nhat, die Parteien hätten die ehelichen Lebensverhältnisse lediglich deshalb nur\n\nnach dem Manneseinkommen bemessen und das Einkommen der Frau als\n\nnicht prägend angesehen, weil das der herrschenden Rechtspraxis entspro-\n\nchen habe. Dieser Praxis könne es jedoch nicht länger folgen, sondern sehe\n\nEinkommen, wie es die Beklagte bei Vergleichsabschluß aus überobligatori-\n\nscher Tätigkeit erzielt habe, als für die ehelichen Lebensverhältnisse mitbe-\n\nstimmend an. Diese Änderung der Rechtsprechung habe die Geschäftsgrund-\n\nlage des vorliegenden Vergleichs geändert und die Bindungswirkung insoweit\n\nentfallen lassen.\n\nSoweit das Oberlandesgericht jedoch bereits die Änderung seiner\n\nRechtsprechung (bzw. auch die des vorausgehenden Amtsgerichts) als ausrei-\n\nchenden Abänderungsgrund ansieht, ist ihm nicht zu folgen.\n\na) Einigkeit besteht darin, daß eine Änderung der Gesetzeslage und die\n\nihr gleichkommende verfassungskonforme Auslegung einer Norm durch das\n\nBundesverfassungsgericht eine Abänderung sowohl bei Vergleichen als auch\n\nbei Urteilen erlaubt (vgl. unter anderem Senatsurteil vom 12. Juli 1990 - XII ZR\n\n85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO,\n\n59. Aufl., § 323 Rdn. 18; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 323 Rdn. 63\n\nund 66; Stein/Jonas/Leipold ZPO, 21. Aufl., § 323 Rdn. 24, der allerdings hier-\n\nfür die Vollstreckungsabwehr- bzw. Leistungsklage vorschlägt; Wieczorek ZPO,\n\n2. Aufl., § 323 B II b 6; Zöller/Vollkommer ZPO, 22. Aufl., § 323 Rdn. 32; Braun,\n\nGrundfragen der Abänderungsklage, 1994, S. 217; Göppinger/Vogel, Unter-\n\nhaltsrecht, 7. Aufl., Rdn. 2403; Graba, Abänderung von Unterhaltstiteln,\n\n2. Aufl., Rdn. 274, 275 jew.m.w.N.).\n\nb) Eine Änderung der Rechtsprechung wird dagegen von Teilen der Lite-\n\nratur und Rechtsprechung nicht als ausreichend bezeichnet (vgl. BAGE 82,\n\n291, 301 - nur für Urteile -; Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO; Münch-\n\nKomm/Gottwald aaO; Musielak ZPO, § 323 Rdn. 27; Stein/Jonas/Leipold aaO\n\nRdn. 23; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 323 Rdn. 79;\n\nThomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 323 Rdn. 20; vgl. auch OLG Hamm NJW\n\n1984, 315 jew.m.w.N.; a.A. - und zwar sowohl für Urteile als auch Vergleiche -\n\nBraun aaO S. 220 ff.; Graba aaO Rdn. 278; Schwab/Maurer Handbuch des\n\nScheidungsrechts, 4. Aufl., I Rdn. 1033; Wieczorek aaO B II b 7; Zöller/\n\nVollkommer aaO Rdn. 32; Scholz Anmerkung in FamRZ 2001, 1061, 1064;\n\nLuthin ebenda S. 1065; differenzierend für Vergleiche: Johannsen/Henrich/\n\nBrudermüller aaO Rdn. 66; Göppinger/Vogel aaO Rdn. 2402; Musielak aaO\n\nRdn. 48). Allerdings wird sie dabei häufig einer bloßen Änderung der rechtli-\n\nchen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Regelung zugrunde\n\nliegen, gleichgestellt (vgl. Braun aaO S. 219; siehe auch Thomas/Putzo aaO).\n\nFür diese letzteren Fälle hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daß\n\nbloße Veränderungen der rechtlichen Beurteilung bereits bekannter und im\n\nfrüheren Verfahren gewürdigter tatsächlicher Verhältnisse eine Abänderung\n\nnicht rechtfertigen können, da die Abänderung nur der Korrektur einer fehlge-\n\nschlagenen Prognose dient, nicht aber wie ein Rechtsmittel der Beseitigung\n\nvon Fehlern (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 338/81 -\n\nFamRZ 1983, 260, 263; 15. Januar 1986 - IVb ZR 3/85 - NJW-RR 1986, 938,\n\n939; 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981, 984; 18. März 1992\n\n- XII ZR 24/91 - NJW-RR 1992, 1091, 1092).\n\nDer Bundesgerichtshof hat die Frage, ob eine Rechtsprechungsände-\n\nrung auch bei Urteilen eine Abänderung erlaubt, offengelassen (Senatsurteil\n\nvom 12. Juli 1990 aaO). Einer Entscheidung bedarf es auch hier nicht, da es\n\nsich um einen Prozeßvergleich handelt.\n\nc) Für Prozeßvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat der Bundes-\n\ngerichtshof bereits entschieden, daß die Änderung einer gefestigten höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen füh-\n\nren kann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage\n\nim Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in die-\n\nsen Fällen ist, daß beim Abschluß einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irrtum\n\nüber die Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann, wenn\n\ndie Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt\n\ngeschlossen worden wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien\n\nauf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten\n\nRechtslage aufgebaut war (BGHZ 58, 355, 362 ff.; Senatsurteile vom\n\n26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 573; 2. Februar 1994\n\n- XII ZR 191/92 - FamRZ 1994, 562, 564; 15. März 1995 - XII ZR 257/93 -\n\nFamRZ 1995, 665, 666). Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Ver-\n\nhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben und von\n\nwelcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise sodann\n\neine Anpassung an die veränderte Rechtslage erfolgen kann, bedarf einer\n\nsorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Es\n\ngenügt nicht, daß ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei\n\nunzumutbar erscheint, vielmehr muß hinzukommen, daß das Abgehen vom\n\nVereinbarten der anderen Partei auch zuzumuten ist (BGHZ 58 aaO 363). Da-\n\nbei ist auch zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelun-\n\ngen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, was insbe-\n\nsondere für Scheidungsfolgenvereinbarungen gilt, die mehrere Punkte (z.B.\n\nVermögensausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich) enthalten. Zudem muß\n\nes sich um eine Rechtsprechungsänderung handeln, die eine andere Rechts-\n\nlage schafft und damit in ihren Auswirkungen einer Gesetzesänderung oder\n\nÄnderung der Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts vergleichbar ist. Das kommt grundsätzlich nur für die Änderung einer\n\ngefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, nicht aber einer Rechtspre-\n\nchung der Instanzgerichte in Betracht, da die Parteien bei der Regelung von\n\nDauerschuldverhältnissen im Zweifel von derjenigen Rechtslage ausgehen, die\n\nsie aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung als gefestigt ansehen. Aus-\n\nnahmen hiervon sind allenfalls denkbar, wenn die Parteien erkennbar eine be-\n\nstimmte, nur in ihrem Oberlandesgerichtsbezirk vertretene Rechtsauffassung\n\nzugrunde legen, die - mit erheblichen Auswirkungen für die getroffene Dauer-\n\nregelung - aufgegeben wird, so daß ein weiteres Festhalten hieran gegen Treu\n\nund Glauben verstieße. Haben die Parteien ihre Vereinbarung auf der Grund-\n\nlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen, kann folglich die bloße\n\nÄnderung der Rechtsprechung von Instanzgerichten noch nicht zu einer Abän-\n\nderung des Prozeßvergleichs führen.\n\n4. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts sind die Parteien im\n\nvorliegenden Fall auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 -\n\nFamRZ 1998, 1501 ff. m.w.N.) davon ausgegangen, daß die trotz der Betreu-\n\nung des seinerzeit fünfjährigen Kindes ausgeübte Halbtagstätigkeit der Be-\n\nklagten als überobligationsmäßig anzusehen und daher ihr Erwerbseinkommen\n\nzur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnis-\n\nsen nicht heranzuziehen sei; vielmehr richte sich dieser allein nach dem Ein-\n\nkommen des Unterhaltspflichtigen. Diese Auslegung, die dem Wortlaut des\n\nVergleichs entspricht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie steht\n\nauch dem Einwand des Klägers entgegen, daß schon damals das Erwerbsein-\n\nkommen der Beklagten als eheprägend in die Bedarfsbemessung hätte einbe-\n\nzogen werden müssen, so daß sie sich jetzt nicht auf eine abweichende, die-\n\nsen Rechtsfehler korrigierende Berechnungsweise stützen könne. Wie das\n\nOberlandesgericht im übrigen rechtlich bedenkenfrei ausführt, entsprach der\n\nVergleich auch der üblichen Rechtspraxis des § 1577 Abs. 2 BGB, dem über-\n\nobligationsmäßig erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen der Anrechnungsme-\n\nthode die Hälfte seines Einkommens anrechnungsfrei zu belassen.\n\n5. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es jedoch, daß das\n\nOberlandesgericht bereits die Änderung seiner eigenen Rechtsprechung, mit\n\nder es ein vom unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Trennung oder Schei-\n\ndung erzieltes Einkommen generell als eheprägend in die Bedarfsbemessung\n\neinbezieht und dies - konsequent - auch auf unzumutbare Einkünfte erstreckt,\n\nzum Anlaß nimmt, den Vergleich auf Antrag der Beklagten ab Oktober 1999\n\nabzuändern. Vielmehr fehlt es für die Zeit bis zum 13. Juni 2001 an einem Ab-\n\nänderungsgrund, so daß insoweit die Abänderungsklage des Mannes Erfolg\n\nhat und die Widerklage abzuweisen ist. Für die Zeit ab dem 13. Juni 2001 be-\n\ndarf es dagegen näherer Prüfung, ob auf die Widerklage der Frau hin der Ver-\n\ngleich abzuändern ist, so daß die Sache insoweit an das Oberlandesgericht\n\nzurückzuverweisen war:\n\na) Hat das Oberlandesgericht seine Rechtsprechung erst mit dem hier\n\nvorliegenden Urteil, also zum 15. März 2000, geändert, ist es schon nach sei-\n\nnem eigenen Ansatz fehlerhaft, den Vergleich rückwirkend zum 7. Oktober\n\n1999 abzuändern. Denn die Änderung einer Rechtsprechung kann frühestens\n\nab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem sie eingetreten ist. Insoweit\n\nergibt sich kein Unterschied zur Änderung tatsächlicher individueller Verhält-\n\nnisse. Auch der Umstand, daß die Präklusionsvorschriften des § 323 Abs. 2\n\nund 3 ZPO beim Prozeßvergleich nicht gelten (BGHZ GSZ aaO 73), steht dem\n\nnicht entgegen. Zwar errichten sie nur zeitliche Schranken für die Abänderung\n\nvon Urteilen, nicht von Prozeßvergleichen, indem Absatz 2 nur Abänderungs-\n\ngründe zuläßt, die nach Erlaß des Urteils entstanden sind und Abs. 3 eine Ab-\n\nänderung nur für die Zeit nach Klageerhebung ermöglicht. Weder für Urteile\n\nnoch für Prozeßvergleiche ist es jedoch möglich, Abänderungsgründe eingrei-\n\nfen zu lassen, bevor sie überhaupt entstanden sind. Daher kann auch eine\n\nveränderte Rechtslage frühestens ab dem Zeitpunkt auf die Rechtsverhältnisse\n\nder Parteien einwirken, zu dem sie eingetreten ist (Senatsurteil BGHZ 80, 389,\n\n397; vgl. auch BGHZ 70, 295, 298, 299). Das wäre, legt man die Rechtspre-\n\nchungsänderung durch das Oberlandesgericht zugrunde, erst ab 15. März\n\n2000.\n\nb) Davon abgesehen kann dem Oberlandesgericht aber deshalb nicht\n\ngefolgt werden, weil - wie oben unter 3. c) dargelegt - grundsätzlich nur die Än-\n\nderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als grundlegende Änderung\n\nder Rechtslage angesehen werden kann, die eine Abänderung des Vergleichs\n\nerlaubt, nicht dagegen eine unter Umständen sogar vereinzelt bleibende Ände-\n\nrung der Rechtsprechung von Instanzgerichten. Für die hier vorliegende Fall-\n\ngestaltung kann daher eine Abänderung nur mit einer geänderten Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs begründet werden. Diese ist hier erst mit den\n\nvom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99\n\nFamRZ 2001, 986) geänderten Grundsätzen zur Unterhaltsbedarfsbemessung\n\neingetreten. Denn dort hat der Senat ausgeführt, daß sich der nach § 1578\n\nBGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfä-\n\nhigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt,\n\nden Haushalt geführt und erst nach Trennung oder Scheidung eine Erwerbstä-\n\ntigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur\n\nVerfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. Viel-\n\nmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Fami-\n\nlienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der\n\nEhe durch Haushaltsführung und Kindesbetreuung erbrachten Leistungen der\n\nErwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind\n\nund die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von die-\n\nser Gleichwertigkeit hat der Senat auch ein Erwerbseinkommen des unter-\n\nhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt, bei der Un-\n\nterhaltsbemessung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der\n\nsogenannten Anrechnungsmethode, sondern nach der Additions- bzw. Diffe-\n\nrenzmethode ermittelt. Diese geänderte Rechtsprechung ist nicht etwa nur als\n\nandere rechtliche Beurteilung bereits bekannter und gewürdigter tatsächlicher\n\nVerhältnisse zu werten. Sie beruht vielmehr auf einer abweichenden Sicht des\n\n§ 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der \"eheprägenden Verhält-\n\nnisse\" und führt mit ihrer das bisherige Berechnungssystem verändernden Ad-\n\nditions- bzw. Differenzmethode für die betroffenen Fallgestaltungen zu einer\n\nneuen Rechtslage. Sie erfaßt auch Fälle wie den vorliegenden, in denen ein\n\nErwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als ehe-\n\nprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen wurde, weil es durch eine un-\n\nzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prä-\n\ngende Erwerbstätigkeit erzielt wurde.\n\nEine Abänderung konnte daher frühestens ab der Verkündung des maß-\n\ngebenden Senatsurteils vom 13. Juni 2001 in Betracht kommen. Diesem Ge-\n\nsichtspunkt trägt das - bereits früher ergangene - Urteil des Oberlandesgerichts\n\nnicht Rechnung.\n\naa) Für die Zeit vom 1. September 1999, dem Zeitpunkt, ab dem der\n\nKläger wegen der Einschulung des Kindes in die dritte Grundschulklasse eine\n\nvolle Anrechnung des Einkommens der Beklagten auf ihren Unterhaltsbedarf\n\nverlangt, bis zur Verkündung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 verbleibt es\n\nbei der früheren Rechtslage, die die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt\n\nhaben. Die Vereinbarung ist nur an die individuell geänderten Verhältnisse,\n\nalso an die erhöhten Einkünfte beider Parteien und das gestiegene Lebensalter\n\ndes Kindes anzupassen. Das Oberlandesgericht geht nach Abwägung der Ge-\n\nsamtumstände - Einschulung des Kindes in die dritte Klasse, Sicherstellung\n\nseiner Betreuung durch die Großeltern - rechtsfehlerfrei von einer Erwerbsob-\n\nliegenheit der Beklagten im Umfang ihrer bereits ausgeübten Halbtagstätigkeit\n\naus. Dementsprechend ist das Einkommen der Beklagten voll auf ihren allein\n\naus dem Einkommen des Klägers errechneten Unterhaltsbedarf anzurechnen,\n\nso daß sich für den genannten Zeitraum kein Unterhaltsanspruch ergibt (siehe\n\nBerechnung oben unter 2.). Damit ist insoweit die Abänderungsklage begrün-\n\ndet und die Widerklage unbegründet.\n\nbb) Für die Zeit ab dem 13. Juni 2001 ist die geänderte Rechtsprechung\n\ndes Senats zu berücksichtigen. Daß sich hieraus eine wesentliche Abweichung\n\nvon der Geschäftsgrundlage des Vergleichs ergibt, wie das Oberlandesgericht\n\nausführt, genügt freilich für sich allein noch nicht. Erforderlich ist darüber hin-\n\naus die Prüfung, ob - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen - dem Klä-\n\nger das Abgehen von dem Vereinbarten zuzumuten ist (vgl. oben unter 3. c).\n\nDabei kann auch die Frage, ob die Beklagte im Haus ihrer Eltern mietfrei oder\n\nverbilligt wohnt, eine Rolle spielen. Zwar ist richtig, daß freiwillige Zuwendun-\n\ngen Dritter die Unterhaltspflicht nicht berühren. Im Rahmen der Zumutbarkeit\n\nkann jedoch von Belang sein, daß der Kläger neben seinen Unterhaltspflichten\n\ngegenüber der Beklagten und dem Kind noch Mietaufwendungen hat, während\n\ndie Beklagte mietfrei lebt. Andererseits dürfte zugunsten der Beklagten ins\n\nGewicht fallen, daß ihr Unterhalt für die Zeit von September 1999 bis Juni 2001\n\nund, soweit es den Aufstockungsunterhalt betrifft, für die Zeit ab Februar 2006\n\n(wegen der zeitlichen Begrenzung) entfällt. Da das Oberlandesgericht zur\n\nWohnungsfrage - was die Revision zutreffend rügt - keine Feststellungen ge-\n\ntroffen hat und ferner keine Gesamtabwägung vorgenommen hat, ist dem Se-\n\nnat eine eigene Entscheidung verwehrt. Daher ist die Sache insoweit an das\n\nOberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n6. Für das weitere Verfahren ist auf folgendes hinzuweisen:\n\nZutreffend ist, daß das Oberlandesgericht die Zinseinkünfte der Be-\n\nklagten entsprechend den insoweit unverändert gebliebenen Vorgaben des\n\nVergleichs als nicht prägend angesehen und auf den Unterhaltsanspruch der\n\nBeklagten angerechnet hat. Im Ansatz rechtsbedenkenfrei ist ferner die auf\n\ntatrichterlicher Beurteilung beruhende Bemessung des Erwerbstätigenbonus\n\nmit 1/10. Die Parteien haben im Vergleich einen Pauschalabzug von 5 % Be-\n\nrufsaufwand vorgenommen und - anhand der Quote von 3/7 - einen Erwerbstä-\n\ntigenbonus von 1/7 berücksichtigt. Die Entscheidung, in welcher Höhe nunmehr\n\n- bei leicht gestiegenen Einkünften der Parteien - beide Faktoren zu berück-\n\nsichtigen sind, obliegt dem Tatrichter, der sie aufgrund einer notfalls ergänzen-\n\nden Auslegung des Vergleichs zu treffen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. April\n\n1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790, 792).\n\nGegen die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach\n\n§ 1573 Abs. 5 BGB hat die insoweit allein beschwerte Beklagte kein Rechts-\n\nmittel eingelegt, so daß das Oberlandesgericht zu Recht nicht geprüft hat, ob\n\ndie Begrenzung zu Recht erfolgt ist. Bedenken bestehen indessen dagegen,\n\ndaß es keine betragsmäßige Unterscheidung vorgenommen hat, inwieweit der\n\nAnspruch auf § 1570 BGB und § 1573 Abs. 2 BGB beruht. Da das Oberlandes-\n\ngericht ersichtlich davon ausgeht, daß ein Teilanspruch nach § 1573 Abs. 2\n\nBGB neben § 1570 BGB auch schon im Zeitraum bis Februar 2006 gegeben ist\n\nund da weitere Abänderungsbegehren bis zu diesem Zeitpunkt nicht auszu-\n\nschließen sind, nötigt dies zu einer genaueren Differenzierung der Anspruchs-\n\ngrundlage (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ\n\n1990, 492, 493). Ein der Entscheidung vom 16. Dezember 1987 (IVb ZR\n\n102/86 - FamRZ 1988, 265, 267) vergleichbarer Ausnahmefall liegt nicht vor.\n\nWegen der fehlenden Aufschlüsselung ist insoweit auch der Kläger beschwert.\n\nBlumenröhr\nnitz\n\nHahne\n\nBundesrichter Prof. Dr. Wage-\n\nist im Urlaub und verhindert zu\nunterschreiben.\n\nBlumenröhr\n\nFuchs\n\n Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_108-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zr-108-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_108-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_108-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zr-108-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_108-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:26:20.379696+00:00"}}