{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_104-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"XII ZR 104/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Februar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 242 D, 1603, 1610 Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf seine durch eine Strafhaft bedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsgläubiger bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 104/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n20. Februar 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 242 D, 1603, 1610\n\nEin Unterhaltsschuldner kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf seine\n\ndurch eine Strafhaft bedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft auf\n\neinem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber\n\ndem Unterhaltsgläubiger bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1982\n\n- IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 ff.).\n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - XII ZR 104/00 - OLG Stuttgart\n\nAG Ravensburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. De-\n\nzember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die\n\nBerufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von\n\nUnterhalt an die Kläger zu 1 bis 3 für die Zeit ab 1. April 1998 zu-\n\nrückgewiesen worden ist.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels - das Teilanerkenntnis- und\n\nSchluß-urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg\n\nvom 27. März 1998 für die Zeit ab 1. April 1998 abgeändert und\n\ndie Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger je 1/3\n\nder Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Be-\n\nklagten; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.\n\nHinsichtlich der Kosten der Vorinstanzen tragen jeder der Kläger\n\n3/10 und der Beklagte 1/10 der Gerichtskosten. Außerdem tragen\n\njeder der Kläger 3/10 der außergerichtlichen Kosten des Beklag-\n\nten und der Beklagte 1/10 der außergerichtlichen Kosten jedes\n\nder Kläger; im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen\n\nKosten selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen von dem Beklagten, ihrem Vater, für die Zeit ab\n\n1. November 1997 Unterhalt in Höhe des damaligen Regelbedarfs.\n\nDie Ehe der Eltern der Kläger ist geschieden. Die Kläger leben bei der\n\nsorgeberechtigten Mutter und gehen noch zur Schule. Der Beklagte ist wieder-\n\nverheiratet; aus der neuen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.\n\nDer Beklagte war als angestellter Elektriker beschäftigt. Durch Urteil des\n\nLandgerichts Ravensburg vom 2. April 1998 wurde er wegen zweier Fälle der\n\nVergewaltigung, begangen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern\n\nund sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer (Gesamt-)Freiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegen im\n\nJahre 1993 begangene Taten des Beklagten gegenüber der damals\n\n11-jährigen Klägerin zu 3 zugrunde. Die Revision des Beklagten hat der Bun-\n\ndesgerichtshof mit Urteil vom 17. November 1998 verworfen. Der Beklagte be-\n\nfindet sich seit Anfang April 1998 in Untersuchungshaft und nunmehr in Straf-\n\nhaft. Er verfügt seit seiner Inhaftierung über monatliche Einkünfte von 120 DM.\n\nDas Familiengericht hat den Beklagten - vor dessen Inhaftierung - ver-\n\nurteilt, an jeden der Kläger ab 1. November 1997 monatlich 378,67 DM, davon\n\n100 DM aufgrund Anerkenntnisses des Beklagten, zu zahlen.\n\nDas Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten, der im Be-\n\nrufungsrechtszug an seinem Anerkenntnis nicht festgehalten und sich auf den\n\nmit seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung verbundenen Verlust seines Er-\n\nwerbseinkommens berufen hat, die Unterhaltsbeträge geringfügig herabgesetzt\n\nund seine weitergehende Berufung zurückgewiesen.\n\nMit der zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte nur noch ge-\n\ngen seine Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab dem 1. April\n\n1998, der Zeit seiner Inhaftierung, und begehrt, die Klage insoweit in vollem\n\nUmfang abzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Berufung\n\ndes Beklagten auch insoweit zulässig ist, als der Beklagte im Berufungsrechts-\n\nzug an seinem vor dem Familiengericht erklärten Anerkenntnis nicht festge-\n\nhalten hat. Die Frage, ob ein Anerkenntnisurteil im Wege der Berufung allein\n\nmit dem Ziel angegriffen werden kann, eine Abänderung nach Maßgabe des\n\n§ 323 ZPO zu erreichen oder ob es hierzu einer Abänderungsklage bedarf, ist\n\nstreitig (offengelassen im Senatsurteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80 -\n\nFamRZ 1981, 862, 863; bejahend OLG Koblenz FamRZ 1998, 915, 916; OLG\n\nSchleswig NJW-RR 1993, 1416; OLG Hamburg FamRZ 1984, 706; Zöl-\n\nler/Vollkommer ZPO 22. Aufl., vor § 306 Rdn. 6; Staudigl FamRZ 1980, 221;\n\neinschränkend OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1468, 1469; zur Möglichkeit des\n\nWiderrufs eines Anerkenntnisses bei nachträglichem Entstehen eines Abände-\n\nrungsgrundes allgemein: Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 -\n\nFamRZ 2002, 88, 90), kann aber hier dahinstehen. Eine Berufung ist in einem\n\nsolchen Fall nach Auffassung des Senats jedenfalls dann zulässig, wenn es\n\nsich - wie hier - bei dem mit der Berufung angefochtenen Urteil um ein Teil-\n\nAnerkenntnisurteil handelt und das Berufungsgericht ohnehin mit dem nicht\n\nvom Teilanerkenntnis betroffenen Teil der Klagansprüche befaßt wird (OLG\n\nKarlsruhe aaO).\n\n2. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Beklagten jedoch für im\n\nwesentlichen unbegründet: Zwar sei der Beklagte aufgrund seiner Haft lei-\n\nstungsunfähig, und die Leistungsunfähigkeit eines Unterhaltsschuldners sei\n\ngrundsätzlich auch dann zu beachten, wenn sie selbstverschuldet sei. Doch\n\nkönne die Berufung eines Unterhaltsschuldners auf eine haftbedingte Lei-\n\nstungsunfähigkeit rechtsmißbräuchlich sein, wenn sich die Straftat, aufgrund\n\nderer er in Haft genommen worden sei, gegen den Unterhaltsberechtigten oder\n\ndessen nahe Angehörige gerichtet habe. So lägen die Dinge hier: Der Beklagte\n\nhabe mit seinen sexuellen Verfehlungen gegenüber der Klägerin zu 3, die das\n\nOberlandesgericht - von der Revision unbeanstandet - als erwiesen ansieht,\n\ngegen seine Verpflichtung als Vater, in jeder Hinsicht für seine minderjährige\n\nTochter zu sorgen, Schaden von ihr abzuwenden und sie in ihrer körperlichen,\n\ngeistigen und seelischen Entwicklung zu fördern, in nicht zu überbietender\n\nWeise verstoßen. Deshalb wäre es ein untragbares Ergebnis, wenn der Be-\n\nklagte als Konsequenz seiner Tat von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der\n\nKlägerin zu 3 frei würde. Auch im Verhältnis zu den Klägern zu 1 und 2 könne\n\nim Ergebnis nichts anderes gelten: Auch ihnen gegenüber habe sich der Be-\n\nklagte als Vertrauens- und Autoritätsperson disqualifiziert; auch sie seien durch\n\ndie Taten, wenngleich nicht körperlich, so doch seelisch persönlich in Mitlei-\n\ndenschaft gezogen. Es sei kein schutzwürdiges ethisches Prinzip erkennbar,\n\ndas es rechtfertigen könne, den Beklagten, der das Vertrauen seiner Kinder in\n\nden Respekt vor ihrer körperlichen und seelischen Integrität mißbraucht habe,\n\naus diesem Mißbrauch durch Wegfall der Unterhaltpflicht mittelbar Vorteile\n\nziehen zu lassen. Zwar habe der Bundesgerichtshof erkannt, daß die durch\n\nStrafhaft bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich immer\n\ndann beachtlich sei, wenn sich die Straftat, derentwegen der Unterhaltsschuld-\n\nner die Strafhaft zu verbüßen habe, nicht gegen den Unterhaltberechtigten\n\nselbst, sondern (nur) gegen dessen nahe Angehörige gerichtet habe und die-\n\nser Straftat auch kein unterhaltbezogenes Fehlverhalten zugrunde liege. Aus-\n\nnahmen von diesem Grundsatz habe der Bundesgerichtshof nur bei besonders\n\nschweren Verfehlungen gegen nahe Angehörige des Unterhaltsberechtigten,\n\netwa bei Delikten gegen das Leben, erwogen. Ein Sittlichkeitsverbrechen ge-\n\ngen die Schwester des Unterhaltsberechtigten habe der Bundesgerichtshof\n\ndagegen für eine unmittelbare unterhaltsrechtliche Betroffenheit nicht ausrei-\n\nchen lassen. Der - so verstandenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nsei nicht zu folgen; rechtsmißbräuchliches Verhalten gegenüber den eigenen\n\nKindern beginne nicht erst dort, wo ein Elternteil seinen Kindern nach dem Le-\n\nben trachte.\n\n3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nSie geben die bisherige Rechtsprechung des Senats auch nur begrenzt zu-\n\ntreffend wieder:\n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein selbstverschuldeter,\n\naber doch ungewollter Arbeitsplatzverlust unterhaltsrechtlich nicht den Fällen\n\nfreiwilliger Aufgabe einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt wer-\n\nden. Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit\n\nverstößt vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust\n\ndes Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seiner-\n\nseits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (Senatsurteil vom\n\n9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914). Für den erforderlichen\n\nunterhaltsrechtlichen Bezug, insbesondere einer Straftat, reicht es deshalb\n\nnicht aus, daß sie für den Arbeitsplatzverlust kausal geworden ist. Auch genügt\n\nnicht, daß sich der Arbeitsplatzverlust auf den Lebensstandard nicht nur des\n\nTäters, sondern auch seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen auswirkt. Er-\n\nforderlich ist vielmehr, daß die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, das\n\nsich gerade auf seine Unterhaltspflicht bezieht.\n\nDiese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Unterhaltsschuldner sich\n\ngerade deshalb in Strafhaft befindet, weil er seine Unterhaltspflicht gegenüber\n\ndem Berechtigten verletzt hat, oder wenn gerade die bestrafte vorsätzliche Tat\n\ndazu geführt hat, daß der Unterhaltsberechtigte - etwa durch Schädigung sei-\n\nnes Vermögens, durch eine Körperverletzung oder durch die Tötung eines vor-\n\nrangig Unterhaltspflichtigen - (vermehrt) unterhaltsbedürftig geworden ist (vgl.\n\nSenatsurteil vom 9. Juni 1982 aaO).\n\nFehlt es an einem solchen objektiven Unterhaltsbezug der der Strafhaft\n\nzugrundeliegenden Tat, kann sich das Fehlverhalten des Täters zwar - auch -\n\nals eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellen. Hierzu bedarf es jedoch\n\neiner auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundelie-\n\ngenden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Ver-\n\nminderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines\n\nstrafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 aaO;\n\nvom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. No-\n\nvember 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240, 241; vom 12. April 2000\n\n- XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816). Dabei bietet die bloße Vorhersehbar-\n\nkeit des Arbeitsplatzverlustes, wie der Senat verdeutlicht hat, für sich genom-\n\nmen keinen geeigneten Anknüpfungspunkt, um den unterhaltsrechtlichen Be-\n\nzug einer vom Unterhaltsschuldner begangenen Straftat zu begründen (Se-\n\nnatsurteil vom 12. April 2000 aaO). Die nachteiligen Folgen, die eine Straftat\n\nfür den beruflichen Werdegang des Straftäters mit sich bringen kann, werden\n\nnämlich bei vernünftiger Betrachtung stets auf der Hand liegen; sie dürften sich\n\nzudem auch nicht ohne weiteres auf besonders schwerwiegende Straftaten\n\nbeschränken lassen. Dem Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigene\n\nLeistungsunfähigkeit vielmehr nur dann versagt, wenn er seine Leistungsunfä-\n\nhigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Dies hat der\n\nSenat für den von § 1579 Nr. 3 BGB erfaßten Fall einer vom Unterhaltsgläubi-\n\nger selbst verursachten Bedürftigkeit wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile\n\nvom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044 f. und vom\n\n14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 f.). Für den umge-\n\nkehrten, gesetzlich nicht besonders geregelten Fall der vom Unterhaltsschuld-\n\nner selbst verursachten eigenen Leistungsunfähigkeit können - schon im Hin-\n\nblick auf den nur von § 242 BGB eingeschränkten Grundsatz des § 1603\n\nAbs. 1 BGB - keine geringeren Anforderungen gelten. Bei Leichtfertigkeit, die\n\ngewöhnlich bewußte Fahrlässigkeit sein wird, ergibt sich damit das Erfordernis,\n\ndaß der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähig-\n\nkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewußtsein dieser Möglichkeit,\n\nwenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt, wobei er sich\n\nunter grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Veran t-\n\nwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgläubiger über\n\ndie erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hin-\n\nwegsetzt.\n\nb) Ein objektiver Unterhaltsbezug der dem Beklagten zur Last gelegten\n\nStraftat liegt ersichtlich nicht vor. Tatsachen, die eine im beschriebenen Sinne\n\nunterhaltsbezogene Mutwilligkeit des Beklagten begründen könnten, hat das\n\nOberlandesgericht nicht festgestellt. Die für die Annahme solcher Mutwilligkeit\n\nerforderliche innere Einstellung kann beim Beklagten auch nicht als selbstver-\n\nständlich unterstellt werden. Der Täter einer Sexualstraftat macht sich - worauf\n\ndas Oberlandesgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall zutreffend hinge-\n\nwiesen hat (FamRZ 1998, 44) - regelmäßig keine Vorstellungen darüber, daß\n\ner aufgrund seiner Tat seinen Arbeitsplatz verlieren und als Folge auch seine\n\nunterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit einbüßen werde. Das gilt namentlich\n\ndort, wo Sexualdelikte des Vaters gegenüber seinen minderjährigen Kindern in\n\nRede stehen. Gerade in diesem familiären Bereich wird, sofern überhaupt\n\nÜberlegungen angestellt werden, damit gerechnet, daß die Taten nicht ent-\n\ndeckt oder jedenfalls nicht zur Anzeige gebracht werden (vgl. auch OLG Ko-\n\nblenz aaO). Der Umstand, daß sich letztlich jeder Straftäter der Gefahr der\n\nEntdeckung, der Bestrafung und des Arbeitsplatzverlusts bewußt sein müßte,\n\nreicht - wie ausgeführt - für den Unterhaltbezug der Straftat aber nicht aus.\n\nc) Das Berufungsgericht geht davon aus, nach der Rechtsprechung des\n\nSenats könne der Unterhaltsschuldner die mit seiner Strafhaft einhergehende\n\nLeistungsunfähigkeit dem Unterhaltsgläubiger nicht entgegenhalten, wenn die-\n\nser - wie hier die Klägerin zu 3 - von der der Haft zugrundeliegenden Straftat\n\nunmittelbar betroffen sei. Gleiches müsse dann aber auch für die - als deren\n\nGeschwister mitbetroffenen - Kläger zu 1 und 2 gelten. Beides ist nicht richtig:\n\nEine zur Strafhaft führende Straftat ist, wie dargestellt, nicht schon deshalb ge-\n\neignet, dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf seine haftbedingte Lei-\n\nstungsunfähigkeit zu versagen, weil sich die Straftat gegen den Unterhalts-\n\ngläubiger gerichtet hat. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats\n\nvielmehr besonderer Umstände, welche das strafbare Verhalten - zumindest\n\nauch - als eine Verletzung der dem Täter obliegenden Unterhaltspflicht er-\n\nscheinen lassen. Ein solcher Unterhaltsbezug, an dessen Erforderlichkeit der\n\nSenat festhält, ist - wie ausgeführt - hier jedoch nicht festgestellt. Der Beklagte\n\nsoll zwar aus seiner Straftat keine Vorteile ziehen. Das ist aber auch nicht der\n\nFall, wenn das Unterhaltsrecht bei der Prüfung der - für eine Unterhaltspflicht\n\nnotwendigen - Leistungsfähigkeit des Beklagten von dessen tatsächlicher wirt-\n\nschaftlicher Situation ausgeht. Die vom Senat gebilligte Zurechnung fiktiven\n\nEinkommens bei Strafhaft des Unterhaltschuldners findet ihren Grund in der\n\nÜberlegung, daß niemand allein dadurch von seiner Unterhaltsschuld freikom-\n\nmen soll, daß er gerade diese Unterhaltspflicht verletzt. Eine - darüber hinaus-\n\ngehende - \n\nZurechung \n\nfiktiven \n\nEinkommens \n\nauch \n\nbei \n\nnicht-\n\nunterhaltsbezogenem Fehlverhalten des Unterhaltsschuldners, mag es auch\n\ngegen den an sich Unterhaltsberechtigten oder ihm nahestehende Personen\n\ngerichtet sein, führt zu einer - im Falle der Strafhaft sogar: erneuten - Sanktio-\n\nnierung dieses Verhaltens und gehört nicht zu den Aufgaben des Unterhalts-\n\nrechts.\n\nAllerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1982 (aaO)\n\nnicht ausgeschlossen, daß es über die genannten Fallgestaltungen hinaus\n\nFälle geben mag, in denen die Berufung eines Strafgefangenen auf seine Lei-\n\nstungsunfähigkeit gegen Treu und Glauben verstoße. Die Möglichkeit solcher\n\nAusnahmefälle kann auch hier offen bleiben. Jedenfalls läßt sich - entgegen\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts - aus der in der Senatsentscheidung\n\nnicht ausgeschlossenen Möglichkeit solcher Ausnahmefälle kein Grundsatz\n\ndes Inhalts herleiten, daß sich der eine Freiheitsstrafe verbüßende Straftäter\n\ngegenüber dem Opfer seiner Tat, dem er an sich Unterhalt schuldet, auf seine\n\nhaftbedingte Leistungsunfähigkeit generell nicht berufen kann. Anhaltspunkte\n\nfür das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles sind hier auch nicht ersicht-\n\nlich.\n\n4. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es den Klägern\n\nUnterhalt für die Zeit ab 1. April 1998 zuerkennt. Der Senat ist in der Lage,\n\nselbst abschließend zu entscheiden, da weitere Feststellungen weder erforder-\n\nlich noch zu erwarten sind. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen -\n\nFeststellungen des Oberlandesgerichts sind die Kläger zwar in vollem Umfang\n\nbedürftig. Der Beklagte, dessen Unerhaltspflicht im übrigen nicht im Streit\n\nsteht, ist jedoch nicht leistungsfähig. Er bezieht, wie vom Oberlandesgericht\n\nfestgestellt, zwar monatliche Einkünfte von 120 DM; diese Einkünfte müssen,\n\nsoweit sie nicht ohnehin als Überbrückungsgeld seiner Verfügung entzogen\n\nsind (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 aaO 794), dem Beklagten jedoch als\n\nHausgeld für notwendige Ausgaben des täglichen Lebens während der Straf-\n\nhaft verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 aaO 793). Die Klage war\n\ndaher in Ansehung des von den Klägern für die Zeit ab 1. April 1998 begehrten\n\nUnterhalts in vollem Umfang abzuweisen.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/xii-zr-104-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/xii-zr-104-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:56:48.773351+00:00"}}