{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_102-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"XII ZR 102/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 102/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nFuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 1999 wird\n\nnicht angenommen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 104.400 DM (8.700 DM x 12).\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat\n\nim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO in der Auslegung\n\ndes Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54,\n\n277).\n\nEs kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Vorlage des Pachtsummen-\n\nKonzepts vorsätzlich oder fahrlässig gegen (vor-)vertragliche Pflichten versto-\n\nßen hat. Die geschäftserfahrene und mit den örtlichen Gegebenheiten ver-\n\ntraute Beklagte, die ausschließlich an der Anmietung der bisher brauereifreien\n\nGaststätte, nicht auch der vermietbaren Appartements und anderem interes-\n\nsiert war und den Kläger auch schon zuvor mit Getränken beliefert hatte, somit\n\nbereits Einblick in den bisherigen Getränkeumsatz hatte, hätte dartun müssen,\n\ndaß die Vorlage des Pachtsummen-Konzepts und die darin genannten Zahlen\n\nkausal für den Vertragsabschluß gewesen sind. Davon kann indes nach den\n\nFeststellungen des Oberlandesgerichts nicht ausgegangen werden. Das Pacht-\n\nsummen-Konzept bezog sich zum einen nicht nur auf den reinen Gaststätten-\n\numsatz, sondern enthielt auch Einnahmen aus der Vermietung von drei Ap-\n\npartements, aus Automatenaufstellung und anderem. Zum anderen handelte es\n\nsich um eine Hochrechnung des Klägers bei angenommenem vollen Betrieb,\n\nnachdem die Gaststätte bisher nur mit eingeschränkten Geschäftszeiten ge-\n\nführt wurde. Das Oberlandesgericht hat es nicht für bewiesen erachtet, daß der\n\nfür die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen tätige Zeuge T. die aufge-\n\nführten Zahlen für die vom Kläger tatsächlich erwirtschafteten Zahlen und nicht\n\nnur für eine Hochrechnung gehalten hat. Denn andernfalls hätte er, da er den\n\nUmstand des eingeschränkten Betriebes kannte, selbst eine Hochrechnung\n\nvorgenommen, um die Ertragsfähigkeit unter erweiterten Öffnungszeiten zu\n\nermitteln.\n\nHahne Sprick We-\n\nber-Monecke\n\n Fuchs Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/xii-zr-102-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/xii-zr-102-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:45:16.311352+00:00"}}