{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_100-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"XII ZR 100/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 288 Abs. 1 Der Vortrag einer Partei, der Vertrag sei mit dem Gegner zustande gekommen, kann Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nXII ZR 100/00\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. Juli 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 288 Abs. 1\n\nDer Vortrag einer Partei, der Vertrag sei mit dem Gegner zustande gekommen, kann\n\nGegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein.\n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - OLG Brandenburg\n\nLG Potsdam\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Ger-\n\nber, Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung eines Geschäftsgrund-\n\nstücks und Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts zuzüglich Nebenkosten\n\nund Zinsen.\n\nMit Vertrag vom 15. Mai 1990, den der Beklagte ohne Vertretungszusatz\n\nunterschrieb, schloß der VEB Straßenbau und Immobilien in N. einen\n\nNutzungsvertrag über Gewerberäume und -flächen gegen ein monatliches Nut-\n\nzungsentgelt von 3.143,05 DM zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenpau-\n\nschale für Be- und Entwässerung und Lieferung von Wärme und Energie. Im\n\nKopf der Vertragsurkunde ist als Vertragspartner (\"Nutzer\") die Firma \"T. \n\nW. \", vertreten durch den Beklagten, genannt.\n\nNach Umwandlung des VEB in die N. Verkehrsbaugesellschaft\n\nmbH veräußerte diese das Mietobjekt mit Vertrag vom 28. September 1990 an\n\ndie Klägerin, die als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.\n\nVom 1. Januar 1991 bis Ende 1996 zahlte der Beklagte an die Klägerin\n\ndas von ihr verlangte Bruttoentgelt, das sich nach den - von der Revision nicht\n\nangegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts auf monatlich\n\n4.759,42 DM belief, sowie eine Nachzahlung laut Nebenkostenabrechnung\n\n1991 in Höhe von 1.409,66 DM.\n\nFür das Jahr 1997 zahlte der Beklagte einmalig 13.227,15 DM und stellte\n\nseine Zahlungen ab 1. Juni 1997 völlig ein.\n\nMit ihrer dem Beklagten am 25. März 1998 zugestellten Klage erklärte\n\ndie Klägerin die fristlose Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzuges\n\nund verlangte Räumung sowie Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts für den\n\nZeitraum 1997 bis einschließlich Oktober 1998 sowie von Nebenkosten gemäß\n\nNebenkostenabrechnungen für 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt\n\n74.274,11 DM nebst Zinsen.\n\nDas Landgericht gab dem Räumungsbegehren in vollem Umfang und\n\ndem Zahlungsbegehren teilweise statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des\n\nBeklagten, mit der er seinen Abweisungsantrag weiterverfolgte, hatte Erfolg; die\n\nAnschlußberufung der Klägerin, mit der diese zuletzt unter Einschluß des\n\nweiteren Zeitraums bis einschließlich September 1999 Zahlung weiterer\n\n82.272,77 DM nebst Zinsen verlangte, wies das Berufungsgericht zurück.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre im zwei-\n\nten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß\n\nder Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsverlangens in der Hauptsache erle-\n\ndigt sei, weil der Beklagte inzwischen geräumt habe.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nAufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil\n\nzu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge\n\nberuht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die\n\nAnschlußberufung zurückgewiesen, weil es den Beklagten für nicht passiv legi-\n\ntimiert hält. Insoweit ist es dem erstmals im Laufe des Berufungsverfahrens\n\nvorgetragenen Einwand des Beklagten gefolgt, den Nutzungsvertrag nicht als\n\nInhaber einer unter der Bezeichnung \"T. W. \" auftretenden Ein-\n\nzelfirma und damit im eigenen Namen geschlossen zu haben, sondern als Ver-\n\ntreter der am 24. April 1990 unter der Firma \"T. W. Jeans und\n\nSportswear D. O. \" im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma seiner\n\nEhefrau.\n\nDas hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zu-\n\ntrifft, wegen des eingangs des Nutzungsvertrages enthaltenen Zusatzes, Nutzer\n\nsei die durch den Beklagten vertretene Firma \"T. W. \", seien die\n\nErklärungen der Vertragsparteien entsprechend den für unternehmensbezoge-\n\nne Geschäfte geltenden Regeln dahin auszulegen, daß nicht der Beklagte\n\nselbst, sondern der (wahre) Inhaber des im Vertrag bezeichneten Unterneh-\n\nmens Vertragspartner habe werden sollen.\n\nEs bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob diese Auslegung in un-\n\nmittelbarer Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vorzu-\n\nnehmen war, wie der Entscheidung des Berufungsgerichts zu entnehmen ist,\n\noder ob sich etwas anderes daraus ergeben könnte, daß der am 15. Mai 1990\n\nund damit vor dem Beitritt geschlossene Vertrag hinsichtlich der Frage, wer\n\nPartei geworden ist, nach dem Recht der DDR zu beurteilen wäre (vgl. Palandt/\n\nWeidenkaff BGB 62. Aufl. Art. 232 § 2 EGBGB Rdn. 3), mithin nach dem ZGB\n\noder aber, da die gewerbliche Nutzung durch ein in der Bundesrepublik ansäs-\n\nsiges Unternehmen vereinbart war (vgl. Kommentar zum GIW, 2. Aufl. 1983\n\n§ 1.1 und 1.2), nach § 6 des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge\n\n(GIW) in seiner ursprünglichen Fassung vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5\n\nS. 61), die bis zum Inkrafttreten des § 3 des Gesetzes über die Änderung und\n\nAufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483)\n\ngalt.\n\nZu Recht macht die Revision nämlich geltend, der Beklagte habe im er-\n\nsten Rechtszug gemäß § 288 ZPO gestanden, den Vertrag im eigenen Namen\n\ngeschlossen zu haben und Vertragspartei des Nutzungsvertrages geworden zu\n\nsein, und er bleibe an dieses Geständnis gebunden, da er die Voraussetzungen\n\ndes § 290 ZPO nicht dargelegt habe.\n\n3. Die - hier nicht erfolgte - Protokollierung des Geständnisses (§ 160\n\nAbs. 3 Nr. 3 ZPO) ist nur vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, nicht\n\naber vor dem Prozeßgericht Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Zöller/Greger\n\nZPO 23. Aufl. § 288 Rdn. 5).\n\nGegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu\n\ndenen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Ausdrücklich\n\nhat im ersten Rechtszug zwar keine der Parteien vorgetragen, der Beklagte ha-\n\nbe den Vertrag im eigenen Namen geschlossen. Gegenstand eines Geständ-\n\nnisses können darüber hinaus aber auch juristisch eingekleidete Tatsachen\n\nsein; hierzu ist auch der Vortrag zu rechnen, wer Vertragspartei geworden sei\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 197/72 - NJW-RR 1994,\n\n1405; dieser Entscheidung ist zu entnehmen, daß auch der Vortrag, ein Kauf-\n\nvertrag sei \"mit Herrn H selbst\" - und nicht mit der Handelsagentur, für die er\n\ntätig war - zustande gekommen, geständnisfähig ist).\n\nHinzu kommt, daß nach herrschender Meinung, der sich der Senat an-\n\nschließt, grundsätzlich auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines\n\nGeständnisses sein können (vgl. BAG NJW 1966, 1299, 1300 unter II 3 m.N.;\n\nMusielak/Huber ZPO 3. Aufl. § 288 Rdn. 4; und insbesondere Stein/Jonas/\n\nLeipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 8, der die Auffassung vertritt, auch aner-\n\nkenntnisähnliche Erklärungen sollten für das Gericht bindend sein, wenn sie\n\nsich auf solche Rechtsfolgen beziehen, die auch Gegenstand einer selbständi-\n\ngen Feststellungsklage sein und dann der Parteidisposition durch Anerkenntnis\n\nunterliegen könnten). Um solch einen Fall handelt es sich hier: Streitgegen-\n\nstand sind die Ansprüche der Klägerin auf Räumung und Zahlung, für die das\n\nBestehen eines Nutzungsvertrages zwischen den Parteien, das Gegenstand\n\neiner gesonderten Feststellungsklage hätte sein können, präjudiziell ist.\n\n4. Ein derartiges Geständnis des Beklagten liegt hier vor. Der Kläger\n\nhatte schon in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte sei Mieter des im\n\nVertrag bezeichneten Mietobjekts (vgl. auch GA I 93: er habe die \"von ihm an-\n\ngemietete\" Gewerberäumlichkeit zu räumen). Das hat der Beklagte mehrfach\n\nzugestanden, indem er vorgetragen hat, er sei voll und ganz \"seinen\" Zah-\n\nlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen, und \"zwischen den\n\nParteien\" sei \"im Jahre 1990 zunächst eine monatliche Grundmiete von\n\n3.143,05 DM vereinbart\" worden, wobei unter \"Parteien\" ersichtlich die Prozeß-\n\nparteien zu verstehen sind. In diesem Sinne war auch sein Vortrag zu verste-\n\nhen, er, der Beklagte, schulde (ausschließlich) den Grundbruttomietzins, und\n\ndie Klägerin könne den Vertrag schließlich nicht einseitig ohne Vereinbarung\n\n\"mit dem Beklagten\" ändern. Gleiches gilt für seine Einwendungen zur Höhe\n\nder Klageforderung, mit denen er für die Jahre 1991 bis 1997 im einzelnen dar-\n\ngelegt hat, was \"der Beklagte der Klägerin schuldet\", und zwar \"nach dem Nut-\n\nzungsvertrag zwischen der Straßenbau und \n\nImmobilien K. \n\n Straße\n\nund dem Beklagten\".\n\nÜber diesen Vortrag haben die Parteien vor dem Landgericht am 23. No-\n\nvember 1998 mündlich verhandelt (vgl. zur stillschweigenden Bezugnahme auf\n\nvorbereitende Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung auch BGH, Urteil\n\nvom 14. April 1999 - IV ZR 289/97 - NJW-RR 1999, 1113).\n\n5. Die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses Geständnisses nach\n\n§ 290 ZPO hat der Beklagte nicht dargelegt. Er trägt im Berufungsverfahren\n\nlediglich (erstmals) vor, Inhaberin der Einzelfirma, mit der die Klägerin den\n\nMietvertrag geschlossen habe, sei damals seine Frau gewesen, und führt dazu\n\nwörtlich aus:\n\n\"Dieser Umstand fiel erst jetzt auf, da der Beklagte im Zuge des Beru-\n\nfungsverfahrens erstmalig den Nutzungsvertrag einsah. Dabei fiel ihm auf, daß\n\nMieterin die Firma seiner Frau in M. war. Seine Frau hatte bis dahin alle\n\ngemeinsamen Angelegenheiten geregelt, sich jedoch aufgrund ihrer Schwan-\n\ngerschaft aus dem Geschäft zurückgezogen. Mieter ist also nicht der Beklagte,\n\nsondern die Zeugin O. . ... Die Vertretungsverhältnisse sind nunmehr offen-\n\nsichtlich\".\n\nDamit legt der Beklagte keinen Irrtum dar, sondern trägt nur eine geän-\n\nderte, für seine Prozeßsituation günstigere Rechtsansicht vor. Er hatte zuge-\n\nstanden, sich durch den Vertrag selbst verpflichtet zu haben, und beruft sich\n\nnunmehr lediglich darauf, aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich etwas\n\nanderes, weil Inhaber der im Vertrag genannten Einzelfirma nicht er selbst,\n\nsondern seine Ehefrau gewesen sei.\n\nDer übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluß ist\n\naber auch dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen\n\nunvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November\n\n1995 - VIII ZR 281/94 - ZIP 1996, 476 m. Anm. Kohler EWiR 1996, 557), und\n\nzwar auch dann, wenn § 6 GIW einschlägig ist, da dieser seinem wesentlichen\n\nInhalt nach mit §§ 133, 157 BGB übereinstimmt. Somit kommt es nicht ent-\n\nscheidend darauf an, was im Vertrag steht, sondern was die Parteien damals\n\nübereinstimmend gewollt haben - und daß der Beklagte sich bei seinem frühe-\n\nren Geständnis, sich selbst verpflichtet zu haben, über den damaligen Ver-\n\ntragswillen der Parteien geirrt habe, trägt er nicht vor.\n\n6. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das\n\nBerufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe\n\nder rückständigen Nutzungsentgelte und Nebenkosten und damit auch nicht zu\n\nden Voraussetzungen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges ge-\n\ntroffen hat, von denen die Entscheidung über die bislang einseitige Erledi-\n\ngungserklärung hinsichtlich des Räumungsbegehrens abhängen wird. Diese\n\nFeststellungen wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache\n\nnachzuholen haben.\n\nHahne\n\nGerber\n\nSprick\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_100-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/xii-zr-100-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 2","ref_norm":"232-2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_100-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_100-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/xii-zr-100-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_100-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:31:35.804879+00:00"}}