{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB___8-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-03-01","aktenzeichen":"XII ZB 8/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 8/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. März 2000\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-\n\nber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie \n\nsofortige Beschwerde gegen den Beschluß \n\ndes\n\n11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-\n\nrichts Koblenz vom 15. Dezember 1999 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 11.172 DM.\n\nGründe:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den die Berufung als unzulässig ver-\n\nwerfenden Beschluß des Berufungsgerichts hat aus den zutreffenden Gründen\n\ndieser Entscheidung keinen Erfolg.\n\nEntgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde kann die Berufung\n\ngegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch gegen ein auf-\n\ngrund mündlicher Verhandlung ergangenes Versäumnisurteil verworfen wird,\n\nweder auf fehlende Schlüssigkeit der Klage noch darauf gestützt werden, daß\n\ndas Versäumnisurteil prozeßordnungswidrig ergangen sei (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99 - NJW 1999, 2599). Das Berufungsgericht hatte\n\ndaher nicht zu prüfen, ob das erste Versäumnisurteil aufgrund des erst im Ver-\n\nhandlungstermin erfolgten Parteiwechsels hätte erlassen werden dürfen. Denn\n\nnach § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen\n\ndas der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie\n\ndarauf gestützt wird, daß ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als un-\n\nzulässig verworfen, weil der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen hat, daß ein\n\nFall unverschuldeter Säumnis vorgelegen habe (vgl. BGH, Urteil vom\n\n27. September 1990 - VII ZR 135/90 - NJW 1991, 42, 43).\n\nDer Beklagte war zu dem Termin am 21. April 1999 ordnungsgemäß\n\ngeladen. Das Ladungsschreiben, in dem die Bezeichnung der Sache sowie Ort,\n\nTag und Uhrzeit des Verhandlungstermins zutreffend angegeben sind, ist dem\n\nBeklagten rechtzeitig am 23. Februar 1999 förmlich zugestellt worden. Dem\n\nsteht der Umstand, daß die Geschäftsstelle auf dem Umschlag der zuzustel-\n\nlenden Sendung außer dem Aktenzeichen den Zusatz \"Ladung z. 21.03.99\"\n\nangebracht hatte, nicht entgegen. Die Identität der zuzustellenden und der dem\n\nBeklagten tatsächlich übergebenen Sendung wird durch die Angabe der Zu-\n\nstellanschrift und des gerichtlichen Aktenzeichens ausreichend belegt, vgl.\n\n§ 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO, und zudem vom Beklagten selbst ausdrücklich be-\n\nstätigt. Ein unrichtiger Vermerk auf dem Umschlag der Sendung macht die Zu-\n\nstellung nicht unwirksam (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 195 Rdn. 5;\n\nOLG Frankfurt JurBüro 1998, 209 m.w.N.).\n\nDer Beklagte war auch nicht unverschuldet gehindert, den Verhand-\n\nlungstermin am 21. April 1999 wahrzunehmen. Er durfte sich nicht darauf ver-\n\nlassen, daß das Gericht seinem am 20. April 1999 nach Dienstschluß per Fax\n\nübermittelten Antrag, den auf den 21. April 1999, 10.00 Uhr, anberaumten Ver-\n\nhandlungstermin wegen einer ausweislich seines Antrages seit nahezu einem\n\nMonat bekannten Terminskollision zu verlegen, stattgeben werde. Dies gilt um\n\nso mehr, als er in seiner Eigenschaft als Liquidator der anwaltlich vertretenen\n\nP. GmbH i.L. zu der mündlichen Verhandlung in deren Rechtsstreit vor dem\n\nAmtsgericht Koblenz nicht persönlich zu erscheinen brauchte. Zudem war jener\n\nTermin etwa einen Monat später anberaumt worden als der Termin in der vor-\n\nliegenden Sache und den Prozeßbevollmächtigten der GmbH i.L. seit dem\n\n24. März 1999 bekannt, so daß er, wenn er seine Teilnahme an jenem Termin\n\nfür sachdienlich hielt, rechtzeitig um dessen Verlegung hätte nachsuchen kön-\n\nnen. Daß er diesen näher liegenden und ihm zumutbaren Versuch unternom-\n\nmen hätte, ist nicht vorgetragen.\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB___8-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-01/xii-zb-8-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB___8-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB___8-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-01/xii-zb-8-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB___8-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:03:16.393081+00:00"}}