{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB___3-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-04-04","aktenzeichen":"XII ZB 3/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1626 a, GG Art. 6 Die Regelung des § 1626 a BGB, nach der das gemeinsame Sorgerecht nicht mit- einander verheirateter Eltern die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen vor- aussetzt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. April 2001\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 3/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1626 a, GG Art. 6\n\nDie Regelung des § 1626 a BGB, nach der das gemeinsame Sorgerecht nicht mit-\n\neinander verheirateter Eltern die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen vor-\n\naussetzt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\nBGH, Beschluß vom 4. April 2001 - XII ZB 3/00 - OLG Stuttgart\nAG Tübingen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick,\n\nund Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts\n\nStuttgart vom 2. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche\n\nKosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Be-\n\nschwerdeführer zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 5.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten zu 1. und 2. sind die nicht miteinander verheirateten El-\n\ntern des am 2. April 1993 geborenen Kindes Jonathan, für das der Vater (Be-\n\nteiligter zu 1.) durch Standesamtsurkunde vom 8. April 1993 die Vaterschaft\n\nanerkannt hat. Bei der Geburt des Kindes lebten die Eltern in nichtehelicher\n\nLebensgemeinschaft. Sie betreuten das Kind zunächst gemeinsam. Seit der\n\nTrennung im Jahre 1996 lebt das Kind aufgrund einer Vereinbarung der Eltern\n\nvon Montag bis Mittwoch bei dem Vater und von Mittwoch abends bis Freitag\n\nbei der Mutter (Beteiligte zu 2.). Die Wochenenden verbringt es abwechselnd\n\nbeim Vater und bei der Mutter. Der Vater strebt bereits seit 1997 die gemein-\n\nsame elterliche Sorge an und hat am 12. Februar 1999 vor dem Kreisjugen-\n\ndamt eine Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB abgegeben. Die Mutter lehnt ein\n\ngemeinsames Sorgerecht ab, weil sie befürchtet, der Vater wolle sich in ihr Le-\n\nben einmischen und eventuell auf Dauer das alleinige Sorgerecht anstreben.\n\nDer Vater hat beantragt, die elterliche Sorge für das Kind Jonathan,\n\nhilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Wahl der Schullaufbahn und\n\nder beruflichen Ausbildung sowie grundlegende Entscheidungen im Bereich\n\nder medizinischen Vorsorge, auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen.\n\nDas Familiengericht hat die Anträge abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters zurückgewiesen und\n\nzur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Dem Vater sei zwar möglicher-\n\nweise darin zuzustimmen, daß § 1626 a BGB verfassungswidrig sei; dies kön-\n\nne jedoch nicht zu einer Verletzung der Grundrechte des Vaters führen, da die\n\ngemeinsame Sorge auch bei einer entsprechenden gesetzlichen Möglichkeit im\n\nvorliegenden Fall nicht anzuordnen wäre. Es könne nämlich nicht davon aus-\n\ngegangen werden, daß die Eltern im erforderlichen Umfang kooperationsbereit\n\nseien und daß der Mangel an Einigkeit bei gemeinsamer Sorge ohne negative\n\nAuswirkungen auf Jonathan bleiben würde. Die Mutter lehne aufgrund zweier\n\nVorfälle in der Vergangenheit aus verständlichen und billigenswerten Gründen\n\ndas gemeinsame Sorgerecht ab.\n\nGegen diese Auffassung wendet sich der Vater mit der zugelassenen\n\nweiteren Beschwerde.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist gemäß §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 546 Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO i.V. mit § 23 b Abs. 1 Nr. 2 GVG zulässig. Sie hat in der Sa-\n\nche jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht\n\neine Anordnung der gemeinsamen Sorge - auch in Teilbereichen - abgelehnt.\n\n1. Der Beschwerdeführer erhebt allerdings zu Recht die Rüge, daß das\n\nBeschwerdegericht die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen nicht\n\nverfahrensfehlerfrei festgestellt hat.\n\na) Zwar liegt entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde kein Ver-\n\nstoß gegen § 551 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 27 FGG vor, weil einer der an der Ent-\n\nscheidung mitwirkenden Richter nicht an der mündlichen Anhörung der Eltern\n\nteilgenommen hat. Denn im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 309\n\nZPO nicht entsprechend anwendbar (BayObLGZ 1964, 433, 440; 1982, 384,\n\n387; OLG Köln FamRZ 1992, 200 f. und FamRZ 1996, 310, 311; KG NJW-RR\n\n1994, 278 f.; MünchKomm-Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 309 Rdn. 2; a.A. für Be-\n\nschlüsse nach mündlicher Verhandlung: Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl.,\n\n§ 309 Rdn. 7). § 309 ZPO beruht auf den den Zivilprozeß beherrschenden\n\nGrundsätzen der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit (BayObLGZ 1964, aaO\n\nS. 440; KG NJW-RR 1994, aaO S. 279). Diese Grundsätze gelten in den Ver-\n\nfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht im gleichen Maße. Die Anhörung\n\nder Eltern in Angelegenheiten der Personensorge hat zwar nach § 50 a Abs. 1\n\nSatz 2 FGG in der Regel persönlich zu erfolgen und ist daher mündlich durch-\n\nzuführen (Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht 3. Aufl., § 50 a FGG\n\nRdn. 5). Sie stellt jedoch keine Beweisaufnahme dar (Keidel/Schmidt, Freiwilli-\n\nge Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 15 Rdn. 56), und das Gericht ist nicht auf die\n\nVerwertung der Erkenntnisse aus der mündlichen Anhörung beschränkt, son-\n\ndern berechtigt und gemäß § 12 FGG auch verpflichtet, Tatsachen, die außer-\n\nhalb einer mündlichen Verhandlung oder Anhörung bis zur Beschlußfassung\n\nbekannt werden, zu berücksichtigen. Es liegt daher kein Verfahrensverstoß\n\nnach § 551 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 27 FGG vor.\n\nb) Allerdings liegt ein Verfahrensfehler darin, daß der wesentliche Inhalt\n\nder Anhörung weder in der Sitzungsniederschrift oder einem Aktenvermerk\n\nnoch im Beschluß vollständig und im Zusammenhang wiedergegeben wird,\n\nwobei die Darstellung im tatbestandlichen Teil des Beschlusses ausreicht (vgl.\n\nOLG Hamm OLGZ 1968, 349, 350; OLG Köln FamRZ 1999, 314, 315; Johann-\n\nsen/Henrich/Brudermüller aaO § 50 a Rdn. 5; Keidel/Kahl aaO §§ 8-18 Vor-\n\nbem. 11; Keidel/Engelhardt aaO § 50 a Rdn. 12). Letzteres setzt indessen zum\n\neinen voraus, daß die Anhörung vor denselben Richtern stattgefunden hat, die\n\nbei der Entscheidung mitwirken (BayObLGZ 1964 aaO S. 440; OLG Hamm\n\naaO S. 350; a.A. OLG Köln FamRZ 1996, aaO S. 311). Zum anderen muß die\n\nDarstellung den wesentlichen Inhalt vollständig, im Zusammenhang und frei\n\nvon Wertungen des Gerichts wiedergeben. Denn nur auf diese Weise wird dem\n\nRechtsbeschwerdegericht ermöglicht nachzuprüfen, ob die Feststellungen oh-\n\nne Rechtsfehler zustandegekommen sind, insbesondere der Inhalt der Anhö-\n\nrung vollständig und ohne Widersprüche gewürdigt worden ist (BayObLG\n\nFamRZ 1994, 913, 914; Keidel/Engelhardt aaO § 50 a Rdn. 12 m. Nachwei-\n\nsen). Diesen Anforderungen genügt die Wiedergabe in den Beschlußgründen\n\nhier nicht. Das Anhörungsergebnis wird nicht im Zusammenhang dargestellt,\n\nsondern nur zur Begründung der Entscheidung jeweils in Einzelerwägungen\n\nherangezogen, zum Teil untrennbar verbunden mit Wertungen des Gerichts.\n\nAuf dieser Grundlage ist eine Überprüfung auf Rechtsfehler durch den Senat\n\nnicht möglich. Auch die Ergänzung des Protokolls über die Anhörung der Eltern\n\nvom 7. Februar 2000 gibt deren Inhalt nicht vollständig wieder und ist daher\n\nkeine ausreichende Grundlage für eine Überprüfung.\n\nEine Zurückverweisung aufgrund des Verfahrensfehlers ist dennoch\n\nnicht erforderlich. Denn die fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Beschwer-\n\ndegerichts ist für die getroffene Entscheidung nicht tragend.\n\n2. Die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge kommt im vorliegen-\n\nden Fall schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht.\n\na) Nach § 1626 a Abs. 1 BGB steht Eltern, die bei der Geburt eines Kin-\n\ndes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge dann gemeinsam\n\nzu, wenn sie - vor oder nach der Geburt (§ 1626 b Abs. 2 BGB) - erklären, die\n\nSorge gemeinsam übernehmen zu wollen (Sorgeerklärung), oder wenn sie ein-\n\nander heiraten. Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626 a Abs. 2\n\nBGB). Die Sorgeerklärung ist eine höchst persönlich abzugebende Erklärung\n\n(BT-Drucks. 13/4899 S. 94) und kann als solche weder von einem gesetzlichen\n\nVertreter abgegeben (§ 1626 c Abs. 1 BGB) noch von dem Vormundschafts-\n\noder Familiengericht ersetzt werden (Staudinger/Coester BGB 13. Bearb. 2000\n\n§ 1671 Rdn. 78; FamRefK-Schwab/Wagenitz, Einführung in die Reformgeset-\n\nze, 2. Teil B III, 1 a, 2 a).\n\nLeben Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, dauernd getrennt,\n\nso ermöglicht § 1672 Abs. 1 BGB im Interesse des Kindeswohls eine Übertra-\n\ngung der elterlichen Sorge oder von Teilen hiervon durch familiengerichtliche\n\nEntscheidung auf den Vater allein, wenn die nach § 1626 a Abs. 2 BGB sorge-\n\nberechtigte Mutter der Übertragung zustimmt.\n\nSowohl § 1626 a BGB als auch § 1672 Abs. 1 BGB setzen danach zwin-\n\ngend die Zustimmung der Mutter zur Begründung der gemeinsamen oder der\n\nalleinigen elterlichen Sorge des Vaters voraus. Das entspricht dem Willen des\n\nGesetzes, das bewußt eine starke Stellung der nicht mit dem Vater des Kindes\n\nverheirateten Mutter begründet hat. Damit soll ausgeschlossen werden, daß\n\nvon vorneherein Konflikte auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden\n\n(BT-Drucks. 13/4899 S. 58, 59, 100). In Anbetracht des insoweit eindeutigen\n\nWortlauts der genannten Bestimmungen scheidet eine abweichende Ausle-\n\ngung etwa in dem Sinn, daß an die Stelle der Zustimmung der Mutter eine ge-\n\nrichtliche Entscheidung zu treten hätte, aus (vgl. BVerfGE 90, 263, 275). Eine\n\nsolche wäre zwangsläufig mit einer eigenen Wertung des Gerichts verbunden,\n\ndie im Gesetz gerade nicht vorgesehen ist.\n\nOhne die Zustimmung der Mutter ist nur in den gesetzlich geregelten\n\nFällen eine - im vorliegenden Fall indessen nicht beantragte - Übertragung der\n\nelterlichen Sorge auf den Vater allein möglich, insbesondere wenn die elterli-\n\nche Sorge der Mutter nach den §§ 1673 bis 1675 BGB ruht, wenn die Mutter an\n\nder Ausübung der elterlichen Sorge aus anderen Gründen gehindert ist, oder\n\nwenn ihr gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge entzogen ist, § 1680 Abs. 3\n\nBGB. Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB\n\nsind hier jedoch nicht ersichtlich und werden auch von dem Vater nicht geltend\n\ngemacht.\n\nSoweit der Vater mit seinem Hilfsantrag die Anordnung eines gemein-\n\nsamen Sorgerechts zumindest in einzelnen Angelegenheiten von besonderer\n\nBedeutung begehrt, ist auch eine solche beschränkte Anordnung nach\n\n§ 1626 a BGB nicht möglich. Dabei kann offen bleiben, ob eine auf Teilberei-\n\nche der elterlichen Sorge beschränkte Abgabe der Sorgeerklärung überhaupt\n\nmöglich wäre, oder ob dazu nicht zunächst die gemeinsame Sorge insgesamt\n\nbegründet werden müßte, um diese dann durch gerichtliche Entscheidung ge-\n\nmäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Teilbereichen wieder aufheben zu lassen (vgl.\n\nPalandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. § 1626 a Rdn. 7). Auch wenn nach § 1671\n\nAbs. 1 BGB grundsätzlich die Aufspaltung der elterlichen Sorge in Teilbereiche\n\nmöglich ist, wäre hierfür ebenfalls die - tatsächlich verweigerte - Zustimmung\n\nder Mutter erforderlich.\n\nb) § 1626 a BGB ist entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde\n\nnicht verfassungswidrig.\n\n(1) Die Regelung verstößt nicht gegen das Elternrecht des Vaters aus\n\nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\nNach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind die Erziehung und Pflege der Kinder\n\ndas natürliche Recht der Eltern. Dabei sind in den Schutzbereich der Norm\n\n(auch) die Väter nichtehelicher Kinder jedenfalls dann einbezogen, wenn sie\n\nnach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als Väter feststehen, unab-\n\nhängig davon, ob sie mit der Mutter des Kindes zusammenleben, und ob sie\n\neine enge oder keine tatsächliche Beziehung zu dem Kind haben (BVerfGE 92,\n\n158, 177, 178).\n\nDaraus folgt jedoch nicht, daß der Gesetzgeber in jedem Fall beiden El-\n\nternteilen gleiche Rechte und Pflichten einzuräumen hat. Vielmehr kann den\n\nunterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen durch Differenzierungen in der\n\nVerteilung der Rechte und Pflichten Rechnung getragen werden (BVerfGE 92,\n\naaO S. 178).\n\nDas ist mit § 1626 a BGB für die dort geregelten Fälle in einer Weise\n\ngeschehen, die kein grundlegend unzutreffendes Verständnis von Art. 6 Abs. 2\n\nGG erkennen läßt.\n\nWährend das gemeinsame Sorgerecht bei verheirateten Eltern automa-\n\ntisch mit der Geburt eines Kindes eintritt, fordert § 1626 a Abs. 1 BGB, wie dar-\n\ngelegt, bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, die Abgabe überein-\n\nstimmender Sorgeerklärungen. Diese Unterscheidung ist sachlich begründet.\n\nBei verheirateten Eltern sind durch die Eheschließung die Bereitschaft und der\n\nWille dokumentiert, füreinander und auch für etwaige Kinder gemeinsam Ver-\n\nantwortung zu übernehmen. Davon kann bei nicht miteinander verheirateten\n\nEltern nicht in entsprechender Weise ausgegangen werden. Zwar hat die Zahl\n\nder nichtehelichen Lebensgemeinschaften in den letzten Jahrzehnten erheblich\n\nzugenommen mit der Folge, daß Kinder, deren Eltern nicht miteinander verhei-\n\nratet sind, zum Teil in vergleichbaren Verhältnissen aufwachsen wie eheliche\n\nKinder. Auch die Annahme, daß nichteheliche Väter in der Regel kein Interesse\n\nan der Erziehung des Kindes hätten, ist in dieser Form nicht (mehr) gerechtfer-\n\ntigt. Gleichwohl werden nach wie vor viele Kinder außerhalb fester Beziehun-\n\ngen der Eltern geboren. Eine gesetzliche Regelung über das Sorgerecht für\n\nnichteheliche Kinder kann schon aus Gründen der gebotenen Rechtssicherheit\n\nfür die Beteiligten nicht nach derartigen - überdies nicht notwendigerweise be-\n\nständigen - Einzelfallumständen differenzieren. Sie muß vielmehr alle in Be-\n\ntracht zu ziehenden Fallgestaltungen erfassen einschließlich derjenigen, in\n\ndenen Kinder aus instabilen Beziehungen stammen, sowie derjenigen, in de-\n\nnen die Väter (zunächst) nicht feststehen. Die Begründung eines kraft Geset-\n\nzes mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes eintretenden gemeinsamen\n\nSorgerechts der Eltern kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Daß das\n\nGesetz das gemeinsame Sorgerecht bei Eltern nichtehelicher Kinder statt des-\n\nsen an die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen knüpft, erscheint\n\nsachgerecht und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Sor-\n\ngeerklärungen dokumentieren die Eltern ihre Absicht, gemeinsam die Verant-\n\nwortung für das Kind übernehmen zu wollen, und sie bringen damit zugleich\n\nden notwendigen Kooperationswillen und die Bereitschaft zum Zusammenwir-\n\nken im Interesse des Kindes zum Ausdruck (vgl. dazu BVerfGE 56, 363, 382;\n\nauch Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1992 - XII ZB 150/91 = FamRZ 1993,\n\n314, 315 zu § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F.; und vom 29. September 1999\n\n- XII ZB 3/99 = FamRZ 1999, 1646, 1647 f.). Mit der gewählten Lösung ist der\n\nGesetzgeber daher in angemessener Weise den Vorgaben des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts nachgekommen, das den Ausschluß des nicht mit der Mutter des\n\nKindes verheirateten Vaters vom gemeinsamen Sorgerecht jedenfalls dann für\n\nverfassungswidrig erachtet hat, wenn die Eltern mit dem Kind zusammenleben,\n\nbeide bereit und in der Lage sind, elterliche Verantwortung zu übernehmen,\n\nund dies dem Kindeswohl entspricht (BVerfGE 84, 168, 181 f.).\n\nFür die Fälle, in denen eine entsprechende Einigung der Eltern nicht\n\n- durch beiderseitige Sorgeerklärungen - dokumentiert ist, bedurfte es einer\n\nbesonderen gesetzlichen Regelung, die durch Anordnung der Alleinsorge der\n\nMutter in § 1626 a Abs. 2 BGB getroffen wurde. Diese Regelung, ist durch\n\nsachliche Gründe gerechtfertigt und verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie\n\nvermeidet nicht nur Probleme bei der Vertretung des Kindes, die entstehen\n\nkönnten, wenn der Vater nicht feststeht oder nicht auffindbar ist. Sie gestaltet\n\nauch die rechtlichen Verhältnisse eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinan-\n\nder verheiratet sind, von vorneherein so, daß sie nicht erst durch einen mit der\n\nGeburt beginnenden Entscheidungsprozeß geklärt werden müssen (vgl.\n\nBVerfGE 56 aaO S. 389; Büdenbender AcP 197 (1997), 214; Greßmann, Das\n\nneue Kindschaftsrecht 1998 Rdn. 180 ff., 236; Coester FamRZ 1995, 1245,\n\n1247 zum Referentenentwurf zum Kindschaftsrechtsreformgesetz; derselbe in\n\nDEuFamR 1999, S. 3, 7; Lipp in FamRZ 1998, 65, 69 f; von Luxburg, Das neue\n\nKindschaftsrecht 1998 Rdn. 42 ff.; Schumann, Die nichteheliche Familie 1998,\n\nS. 228, 232 ff., 320 ff.; Coester/Waltjen in von Münch/Kunig GG I 5. Aufl. Art. 6\n\nRdn. 79; Schmitt-Kammler in Sachs, GG 2. Aufl. Art. 6 Rdn. 93). Die Wahl der\n\nMutter (und nicht des Vaters) als des allein sorgeberechtigten Elternteils eines\n\nneugeborenen Kindes ist legitim und aus tatsächlichen Gründen des Kindes-\n\nwohls gerechtfertigt (vgl. dazu BVerfGE 99, 145, 164), zumal die Mutter natur-\n\ngegeben mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trägt.\n\nBei dieser Rechtslage kam für die (nachträgliche) Begründung eines\n\ngemeinsamen Sorgerechts mit dem nichtehelichen Vater entweder eine außer-\n\ngerichtliche Lösung - letztlich in der Form eines Einvernehmens zwischen den\n\nEltern - in Betracht oder die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung,\n\ndurch die das Elternrecht des Vaters mit den ggf. entgegenstehenden Interes-\n\nsen der Mutter unter vorrangiger Beachtung des Kindeswohls abzuwägen ge-\n\nwesen wäre. Daß das Gesetz von diesen Möglichkeiten den Weg der Einigung\n\nder Eltern durch übereinstimmende Sorgeerklärungen wählt, stellt die Verfas-\n\nsungsmäßigkeit des § 1626 a BGB nicht in Frage. Gegen den Willen eines El-\n\nternteils angestrengte gerichtliche Verfahren über das Sorgerecht sind vielfach\n\nmit Konflikten zwischen den Beteiligten verbunden, die regelmäßig dazu führen\n\ndürften, daß die für ein gemeinsames Sorgerecht notwendige Harmonie nicht\n\n(mehr) vorausgesetzt werden kann. Die Konflikte zwischen den Eltern würden\n\nim übrigen häufig auf dem Rücken des Kindes ausgetragen, was der Gesetz-\n\ngeber ausdrücklich vermeiden wollte.\n\nDie gewählte gesetzliche Regelung stärkt allerdings die rechtliche Stel-\n\nlung der Mutter, die nicht ohne ihre Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen\n\nSorge mit dem nichtehelichen Vater gezwungen, und der das eigene Sorge-\n\nrecht in der Regel nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB entzogen\n\nwerden kann. Unter diesem Gesichtspunkt werden verbreitet Bedenken gegen\n\ndie gesetzliche Lösung geäußert (vgl. AG Korbach in FamRZ 2000, 629, 630;\n\nPalandt/Diederichsen aaO § 1626 a Rdn. 11; Staudinger/Coester aaO § 1672\n\nRdn. 2, 9 f.; Coester in FamRZ 1995 aaO S. 1247 f. und DEuFamR 1999 aaO\n\nS. 7; Willutzky Rpfleger 1997, 336, 337; Diederichsen NJW 1998, 1977, 1983;\n\nLipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht 1999, 1626 a Rdn. 13; Finger, ZfJ\n\n2000, 183, 188; sowie FamRZ 2000, 1204, 1206 f.; Schumann FamRZ 2000,\n\n390, 394 f.). Diese Bedenken führen indessen nach Auffassung des Senats\n\nnicht zur Verfassungswidrigkeit des § 1626 a BGB. Ihnen ist allerdings bei der\n\nAnwendung des § 1666 BGB im Einzelfall Rechnung zu tragen. Dabei muß\n\n- bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift - gewährleistet sein, daß\n\nin die Prüfung des Merkmals einer \"mißbräuchlichen Ausübung der elterlichen\n\nSorge\" durch die Mutter auch die Frage einbezogen wird, ob und inwieweit die\n\nMutter das Elternrecht des Vaters angemessen zur Geltung bringt (vgl. kritisch\n\nhierzu Finger in FamRZ 2000 aaO 1207). Darüber hinaus ist es von Verfas-\n\nsungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Gesetz mit § 1666 BGB eine ho-\n\nhe Schwelle gegen eine Durchbrechung der Alleinsorge der Mutter in Kon-\n\nfliktfällen vorsieht. Der Gesetzgeber hat es insoweit ausdrücklich als dem Kin-\n\ndeswohl zuwiderlaufend und für das Verhältnis zwischen Mutter und Kind\n\nnachteilig angesehen, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter etwa jederzeit\n\nmit dem Übergang der elterlichen Sorge auf den Vater rechnen müßte, sofern\n\ndieser nur als der \"bessere\" (u.U. vermögendere oder auch gebildetere) El-\n\nternteil erschiene (BT-Drucks. 13/4899 S. 59, 60). Mit einem solchen Verfahren\n\nkönnte dem Kind ohne zwingende innere Rechtfertigung die notwendige\n\nRechtssicherheit in seinem Leben, in seinen Bezugspersonen und seiner Um-\n\ngebung genommen und das Wohl des Kindes auf diese Weise nachhaltig be-\n\neinträchtigt werden. Der Wille des Gesetzgebers, der den Gesichtspunkt des\n\nKindeswohls zum Maßstab der gesetzlichen Regelung gemacht hat, ist\n\n- ebenso wie seine allgemeine Gestaltungsfreiheit - zu respektieren, nachdem\n\ner eine von mehreren Lösungen gewählt hat, die den gegeneinander abzuwä-\n\ngenden Grundrechten und den verfassungsrechtlich vorgegebenen Maßstäben\n\nentspricht (vgl. dazu BVerfGE 84 aaO S. 186 f.). Auch wenn die gewählte Lö-\n\nsung nicht die einzig in Betracht kommende, u.U. auch nicht die nach einer\n\nverbreiteten Meinung wünschenswerte Regelung sein sollte, hat dies nicht ihre\n\nVerfassungswidrigkeit zur Folge.\n\nDas gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem früher eine Leben-\n\nspartnerschaft der Eltern des nichtehelichen Kindes bestand, die faktisch als\n\nErziehungsgemeinschaft fortbesteht, aber rechtlich nicht zur gemeinsamen el-\n\nterlichen Sorge führen kann, weil die Mutter die dafür notwendige Zustimmung\n\nverweigert. Ob dies aus billigenswerten Gründen geschieht, wie das Be-\n\nschwerdegericht meint, bedarf keiner Entscheidung. Denn es bestehen jeden-\n\nfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß das Wohl des Kindes durch das Verhalten\n\nder Mutter gefährdet wäre.\n\nDer vorliegende Fall ist im übrigen geprägt durch die Übergangsphase\n\nzwischen der Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschafts-\n\nrechtsreformgesetzes. Die Eltern lebten in einer nichtehelichen Lebensgemein-\n\nschaft, in der sie sich die Betreuung des Kindes teilten. Der Gesetzgeber durfte\n\ndavon ausgehen, daß Eltern in solchen Verhältnissen in der Regel bei überein-\n\nstimmenden Erziehungsauffassungen und stabiler Partnerschaft Sorgeerklä-\n\nrungen abgeben würden. Dies war den Eltern hier nach der alten Rechtslage\n\nnicht möglich. Die Neuregelung trat erst nach ihrer Trennung in Kraft. Zu die-\n\nsem Zeitpunkt waren offensichtlich bereits Konflikte zwischen ihnen vorhanden,\n\ndie die Mutter dazu bewogen, ihrerseits eine Sorgeerklärung nicht abzugeben.\n\nAuch für diese Fälle hat der Gesetzgeber indessen, wie dargelegt, vertretbar\n\nnur noch das Regulativ bereitgestellt, daß der Partner die (alleinige) elterliche\n\nSorge nur erhalten kann, wenn - etwa durch eine Änderung der tatsächlichen\n\nSituation oder durch Einwirkungen auf das psychische Wohl des Kindes - eine\n\nGefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist. Das ist , wie dargelegt,\n\nhier nicht der Fall.\n\n(2) Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2\n\nGG.\n\nDie Zuordnung des Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet\n\nsind, zur Mutter ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung von\n\nMann und Frau nicht zu beanstanden, wenn die Eltern keine Sorgeerklärungen\n\nabgeben. Sowohl die Schwangerschaft als auch die Geburt vermitteln eine en-\n\nge Beziehung, die eine Zuordnung des Kindes zur Mutter aus Kindeswohlgrün-\n\nden und im Hinblick auf die Rechtssicherheit sachlich rechtfertigen. Auch das\n\npraktische Bedürfnis, notfalls bereits kurz nach der Geburt als gesetzlicher\n\nVertreter handeln zu können (z.B. Erteilung der Einwilligung in eine notwendige\n\nmedizinische Behandlung), spricht für eine Zuordnung zur Mutter nach\n\n§ 1626 a Abs. 2 BGB. Durch die Möglichkeit - auch bereits vor der Geburt -\n\nSorgeerklärungen abzugeben, wird das Elternrecht des Vaters, das derjenigen\n\nder Mutter gleichberechtigt gegenübersteht, nicht über das für das Kindeswohl\n\nerforderliche Maß hinaus eingeschränkt.\n\n(3) Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG vor, der die\n\nGleichstellung der unehelichen mit den ehelichen Kindern fordert. Mit der ge-\n\nforderten Gleichstellung ist zum einen ein Verfassungsauftrag an den Staat\n\ngerichtet, Kindern unabhängig von ihrem Status die gleichen Bedingungen für\n\nihre leibliche und seelische Entwicklung und die Stellung in der Gesellschaft zu\n\nschaffen (BVerfGE 58, 377, 389); zum anderen ist damit auch eine Wertent-\n\nscheidung getroffen, die der Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Gleich-\n\nheitssatzes zu beachten hat (BVerfGE 22, 163, 172). Diese Wertentscheidung\n\nkann verfehlt sein, wenn die gesetzliche Regelung die nichtehelichen Kinder im\n\nVerhältnis zu den ehelichen Kindern oder einzelne Gruppen nichtehelicher\n\nKinder \n\nim Verhältnis zu anderen Gruppen mittelbar schlechterstellt\n\n(BVerfGE 22 aaO S. 172). Eine solche Schlechterstellung enthält § 1626 a\n\nBGB jedoch nicht. Für die unterschiedliche Behandlung von Kindern, deren\n\nEltern miteinander verheiratet sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall\n\nist, sprechen, wie ausgeführt, sachliche Gründe. So kann trotz Veränderung\n\nder tatsächlichen Verhältnisse bei Partnerbeziehungen in den letzten Jahr-\n\nzehnten auch heute nicht davon ausgegangen werden, daß nichteheliche Kin-\n\nder überwiegend in einer stabilen Partnerschaft geboren werden. Aus den un-\n\nter (1) dargelegten Gründen ist deshalb die unterschiedliche Begründung der\n\ngemeinsamen Sorge - bei Ehepaaren mit der Geburt, bei nicht verheirateten\n\nEltern durch Abgabe der Sorgeerklärungen - gerechtfertigt. So erhält jedes\n\nKind die Sicherheit, von Geburt an einen gesetzlichen Vertreter zur Verfügung\n\nzu haben, der zu seinem Wohle handeln kann. Geben nicht miteinander ver-\n\nheiratete Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen ab, so dokumentieren sie\n\ndamit das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung zur Wahrnehmung\n\nihrer Elternverantwortung mit der Folge, daß das nichteheliche Kind eine ver-\n\ngleichbare Stellung erhält wie ein eheliches Kind. Ohne Sorgeerklärungen fehlt\n\nes an einer gleichartigen Situation. Die \"Ungleichbehandlung\" nichtehelicher\n\nKinder, deren Eltern keine Sorgeerklärung abgegeben haben, gegenüber ehe-\n\nlichen Kindern ist daher durch sachliche Gründe gerechtfertigt.\n\nc) Die Regelungen der §§ 1626 a, 1672 Abs. 1 BGB stehen auch nicht\n\nim Widerspruch zu den Art. 8 und 14 der Konvention zum Schutz der Men-\n\nschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; im folgenden Menschenrechtskon-\n\nvention) vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II 685, 953; 1968 II 1116, 1120),\n\nund zu Art. 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom\n\n20. November \n\n1989 \n\n(BGBl. 1992 \n\nII 121, \n\n990, \n\nim \n\nfolgenden:\n\nUN-Kinderrechtekonvention).\n\n(1) Es kann dahinstehen, ob die Menschenrechtskonvention und die\n\nUN-Kinderrechtekonvention insgesamt oder in Teilbereichen unmittelbar in der\n\nBundesrepublik Deutschland Anwendung finden. Auch die Frage, ob die Kon-\n\nventionen lediglich einfachen Gesetzesrang beanspruchen können, weil ihr\n\nGeltungsgrund das Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG ist, oder ob sie\n\n- wie teilweise vertreten wird - den einfachen Gesetzen entsprechend Art. 25\n\nGG vorgehen, muß nicht entschieden werden (vgl. zu dem umfangreichen\n\nStreitstand nur Meng, Anwendung völkerrechtlicher Konventionen über Kinder-\n\nrechte im deutschen Recht in: Koeppel, Kindschaftsrecht und Völkerrecht 1996,\n\n5, 12 ff. m.N.; zur UN-Kinderrechtekonvention: Zimmermann, IPRAX 1996,\n\n167 ff.).\n\n(2) Denn die Regelungen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes über die\n\nelterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern entsprechen den völker-\n\nrechtlichen Vorgaben.\n\nSowohl die UN-Kinderrechtekonvention als auch die Menschenrechts-\n\nkonvention schützen das Familienleben, unabhängig von einer Eheschließung\n\nder Eltern (Zu Art. 8 EMRK: EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - Marckx v. Belgi-\n\nen, EuGRZ 1979, 454, 455; EGMR, Urteil vom 18. Dezember 1986 - Johnston\n\nv. Irland, EuGRZ 1987, 313, 318 f., EGMR, Urteil vom 26. Mai 1994 - Keegan\n\nv. Irland, EuGRZ 1995, 113, 119 f. = FamRZ 1995, 110 f.). Diesem Verständnis\n\ndes Familienlebens ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts (BVerfGE 84 aaO S. 179; BVerfGE 92 aaO S. 178) durch eine\n\nentsprechende völkerrechtskonforme Auslegung des Art. 6 GG (vgl. dazu\n\nBVerfGE 74, 358, 370) Rechnung getragen worden, indem allen Vätern und\n\nMüttern, unabhängig von einer Heirat und einem Zusammenleben, die Eltern-\n\nrechte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BGB zugestanden wurden.\n\nEbenso wie in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind jedoch Eingriffe in das El-\n\nternrecht des Art. 8 Abs. 1 EMRK (i.V. mit Art. 14 EMRK) und des Art. 18\n\nUN-Kinderrechtekonvention durch abweichende rechtliche Gestaltung der fa-\n\nmiliären Beziehungen eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheira-\n\ntet sind, gegenüber Kindern von Ehepaaren statthaft, wenn dies gesetzlich\n\nvorgesehen und durch sachliche Gründe zur Wahrung des Kindeswohls erfor-\n\nderlich ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 3 Abs. 2 UN-Kinderrechtekonvention). So\n\nentsprach die Regelung des § 1705 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 gelten-\n\nden Fassung nach der Rechtsprechung der Europäischen Kommission für\n\nMenschenrechte den Vorgaben der Menschenrechtskonvention (vgl. nur die\n\nNachweise bei Fahrenhorst, Familienrecht und EMRK 1994, S. 408 Fn. 232 –\n\n237).\n\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-\n\nschenrechte (EGMR; im folgenden: Europäischer Gerichtshof) zu Art. 8 EMRK\n\nerfordert die normale Entwicklung der natürlichen Familienbeziehungen, daß\n\ndas nichteheliche Kind rechtlich und sozial in eine einem ehelichen Kind ver-\n\ngleichbare Lage gestellt werden müsse (EGMR EuGRZ 1987 aaO S. 319).\n\nDurch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigte unterschiedliche Be-\n\nhandlung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern ist dagegen ohne\n\nVerletzung des Art. 8 Abs. 1 EMRK (in Verbindung mit Art. 14 EMRK) möglich,\n\ninsbesondere wenn dadurch die Zugehörigkeit des Kindes zu seiner Familie\n\nvon seiner Geburt an sichergestellt wird. Der Europäische Gerichtshof vertritt\n\ndabei - in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtekonvention - die\n\nAuffassung, daß Gründe des Kindeswohls einen Eingriff in das Recht auf Ach-\n\ntung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht nur rechtfertigen, son-\n\ndern sogar erfordern können (EGMR EuGRZ 1979, aaO S. 454 ff.). Aus den\n\nEntscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich außerdem, daß\n\nden Staaten ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Gestaltung der Rechte\n\nund Pflichten der Eltern zusteht (vgl. dazu Fahrenhorst aaO S. 456). Insoweit\n\nsind die für Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 GG vom Bundesverfassungsgericht\n\nentwickelten Eingriffs- und Regelungskriterien geeignet, Eingriffe in Art. 8\n\nAbs. 1 EMRK (in Verbindung mit Art. 14 EMRK) zu rechtfertigen. Hierzu kann\n\nauf die Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 1626 a BGB verwiesen\n\nwerden. Insbesondere erlauben die UN-Kinderrechtekonvention und die Men-\n\nschenrechtskonvention eine unterschiedliche Gestaltung der Rechtspositionen\n\nvon Mutter und Vater, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls notwendig ist.\n\nGeht der nationale Gesetzgeber davon aus, daß zum Wohle des Kindes ein\n\nMindestmaß an Übereinstimmung der Eltern zur Übernahme und Ausgestal-\n\ntung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich ist, welches durch über-\n\neinstimmende Sorgeerklärungen zum Ausdruck kommt, so ist dies ein objekti-\n\nver und vertretbarer Grund, der einen Eingriff in das Elternrecht des Vaters\n\nzum Schutze des Kindes rechtfertigt. Daß der deutsche Gesetzgeber als \"Kor-\n\nrektiv\" bei Weigerung der Mutter, die Sorge gemeinsam mit dem Vater auszu-\n\nüben, für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, die hohe\n\nSchwelle der Kindeswohlgefährdung gewählt hat, um eine gerichtliche Ände-\n\nrung herbeizuführen, ermöglicht den Kindern eine kontinuierliche und sichere\n\nrechtliche Zuordnung zu einer Familie. Die Regelung hält sich im Rahmen der\n\nGestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers. Es handelt sich um eine am\n\nKindeswohl orientierte Regelung. Sie gewährleistet die Ausübung des tatsäch-\n\nlichen Familienlebens durch Umgangsrechte, die im Einzelfall entsprechend\n\ndem Kindeswohl sehr umfangreich sein können. Sie ist auch unter diesem Ge-\n\nsichtspunkt verhältnismäßig.\n\nEin Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention und die UN-\n\nKinderrechtekonvention liegt somit nicht vor.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 131 Abs. 3 KostO, § 13 a\n\nAbs. 1 Satz 2 FGG.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick \nMonecke\n\nBundesrichterin \n\nWeber-\n\nist im Urlaub und verhindert zu\nunterschreiben\n\nBlumenröhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/xii-zb-3-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":17},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23b","ref_norm":"23b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626c","ref_norm":"1626c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1673","ref_norm":"1673","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626b","ref_norm":"1626b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1680","ref_norm":"1680","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/xii-zb-3-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:04:39.340512+00:00"}}