{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__93-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-06-21","aktenzeichen":"XII ZB 93/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 93/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Juni 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick\n\nund Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. März 2000 wird\n\nauf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 54.357 DM.\n\nGründe:\n\n1. Die sofortige Beschwerde ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist\n\nunzulässig.\n\na) Da der Beschluß des Oberlandesgerichts der Beklagten zu Händen\n\nihres Prozeßbevollmächtigten am 3. April 2000 zugestellt wurde, lief die Zwei-\n\nwochenfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 577 Abs. 2 ZPO) am\n\n17. April 2000 ab. Vor Ablauf der Frist legte die Beklagte lediglich - am\n\n17. April 2000 - eine Gegenvorstellung gegen den Beschluß bei dem Oberlan-\n\ndesgericht ein mit der Erklärung, eine sofortige Beschwerde dürfe nach Maß-\n\ngabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen den vorliegenden Be-\n\nschluß nicht zulässig sein, weil in dieser Sache die Revision nicht zulässig wä-\n\nre. Erst nach einem mit dem Berichterstatter des Oberlandesgerichts \"geführ-\n\nten Telefonat\" erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Mai 2000, sie neh-\n\nme ihre Rechtsverteidigung erschöpfend wahr; demgemäß sehe sie die mit\n\nSchriftsatz vom 17. April 2000 vorgelegte Gegenvorstellung gegen den ober-\n\nlandesgerichtlichen Beschluß vom 29. März 2000 als sofortige Beschwerde an.\n\nb) Mit dieser nachträglichen Erklärung konnte die fristgerechte Einle-\n\ngung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesge-\n\nrichts nicht begründet werden. Zwar gilt auch im Verfahrensrecht der Grund-\n\nsatz, daß eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame um-\n\nzudeuten ist (analog § 140 BGB), wenn deren Voraussetzungen eingehalten\n\nsind, die Umdeutung dem maßgeblichen Parteiwillen entspricht und kein\n\nschutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86 = BGHR BGB § 140 Verfahrensrecht 1 =\n\nFamRZ 1987, 154 m.N.). Auch bei Rechtsmittelerklärungen kann nach diesen\n\nGrundsätzen ausnahmsweise eine Umdeutung zulässig sein. Voraussetzung\n\nhierfür ist jedoch, daß es sich um vergleichbare Prozeßhandlungen handelt, die\n\nsich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (vgl. BGH Be-\n\nschluß vom 6. März 1986 - I ZB 12/85 = VersR 1986, 785, 786). Das ist für ei-\n\nnen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine sofortige Be-\n\nschwerde u.a. mit der Begründung verneint worden, daß sich der Wiederein-\n\nsetzungsantrag als vorbeugender Rechtsbehelf an das entscheidende Gericht\n\nwende, während die sofortige Beschwerde ein Rechtsmittel sei, das auf Ände-\n\nrung einer ergangenen Entscheidung ziele und zu diesem Zweck die nächste\n\nInstanz anrufe. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar mit ihrer Gegenvor-\n\nstellung vom 17. April 2000 eine Abänderung des bereits ergangenen oberlan-\n\ndesgerichtlichen Beschlusses vom 29. März 2000 begehrt. Sie hat das Abän-\n\nderungsbegehren aber ausdrücklich nicht mit Hilfe eines an die nächste In-\n\nstanz gerichteten Rechtsmittels verfolgt, weil sie ein solches Rechtsmittel nicht\n\nfür zulässig hielt. Insoweit handelte es sich bei der nachträglich mit Schriftsatz\n\nvom 22. Mai 2000 erklärten sofortigen Beschwerde und der Gegenvorstellung\n\nvom 17. April 2000 nicht um vergleichbare Prozeßhandlungen, die sich \"in ihrer\n\nrechtlichen Wirkung entsprechen\".\n\n2. Unabhängig hiervon hätte das Rechtsmittel auch in der Sache keinen\n\nErfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht einen der Beklagten zuzurechnen-\n\nden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Organisationsmangel im Büro ihrer Prozeßbevollmäch-\n\ntigten angenommen, der die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ausschließt.\n\nDa die in einer Sozietät zusammengeschlossenen Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Beklagten zum Teil bei dem Landgericht und zum Teil bei dem\n\nOberlandesgericht Braunschweig zugelassen sind und nach dem Vortrag der\n\nBeklagten alle Fristen der Sozietät in einem Fristenkalender geführt und kon-\n\ntrolliert werden, setzt eine wirksame Fristenkontrolle voraus, daß die Fristen in\n\nBerufungsverfahren deutlich als solche gekennzeichnet werden. Das gilt schon\n\nim Hinblick auf die besondere Bedeutung der Rechtsmittel- und Rechtsmittel-\n\nbegründungsfristen, die grundsätzlich so notiert werden müssen, daß sie sich\n\nvon gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (vgl. BGH Beschluß\n\nvom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - und Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR\n\n84/88 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 57 und 11 m.w.N.). Diesen Anforde-\n\nrungen wird die in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ge-\n\nübte Praxis, Fristen lediglich als Vorfrist (V) oder Hauptfrist (H) zu kennzeich-\n\nnen, nicht gerecht, zumal hiermit nicht sichergestellt ist, daß die Fristen in den\n\nBerufungssachen von dem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechts-\n\nanwalt überwacht werden (vgl. BGH Beschluß vom 10. Juli 1997 aaO).\n\nAbgesehen hiervon hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen\n\nBeschluß zu Recht weiter beanstandet, daß in der Kanzlei der Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten keine allgemeine Anordnung dahin besteht, Fristen\n\nin verschiedenen Verfahren, die dieselben (oder unter Umständen auch na-\n\nmensidentische) Parteien betreffen, deutlich unterscheidbar (etwa durch Anga-\n\nbe des Aktenzeichens oder durch Hinweis auf den Verfahrensgegenstand) im\n\nKalender einzutragen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 -\n\nund BGH Beschluß vom 22. Juni 1995 - LwZB 1/95 = BGHR aaO Fristenkon-\n\ntrolle 25 und 41). Auch in dieser Hinsicht genügt die bloße Kennzeichnung ei-\n\nner Frist als Vorfrist oder Hauptfrist - entgegen der mit der Gegenvorstellung\n\nvom 17. April 2000 vorgetragenen Auffassung der Beklagten - nicht den Anfor-\n\nderungen an eine ordnungsgemäße anwaltliche Organisation zur Fristenwah-\n\nrung.\n\nWäre die hier versäumte Berufungsbegründungsfrist - entsprechend ei-\n\nner dahingehenden allgemeinen anwaltlichen Anordnung - deutlich als zweitin-\n\nstanzliche Berufungsbegründungsfrist im Kalender eingetragen gewesen, dann\n\nhätte eine sorgfältig arbeitende, mit dem Fristenwesen vertraute Angestellte\n\nnicht dem Irrtum unterliegen können, bei der bereits eingetragenen Rechtsmit-\n\ntelbegründungsfrist handele es sich um die von ihr zu notierende Frist zur\n\nStellungnahme auf die Verfügung des Landgerichts vom 4. Februar 2000. Au-\n\nßerdem wäre der Berufungsvorgang in diesem Fall bei ordnungsgemäßer Fri-\n\nstenkontrolle dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorge-\n\nlegt\n\nworden, der sodann den bevorstehenden Ablauf der Berufungsbegründungs-\n\nfrist hätte bemerken und die zur Fristwahrung notwendigen Maßnahmen er-\n\ngreifen können.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-21/xii-zb-93-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-21/xii-zb-93-00","retrieved":"2026-07-10 11:16:56.334641+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-21/xii-zb-93-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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