{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__83-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"XII ZB 83/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b Versorgungsanrechte der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung sind nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b BGB zu bewerten; dabei bleibt eine sog. Zusatzzeit für die Ermittlung der Gesamtzeit außer Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 83/00 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b \n\nVersorgungsanrechte der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung sind \n\nnach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b BGB zu bewerten; dabei bleibt eine sog. \n\nZusatzzeit für die Ermittlung der Gesamtzeit außer Betracht. \n\nBGH, Beschluß vom 3. November 2004 - XII ZB 83/00 - OLG Braunschweig \n\nAG Göttingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß \n\ndes 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braun-\n\nschweig vom 21. März 2000 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.913 € (= 5.698,32 DM) \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie am 2. Juni 1992 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der \n\nEhefrau (Antragsgegnerin) am 27. Februar 1998 zugestellten Antrag durch Ur-\n\nteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 7. Oktober 1998, rechtskräftig seit \n\n28. November 1998, geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt \n\nund mit Beschluß vom 24. Juni 1999 geregelt. \n\nWährend der Ehezeit (1. Juni 1992 bis 31. Januar 1998; § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen \n\nRentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Ver-\n\nfahrensbeteiligte zu 1, BfA), und zwar die am 3. Oktober 1951 geborene Ehe-\n\nfrau in Höhe von 184,49 DM und der am 21. Juni 1938 geborene Ehemann in \n\nHöhe von 36,31 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1998. \n\nDaneben bestehen für die Ehefrau Anrechte bei der Versorgungsanstalt des \n\nBundes und der Länder. Amtsgericht und Oberlandesgericht sind insoweit von \n\neiner unverfallbaren Anwartschaft auf eine Versorgungsrente mit einem Ehe-\n\nzeitanteil von 14,76 DM ausgegangen. Für den Ehemann bestehen außerdem \n\nRentenanrechte bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen. Deren Höhe \n\nbeträgt, bezogen auf das 65. Lebensjahr, nach Mitteilung des Versorgungsträ-\n\ngers insgesamt 3.770,34 DM. Ausweislich dieser Auskunft ergibt sich dieser \n\nBetrag, wenn man den persönlichen Beitragsquotienten des Ehemannes von \n\n2,0 mit dem Rentensteigerungsbetrag von 5,73 DM sowie mit 329 anzurech-\n\nnenden Versicherungsmonaten multipliziert (vgl. im einzelnen § 14 Nr. 1, 5 der \n\nSatzung des Versorgungswerkes Stand 3. September 1997). Diese anzurech-\n\nnenden Versicherungsmonate bestünden aus 233 Monaten, in denen eine Mit-\n\ngliedschaft bestanden habe (gerechnet vom Beginn der Mitgliedschaft des \n\nEhemannes am 1. Januar 1984 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres am \n\n21. Juni 2003) sowie einer Zusatzzeit von 96 Monaten, die dem Ehemann zuge-\n\nrechnet werde, weil er vor Vollendung seines 45. Lebensjahres Mitglied dieses \n\nVersorgungswerkes geworden sei (§ 14 Nr. 3 c der Satzung des Versorgungs-\n\nwerkes). Den Ehezeitanteil dieser Versorgung hat das Versorgungswerk mittels \n\ndes Quotienten aus den Ehezeitmonaten und der Mitgliedszeit (ohne die Zu-\n\nsatzzeit) mit (3.777,34 DM x 68 : 233 =) 1.100,36 DM errechnet. \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es \n\nzu Lasten der bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen bestehenden \n\nAnrechte des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in \n\nHöhe von 474,86 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, begründet hat. Dabei \n\nhat es die in der Ehe bei der VBL begründeten Anrechte der Ehefrau nach \n\nMaßgabe der BarwertVO a.F. dynamisiert und mit 2,46 DM in Ansatz gebracht. \n\nHinsichtlich der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen ist es von deren Aus-\n\nkunft ausgegangen. \n\nAuf die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen und \n\ndes Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Begründung von Anrechten für \n\ndie Ehefrau bei der BfA auf den (Höchst-)Betrag von 353,16 DM, monatlich und \n\nbezogen auf den 31. Januar 1998, beschränkt. Hinsichtlich des verbleibenden \n\nAusgleichsbetrags hat es die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich verwiesen. Im übrigen ist es der Berechnung des Amtsgerichts ge-\n\nfolgt. \n\nMit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann \n\ngegen die Ermittlung des Ehezeitanteils seiner Anrechte bei der Rechtsan-\n\nwaltsversorgung Niedersachsen. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht ist bei der Bewertung der in der Ehezeit erwor-\n\nbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung \n\nNiedersachsen von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB ausgegangen. Das ist frei \n\nvon Rechtsirrtum. \n\nDie Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen unterfällt der Regelung \n\ndes § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB. Der Monatsbetrag der vom Versorgungs-\n\nwerk zu zahlenden Rente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, \n\nder Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem durchschnittli-\n\nchen persönlichen Beitragsquotienten (§ 14 Nr. 1 der Satzung). Der Renten-\n\nsteigerungsbetrag wird aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versiche-\n\nrungstechnischen Bilanz von der Vertreterversammlung festgesetzt (§ 14 Nr. 2 \n\nder Satzung). Mithin bemißt sich die Rente weder ausschließlich nach der Dau-\n\ner einer Anrechnungszeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. a BGB) noch nach einem \n\nBruchteil der entrichteten Beiträge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB). Auch eine \n\nBerechnung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden \n\nGrundsätzen gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB scheidet aus. Die Renten-\n\nformel des Versorgungswerks entspricht zwar in ihren grundsätzlichen Funkti-\n\nonszusammenhängen der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung \n\n(§§ 63, 64 SGB VI). Gleichwohl kommt die Ermittlung des Ehezeitanteils des \n\nvom Ehemann erworbenen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 \n\nlit. d BGB nicht in Betracht. Dies beruht darauf, daß die durch Beitragszahlung \n\nerworbenen Versorgungsanrechte durch die Berücksichtigung einer - dem Ren-\n\ntenversicherungsrecht unbekannten - pauschalen Zusatzzeit zu erhöhen sind. \n\nDie versorgungsausgleichsrechtlich zutreffende Erfassung der auf diesem Fak-\n\ntor beruhenden Werterhöhung macht daher die Anwendung von § 1587 a \n\nAbs. 2 Nr. 4 lit. b BGB erforderlich. \n\n2. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Oberlandesgericht den \n\nEhezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversor-\n\ngung Niedersachsen ermittelt, indem es den sich nach der Auskunft des Ver-\n\nsorgungsträgers als Altersrente ergebenden Betrag (3.770,34 DM) mit dem Ver-\n\nhältnis der in die Versicherungszeit fallenden Ehezeit zur sog. Gesamtzeit \n\n(68/233) multipliziert hat. Die Gesamtzeit hat das Oberlandesgericht dabei nach \n\nder Zahl der Monate zwischen dem Eintritt des Ehemannes und dem Zeitpunkt \n\ndes voraussichtlichen Rentenbeginns bestimmt. Das ist - jedenfalls auf der \n\nGrundlage der im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maßgebenden \n\nVerhältnisse (vgl. unter 3. a)) - nicht zu beanstanden. \n\na) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB ist dem Versorgungsausgleich \n\nals Ehezeitanteil der Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente zugrun-\n\nde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung \n\ndieser Rente zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamt-\n\ndauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze \n\nentspricht. Der Antragsteller ist seit dem 1. Januar 1984 Mitglied des Versor-\n\ngungswerkes. Die Ehezeit von 68 Monaten (1. Juni 1992 bis 31. Januar 1998) \n\nfällt deshalb in vollem Umfang in die Zeit der Mitgliedschaft bei der Rechtsan-\n\nwaltsversorgung Niedersachen. Die Gesamtzeit bis zur Altersgrenze, die nach \n\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung mit der Vollendung des 65. Lebensjahres er-\n\nreicht wird (zu den Ausnahmen vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 der Satzung), beträgt \n\n233 Monate (1. Januar 1984 bis 20. Juni 2003). \n\nb) Gegen diese Berechnung der Gesamtzeit wendet sich die weitere Be-\n\nschwerde. Sie verweist darauf, daß die Rente des Antragstellers nicht nur unter \n\nBerücksichtigung der Zeit seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk (233 Mo-\n\nnate), sondern auch einer Zusatzzeit von weiteren acht Jahren (96 Monate) er-\n\nmittelt worden sei, die dem Antragsteller gutgebracht werde, weil er vor Vollen-\n\ndung des 45. Lebensjahres in die Versorgung eingetreten sei. Diese Zusatzzeit \n\nmüsse deshalb auch in die Berechnung der Gesamtzeit eingehen mit der Folge, \n\ndaß der Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers nicht 68/233, sondern \n\nnur 68/329 seines auf das 65. Lebensjahr bezogenen Ruhegehalts betrage. Mit \n\ndiesem Angriff dringt die weitere Beschwerde nicht durch. \n\nDie Zusatzzeit bezeichnet keinen kalendarisch fixierbaren Zeitraum. Sie \n\nist vielmehr ein die Rentenhöhe steigerndes Bewertungselement, das nur aus \n\ntechnischen Gründen in die Form eines Zeitfaktors gekleidet ist und deshalb nur \n\nbei der Höhe der Rente, nicht aber bei der Errechnung der insgesamt zurückge-\n\nlegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen ist. Jede andere Handhabung \n\nwürde zu kaum lösbaren Schwierigkeiten in Fällen führen, in denen ein Ehegat-\n\nte - anders als im vorliegenden Fall - erst während der Ehe Mitglied des Versor-\n\ngungswerks geworden ist: In einem solchen Fall müßte die Zusatzzeit bei der \n\nAnwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB nicht nur, wie von der weiteren \n\nBeschwerde gefordert, bei der Gesamtzeit berücksichtigt werden; sie müßte \n\nfolgerichtig auch im Zähler des aus Ehezeit und Gesamtzeit bestehenden Ver-\n\nhältniswertes Berücksichtigung finden, wenn und soweit die Ehezeit in die Zu-\n\nsatzzeit fällt. Ob dies der Fall ist, läßt sich allerdings nicht feststellen, da sich \n\ndie Zusatzzeit - wie dargelegt - keinem bestimmten Kalenderzeitraum zuordnen \n\nläßt. Im Ergebnis liefe die Auffassung der weiteren Beschwerde deshalb darauf \n\nhinaus, bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgung die Zusatzzeit \n\nzwar stets bei der Gesamtzeit, jedoch nie bei der in die Ehezeit fallenden Versi-\n\ncherungszeit zu berücksichtigen. Die durch die Zusatzzeit bewirkte Rentenstei-\n\ngerung bliebe damit stets dem Ehegatten vorbehalten, der Mitglied des Versor-\n\ngungswerkes ist; der andere Ehegatte bliebe im Versorgungsausgleich von die-\n\nser Rentensteigerung ausgespart. Das wäre mit dem Halbteilungsgrundsatz \n\nnicht zu vereinbaren. \n\nFür einen Fall wie den vorliegenden, in dem die Ehezeit in vollem Um-\n\nfang in die Zeit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk fällt, gilt im Ergebnis \n\nnichts anderes. Auch hier würde die Berücksichtigung der Zusatzzeit bei der \n\nGesamtzeit dazu führen, daß die über die Zusatzzeit bewirkte Rentensteigerung \n\ndes einen Ehegatten dem anderen Ehegatten vorenthalten würde. Dies er-\n\nscheint nicht sachgerecht, da die Versorgung insgesamt nur durch die Zeit der \n\nMitgliedschaft im Versorgungswerk erworben ist, und zwar auch insoweit, als \n\nsie für die Versorgungshöhe eine Zusatzzeit berücksichtigt. Die Anrechnung der \n\nZusatzzeit ist, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, jenen Fällen \n\nvergleichbar, in denen in die Berechnung einer Beamten- oder Soldatenversor-\n\ngung bei Dienstunfähigkeit oder vorzeitigem Ruhestand Zurechnungszeiten \n\n(z.B. nach § 13 Abs. 1 BeamtVG oder nach § 6 Abs. 2 PersStärkeG) eingehen. \n\nBei diesen Zurechnungszeiten handelt es sich, wie der Senat entschieden hat, \n\nnicht um erst zukünftige tatsächliche Zeiten, sondern um bloße Berechnungs-\n\nfaktoren für die Höhe der Versorgung, die bereits mit der Versetzung in den \n\nRuhestand zur Gänze \"erdient\" seien (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 66, 77 und \n\nvom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215). So liegen die Dinge \n\nim Grundsatz auch hier: Die Versorgung des Antragstellers ist insgesamt nur in \n\nder Zeit der Mitgliedschaft erworben. Die für die Versorgungshöhe berücksich-\n\ntigten Zusatzzeiten sind keine Zeiten, die tatsächlich zurückgelegt worden sind; \n\nsie bleiben deshalb bei der von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB geforderten \n\nBildung des Zeit/Zeit-Verhältnisses außer Betracht. \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann dennoch keinen Bestand haben. \n\na) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bewertung des Anrechts \n\ndes Ehemannes bei der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung beruht \n\nauf deren Auskünften vom 1. April und 24. November 1998. Der Antragsteller, \n\nder am 21. Juni 2003 - mithin nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - \n\ndas 65. Lebensjahr vollendet hat, hat inzwischen Rentenbescheide des Versor-\n\ngungsträgers vom 22. Mai und 2. Oktober 2003, nach denen er seit 1. Juni \n\n2003 Altersrente bezieht. Das Oberlandesgericht wird diese Bescheide in tat-\n\nrichterlicher Verantwortung daraufhin zu prüfen haben, ob zwischenzeitlich Än-\n\nderungen bei der Bemessung der Versorgung des Ehemannes eingetreten \n\nsind, die auf deren ehezeitbezogene Bewertung zurückwirken, zu einer von der \n\nvom Oberlandesgericht vorgenommenen Anwartschaftsbewertung abweichen-\n\nden Bewertung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechts führen und \n\ndeshalb - in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG - bereits in \n\nder Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind \n\n(vgl. etwa Senatsbeschluß vom 15. November 1995 aaO 216, st. Rspr.). Dabei \n\nwird zu berücksichtigen sein, daß die nachträgliche Anhebung des Rentenstei-\n\ngerungsbetrags (vgl. § 14 Nr. 2 Versorgungssatzung), die in den Bescheiden \n\nausgewiesen wird, die ehezeitbezogene Ermittlung des Versorgungswertes un-\n\nberührt läßt. \n\nb) Auch die Beurteilung der Dynamik des Anrechts des Ehemannes bei \n\nder Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung bedarf einer Überprüfung auf \n\nder Grundlage aktualisierter Daten. Die Frage, ob der - gemäß den Ausführun-\n\ngen zu a) anhand einer neuen Auskunft zu ermittelnde - Ehezeitanteil dieser \n\nVersorgung, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, mit seinem \n\nNominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden kann oder zuvor nach \n\nMaßgabe der BarwertVO (i.d.F. der 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom \n\n26. Mai 2003 BGBl. I 728) umzurechnen ist, hängt davon ab, ob der Wert dieser \n\nVersorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der An-\n\nrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. \n\nDas Oberlandesgericht ist von einer im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium \n\nvolldynamischen Versorgungsentwicklung ausgegangen. Es hat sich dabei auf \n\neine von der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen übermittelte Darstellung \n\nder Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der Zeit von \n\n1986 bis 1998 gestützt. Diese Übersicht erscheint für eine aktuelle Beurteilung \n\nder Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat \n\nhält es deshalb für geboten, die Entwicklung der Anrechte der Rechtsanwalts-\n\nversorgung Niedersachsen anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich \n\nder Frage, welche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtferti-\n\ngen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise \n\nsteigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder \n\nder Beamtenversorgung, verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli \n\n2004 (- XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 zur Dynamik von Anrechten der \n\nVBL). \n\nc) Schließlich bedarf auch das von der Antragsgegnerin bei der VBL er-\n\nworbene Versorgungsanrecht einer erneuten Bewertung. Die VBL hat ihre Ver-\n\nsorgungsregelungen mit Wirkung ab 1. Januar 2002 grundlegend geändert und \n\nanstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetz-\n\nlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sog. Punktemodell \n\neingeführt (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO). Diese Än-\n\nderung erfaßt auch das für die \"rentenferne\" Ehefrau bei der VBL bestehende \n\nAnrecht (§ 79 Abs. 1 VBLS; vgl. zum Ganzen Johannsen/Henrich/Hahne Ehe-\n\nrecht 4. Aufl., § 1587 a BGB Rdn. 204 ff., 214 b). \n\n4. Der Senat vermag aus den genannten Gründen in der Sache nicht ab-\n\nschließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht \n\nzurückzuverweisen, damit es die für eine aktuelle Ermittlung des Wertes der \n\nvom Ehemann bei der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung und von \n\nder Ehefrau bei der VBL erworbenen Anrechte erforderlichen Feststellungen \n\ntrifft. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, die Höhe auch der von \n\nden Parteien bei der BfA erworbenen Anrechte anhand aktueller Auskünfte (für \n\nden Ehemann vgl. den Rentenbescheid der BfA vom 15. Mai 2003) zu überprü-\n\nfen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wird der Versorgungsausgleich \n\nunter Berücksichtigung des Höchstbetrags nach § 1587 b Abs. 5 BGB durchzu-\n\nführen sein. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__83-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/xii-zb-83-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"PersStärkeG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__83-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__83-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/xii-zb-83-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__83-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:46.227760+00:00"}}