{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__74-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-06-05","aktenzeichen":"XII ZB 74/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"MSA Art. 1, 4, 5; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 a) Zur Zuständigkeit der Heimatbehörden nach dem Minderjährigenschutzabkom- men, wenn bereits vor einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Minder- jährigen Schutzmaßnahmen im Heimatstaat beantragt oder vorbereitet worden sind. b) Zur Anwendbarkeit des Grundsatzes der perpetuatio fori auf die internationale Zu- ständigkeit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juni 2002 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 74 / 00 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nja \n\nMSA Art. 1, 4, 5; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 \n\na) Zur Zuständigkeit der Heimatbehörden nach dem Minderjährigenschutzabkom-\n\nmen, wenn bereits vor einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Minder-\n\njährigen Schutzmaßnahmen im Heimatstaat beantragt oder vorbereitet worden \n\nsind. \n\nb) Zur Anwendbarkeit des Grundsatzes der perpetuatio fori auf die internationale Zu-\n\nständigkeit. \n\nBGH, Beschluß vom 5. Juni 2002 - XII ZB 74/00 - OLG Stuttgart \n\nAG Besigheim \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2002 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wage-\n\nnitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\n\nschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 4. April 2000 wird auf Kosten der Antragsgeg-\n\nnerin zurückgewiesen. \n\nWert: 766 € (= 1.500 DM) \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbundes um die elter-\n\nliche Sorge für ihre am 8. September 1995 geborene Tochter L. Nach der Mitte \n\nFebruar 1998 erfolgten Trennung der Parteien nahm der Antragsgegner das \n\nKind Anfang März 1998 zu sich und zog mit ihm im Oktober 1998 nach Frank-\n\nreich, wo es eingeschult wurde. Die Ehe der Eltern ist seit dem 29. Februar \n\n2000 rechtskräftig geschieden. Das Familiengericht hat im Verbundurteil u.a. \n\nder Antragsgegnerin die elterliche Sorge für L. übertragen. Auf die rechtzeitig \n\neingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlan-\n\ndesgericht das Urteil des Familiengerichts hinsichtlich der Sorgerechtsregelung \n\nabgeändert und den Antrag der Mutter, ihr das Sorgerecht zu übertragen, we-\n\ngen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen. Hiergegen wendet sich \n\ndie Antragsgegnerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen weiteren \n\nBeschwerde. \n\nII. \n\nDie weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat \n\nseine internationale Zuständigkeit ebenso wie die internationale Zuständigkeit \n\ndes Familiengerichts zu Recht und unter zutreffendem Hinweis auf Art. 1 des \n\nÜbereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende \n\nRecht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 \n\n(BGBl. 1971, II 217; im Folgenden: MSA) verneint. \n\n1. Art. 1 MSA begründet für Schutzmaßnahmen zugunsten eines Minder-\n\njährigen eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit des Staates, in dem der \n\nMinderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Anwendungsbereich des \n\nMSA kann auf die Regeln des autonomen nationalen Rechts über die internati-\n\nonale Zuständigkeit nicht zurückgegriffen werden (Staudinger/Kropholler BGB \n\n13. Bearb., Vorbem. zu Art. 19 EGBGB Rdn. 25). Die hier im Streit stehende \n\nRegelung der elterlichen Sorge für das Kind der Parteien gehört zu den \n\nSchutzmaßnahmen im Sinne des Art. 1 MSA (Senatsbeschluß vom 11. April \n\n1984 - IVb ZB 96/82 - FamRZ 1984, 686, 687). \n\nDas MSA wird auch nicht durch andere vertragsrechtliche Regelungen \n\nverdrängt; insbesondere läßt sich eine internationale Zuständigkeit nicht aus \n\nder - dem MSA vorgehenden - Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom \n\n29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in \n\nEhesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für ge-\n\nmeinsame Kinder der Ehegatten (ABl. L 160/19 vom 30. Juni 2000; \"Brüssel II\") \n\nherleiten. Diese Verordnung gilt nach ihrem Art. 42 nicht für Verfahren, die be-\n\nreits vor ihrem Inkrafttreten anhängig geworden sind. Das ist hier der Fall, da \n\ndie Mutter den Antrag auf Übertragung der Sorge bereits in der mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Familiengericht am 20. Januar 1999 gestellt hat. \n\n2. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß das Kind L. seinen ge-\n\nwöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat. Diese tatrichterliche Beurteilung läßt \n\nRechtsfehler nicht erkennen: Das Kind ist inzwischen sechs Jahre alt und lebt \n\nseit seinem dritten Lebensjahr bei dem Antragsteller in Südfrankreich. L. be-\n\nsucht dort die Schule; der Antragsteller ist dort in einer Familie, mit deren Kin-\n\ndern L. offenbar gemeinsam aufwächst, als Erzieher tätig. Beides spricht dafür, \n\ndaß der Schwerpunkt der Bindungen des Kindes, also sein Daseinsmittelpunkt \n\n(zu diesen Kriterien vgl. Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1980 - IVb ZB \n\n586/80 - FamRZ 1981, 135, 136) in Frankreich liegt. \n\nDer Umstand, daß der Antragsteller das Kind ohne Zustimmung der An-\n\ntragsgegnerin nach Frankreich verbracht hat, rechtfertigt es nicht, an die Be-\n\ngründung eines gewöhnlichen Aufenthalts besonders scharfe Anforderungen zu \n\nstellen (in diese Richtung OLG Hamm FamRZ 1989, 1109, 1110; FamRZ 1991, \n\n1346, 1347). Zwar muß vermieden werden, daß sich ein Elternteil die Zustän-\n\ndigkeit ausländischer Gerichte - insbesondere durch \"legal kidnapping\" - er-\n\nschleicht. Das war aber hier nicht der Fall: Die Eltern hatten - nachdem sie zu-\n\nvor wechselseitig das Kind jeweils im Handstreich an sich gebracht hatten - \n\nEinvernehmen erzielt, daß das Kind bis auf weiteres beim Antragsteller ver-\n\nbleibt und der Antragsgegnerin der Umgang ermöglicht wird. Der Antragsteller \n\nhat dann im Oktober 1998 - im Zuge seiner beruflichen Veränderung nach \n\nFrankreich - die ihm allein überlassene tatsächliche Personensorge genutzt, \n\ndas Kind in seinen Wohnsitzwechsel einzubeziehen. Damit hat er zwar faktisch \n\ndie Möglichkeit der Antragsgegnerin zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind \n\nunterlaufen oder doch nachhaltig erschwert; eine Erschleichung der Zuständig-\n\nkeit ausländischer Gerichte liegt darin jedoch um so weniger, als sich durch den \n\nWohnsitzwechsel an der schon bislang praktizierten Wahrnehmung der tatsäch-\n\nlichen Personensorge für L. durch den Antragsteller nichts geändert hat und im \n\nübrigen auch nicht ersichtlich ist, welchen Vorteil der Antragsteller aus der Zu-\n\nständigkeit der französischen Gerichte bei einer künftigen Sorgerechtsregelung \n\nziehen könnte. Die vom Familiengericht in diesem Zusammenhang getroffenen \n\nSorgerechtsregelungen führen zu keiner anderen Beurteilung des Verhaltens \n\ndes Antragstellers; denn die vom Familiengericht angeordnete einstweilige \n\nÜbertragung des Sorgerechts auf die Mutter folgte dem Wohnsitzwechsel des \n\nAntragstellers zeitlich ebenso nach wie die damit einhergehende Übertragung \n\ndes Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt, mit welcher das Famili-\n\nengericht Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Mutter Rechnung tragen woll-\n\nte (vgl. dessen - vom Oberlandesgericht am 12. April 1999 bestätigten - Be-\n\nschluß vom 20. Januar 1999). Letztlich kann freilich offenbleiben, ob und inwie-\n\nweit das Verhalten des Antragstellers gedacht und geeignet war, seine Sorge-\n\nrechtsposition durch die Begründung der Zuständigkeit ausländischer Gerichte \n\nzu verbessern. Angesichts der Verweildauer und der sozialen Einbindung des \n\nKindes in Frankreich wird man nämlich mit dem Oberlandesgericht auch dann \n\nvon einem gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Frankreich ausgehen müs-\n\nsen, wenn man - wie das OLG Hamm (aaO) - an dieses Tatbestandsmerkmal \n\nim Einzelfall verschärfte Anforderungen stellt, um einer mißbräuchlichen Verän-\n\nderung des internationalen Gerichtsstands in Sorgerechtssachen zu begegnen. \n\n3. Eine dem Art. 1 MSA vorrangige Verbundzuständigkeit der deutschen \n\nGerichte besteht - mangels eines Vorbehalts nach Art. 15 MSA - nicht (Senats-\n\nbeschluß vom 11. November 1984 - IVb ZB 41/82 - FamRZ 1984, 350, 353). \n\nAuch der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), auf den sich \n\ndie weitere Beschwerde stützt, vermag eine Zuständigkeit der deutschen Ge-\n\nrichte nicht zu begründen: \n\na) Es erscheint schon zweifelhaft, ob für das vorliegende Sorgerechtsver-\n\nfahren überhaupt eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte be-\n\ngründet war, welche - die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des \n\nGrundsatzes der perpetuatio fori unterstellt - den Wechsel des gewöhnlichen \n\nAufenthalts des Kindes überdauern könnte. \n\nAus dem am 20. März 1998 - vor dem Wechsel des gewöhnlichen Auf-\n\nenthalts - im Zwangsverbund mit der Scheidung anhängig gewordenen Sorge-\n\nrechtsverfahren läßt sich eine solche fortdauernde Zuständigkeit des Familien-\n\ngerichts und des Oberlandesgerichts nicht herleiten. Dieses Verfahren ist näm-\n\nlich - im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Wegfall einer amtswegigen Sorge-\n\nrechtsentscheidung im Scheidungsfall - gemäß Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG als \n\nerledigt anzusehen, nachdem kein Elternteil bis zum 31. Oktober 1998 einen \n\nAntrag auf Übertragung der Alleinsorge gestellt hatte. \n\nAuch das von der Antragsgegnerin etwa zeitgleich mit dem Scheidungs-\n\nantrag des Antragstellers im März 1998 eingeleitete gesonderte Verfahren auf \n\nRegelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben (§ 1672 BGB a.F.) vermag \n\neine Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts für die mit der Beschwerde \n\nangegriffene Sorgerechtsregelung nicht zu begründen. Die angegriffene Ent-\n\nscheidung ist nämlich nicht in jenem Verfahren ergangen. Sie beruht vielmehr \n\nauf dem am 20. Januar 1999 - im Rahmen des Scheidungsverfahrens - gestell-\n\nten Antrag der Mutter, ihr die Alleinsorge zu übertragen. \n\nMit diesem Antrag ist das Sorgerechtsverfahren zwar - wie schon zuvor \n\naufgrund des Scheidungsantrags - erneut als Folgesache anhängig geworden \n\n(§ 623 Abs. 3 ZPO). Das bedeutet aber nicht, daß der Sorgerechtsantrag vom \n\n20. Januar 1999 nunmehr rückwirkend als zugleich mit dem Scheidungsantrag \n\nrechtshängig geworden anzusehen ist. Eine perpetuatio fori könnte deshalb \n\nüberhaupt nur Platz greifen, wenn für die Sorgerechtsregelung eine internatio-\n\nnale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts bereits am 20. Januar 1999 \n\n- als dem Zeitpunkt, in dem die Mutter im Scheidungsverfahren die Übertragung \n\ndes Sorgerechts auf sich beantragt hatte - begründet war. Zwar hat das Famili-\n\nengericht noch am 20. Januar 1999 durch eine einstweilige Anordnung die el-\n\nterliche Sorge der Mutter und das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Jugend-\n\namt übertragen; auch hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 12. April \n\n1999 diese einstweilige Anordnung bestätigt. Die Frage, ob das Kind L. zu die-\n\nsem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in Frankreich hatte und \n\ndamit eine Zuständigkeit der französischen Gerichte nach Art. 1 MSA begründet \n\nwar, welche die Zuständigkeit von Familiengericht und Oberlandesgericht für \n\ndie einstweilige Sorgerechtsregelung ausschloß, wird jedoch in beiden Ent-\n\nscheidungen nicht erörtert. Diese Frage wird sich nicht ohne weiteres - als \n\nselbstverständlich - verneinen lassen. Immerhin hatte das Kind im Zeitpunkt der \n\neinstweiligen Anordnung bereits vier Monate, im Zeitpunkt der Beschwerdeent-\n\nscheidung sogar sechs Monate mit seinem Vater in Frankreich gelebt; auch \n\nhatte der Vater bereits Grundlagen für einen längerfristigen Aufenthalt des Kin-\n\ndes und dessen Integration in seine französische Umgebung geschaffen. Letzt-\n\nlich kann diese vorrangig vom Tatrichter zu beantwortende Frage hier aber of-\n\nfenbleiben. \n\nb) Auch wenn nämlich für den von der Mutter am 20. Januar 1999 ge-\n\nstellten Sorgerechtsantrag ursprünglich eine internationale Zuständigkeit der \n\ndeutschen Gerichte begründet war, so könnte eine solche Zuständigkeit den-\n\nnoch nicht (entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) in der Weise fortwirken, daß \n\ndie später begründete ausschließliche Zuständigkeit der französischen Gerich-\n\nte, die sich aus Art. 1 MSA herleitet, dahinter zurücktritt. \n\nDie Frage, ob der Grundsatz der perpetuatio fori überhaupt FGG-Verfah \n\nren erfaßt, wird zum Teil verneint (vgl. etwa OLG Hamm FamRZ 1991, aaO \n\n1347). Außerdem ist umstritten, ob dieser Grundsatz auch für die internationale \n\nZuständigkeit gilt (verneinend etwa Damrau FS für Bosch 1976, 103, 112 ff.; \n\ngenerell bejahend BAG JZ 1979, 647, 648 m. Anm. Geimer aaO 648 f.; \n\nBayObLG FamRZ 1993, 1469; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 261 Rdn. 12; Ge-\n\nimer IZPR Rdn. 1830 ff, 1835; einschränkend Stein/Jonas/Schumann ZPO \n\n1997 § 261 Rdn. 86; MünchKomm/Lüke ZPO 2. Aufl., § 261 Rdn. 87; Mu-\n\nsielak/Foer- \n\nste ZPO 2. Aufl., § 261 Rdn. 14; Walchshöfer ZZP 80 (1967), 165, 226 f.). Die-\n\nse Streitfragen bedürfen hier aber keiner Entscheidung. Auch kann dahin ste-\n\nhen, ob man die vertragsrechtliche ausschließliche Zuständigkeitsregel des \n\nArt. 1 MSA aufgrund eines aus dem autonomen nationalen Recht - hier aus \n\n§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO - hergeleiteten Grundsatzes einschränken darf, ohne \n\ndaß ein Vorbehalt im MSA eine solche Einschränkung rechtfertigt. Für eine ent-\n\nsprechende Anwendung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auf die internationale Zu-\n\nständigkeit für FGG-Verfahren ist - worauf auch das Oberlandesgericht zu \n\nRecht hinweist - nämlich dann kein Raum, wenn die internationale Zuständig-\n\nkeit in einem völkerrechtlichen Vertrag besonders geregelt ist und diese Rege-\n\nlung einen Schutzzweck verfolgt, der bei Anwendung des perpetuatio-Grund- \n\nsatzes unterlaufen würde (vgl. auch Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl., \n\n§ 261 Rdn. 86). So liegen die Dinge hier: \n\nDas MSA trifft in seinem Art. 5 eine - unvollkommene - Regelung für den \n\nFall, daß der gewöhnliche Aufenthalt des Minderjährigen in einen anderen Ver-\n\ntragsstaat verlegt wird: Maßnahmen, welche die Behörden des Staates des \n\nfrüheren gewöhnlichen Aufenthalts bereits getroffen haben, bleiben dann so \n\nlange in Kraft, bis die Behörden des neuen gewöhnlichen Aufenthalts sie auf-\n\nheben oder ersetzen (Art. 5 Abs. 1 MSA). Nicht ausdrücklich geregelt ist die \n\nFrage, wie zu verfahren ist, wenn Maßnahmen zwar vor dem Aufenthaltswech-\n\nsel beantragt oder vorbereitet worden sind, aber nicht mehr rechtzeitig getroffen \n\nwerden können. Die Antwort ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Art. 1 und \n\nArt. 5 MSA: Mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts erlischt die Zu-\n\nständigkeit der Behörden am bisherigen Aufenthaltsort; zuständig werden die \n\nBehörden des Staates, in dem der neue gewöhnliche Aufenthalt des Minderjäh-\n\nrigen begründet wird. Maßnahmen sollen deshalb am Ort des früheren gewöhn-\n\nlichen Aufenthalts nicht mehr getroffen werden können - und zwar auch dann \n\nnicht, wenn sie dort bereits beantragt oder sogar schon vorbereitet worden sind. \n\nDieses Prinzip rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß die Behörden am neu-\n\nen Aufenthaltsort die aktuelle Situation des Minderjährigen - d.h. seine familiä-\n\nren und sozialen Verhältnisse, die bei der Prüfung und Handhabung von \n\nSchutzmaßnahmen im Vordergrund stehen - am schnellsten und besten beur-\n\nteilen können und dabei die Möglichkeit haben, mit den Behörden des früheren \n\nAufenthalts zusammenzuarbeiten (Staudinger/Kropholler BGB 13. Bearb., Vor-\n\nbem. zu Art. 19 EGBGB Rdn. 147). \n\nDaraus folgt, daß für eine Anwendung des Grundsatzes der perpetuatio \n\nfori kein Raum ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - der gewöhnliche Aufenthalt \n\neines Minderjährigen in einen anderen Vertragsstaat verlegt wird, während im \n\nInland ein gerichtliches Verfahren anhängig ist und in diesem Verfahren eine \n\nTatsacheninstanz über eine Schutzmaßnahme im Sinne des Art. 1 MSA zu ent-\n\nscheiden hat. In diesem Falle ist die Schutzmaßnahme noch nicht im Sinne des \n\nArt. 5 MSA \"getroffen\" und der mit ihr befaßte Tatrichter international nicht mehr \n\nzuständig. An der in einem solchen Fall fehlenden internationalen Zuständigkeit \n\nder inländischen Gerichte ändert sich naturgemäß auch dann nichts, wenn - wie \n\nhier geschehen - das erstinstanzliche Gericht in Verkennung seiner fehlenden \n\ninternationalen Zuständigkeit die Schutzmaßnahme erläßt und sodann das Be-\n\nschwerdegericht mit dieser Schutzmaßnahme befaßt wird. In diesem Fall hat \n\n- wie vom Oberlandesgericht zutreffend erkannt - das Beschwerdegericht die \n\nSchutzmaßnahme ersatzlos aufzuheben. Art. 5 MSA ändert an der Notwendig-\n\nkeit einer solchen Aufhebung nichts: Der von dieser Vorschrift gewährte Be-\n\nstandsschutz gilt nämlich nur für solche Schutzmaßnahmen, welche die Behör-\n\nden des bisherigen Aufenthaltsortes im Rahmen der ihnen vom MSA zuerkann-\n\nten Zuständigkeit getroffen haben. Er hat keineswegs die Aufgabe, die Geltung \n\nvon Schutzmaßnahmen - hier die Sorgerechtsregelung des Familiengerichts - \n\nfortzuschreiben, die unter Verstoß gegen die vom MSA vorgenommene Zu-\n\nständigkeitsverteilung erlassen worden sind. \n\n4. Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht - wie die weitere Be-\n\nschwerde meint - deshalb fehlerhaft, weil das Oberlandesgericht sein Ermessen \n\nfür die Inanspruchnahme der ihm von Art. 4 MSA eröffneten Zuständigkeit der \n\nBehörden des Heimatstaates nicht ausgeschöpft hat; denn die Voraussetzun-\n\ngen, unter denen Art. 4 MSA den Behörden des Heimatstaates eines Minder-\n\njährigen die Anordnung von Schutzmaßnahmen gestattet, liegen ersichtlich \n\nnicht vor. Der in Art. 1 MSA festgelegten vorrangigen Zuständigkeit der Behör-\n\nden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, \n\nliegt - wie ausgeführt - der Gedanke zugrunde, daß die Behörden am Ort des \n\ngewöhnlichen Aufenthalts die für Notwendigkeit, Art und Umfang von Schutz-\n\nmaßnahmen maßgebenden sozialen und familiären Verhältnisse des Minder-\n\njährigen am besten und schnellsten ermitteln können. Deshalb eröffnet Art. 4 \n\nMSA eine konkurrierende Zuständigkeit der heimatstaatlichen Behörden im \n\nGrundsatz nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände ein Eingreifen der \n\nHeimatbehörden dem Wohl des Minderjährigen mehr dient und seinen Schutz \n\nbesser gewährleistet als ein Handeln der Behörden des Aufenthaltsstaates. Da-\n\nfür sind Anhaltspunkte im vorliegenden Fall nicht ersichtlich: Bei der zu treffen-\n\nden Sorgerechtsregelung müssen die konkreten Lebensverhältnisse des Kindes \n\numfassend aufgeklärt und die Beteiligten persönlich gehört werden (§§ 12, 50 a \n\nff. FGG). Dies wird sich nur ortsnah und nicht ohne Mithilfe der Behörden des \n\nAufenthaltsstaates durchführen lassen. Beides spricht für die vorrangige Zu-\n\nständigkeit der französischen Behörden. Mit deren Schutzkompetenz wird zu-\n\ndem der Gleichklang zwischen behördlicher Zuständigkeit und anwendbarem \n\nRecht verbürgt (Art. 2 MSA; Art. 21 EGBGB) und sichergestellt, daß die franzö-\n\nsischen Behörden für die Durchführung der von ihnen zu treffenden Schutz-\n\nmaßnahmen Sorge zu tragen haben (vgl. Art. 4 Abs. 3 MSA). Daß die französi-\n\nschen Behörden nicht willens wären, solche Maßnahmen zu treffen, ist nicht \n\nvorgetragen; auch andere - besondere - Umstände, die ein Eingreifen gerade \n\nder Heimatbehörden als im Kindesinteresse geboten erscheinen lassen, sind \n\nnicht erkennbar. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nBundesrichter Dr. Ahlt ist \nkrankheitshalber verhindert \nzu unterschreiben. \n\nHahne \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__74-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-05/xii-zb-74-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__74-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__74-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-05/xii-zb-74-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__74-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:16:49.107758+00:00"}}