{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__71-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"XII ZB 71/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 71/00 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Februar 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluß des 11. Zivilsenats und Familiensenats des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 19. August 1999 aufgehoben. \n\nDem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Ein-\n\nlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Famili-\n\nengericht - Schwäbisch Gmünd vom 23. April 1999 Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nBeschwerdewert: 4.463 € (= 8.730 DM) \n\nGründe: \n\nI. \n\nDurch Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts wurde die Ehe der Par-\n\nteien geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner \n\nzur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt verurteilt. Mit am 16. Juni \n\n1999 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, \n\nihm Prozeßkostenhilfe zur Einlegung der Berufung gegen das ihm am 17. Mai \n\n1999 zugestellte Urteil zu bewilligen. Durch Beschluß vom 29. Juli 1999, dem \n\nAntragsgegner zugestellt am 4. August 1999, hat das Oberlandesgericht die \n\nnachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert. Der Antragsgegner legte daraufhin \n\nam 16. August 1999 Berufung gegen das Verbundurteil ein (die er später recht-\n\nzeitig begründete) und beantragte zugleich, ihm Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da sie \n\nnicht fristgerecht eingelegt worden sei und die beantragte Wiedereinsetzung \n\nnicht bewilligt werden könne. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde \n\ndes Antragsgegners. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nBeschlusses. Außerdem war dem Antragsgegner wegen der Versäumung der \n\nBerufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n1. Der Antragsgegner greift mit seinem Rechtsmittel sowohl die Verwer-\n\nfung der Berufung als unzulässig als auch die - in den Gründen des angefoch-\n\ntenen Beschlusses erfolgte - Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand an. \n\n2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war dem Antragsgeg-\n\nner nach § 233 ZPO wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist Vorausset-\n\nzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung, daß die Partei die Berufungsfrist \n\nohne ihr Verschulden nicht einhalten konnte. Das durch die Bedürftigkeit einer \n\nPartei begründete Unvermögen, einen Rechtanwalt mit der Einlegung des \n\nRechtsmittels zu beauftragen, stellt grundsätzlich ein unverschuldetes Hinder-\n\nnis im Sinne dieser Vorschrift dar. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfe-\n\ngesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu \n\ngewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeß-\n\nkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm hal-\n\nten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen \n\nfür die Gewährung der Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist genü-\n\ngend dargetan habe (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Februar 1996 - XII ZB \n\n157/95 - FamRZ 1996, 933, 934 m.N.). Davon geht auch das Berufungsgericht \n\nim Ansatz zu Recht aus. Seine Auffassung, die vorgenannten Voraussetzungen \n\nseien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, hält der rechtlichen Nachprüfung aber \n\nnicht stand. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antragsgegner habe sich nicht \n\nmehr für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten dürfen, nachdem ihm bei \n\ngleichen wirtschaftlichen Verhältnissen in dem Parallelverfahren (betreffend \n\nTrennungs- und Kindesunterhalt) mit Beschluß vom 19. Mai 1999, zugestellt am \n\n25. Mai 1999, Prozeßkostenhilfe mangels Bedürftigkeit verweigert worden sei. \n\nEr habe nach Zugang dieses Beschlusses hinreichend Zeit gehabt, innerhalb \n\nder Berufungsfrist zu überlegen, ob er trotz dieser Einschätzung seiner Bedürf-\n\ntigkeit Berufung einlegen wolle. \n\nIn dem vorgenannten Beschluß war dem Antragsgegner Prozeßkosten-\n\nhilfe mit der Begründung verweigert worden, das in der Erklärung über seine \n\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angeführte Bausparguthaben \n\nreiche bei weitem aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In dem Paral-\n\nlelverfahren hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 7. Juni 1999, eingegan-\n\ngen am 9. Juni 1999, Gegenvorstellung gegen die Prozeßkostenhilfeverweige-\n\nrung erhoben und u.a. ausgeführt, das Bausparguthaben sei an einen Darle-\n\nhensgläubiger abgetreten. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner \n\nbereits in seinem Prozeßkostenhilfeantrag entsprechende Angaben gemacht. \n\nAuch wenn die Abtretung dem Berufungsgericht gegenüber nicht belegt worden \n\nist, rechtfertigt das nicht die Annahme, der Antragsgegner habe deshalb mit der \n\nVerweigerung der Prozeßkostenhilfe rechnen müssen. Da aufgrund des im Be-\n\nschwerdeverfahren eingereichten Belegs von der Abtretung des Bauspargutha-\n\nbens auszugehen ist, durfte der Antragsgegner annehmen, daß dieses der Be-\n\nwilligung von Prozeßkostenhilfe nicht entgegenstehen würde. Er durfte darüber \n\nhinaus der Auffassung sein, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung \n\nvon Prozeßkostenhilfe hinreichend dargetan zu haben. Denn die Verfügung des \n\nOberlandesgerichts, durch die ihm im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfah-\n\nrens die Beibringung weiterer Unterlagen aufgegeben worden war, verhielt sich \n\nnicht zu einer Bestätigung der angegebenen Abtretung. Demgemäß ist dem \n\nAntragsgegner im vorliegenden Verfahren Prozeßkostenhilfe auch nicht wegen \n\nder Einsetzbarkeit des Bausparguthabens versagt worden, sondern mit der Be-\n\ngründung, er sei Eigentümer eines 1998 zu einem Neupreis von rund \n\n29.000 DM erworbenen PKW; dieses Fahrzeug stelle kein Schonvermögen im \n\nSinne des § 88 BSHG dar, da der Antragsgegner sich für die Fahrt zur Arbeit \n\nmit einem einfacheren Fahrzeug begnügen könne, so daß ihm zuzumuten sei, \n\nden neu erworbenen PKW zu veräußern und den Erlös teilweise zur Bestrei-\n\ntung der Prozeßkosten zu verwenden. Mit Rücksicht auf das Bausparguthaben \n\nund der dazu abgegebenen Erklärung brauchte der Antragsgegner danach \n\nnicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit \n\nzu rechnen. \n\nDas war aber ebensowenig wegen des vorhandenen Fahrzeugs der Fall. \n\nEine Partei, der in erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, darf nämlich \n\ngrundsätzlich davon ausgehen, daß bei unveränderten wirtschaftlichen Verhält-\n\nnissen auch in zweiter Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird (Senatsbeschluß \n\nvom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387). Da der Antrags-\n\ngegner den PKW auch in der dem Amtsgericht vorgelegten Erklärung über sei-\n\nne persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hatte, ihm aber \n\ngleichwohl Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, brauchte er insoweit eben-\n\nsowenig mit einem seiner Bedürftigkeit entgegenstehenden Umstand zu rech-\n\nnen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/xii-zb-71-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/xii-zb-71-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:23.782658+00:00"}}