{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__62-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"XII ZB 62/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 62/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juli 2002\n\nin dem Verfahren\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2002 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an den 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesge-\n\nricht in Jena zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zustän-\n\ndigkeit zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligte zu 1., eine deutsche Staatsangehörige, und der Beteiligte\n\nzu 2., ein ausreisepflichtiger, abgelehnter Asylbewerber indischer Staatsange-\n\nhörigkeit, beabsichtigen, miteinander die Ehe vor dem Standesamt in G.\n\neinzugehen. Der Standesbeamte hat die Sache nach § 45 Abs. 2 PstG dem\n\nAmtsgericht G. mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt, ob er die bean-\n\ntragte Amtshandlung, die Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1. und 2.,\n\nvorzunehmen habe. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe erhebliche\n\nZweifel, daß die künftigen Ehegatten ernsthaft die Aufnahme einer ehelichen\n\nLebensgemeinschaft beabsichtigten; er vermute, die Eheschließung solle aus-\n\nschließlich dazu dienen, dem Beteiligten zu 2. ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht\n\nin Deutschland zu verschaffen.\n\nDas Amtsgericht G. hat die Sache an das nach § 50 Abs. 1 und 2\n\nPstG zuständige Amtsgericht E. abgegeben. Dieses hat dem Standesbe-\n\namten untersagt, an der beabsichtigten Eheschließung mitzuwirken. Auf die\n\nhiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. hat das Landge-\n\nricht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Standesbeamten\n\nangewiesen, seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht mit der Begründung\n\nzu verweigern, es sei nur eine Scheinehe beabsichtigt. Das Landgericht hat die\n\nVorlage des Standesbeamten nach § 45 Abs. 2 PstG für zulässig gehalten, sich\n\naber trotz verschiedener, für die Annahme einer beabsichtigten Scheinehe\n\nsprechender Anhaltspunkte nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Ehe-\n\nschließung ausschließlich dem Zweck dienen solle, dem Beteiligten zu 2. zu\n\neiner Aufenthaltserlaubnis zu verhelfen.\n\nDagegen hat das Thüringer Landesverwaltungsamt (Beteiligte zu 3.)\n\nweitere Beschwerde eingelegt. Es hat geltend gemacht, das Landgericht habe\n\ndie Anforderungen, die an den Nachweis der Offenkundigkeit einer nach den\n\n§§ 1310 Abs. 1 Satz 2, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufhebbaren Ehe zu stellen sei-\n\nen, überspannt. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände erge-\n\nbe sich, daß die Beteiligten zu 1. und 2. nicht die Verpflichtung eingehen woll-\n\nten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen.\n\nII.\n\nDas Oberlandesgericht hält die Vorlage des Standesbeamten gemäß\n\n§ 45 Abs. 2 PstG für zulässig und möchte hierüber in der Sache entscheiden.\n\nEs sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 2. November 1998 (3 Wx 390/98 - FamRZ 1999, 225) gehindert\n\nund hat die Sache deshalb durch Beschluß vom 22. März 2000 (veröffentlicht in\n\nFamRZ 2000, 1365) gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorge-\n\nlegt.\n\nHierzu hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Nach der zum 1. Juli 1998\n\nin Kraft getretenen Neuregelung des Eheschließungsrechts müsse der Stan-\n\ndesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern, wenn offen-\n\nkundig sei, daß die Ehe aufhebbar wäre, etwa weil die Ehegatten sich bei der\n\nEheschließung darüber einig gewesen seien, daß sie keine Verpflichtung zur\n\nehelichen Lebensgemeinschaft begründen wollten, und es sich deshalb nur um\n\neine Scheinehe handeln würde. Aus dieser Gesetzesformulierung sei im\n\nSchrifttum teilweise der Schluß gezogen worden, daß in solchen Fällen Vorl a-\n\ngen nach § 45 Abs. 2 PstG entweder überhaupt nicht mehr oder allenfalls noch\n\ndann zulässig seien, wenn der Standesbeamte konkrete Nachforschungsmaß-\n\nnahmen nach § 5 Abs. 4 PstG vornehmen wolle und nicht sicher sei, ob er da-\n\nmit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Dieser Ansicht h a-\n\nbe sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im wesentlichen angeschlossen und\n\ndie Auffassung vertreten, Vorlagen nach § 45 Abs. 2 PstG seien grundsätzlich\n\nschon deswegen ausgeschlossen, weil lediglich die Offenkundigkeit einer be-\n\nabsichtigten Scheinehe zur Ablehnung der Mitwirkung des Standesbeamte füh-\n\nre, nicht aber bloße Zweifel. Wenn dieser Ansicht gefolgt werde, müsse die\n\nVorlage des Standesbeamten unter Aufhebung der Entscheidungen des Amts-\n\nund des Landgerichts als unzulässig zurückgewiesen werden.\n\nEntgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält das\n\nOberlandesgericht Vorlagen des Standesbeamten nach § 45 Abs. 2 PstG hin-\n\nsichtlich seiner Mitwirkung an der Eheschließung bei dem Verdacht sogenann-\n\nter Scheinehen weiterhin für in vollem Umfang zulässig.\n\nIII.\n\nDie Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nicht zulässig.\n\nZu den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß das vorle-\n\ngende Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines der in der Vorschrift\n\nbezeichneten Gerichte abweichen will. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die\n\nAuffassung des Oberlandesgerichts gebunden, daß es einer Stellungnahme zu\n\nder von diesem herausgestellten Rechtsfrage bedarf. Er hat jedoch zu prüfen,\n\nob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt (Senatsbeschlüsse\n\nvom 17. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - FamRZ 1989, 48 und vom 5. Februar\n\n1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461). Das Erfordernis der Abweichung\n\nbedeutet zum einen, daß die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für\n\ndie zu treffende Entscheidung des Falles erheblich sein muß. Zum anderen\n\nmuß die Rechtsauffassung, von der das Oberlandesgericht abweichen will,\n\nauch für die vorausgegangene Entscheidung des anderen Gerichts erheblich\n\ngewesen sein; sie muß die Grundlage jener Entscheidung gebildet haben. In\n\nder Entscheidung ausgesprochene Empfehlungen reichen dafür nicht aus. Un-\n\nzureichend ist auch, daß die Rechtsfrage in der anderen Entscheidung sonst\n\neine von der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts abweichende\n\nBeurteilung erfahren hat. Die Entscheidung muß vielmehr auf der anderen Be-\n\nurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dabei genügt es allerdings, wenn die stritti-\n\nge Rechtsfrage in jener Entscheidung erörtert und beantwortet ist und das Er-\n\ngebnis für die Entscheidung von Einfluß war (BGHZ 21, 234, 236; 96, 198, 201;\n\nSenatsbeschluß vom 18. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - aaO). An diesem Er-\n\nfordernis fehlt es hier.\n\nAnders als in der vorliegenden Sache war in dem von dem Oberlandes-\n\ngericht Düsseldorf entschiedenen Fall die Vorlage nach § 45 Abs. 2 PstG er-\n\nfolgt, um gerichtlich klären zu lassen, ob das von den Verlobten - im Jahre\n\n1997 - bestellte Aufgebot von dem Standesbeamten der Zweifel an der Ernst-\n\nhaftigkeit der beabsichtigten Eheschließung hatte, entgegenzunehmen war.\n\nDas Amtsgericht wies den Standesbeamten an, von seinen Bedenken Abstand\n\nzu nehmen; die hiergegen eingelegte Beschwerde der Aufsichtsbehörde wies\n\ndas Landgericht zurück. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwarf die weitere\n\nBeschwerde als unzulässig, weil die Aufsichtsbehörde kein schutzwürdiges\n\nAnfechtungsinteresse (mehr) habe: Die Vorlage des Standesbeamten habe sich\n\ndurch das seit dem 1. August 1998 geltende Eheschließungsrecht erledigt. Die\n\nEheschließung sei seitdem bei dem Standesbeamten anzumelden (§ 4 PstG).\n\nDa demgemäß ein Aufgebot nicht mehr bestellt werde, sei eine Entscheidung\n\nüber die Vorlage bereits in dem amtsgerichtlichen Verfahren obsolet geworden.\n\nDie deshalb eingetretene, von Amts wegen zu beachtende Erledigung führe\n\nzum Wegfall der Beschwer und damit zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.\n\nSowohl die Beschwerde als auch die weitere Beschwerde sei nur noch mit dem\n\nZiel zulässig gewesen, die Erledigung des Verfahrens feststellen zu lassen. Die\n\nAufsichtsbehörde habe die weitere Beschwerde indessen trotz des ihr erteilten\n\nHinweises aufrechterhalten.\n\nMit dieser Fallgestaltung ist diejenige des vorliegenden Verfahrens nicht\n\nvergleichbar. Deshalb weicht die Beurteilung des vorlegenden Oberlandesge-\n\nrichts nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ab.\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat allerdings weiter ausgeführt: Ent-\n\ngegen der Ansicht der Aufsichtsbehörde könne sie mit dem Rechtsmittel nicht\n\nerreichen, daß der Standesbeamte nicht angewiesen werde, die Anmeldung der\n\nEheschließung entgegenzunehmen. Hierüber könne nur auf ein Rechtsmittel\n\nder Verlobten entschieden werden, nachdem der Standesbeamte seine Mitwir-\n\nkung an der Eheschließung durch begründeten Bescheid abgelehnt habe. Vor-\n\nlagen nach § 45 Abs. 2 PstG seien grundsätzlich schon deswegen ausge-\n\nschlossen, weil nicht bereits Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Eheschließung\n\nzur Ablehnung der Mitwirkung des Standesbeamten führten, sondern allein die\n\nOffenkundigkeit einer beabsichtigten Scheinehe. Der Standesbeamte werde\n\ndeshalb unter Beachtung des neuen Rechts über die Anmeldung der Ehe-\n\nschließung zu befinden haben.\n\nDiese Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind indessen\n\nnicht Teil der Entscheidungsgrundlage, sondern stellen rechtlich unverbindliche\n\nEmpfehlungen für die weitere Behandlung der Sache dar. Der Beschluß über\n\ndie Verwerfung der weiteren Beschwerde beruht allein auf den zuvor dargeleg-\n\nten Gründen und nicht auf den anschließenden Ausführungen zu der streitigen\n\nRechtsfrage. Denn das Gericht wäre in dem Verfahren zu keinem anderen Er-\n\ngebnis gelangt, wenn es diese Streitfrage anders beurteilt hätte. Danach liegt\n\nein Vorlegungsfall nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vor (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n17. Oktober 1988 - IV ZB 34/88 - aaO S. 48, 49 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof\n\nist deshalb nicht zur Entscheidung in der Sache gemäß § 28 Abs. 3 FGG zu-\n\nständig.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__62-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/xii-zb-62-00","cited_norms":[{"jurabk":"PStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1310","ref_norm":"1310","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1314","ref_norm":"1314","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__62-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__62-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/xii-zb-62-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__62-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:25:53.864575+00:00"}}