{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__34-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-02-07","aktenzeichen":"XII ZB 34/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 34/00\nXII ZB 42/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Februar 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-\n\nber-\n\nMonecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse\n\ndes 1. Senats \n\nfür Familiensachen des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 26. Januar 2000 und 16. Februar 2000\n\nwerden auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 1.219.077 DM.\n\nGründe:\n\nDie sofortigen Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht nach\n\n§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, da die Berufung erst am\n\n24. Januar 2000, mithin nicht innerhalb der am 26. April 1999 (Montag) enden-\n\nden Berufungsfrist, eingelegt worden ist.\n\n2. Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, dem Kläger\n\nwegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nzu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei wegen Versäumung (u.a.) der\n\nBerufungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden\n\nverhindert war, die Frist einzuhalten. Einer Partei, die vor Ablauf der Rechts-\n\nmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat,\n\nist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs wegen Versäumung der\n\nRechtsmittelfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise\n\nnicht mit einer Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftig-\n\nkeit rechnen konnte. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.\n\nDer Kläger hat, wie das Berufungsgericht in seinem den Antrag des Klä-\n\ngers auf Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschluß vom 27. Dezember\n\n1999 im einzelnen ausgeführt hat, nicht ausreichend dargelegt, daß er nicht in\n\nder Lage ist, die Kosten der von ihm beabsichtigten Berufung aus eigenen\n\nMitteln zu bestreiten. Diese Erkenntnis mußte sich auch dem anwaltlich bera-\n\ntenen Kläger aufdrängen. Das Landgericht Darmstadt hatte nämlich zuvor in\n\nseinem - von der Beklagten im Verfahren vor dem Oberlandesgericht vorge-\n\nlegten - Urteil vom 6. Februar 1997 festgestellt, daß der Kläger über nicht un-\n\nerhebliche Vermögenswerte verfügt, und die gegenteiligen Darstellungen des\n\nKlägers für nicht glaubhaft erachtet. Schon deshalb konnten der Kläger und\n\nsein Prozeßbevollmächtigter nicht davon ausgehen, daß das Berufungsgericht\n\nsich - wie noch zuvor das Familiengericht - für die Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe mit Angaben des Klägers begnügen würde, die dessen vom Landge-\n\nricht Darmstadt detailliert erörterte Vermögenspositionen unberücksichtigt las-\n\nsen.\n\nBlumenröhr Hahne\n\nSprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/xii-zb-34-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/xii-zb-34-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:48.249250+00:00"}}