{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__33-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-08-27","aktenzeichen":"XII ZB 33/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"FGG § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Zur Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, wenn er geltend macht, ein bei ihm entstandenes (bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlasse- nes) Anrecht sei nun nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen, weil nach Erlaß der Ausgangsentscheidung die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden sei.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. August 2003\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 33/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nFGG § 20 Abs. 1 und Abs. 2\n\nZur Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers\n\nin einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, wenn er geltend macht, ein bei\n\nihm entstandenes (bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlasse-\n\nnes) Anrecht sei nun nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen, weil nach Erlaß der\n\nAusgangsentscheidung die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden sei.\n\nBGH, Beschluß vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - OLG Koblenz\n AG Mainz\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick,\n\nWeber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Be-\n\nschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 6.295 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:9)(cid:16)(cid:17)(cid:5)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29) (cid:31)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 6. Juni 1958 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf Antrag\n\nder früheren Ehefrau (Antragstellerin) durch Urteil vom 8. Juli 1986 geschieden\n\n(insoweit rechtskräftig seit 8. Juli 1986), nachdem das Verfahren über den Ver-\n\nsorgungsausgleich abgetrennt worden war.\n\nMit Beschluß vom 22. Dezember 1987 hat das Amtsgericht, das eine\n\nEhezeit vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1985 zugrunde legt, den Versorgungs-\n\nausgleich dahingehend geregelt, daß von dem Versicherungskonto des frühe-\n\nren Ehemannes (Antragsgegner) bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n\nstellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen\n\nRentenversicherung auf eine monatliche Rente in Höhe von 493,40 DM, bezo-\n\ngen auf den 30.06.1985, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der\n\nBfA übertragen wurden. Darüber hinaus wurden zum Ausgleich der Anwart-\n\nschaften des Antragsgegners aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei der\n\nPensionskasse für Arbeitnehmer des Zweiten Deutschen Fernsehens (Pensi-\n\nonskasse; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des erweiterten Splittings nach\n\n§ 3 b Nr. 1 VAHRG vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA\n\nauf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA weitere Rentenan-\n\nwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich\n\n56,00 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.06.1985, übertragen. In\n\nden Gründen des Beschlusses wurde ausgeführt, daß der verbleibende Rest\n\nder Rentenanwartschaften des Antragsgegners gegenüber der Pensionskasse\n\nin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen sei.\n\nDer Entscheidung lag zugrunde, daß nach den Auskünften der Versor-\n\ngungsträger beide Ehegatten in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen\n\nRentenversicherung erworben hatten, die für den Antragsgegner mit monatlich\n\n1.276,00 DM und für die Antragstellerin mit monatlich 289,20 DM, jeweils bezo-\n\ngen auf das Ende der Ehezeit, von der BfA mitgeteilt wurden. Daneben stand\n\ndem Antragsgegner ein Rentenanspruch aus betrieblicher Altersversorgung\n\ngegenüber der Pensionskasse für seine Tätigkeit beim ZDF ab 1. Juli 1963 zu,\n\nden diese zum Ende der Ehezeit zuletzt auf jährlich 12.522,77 DM bezifferte.\n\nSchließlich hat die Antragstellerin noch Anwartschaften aus einer Zusatzversor-\n\ngung des öffentlichen Dienstes erworben, die sich nach Auskunft der Versor-\n\ngungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf mo-\n\nnatlich 27,84 DM beliefen.\n\nSeit dem 10. März 1994 bezieht der Antragsgegner eine Invalidenrente\n\nder Pensionskasse in Höhe von monatlich 2.647,05 DM zum Zeitpunkt Dezem-\n\nber 1997. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. April 1997 ebenfalls eine Ver-\n\nsorgung, nämlich eine Altersrente für Schwerbehinderte in Höhe von damals\n\nmonatlich 1.830,68 DM. Sie beantragte am 7. April 1997 die Durchführung des\n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Zu diesem Zweck holte das Amtsge-\n\nricht - Familiengericht - neue Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Diese\n\nergaben für den Antragsgegner eine auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft\n\nder gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.272,18 DM, wo-\n\nbei die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Zusatzleistung aus der Hö-\n\nherversicherung monatlich 30,10 DM beträgt, und für die Antragstellerin eine\n\nAnwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von damals monat-\n\nlich 400,51 DM, zwischenzeitlich 405,44 DM, und eine Anwartschaft bei der\n\nVBL in Höhe von monatlich 29,82 DM (einschließlich einer - qualifizierten - Ver-\n\nsicherungsrente nach § 44 a a.F. VBLS). Zur betrieblichen Altersversorgung\n\ndes Antragsgegners wies die Pensionskasse mit Schreiben vom 13. Juli 1998\n\nauf eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs hin. Sie legte eine Berech-\n\nnung des versicherungsmathematischen Sachverständigen Dr. H. vor,\n\naus der sich ergab, daß sie nach der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts\n\nüber den Versorgungsausgleich in ihrer Versorgungssatzung die Realteilung\n\neingeführt hat; zugleich wurde darin der geänderte Versorgungsausgleich unter\n\nBerücksichtigung der Realteilung im Einzelnen errechnet.\n\nIn mündlicher Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin nicht geladen\n\nwurde, erkannte der Antragsgegner in Durchführung des schuldrechtlichen Ver-\n\nsorgungsausgleichs ab dem 1. Juli 1999 eine monatliche Ausgleichsrente in\n\nHöhe von 1.026,03 DM an. Im Anschluß daran schlossen die Parteien einen\n\nVergleich über die Anrechnung der zu zahlenden Ausgleichsrente auf einen\n\ntitulierten Unterhaltsanspruch. Sodann entschied das Amtsgericht durch Be-\n\nschluß, daß der Antragsgegner verpflichtet wird, der Antragstellerin eine monat-\n\nlich im voraus fällige Ausgleichsrente von 1.026,03 DM ab 01.07.1999 zu zah-\n\nlen. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Durchführung\n\ndes schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seien seit dem 1. April 1997 ge-\n\ngeben; der Antragsgegner habe die beantragte monatliche Ausgleichsrente an-\n\nerkannt, wobei sich beide Parteien über die Verrechnung mit dem titulierten\n\nUnterhalt einig gewesen seien; die Durchführung des schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleichs sei der Realteilung vorzuziehen zur Vermeidung einer Härte\n\nauf Seiten des Antragsgegners wegen des gegen ihn titulierten Unterhaltsan-\n\nspruches der Antragstellerin.\n\nDie hiergegen eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin, der sich\n\ndie Antragstellerin unselbständig anschloß, hat das Oberlandesgericht als un-\n\nzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Be-\n\nschwerdeführerin, mit der sie nach wie vor die Abänderung der Entscheidung\n\nüber den Versorgungsausgleich und Durchführung der Realteilung anstrebt.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin\n\nals privatrechtlicher Versicherungsträger nicht beschwerdeberechtigt sei, da sie\n\ndurch die Anordnung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht unmittelbar\n\nin eigenen Rechten beeinträchtigt werde. Im übrigen lasse sich den Akten kein\n\nAntrag der Beschwerdeführerin nach § 10 a VAHRG entnehmen. Dies hält\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die beschwer-\n\ndeführende Pensionskasse - nach § 1 Abs. 3 ihrer Satzung ein Versicherungs-\n\nverein auf Gegenseitigkeit i.S.v. § 53 VVG und als solcher privatrechtlich orga-\n\nnisiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ\n\n1987, 52 ff. und vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 - FamRZ 1997, 1470,\n\n1471) - vor dem Amtsgericht einen Antrag nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG\n\ngestellt.\n\na) Die Pensionskasse hat im Jahre 1989 für den Versorgungsausgleich\n\ndie Realteilung der bei ihr bestehenden Anrechte eingeführt. Nach der aus-\n\ndrücklichen Regelung in § 30 b Nr. 5 der Versorgungssatzung kann die Real-\n\nteilung auch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG\n\nerfolgen, so daß es nicht darauf ankommt, daß die Ehezeit hier bereits am\n\n30. Juni 1985 endete und über den Versorgungsausgleich schon durch Be-\n\nschluß des Amtsgerichts vom 22. Dezember 1987 entschieden war. Eine Abän-\n\nderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG kommt (u.a.) dann in Betracht, wenn\n\ndurch nachträgliche Änderung einer Versorgungssatzung eine Realteilung mög-\n\nlich wird (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 -\n\nFamRZ 1998, 421 ff.).\n\nb) Ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG erfordert nach der\n\nausdrücklichen Regelung in § 10 a Abs. 1 VAHRG einen verfahrenseinleitenden\n\nAntrag. Dabei handelt es sich lediglich um eine Verfahrensvoraussetzung, nicht\n\naber um einen Sachantrag (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht\n\n3. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 54). Auf ein Abänderungsverfahren finden über\n\n§ 11 Abs. 1 VAHRG die Vorschriften des FGG Anwendung. Diese sehen in der\n\nRegel für verfahrenseinleitende Anträge keine besondere Form vor. Zwar regelt\n\n§ 11 FGG, daß Anträge zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\n\ndes zuständigen Gerichts oder eines Amtsgerichts erfolgen können. Dies\n\nschließt aber nicht aus, daß ein verfahrenseinleitender Antrag bei dem zustän-\n\ndigen Gericht auch schriftlich gestellt werden kann, da § 11 FGG lediglich den\n\nZweck hat, den Beteiligten die Antragstellung zu erleichtern (Keidel/Kuntze/\n\nWinkler/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 12 f. m.w.N.). Anders als § 253 Abs. 2\n\nZPO kennt das FGG keine bestimmten Anforderungen an den Inhalt eines\n\nSchriftsatzes, mit dem die Einleitung eines Verfahrens beantragt wird. Die An-\n\ntragsschrift muß lediglich erkennen lassen, wer Antragsteller ist und welches\n\nRechtsschutzziel angestrebt werden soll (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt aaO\n\n§ 12 Rdn. 21 m.w.N.). Damit genügt jedes prozessuale Verhalten, das ein Ver-\n\nlangen nach Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich\n\nerkennen läßt.\n\nSo liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme\n\nvom 13. Juli 1998 zu erkennen gegeben, daß sie durch eine Totalrevision des\n\nVersorgungsausgleichs die Durchführung der Realteilung der bei ihr bestehen-\n\nden Anwartschaften erstrebt, und hat diese Realteilung in der beigefügten\n\ngutachterlichen Stellungnahme sogar vorgerechnet. Da eine Realteilung im\n\nRahmen der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht\n\nerreicht werden kann, konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin nur als\n\nAbänderungsantrag nach § 10 a VAHRG verstanden werden. Die versiche-\n\nrungsmathematische Berechnung, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hat,\n\nträgt auch ausdrücklich die Überschrift: \"Abänderung nach § 10 a VAHRG\".\n\nc) Die Beschwerdeführerein war für den Antrag nach § 10 a VAHRG\n\nauch antragsberechtigt, § 10 a Abs. 4 VAHRG.\n\nd) Im Hinblick auf die Subsidiarität des schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleichs gegenüber anderen Ausgleichsformen (ständige Rechtsprechung\n\ndes Senats, vgl. etwa BGHZ 84, 158, 192 sowie Senatsbeschlüsse vom\n\n22. Oktober 1986 - IVb ZB 59/84 - FamRZ 1987, 149, 150 und vom 22. Oktober\n\n1997 aaO 423; vgl. auch Soergel/Lipp BGB Stand: Frühjahr 2000 vor § 1587 f\n\nRdn. 3; Staudinger/Eichenhofer BGB 13. Aufl. § 1587 f Rdn. 6; MünchKomm/\n\nEißler BGB 3. Aufl. § 1587 f Rdn. 6 ff., alle m.w.N.) ist über einen Abände-\n\nrungsantrag nach § 10 a VAHRG, der in einem Verfahren auf Durchführung des\n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt wird, in der Regel vorrangig\n\nzu entscheiden (vgl. OLG Celle FamRZ 1992, 690, 691; Erman/v.Maydell BGB\n\n10. Aufl. § 1587 f Rdn. 2; Borth FamRZ 1996, 714, 716; zu einer - hier nicht ge-\n\ngebenen - Ausnahmekonstellation, in der eine Auswirkung der Abänderungs-\n\nentscheidung auf den schuldrechtlichen Ausgleich ausgeschlossen war, vgl.\n\ndagegen OLG München FamRZ 1993, 574). Zu einer Durchführung des schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleichs kann es damit in der Regel nur kommen,\n\nsoweit der Abänderungsantrag abgelehnt wird.\n\n3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes war die beschwer-\n\ndeführende Pensionskasse auch beschwerdebefugt. Die Befugnis zur Erstbe-\n\nschwerde ergibt sich aus § 20 FGG.\n\nZwar geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus, daß\n\nsich die Beschwerdebefugnis für einen antragsberechtigten Versorgungsträger\n\nnicht schon daraus ergibt, daß dem mit dem Antrag verfolgten Begehren nicht\n\nentsprochen worden ist. § 20 FGG verlangt nämlich, daß der Beschwerdeführer\n\nüber die Ablehnung seines Antrages hinaus unmittelbar in seinen Rechten be-\n\ntroffen wird (allgemeine Meinung, vgl. etwa Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO\n\n§ 20 Rdn. 109 mit Fn. 552; Keidel/Kuntze/Winkler/Weber aaO § 53 b Rdn. 8 a).\n\nZum Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat\n\nder Senat bereits mehrfach entschieden, daß ein Versorgungsträger i. S. des\n\n§ 20 FGG in seiner Rechtsstellung betroffen sein kann, wenn bei ihm beste-\n\nhende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen\n\nwerden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet\n\noder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert\n\nwird (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 129/88 - NJW-RR 1991,\n\n258, 259; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 - FamRZ 1989, 602, 603; vom\n\n18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; vom 12. Oktober\n\n1988 - IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41 m.w.N.). So liegt es hier.\n\nFür eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG im Rahmen der Erstent-\n\nscheidung über den Versorgungsausgleich ist anerkannt, daß privatrechtlich\n\norganisierte Versorgungsträger beschwerdeberechtigt sein können, wenn bei\n\nihnen bestehende Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden, so daß die\n\nVersorgungsträger materiell Beteiligte sind. Die Beschwerdeberechtigung ergibt\n\nsich bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechtsstellung des Versor-\n\ngungsträgers, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform (Johannsen/Henrich/\n\nSedemund-Treiber aaO § 621 e ZPO Rdn. 9 a; vgl. auch Johannsen/Henrich/\n\nHahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 33; MünchKomm/Finger ZPO 2. Aufl. § 621 e\n\nRdn. 14; MünchKomm/Gräper BGB aaO § 1 VAHRG Rdn. 95; Zöller/Philippi\n\nZPO 22. Aufl. § 621 e Rdn. 14 i.V.m. § 621 a Rdn. 31 f; Stein/Jonas/Schlosser\n\nZPO 21. Aufl. § 621 e Rdn. 7). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der\n\nVersorgungsausgleich im konkreten Fall zu Lasten des Versorgungsträgers\n\nauswirken würde. Denn wegen der Ungewißheit des zukünftigen Versiche-\n\nrungsverlaufes läßt sich bei den privatrechtlich organisierten Versorgungsträ-\n\ngern eine Rechtsbeeinträchtigung ebensowenig feststellen wie bei den öffent-\n\nlichrechtlich organisierten, auch wenn die privatrechtlich organisierten Versor-\n\ngungsträger keine Überwachungsfunktion hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der\n\nVerwaltung trifft (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 621 e ZPO\n\nRdn. 9 a).\n\nOb Versorgungsträger im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG\n\ngrundsätzlich in gleichem Maße beschwerdeberechtigt sind wie im Ausgangs-\n\nverfahren (so etwa Zöller/Philippi aaO § 621 a Rdn. 33), braucht hier nicht ent-\n\nschieden werden. Jedenfalls gilt dies nach Auffassung des Senats für Abände-\n\nrungsverfahren nach § 10 a VAHRG dann entsprechend, wenn der privatrecht-\n\nlich organisierte Versorgungsträger geltend macht, für das bei ihm bestehende\n\nAnrecht, das bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen\n\nwar, sei nachträglich die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden, so daß\n\ndas Anrecht nun nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen sei. Mit der durch das\n\nGesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs\n\nvom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2317) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 einge-\n\nfügten Bestimmung des § 10 a VAHRG wollte der Gesetzgeber gerade auch\n\ndem Interesse der beteiligten Versicherungsträger und Träger der Versor-\n\ngungslast Rechnung tragen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, im Abände-\n\nrungsverfahren (u.a.) die Realteilung zu beantragen (vgl. die Begründung zu\n\ndieser Vorschrift BT-Drucks. 10/5447 S. 18 und BT-Drucks. 10/6369 S. 22).\n\nWenn dem betroffenen Träger die Befugnis, die Ablehnung eines Antrages\n\nnach § 10 a VAHRG auf Durchführung der Realteilung mit der Beschwerde\n\nüberprüfen zu lassen, verweigert wird, würden die vom Gesetzgeber berück-\n\nsichtigten Belange der Versorgungsträger nicht hinreichend zur Geltung ge-\n\nbracht.\n\nDer Senat hat allerdings bereits entschieden, daß ein privatrechtlich or-\n\nganisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter\n\nschuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, am Verfah-\n\nren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell betei-\n\nligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm beste-\n\nhende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich\n\nausgeglichen worden (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB\n\n208/87 - FamRZ 1989, 369 ff. und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 -\n\nFamRZ 1989, 602 f.). Dies steht der hier vertretenen Auffassung zur Beschwer-\n\ndebefugnis im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG\n\naber nicht entgegen. Hier geht es nicht um einen Versorgungsträger, bei dem\n\nggf. später ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht\n\nkommen kann, sondern um einen privatrechtlich organisierten Versorgungsträ-\n\nger, dessen Versorgungsordnung nach rechtskräftiger Entscheidung über den\n\nVersorgungsausgleich die Realteilung i. S. des § 1 Abs. 2 VAHRG eingeführt\n\nhat. Da diese - jedenfalls in der Regel - einem schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich vorgeht und zu einem eigenständigen Anspruch des Ehegatten ge-\n\ngen den Versicherungsträger führt, wird dadurch ein ggf. späterer, nach dem\n\nTod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten gegenüber dem Versicherungsträ-\n\nger entstehender Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich vermieden, was im berechtigten Interesse sowohl des ausgleichsbe-\n\nrechtigten Ehegatten als auch des Versicherungsträgers liegen kann.\n\n4. Die angefochtene Entscheidung kann nach alldem keinen Bestand\n\nhaben. Da für die Frage, ob vorliegend konkret ein Härtefall angenommen wer-\n\nden kann, weitere tatrichterliche Ermittlungen erforderlich sind, ist eine ab-\n\nschließende Entscheidung durch den Senat nicht möglich. Die Sache muß an\n\ndas Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, damit es in der Sache ent-\n\nscheiden kann.\n\nDie Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, über die Berechnung\n\nder Anwartschaft der früheren Ehefrau auf (qualifizierte) Versicherungsrente bei\n\nder VBL eine aktuelle Auskunft einzuholen, weil - wie der Senat zwischenzeit-\n\nlich entschieden hat - § 44 a der Satzung der VBL zumindest seit dem 1. Januar\n\n2001 unwirksam ist (Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 -\n\nFamRZ 2002, 608, 609 m. N. zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Ent-\n\nscheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsaus-\n\ngleichs); im übrigen ist diese Regelung durch die mit Wirkung vom 1. Januar\n\n2001 in Kraft getretene und durch die 1. Satzungsänderung geänderte Neufas-\n\nsung der Satzung der VBL - veröffentlicht in BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003 -\n\nüberholt (zur Notwendigkeit, Änderungen von Versorgungsordnungen bei der\n\nWertermittlung zu berücksichtigen, vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986\n\n- IVb ZB 32/86 - FamRZ 1986, 976, 978).\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:\n\nDie weitere Beschwerde rügt zu Recht, entgegen der Auffassung des Oberlan-\n\ndesgerichtes könne nicht von einer \"aufgrund einer vom Gericht genehmigten\n\nVereinbarung der Parteien erfolgten Durchführung des schuldrechtlichen Ver-\n\nsorgungsausgleichs\" ausgegangen werden. Eine eventuelle Vereinbarung nach\n\n§ 1587 o BGB scheitert hier bereits daran, daß die Parteien nicht ohne Beteili-\n\ngung des betroffenen Versorgungsträgers zu dessen Lasten vereinbaren kön-\n\nnen, an Stelle der in der Versorgungssatzung vorgesehenen Realteilung den\n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.\n\nIm übrigen kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht\n\nden Antrag der Beschwerdeführerin nach § 10 a VAHRG hier abgelehnt oder\n\nübergangen hat. Ausdrücklich abgelehnt wurde der Antrag im Tenor des amts-\n\ngerichtlichen Beschlusses nicht, jedoch spricht die Begründung dafür, daß das\n\nBegehren der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden sollte, wobei aller-\n\ndings nicht erläutert wird, woraus sich auf Seiten des Antragsgegners eine\n\nHärte ergeben soll. Soweit das Amtsgericht an eine Fallgestaltung entspre-\n\nchend § 5 VAHRG gedacht haben sollte, dürfte dies bereits deswegen aus-\n\nscheiden, da die Antragstellerin bereits seit 1. April 1997 eine Altersrente für\n\nSchwerbehinderte bezieht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 5 VAHRG\n\nRdn. 6). Schließlich war die von der Beschwerdeführerin geschaffene Möglich-\n\nkeit der Realteilung schon zuvor Gegenstand der Rechtsprechung des Senats\n\n(Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1470 ff.). Danach hat das Fa-\n\nmiliengericht die von einem Versorgungsträger geschaffene Realteilung darauf-\n\nhin zu überprüfen, ob die maßgebende Regelung bestimmte Mindestanforde-\n\nrungen erfüllt, die sich aus dem Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen\n\nVersorgungsausgleichs ergeben, und ob das Ergebnis im Einzelfall angemes-\n\nsen erscheint. Insoweit hat der Senat weiter entschieden, daß die von einem\n\nprivatrechtlich organisierten Versorgungsträger eingeführte Realteilung vom\n\nGericht nicht schon deswegen zu verwerfen ist, weil die maßgebliche Regelung\n\n- wie im vorliegenden Fall - keine den Unterhaltsfall (§ 5 VAHRG) berücksichti-\n\ngende Härtefallregelung vorsieht. Jedoch kann das Familiengericht dann, wenn\n\nim Zeitpunkt seiner Entscheidung solche Härtefälle tatsächlich vorliegen, im\n\nRahmen der ihm obliegenden Angemessenheitsprüfung von einem Ausgleich\n\ndurch Realteilung absehen, weil in dem zu entscheidenden Einzelfall das Feh-\n\nlen einer Härteregelung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. In\n\ndiesem Fall ist so zu entscheiden, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht\n\nbestünde (Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1471). Dies setzt\n\naber voraus, daß tatsächliche Umstände festgestellt oder ersichtlich sind, die\n\ndie Anwendung der Realteilung im konkreten Fall als mit den Grundsätzen von\n\nTreu und Glauben nicht vereinbar erscheinen lassen.\n\nHahne Gerber Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-27/xii-zb-33-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-27/xii-zb-33-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:38:42.258344+00:00"}}