{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__12-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-12-04","aktenzeichen":"XII ZB 12/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 12/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Dezember 2002\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke,\n\nFuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats\n\n- 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg\n\nvom 20. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als\n\nunzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 500 \n\nGründe:\n\nI.\n\nIn einem zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverbundverfah-\n\nren hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch Urteil\n\nvom 27. Mai 1998, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, hat es die Ehe der\n\nParteien geschieden. In dem Verfahren über den Versorgungsausgleich hat es\n\ndas Verfahren nach § 2 VAÜG ausgesetzt, da die Entscheidung über den Ver-\n\nsorgungsausgleich derzeit nicht zulässig sei. Die von der Ehefrau erworbenen\n\nAnwartschaften bei der Beteiligten zu 2 seien als nicht angleichungsdynamisch\n\nzu bewerten.\n\nGegen diesen Aussetzungsbeschluß hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde\n\neingelegt. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Be-\n\n(cid:0)\n\nschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit der\n\nweiteren Beschwerde will die Beteiligte zu 2 erreichen, daß der Versorgungs-\n\nausgleich durchgeführt wird.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Nach dem gemäß § 26 Nr. 10\n\nEGZPO anwendbaren § 621 e Abs. 2 ZPO a.F. findet die weitere Beschwerde\n\nzum Bundesgerichtshof in Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs\n\n(§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) nur gegen Endentscheidungen statt (vgl. Senatsbe-\n\nschluß BGHZ 72, 169, 170 f.). Gegen Neben- und Zwischenentscheidungen ist\n\neine weitere Beschwerde dagegen nicht statthaft (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse\n\nvom 17. Dezember 1986 - IVb ZB 167/86 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 1 Endent-\n\nscheidung 1; vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 31/89 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2\n\nselbständige Familiensache 1). Bei der Entscheidung der Vorinstanzen, das\n\nVerfahren über den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG auszusetzen, han-\n\ndelt es sich um eine Zwischenentscheidung, gegen die die weitere Beschwerde\n\nnicht eröffnet ist. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht der\n\nweiteren Beschwerde ohne Bedeutung, daß die Aussetzung nicht vom Be-\n\nschwerdegericht, sondern vom Familiengericht angeordnet und vom Beschwer-\n\ndegericht lediglich bestätigt worden ist. Entscheidend ist, daß die Vorinstanzen\n\nnicht - auch nicht in Teilbereichen - über den Versorgungsausgleich entschie-\n\nden haben, sondern daß ihre Entscheidungen ausschließlich den Lauf des\n\nVerfahrens betreffen, ohne dieses Verfahren zu beenden.\n\nDaß das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat,\n\nobwohl es sich bei seiner Entscheidung um eine Zwischenentscheidung han-\n\ndelt, macht das Rechtsmittel nicht statthaft. Die irrtümliche Zulassung eines\n\nRechtsmittels kann nämlich nicht einen vom Gesetz nicht vorgesehenen\n\nRechtsweg eröffnen (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 28. März\n\n1984 - IVb ZB 774/81 - FamRZ 1984, 669, 670 m.N.).\n\nEntgegen der Annahme der weiteren Beschwerde ist es ohne Bedeu-\n\ntung, ob die Beteiligte zu 2 durch den Aussetzungsbeschluß des Familienge-\n\nrichts und seine Bestätigung durch das Oberlandesgericht beschwert ist. Ist ein\n\nRechtsmittel unstatthaft, weil der Rechtsweg erschöpft ist, ist die Beschwer des\n\nRechtsmittelführers nicht zu prüfen.\n\nHahne\n\nGerber\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__12-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-04/xii-zb-12-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__12-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__12-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-04/xii-zb-12-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB__12-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:52:19.706959+00:00"}}