{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_211-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"XII ZB 211/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3b; VBLS §§ 40, 41 (a.F.) Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechtes der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) in dem bis zum 31.12.2001 geltenden Gesamtver- sorgungssystem (im Anschluß an Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93 und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 -).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 211/00 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3b; VBLS §§ 40, 41 (a.F.) \n\nZur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechtes der Zusatzversorgung des \n\nöffentlichen Dienstes (VBL) in dem bis zum 31.12.2001 geltenden Gesamtver-\n\nsorgungssystem (im Anschluß an Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1995 \n\n- XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93 und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 -). \n\nBGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - OLG Oldenburg \nAG Oldenburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs \n\nund Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Be-\n\nschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 30. November 2000 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 511 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie 1938 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1943 \n\ngeborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 19. April 1974 \n\ndie Ehe geschlossen; aus der Ehe ist ein mittlerweile volljähriges Kind hervor-\n\ngegangen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 9. März 1998 zu-\n\ngestellt. Das am 18. Mai 1999 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. \n\nWährend der Ehezeit (1. April 1974 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen \n\n(Beteiligte zu 1) erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich \n\n1.192,36 DM und der Ehemann in Höhe von monatlich 1.208,98 DM, jeweils \n\nbezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1998. Die Ehefrau bezieht \n\naus der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile eine Altersrente für Frau-\n\nen, der Ehemann eine Berufsunfähigkeitsrente. \n\nDaneben haben beide Parteien Versorgungsanrechte bei der Versor-\n\ngungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 2 - im Folgenden: VBL) \n\nerworben. Den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau, die \n\nmittlerweile eine Versorgungsrente wegen Alters bezieht, gab die VBL zunächst \n\nmit monatlich 39,68 DM an, wobei dieser Berechnung die statische Mindestver-\n\nsorgungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zu Grunde gelegt worden war. Den auf \n\ndie Ehezeit entfallenden Anteil der Versorgungsanwartschaften des Eheman-\n\nnes, dem im Rahmen der Gesamtversorgung eine vorzeitige dynamische Ver-\n\nsorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird, errechnete die VBL nach \n\nder sogenannten VBL-Methode mit monatlich 470,73 DM. \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau \n\nwegen der Anwartschaften auf gesetzliche Rente im Wege des Rentensplittings \n\nin Höhe von 8,31 DM und wegen der VBL-Anwartschaften im Wege des analo-\n\ngen Quasisplittings in Höhe von 116,96 DM durchgeführt. Dabei hat das Amts-\n\ngericht die ihm von der VBL mitgeteilten Beträge für beide Parteien nach der \n\nBarwertverordnung umgerechnet und danach in die Ausgleichsbilanz einge-\n\nstellt. \n\nGegen diese Entscheidung hat die VBL mit der Begründung Beschwerde \n\neingelegt, daß nur die statische Mindestversorgungsrente der Ehefrau einer \n\nDynamisierung bedurft hätte, nicht aber das bereits dynamische Anrecht des \n\nEhemannes. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens korrigierte die VBL ihre Aus-\n\nkunft mit Hinweis auf Neuberechnungen nach einer zwischenzeitlichen Sat-\n\nzungsänderung, welche dazu geführt habe, daß auch der Ehefrau nunmehr im \n\nRahmen der Gesamtversorgung eine dynamische Versorgungsrente als Diffe-\n\nrenzrente (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.) zustehe; den Ehezeitanteil an dieser Rente \n\nerrechnete die VBL, wiederum nach der VBL-Methode, mit monatlich 95,83 DM. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Entscheidung dahingehend abgeändert, \n\ndaß der im Wege des analogen Quasisplittings zu begründende monatliche \n\nAusgleichsbetrag 95,80 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, beträgt. Dabei \n\nhat das Oberlandesgericht - jeweils abweichend von den Auskünften der VBL - \n\nden Ehezeitanteil der Versorgungsrente des Ehemannes mit 257,05 DM (statt \n\n470,73 DM) und den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der Ehefrau mit \n\n65,45 DM (statt 95,83 DM) errechnet. \n\nHiergegen richtet sich die VBL mit ihrer von dem Oberlandesgericht zu-\n\ngelassenen weiteren Beschwerde. \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 484 \n\nveröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß die Anwendung der VBL-Methode in ihrer \n\nbisherigen Form keine mit den Bewertungsvorschriften (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 \n\nBGB) und mit dem Halbteilungsgrundsatz zu vereinbarende Ermittlung des \n\nEhezeitanteils der Versorgung gewährleiste. Insbesondere bei langen vor der \n\nEhe liegenden Rentenerwerbszeiten aus Nicht-Umlagemonaten führe die VBL-\n\nMethode zu unrichtigen Ergebnissen, denn der Ehezeitanteil der Versorgung \n\nwerde zwingend und ohne Ausnahme zu hoch bemessen. Die Rechtsprechung \n\ndes BGH habe in Bezug auf die privaten betrieblichen Gesamtversorgungssy-\n\nsteme zutreffend das Erfordernis erkannt, vor der zeitratierlichen Berechnung \n\ndes Ehezeitanteils die Gesamtversorgung um die vorbetrieblich erworbenen \n\ngesetzlichen Rentenanwartschaften zu kürzen, weil der vorbetrieblich erlangte \n\nWert der gesetzlichen Rentenanwartschaften den Wert der Gesamtversorgung \n\nals Ganzer verringerte, ohne daß die vorbetrieblichen Rentenzeiten auf der an-\n\nderen Seite Einfluß auf die Höhe der von einem privaten Arbeitgeber zugesag-\n\nten Gesamtversorgung hätten. Die gleiche Situation, nämlich die Verringerung \n\ndes Wertes der Gesamtversorgung durch in vorbetrieblicher und damit nicht \n\ngesamtversorgungsfähiger Zeit erworbene Rentenanwartschaften, liege im \n\nPrinzip auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vor. Nach § 42 \n\nAbs. 2 VBLS a.F. gelten die außerhalb der Umlagemonate erworbenen Ren-\n\ntenerwerbszeiten nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit. Es sei des-\n\nhalb auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Bildung eines \n\nzusätzlichen Abzuges erforderlich. Da die Satzung der VBL über die rein rech-\n\nnerische Zuordnung hinaus keine zeitlich bestimmte Zuordnung der Hälfte der \n\nNichtumlagemonate zur gesamtversorgungsfähigen Zeit vornehme, müsse die-\n\nser Abzug mangels besserer Aufteilungskriterien in der Weise gebildet werden, \n\ndaß die in den Nichtumlagemonaten erworbenen Rentenanwartschaften jeweils \n\nzur Hälfte den gesamtversorgungsfähigen und den nicht gesamtversorgungsfä-\n\nhigen Zeiten zuzuordnen seien. Um diesen Abzug in Höhe der Hälfte des Wer-\n\ntes der vorbetrieblich erworbenen (nicht gesamtversorgungsfähigen) Anwart-\n\nschaften sei die Gesamtversorgung daher zu kürzen, bevor in einem weiteren \n\nSchritt der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung entsprechend dem Verhältnis \n\nder ehezeitlichen zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit ermittelt werde. \n\nVon ihm seien die in der ehezeitlichen gesamtversorgungsfähigen Zeit erwor-\n\nbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften abzuziehen. \n\nDie konstruktiven Mängel der bislang vom BGH gebilligten uneinge-\n\nschränkten Anwendung der VBL-Methode werde im vorliegenden Fall insbe-\n\nsondere dadurch verdeutlicht, daß die VBL in ihrer Auskunft für den Ehemann \n\neinen Ehezeitanteil der Versorgungsrente in Höhe von 470,73 DM ermittelt ha-\n\nbe, während sich auf der Grundlage der gleichen Auskunft für den Ehemann \n\ninsgesamt überhaupt nur eine (fiktive) Versorgungsrente \n\nin Höhe von \n\n446,31 DM ergebe. \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\na) Der Senat hat die Anwendung der VBL-Methode bei der Zusatzver-\n\nsorgung des öffentlichen Dienstes bereits grundsätzlich gebilligt (Senatsbe-\n\nschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93 ff.; vgl. zustim-\n\nmend OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235, 236; Johannsen/Henrich/Hahne, Ehe-\n\nrecht, 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 202; Soergel/Häußermann, BGB, 13. Aufl., \n\n§ 1587 a, Rdn. 231; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 106). \n\nDer Senat hat dargelegt, daß die Zusatzversorgung der VBL (vor der Satzungs-\n\nänderung zum 1. Januar 2002) den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes \n\neine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung zusiche-\n\nre, die auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der ge-\n\nsamtversorgungsfähigen Zeit errechnet werde. Um sie jeweils zu erreichen, \n\nwürden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung (zumeist \n\ndie Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch habe, durch die \n\nVersorgungsrente als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgestockt, der als \n\n(Netto-)Gesamtversorgung an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren \n\nRuhestandsbeamten angelehnt sei. In diesem Sinn seien die gesetzliche Rente \n\nund die Versorgungsrente aufeinander bezogen. Da die Zusatzversorgung dazu \n\nbestimmt sei, dem Versicherten letztlich den Wert der angenommenen Ge-\n\nsamtversorgung zu gewährleisten, muß auch für den Versorgungsausgleich \n\ngesichert sein, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Hälfte des ehezeit-\n\nanteiligen Wertes der Gesamtversorgung, bestehend aus der gesetzlichen Ren-\n\nte und der VBL-Versorgungsrente, erhalte. \n\nIn den Fällen privater Gesamtversorgungssysteme sei es allerdings mög-\n\nlich, daß die nach der Versorgungsordnung für die Gesamtversorgung maßgeb-\n\nlichen Zeiten nicht mit den Zeiten übereinstimmten, in denen der ausgleichs-\n\npflichtige Ehegatte die in die Gesamtversorgung einbezogene gesetzliche Ren-\n\nte erworben habe. Bei der Satzung der VBL sei dies jedoch nicht der Fall. Denn \n\nbei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehe die gebotene Zeit-\n\nÜbereinstimmung im Sinne einer wechselseitigen Zuordnung der maßgeblichen \n\nZeiten. Die gesamtversorgungsfähige Zeit werde außer durch die Umlagemona-\n\nte bei der VBL mitbestimmt durch die außerhalb der Betriebszugehörigkeit ver-\n\nbrachte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erhöhe durch die \n\nhälftige Anrechnung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 lit. a VBLS a.F. den für die Be-\n\nrechnung der Gesamtversorgung maßgeblichen Vomhundertsatz (§ 41 Abs. 2 \n\nVBLS a.F.). Bei der Berechnung des Ehezeitanteils werde als gesamtversor-\n\ngungsfähige Zeit in der Ehezeit die Zeit aus den Umlagemonaten in der Ehezeit \n\nzuzüglich der Hälfte der vorbetrieblichen, in der Ehezeit zurückgelegten Monate \n\nin der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, und diese werden zu \n\nder gesamtversorgungsfähigen Zeit insgesamt ins Verhältnis gesetzt. Der auf \n\ndiese Weise gebildete Vomhundertsatz ergebe den Ehezeitanteil der Versor-\n\ngung und seine Berechnung beruhe in mehrfacher Hinsicht auf einer Einbezie-\n\nhung der außerhalb der VBL-Umlagemonate in der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung verbrachten Zeiten, die von der Satzung der VBL in dem dort festge-\n\nlegten Umfang (Halbanrechnung) als gleichgestellte Zeiten anerkannt werden. \n\nb) Die von dem Oberlandesgericht angeführten Bedenken (vgl. auch \n\nOLG Oldenburg FamRZ 1995, 359 ff.; Staudinger/Rehme, BGB [2004], \n\n§ 1587 a, Rdn. 318 ff., 329 ff.; Bergner, Versorgungsausgleich [1996], S. 87 f., \n\n90 f.) geben dem Senat keinen Anlaß, von den Grundsätzen der oben darge-\n\nstellten Rechtsprechung abzuweichen. \n\nDas Oberlandesgericht geht davon aus, daß nach der VBL-Methode die \n\nzusätzliche Kürzung der Gesamtversorgung auf Grund der Rentenanrechte, die \n\nin der nicht als gesamtversorgungsfähig geltenden Hälfte der Nichtumlagemo-\n\nnate erworben sind, ausschließlich die für den Versorgungsempfänger - etwa \n\nbei der Rentenberechnung - maßgebliche Gesamtversorgung als Ganze betref-\n\nfe, während diese Kürzung bei der Berechnung des Ehezeitanteils vollständig \n\naußer Betracht bleibe. \n\nBereits diesen gedanklichen Ausgangspunkt vermag der Senat nicht zu \n\nteilen. \n\nZum einen gibt es nach der Satzung der VBL keine rechtliche Handhabe \n\ndafür, die vorbetrieblich erworbenen Rentenanrechte zur Hälfte einer gesamt-\n\nversorgungsfähigen und zur anderen Hälfte einer nicht gesamtversorgungsfähi-\n\ngen vorbetrieblichen Zeit zuzuordnen, wie es das Oberlandesgericht unter-\n\nnimmt; eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 2 FRG hat das Oberlan-\n\ndesgericht selbst zu Recht nicht in Erwägung gezogen. \n\nZum anderen bestehen grundlegende Unterschiede zwischen der Zu-\n\nsatzversorgung des öffentlichen Dienstes und den privaten Gesamtversor-\n\ngungssystemen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 \n\n- XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1419 und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB \n\n129/92 - FamRZ 1995, 88, 90). Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen \n\nDienstes kann keine Regel des Inhalts gebildet werden, daß die (bloße) Halb-\n\nanrechnung der vorbetrieblichen Rentenzeiten zu einer Verringerung des Wer-\n\ntes der Gesamtversorgung führen wird, weil die in vorbetrieblicher Zeit erwor-\n\nbenen Rentenanwartschaften in voller Höhe auf die Gesamtversorgung anzu-\n\nrechnen seien. Denn wenn der Versorgungsberechtigte in vorbetrieblicher Zeit \n\nnur geringe Rentenanwartschaften erworben hat, steigt der Wert der Gesamt-\n\nversorgung trotz der Beschränkung auf die Halbanrechnung der Vordienstzeiten \n\nan (vgl. BVerfG NJW 2000, 3341, 3342). Da die für die VBL-Gesamtversorgung \n\nmaßgeblichen Zeiten mit den Zeiten übereinstimmen, in denen die anzurech-\n\nnenden Rentenanwartschaften erworben worden sind, besteht im Regelfall \n\nauch keine Besorgnis einer Verfälschung der Ehezeitanteilsberechnung. Dies \n\nläßt sich anhand des vorliegenden Falles für den Ehemann auch rechnerisch \n\ndarstellen, wenn man zunächst die Besonderheiten außer Betracht läßt, die \n\nsich aufgrund der Kürzung der Gesamtversorgung wegen Berufsunfähigkeit \n\n(§ 41 Abs. 3 VBLS a.F.) ergeben: \n\nDie von dem Ehemann am Ende der Ehezeit erworbene Gesamtversor-\n\ngung beträgt - ohne die zusätzliche Kürzung wegen Berufsunfähigkeit - insge-\n\nsamt 2.939,04 DM. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist von \n\neiner gesamtversorgungsfähigen Zeit von 377 Monaten (264 Umlagemonate \n\nund 226 zur Hälfte angerechnete Nichtumlagemonate) auszugehen. Von dieser \n\ngesamtversorgungsfähigen Zeit fallen 269,5 Monate (252 Umlagemonate und \n\n35 zur Hälfte angerechnete Nichtumlagemonate) in die Ehezeit. Der für die Be-\n\nrechnung des Ehezeitanteils maßgebliche Vomhundertsatz beträgt somit \n\n71,49 % (= 269,5 / 377) und der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung \n\n2.101,12 DM (= 2.939,04 DM x 71,49 %). Daraus folgt gleichzeitig, daß die von \n\ndem Ehemann erworbene restliche Gesamtversorgung in Höhe von 837,92 DM \n\n(= 2.939,04 DM ./. 2.101,12 DM) als außerhalb der Ehezeit erworben gilt und \n\ndem Versorgungsausgleich entzogen ist. Dieser Betrag übersteigt den Wert der \n\ngesetzlichen Rentenanwartschaften, die der Ehemann nach der Rentenaus-\n\nkunft der LVA vor Beginn der Ehezeit erworben hat, nämlich 695,94 DM (= \n\n1.904,92 DM ./. 1.208,98 DM), obwohl die von dem Ehemann vor Beginn der \n\nEhezeit zurückgelegten Rentenzeiten hier ganz überwiegend aus Nichtumla-\n\ngemonaten bestehen. In diesem Fall ist an der Ermittlung des Ehezeitanteils \n\nder Gesamtversorgung nach der VBL-Methode im Hinblick auf die Wahrung des \n\nHalbteilungsgrundsatzes nichts zu erinnern. \n\nc) Mit Recht weist das Oberlandesgericht allerdings darauf hin, daß die \n\nVBL-Methode unter bestimmten Voraussetzungen zu untragbaren Ergebnissen \n\nführen kann, und zwar dann, wenn der nach der VBL-Methode errechnete Ehe-\n\nzeitanteil der Versorgungsrente die tatsächliche Versorgungsrente übersteigt. \n\nDiese Konstellation liegt nach den zutreffenden Feststellungen des Oberlan-\n\ndesgerichts bei dem Ehemann vor; sie beruht in erster Linie darauf, daß die \n\nGesamtversorgung des Ehemannes gemäß § 41 Abs. 3 VBLS a.F. um 20 % \n\ngekürzt worden ist. Hiernach beträgt die maßgebende Gesamtversorgung des \n\nEhemannes tatsächlich nur 2.351,23 DM (= 2.939,04 DM x 80 %); der Ehezeit-\n\nanteil der Versorgung beträgt dementsprechend 1.680,89 DM (= 2.351,23 DM x \n\n71,49 %). Der auf die vorehelichen Zeiten entfallende Teilbetrag der Gesamt-\n\nversorgung in Höhe von 670,34 DM (= 2.351,23 DM ./. 1.680,89 DM) unter-\n\nschreitet die von dem Ehemann in diesem Zeitraum erworbenen gesetzlichen \n\nRentenanwartschaften (695,94 DM). Dies führt ersichtlich zu einem Ausgleichs-\n\nergebnis, welches dem Halbteilungsgrundsatz widerspricht (vgl. auch das Be-\n\nrechnungsbeispiel bei Bergner aaO S. 87). \n\nAll dies gebietet jedoch keine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen \n\nRechtsprechung des Senats. Konstellationen, die dem vorliegenden Sachver-\n\nhalt vergleichbar sind, können ausnahmsweise eintreten, wenn in vorbetriebli-\n\ncher und vorehelicher Zeit überdurchschnittlich hohe Rentenanwartschaften \n\n- bezogen auf die Lebensarbeitszeit - erworben worden sind oder die zugesagte \n\nGesamtversorgung, wie hier aufgrund der zusätzlichen Kürzung wegen Berufs-\n\nunfähigkeit, besonders gering ist. Dies wird aber nur eine kleinere Gruppe von \n\nVersorgungsberechtigten betreffen, zumal gerade solche Erwerbsbiographien, \n\nin denen bereits vor Eintritt in den öffentlichen Dienst ein vergleichsweise hohes \n\nEinkommen in der Privatwirtschaft - mit entsprechend hohem Erwerb von ge-\n\nsetzlichen Rentenanwartschaften - erzielt worden ist, in der Generation der Par-\n\nteien eher die Ausnahme als die Regel darstellen (vgl. auch BVerfG aaO \n\nS. 3343). \n\nDer Senat hält daher grundsätzlich daran fest, daß die Anwendung der \n\nVBL-Methode im Regelfall zu einer angemessenen Verteilung der ehezeitlich \n\nerworbenen Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt. In Aus-\n\nnahmefällen - wie bei dem hier vorliegenden Sachverhalt - ist die VBL-Methode \n\nin der Weise zu modifizieren, daß der auf die voreheliche Zeit entfallende Teil \n\nder Gesamtversorgung mindestens dem Wert der in vorehelicher Zeit erworbe-\n\nnen gesetzlichen Rentenanwartschaften entsprechen muß. Unter den hier ob-\n\nwaltenden Umständen dürfte deshalb der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung \n\ndes Ehemannes nicht höher sein als 1.655,29 DM (= 2.351,23 DM \n\n./. \n\n695,94 DM). Würden hiervon die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Ren-\n\ntenanwartschaften des Ehemannes (1.208,98 DM) abgezogen, ergäbe sich ein \n\nEhezeitanteil der Zusatzversorgung in Höhe von 446,31 DM. Zu dem gleichen \n\nErgebnis würde man gelangen, wenn man den ausgleichsfähigen Betrag der \n\nVersorgungsrente von vornherein auf die Höhe der tatsächlichen (hier aller-\n\ndings fiktiven) Versorgungsrente beschränkte (446,31 DM = 2.351,23 DM ./. \n\n1.904,92 DM). Dies begegnet keinen systematischen Bedenken (anders wohl \n\nBergner aaO), obwohl der Ehezeitanteil der Versorgungsrente in diesem Falle \n\nmit der tatsächlichen Versorgungsrente übereinstimmt. Denn Bezugspunkt der \n\nEhezeitanteilsberechnung ist nicht die Versorgungsrente, sondern allein die in \n\nder Satzung der VBL zugesicherte Gesamtversorgung (vgl. Senatsbeschluß \n\nvom 4. Oktober 1995 aaO S. 94). \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. \n\nDer Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte nicht selbst ent-\n\nscheiden, denn die Auskünfte der VBL beruhen noch auf dem alten Gesamtver-\n\nsorgungssystem, welches als Folge der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 \n\ndurch ein sogenanntes Punktemodell ersetzt wurde. In den Fällen, in denen der \n\nVersicherte als Rentner am 31. Dezember 2001 bereits eine Gesamtversorgung \n\nbezog, wirkt sich die Satzungsänderung in der Weise aus, daß die im Rahmen \n\nder Gesamtversorgung gezahlte Versorgungsrente zum 31. Dezember 2001 \n\nfestgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelte - \n\nBesitzstandsrente weitergezahlt wird (§ 75 Abs. 2 VBLS). Der Ehezeitanteil die-\n\nser Versorgung errechnet sich im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurück-\n\ngelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 \n\nVBLS a.F. (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2003, 314, 315; Glockner FamRZ 2002, \n\n287 f.). \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit \n\nzur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der LVA, da die bisherigen Auskünfte \n\nnaturgemäß die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Al-\n\ntersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I, \n\n403, nicht berücksichtigen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_211-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/xii-zb-211-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"FRG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_211-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_211-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/xii-zb-211-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_211-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:20.265771+00:00"}}