{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_205-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-01-31","aktenzeichen":"XII ZB 205/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 205/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Januar 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie \n\nsofortige Beschwerde gegen den Beschluß \n\ndes\n\n10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln\n\nvom 6. November 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-\n\nwiesen.\n\nBeschwerdewert: 13.110,36 DM.\n\nGründe:\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 238 Abs. 2, § 519 b Abs. 2 ZPO\n\nstatthaft und auch sonst zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das ihr\n\nam 10. Juli 2000 zugestellte Urteil des Familiengerichts zu Recht nach § 519 b\n\nAbs. 1 ZPO verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der gemäß § 519\n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO bis Dienstag, den 10. Oktober 2000 verlängerten Frist be-\n\ngründet worden ist.\n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch abgelehnt, der Beklagten\n\nwegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei wegen Versäu-\n\nmung (unter anderem) der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung nur\n\ndann zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist\n\neinzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten muß sich die Par-\n\ntei dabei als eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die\n\nBeklagte hat nicht dargetan, daß ihren Prozeßbevollmächtigten an der Frist-\n\nversäumung kein Verschulden trifft.\n\na) Der Prozeßbevollmächtigte mußte, worauf bereits das Oberlandesge-\n\nricht zutreffend hingewiesen hat, sicherstellen, daß die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist auch im Falle seiner krankheitsbedingten Abwesenheit - etwa durch\n\neinen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung - gewahrt werden\n\nkonnte. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß ihr Prozeßbe-\n\nvollmächtigter dieser Pflicht - generell oder für den konkreten Krankheitsfall -\n\nnachgekommen ist. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs be-\n\nschränkt sich insoweit auf den Hinweis, die Kanzleiangestellte des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten habe diesen während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit\n\nam 9. und 10. Oktober 2000 \"wegen verschiedener Sachen angerufen, dabei\n\naber diese Fristsache vergessen\". Unklar bleibt nach diesem Vortrag, ob und\n\ninwieweit sich der Prozeßbevollmächtigte gezielt über alle Vorgänge, bei de-\n\nnen in dieser Zeit Fristen abzulaufen drohten, hat unterrichten lassen. Die\n\nFormulierung des Wiedereinsetzungsgesuchs legt - im Gegenteil - die Vermu-\n\ntung nahe, daß Anlaß und Gegenstand der Anrufe beim Prozeßbevollmächtig-\n\nten der Initiative und Auswahl der Kanzleiangestellten oblagen; mit einer sol-\n\nchen Handhabung hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die ihm ob-\n\nliegende Organisations- und Sorgfaltspflicht bei der Fristenwahrung indes nicht\n\nerfüllt.\n\nb) Auf den Vortrag der Beklagten, es lasse sich nachträglich nicht mehr\n\nfeststellen, wieso die Handakte über das vorliegende Verfahren, obschon am\n\n4. Oktober mit einem Fristzettel für den 10. Oktober 2000 versehen, in der\n\nKanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt\n\nund die im Fristenkalender ordnungsgemäß für den 10. Oktober 2000 notierte\n\nBerufungsbegründungsfrist gelöscht worden sei, kommt es danach nicht ent-\n\nscheidend an. Im übrigen ist dieser Vortrag - auch für sich genommen - nicht\n\ngeeignet, ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten auszuschließen. So\n\nwird in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs gemutmaßt, die Akte\n\nmit dem Fristenzettel sei aufgrund von Bau- und Umräumarbeiten in der Praxis\n\n\"unbeabsichtigt unter anderen Akten verschwunden\". Welche organisatori-\n\nschen Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten getroffen hat,\n\num der - naheliegenden - Gefahr entgegenzuwirken, daß fristgebundene Vor-\n\ngänge im Zusammenhang mit den Bau- und Umräumarbeiten außer Kontrolle\n\ngeraten, erhellt - wie das Oberlandesgericht zu Recht bemerkt - aus dieser Be-\n\ngründung nicht. Ebenso vermag der Vortrag der Beklagten die Möglichkeit\n\nnicht auszuräumen, daß organisatorische Unzulänglichkeiten bei der Aus-\n\ngangskontrolle in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten für die Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden sind. So bleibt\n\nschon unklar, wieso zwar - nach der Beschwerdeschrift - feststehen soll, daß\n\ndie für den 10. Oktober notierte Berufungsbegründungsfrist im Zeitpunkt der\n\nTelefonate der Kanzleiangestellten mit dem Prozeßbevollmächtigten (am 9.\n\nund 10. Oktober 2000) noch im Fristenkalender eingetragen war, in der Be-\n\ngründung des Wiedereinsetzungsantrags jedoch als gesichert angesehen wird,\n\ndaß diese Frist noch am 10. Oktober 2000, wenn auch aus angeblich unge-\n\nklärter Ursache, gelöscht worden ist. Zudem dürfen nach einer von der Be-\n\nklagten vorgetragenen ständigen Anweisung des Prozeßbevollmächtigten \"Fri-\n\nsten \n\nim \n\nTerminkalender \n\nerst\n\ndann gelöscht werden ..., wenn die Akte zusammen mit einem von der Postein-\n\ngangsstelle abgestempelten Aktenexemplar des Schriftsatzes vorliegt\". Mit ei-\n\nner solchen Praxis ist jedoch eine verläßliche Ausgangskontrolle nicht ge-\n\nwährleistet; denn das Fristenbuch läßt nicht erkennen, ob ein fristgebundener\n\nVorgang noch erledigt werden muß oder ob er bereits erledigt ist und lediglich\n\ndie Empfangsbestätigung noch nicht vorliegt.\n\nBlumenröhr\nne\n\nBundesrichterin Dr. Krohn Hah-\n\nist im Urlaub und verhindert\nzu unterschreiben.\n Blumenröhr\n\n Gerber Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_205-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-31/xii-zb-205-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_205-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_205-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-31/xii-zb-205-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_205-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:25.255244+00:00"}}