{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_204-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"XII ZB 204/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 204/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Mai 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-\n\nMonecke und Fuchs\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Oktober 2000 wird auf\n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 13.193 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin rückständigen Miet-\n\nzins geltend macht, durch Urteil vom 28. April 2000 abgewiesen. Gegen dieses\n\nihr am 12. Mai 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 8. Juni\n\n2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.\n\nAuf ihren Antrag wurde die Berufungsbegründungsfrist am 16. Juni 2000 bis\n\nzum 15. August 2000 verlängert.\n\nAuf einen Hinweis des Gerichts, die Berufungsbegründungsfrist sei ab-\n\ngelaufen, begründete die Klägerin die Berufung mit Schriftsatz ihrer Prozeßbe-\n\nvollmächtigten vom 24. August 2000, beim Oberlandesgericht eingegangen am\n\n28. August 2000, und beantragte gleichzeitig wegen der Versäumung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie machte\n\ngeltend, das Ende der Berufungsbegründungsfrist sei zwar von der Angestell-\n\nten ihres Prozeßbevollmächtigten Frau B. im Fristenkalender eingetragen, die-\n\nse Eintragung sei aber von Frau B. am 15. August 2000 gestrichen worden,\n\nohne daß eine Berufungsbegründung eingereicht worden sei. Frau B. habe\n\nirrtümlich angenommen, die Frist habe sich erledigt, weil in einem anderen zwi-\n\nschen den Parteien anhängigen Verfahren, in dem sie - die Klägerin des vor-\n\nliegenden Rechtsstreits - von derselben Kanzlei vertreten worden sei, kurz vor\n\ndem 15. August 2000 eine Berufungserwiderung eingereicht worden sei.\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Beru-\n\nfung der Klägerin als unzulässig verworfen und den Antrag der Klägerin auf\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sich\n\ndie sofortige Beschwerde der Klägerin.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und\n\nauch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der\n\n(verlängerten) Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist (§§ 519 Abs. 1\n\nund Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO).\n\nZu Recht hat das Oberlandesgericht auch den Antrag der Klägerin, ihr\n\nwegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen.\n\nNach § 233 ZPO darf einer Partei, die eine Frist versäumt hat, Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn sie ohne ihr Ver-\n\nschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozeß-\n\nbevollmächtigten (nicht: ein Verschulden von dessen Büropersonal) muß sich\n\ndie Partei zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hat ein Organisationsmangel\n\nin der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Partei zu der Versäumung der\n\nFrist geführt, liegt ein der Partei zuzurechnendes Verschulden des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten vor.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Art und Weise, wie Fristen in der\n\nKanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin behandelt würden, sei unter\n\nmehreren Gesichtspunkten zu beanstanden. Es ist nicht erforderlich, zu über-\n\nprüfen, ob diese Beanstandungen des Berufungsgerichts in allen Punkten ge-\n\nrechtfertigt sind. Das Berufungsgericht hat jedenfalls zu Recht einen für die\n\nFristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsmangel darin gese-\n\nhen, daß es in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an einer\n\nallgemeinen Anordnung fehlt, im Fristenkalender außer dem Parteinamen ei-\n\nnen eindeutig kennzeichnenden Zusatz anzubringen, wenn in dem Büro\n\ngleichzeitig ein anderes zwischen denselben Parteien anhängiges Verfahren\n\nbearbeitet wird (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluß vom\n\n25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25 m.w.N.;\n\nBGH, Beschluß vom 22. Juni 1995 - LwZB 1/95 - NJW 1995, 2562).\n\nAus der vorgelegten Fotokopie des Fristenkalenders ergibt sich, daß ein\n\nentsprechender Zusatz nicht eingetragen war, sondern lediglich die Namen der\n\nParteien. Die Klägerin macht auch nicht geltend, es bestehe in der Kanzlei ih-\n\nrer Prozeßbevollmächtigten eine entsprechende Anordnung und das Fehlen\n\neines kennzeichnenden Zusatzes sei auf einen Verstoß gegen diese Anord-\n\nnung zurückzuführen. Die Klägerin meint vielmehr zu Unrecht, eine solche\n\nKennzeichnung sei - jedenfalls im vorliegenden Falle - nicht erforderlich gewe-\n\nsen.\n\nIm vorliegenden Fall ist die Berufungsbegründungsfrist gerade deshalb\n\nversäumt worden, weil es bei der Eintragung im Fristenkalender an einer sol-\n\nchen Kennzeichnung gefehlt und weil Frau B. deshalb die beiden Verfahren\n\nmiteinander verwechselt hat.\n\nOhne eine entsprechende Kennzeichnung hätte die Versäumung der\n\nBerufungsbegründungsfrist selbst dann nicht zuverlässig vermieden werden\n\nkönnen, wenn Frau B. die Frist nicht selbständig gestrichen, sondern die Akten\n\ndem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt hätte. Es hätte dann nämlich zumindest\n\ndie Gefahr bestanden, daß sie ihm die falschen Akten vorlegt. Daraus hätte er\n\nnicht ersehen können, daß in einer anderen Sache eine Frist einzuhalten ist\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juni 1995 aaO).\n\nBlumenröhr Gerber\n\nSprick\n\n Weber-Monecke Fuchs","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/xii-zb-204-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/xii-zb-204-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:25.116197+00:00"}}