{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_200-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"XII ZB 200/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 200/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Januar 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick\n\nund Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Familien-\n\nsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom\n\n5. September 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-\n\nsen.\n\nBeschwerdewert: 1.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte ist selbständiger Architekt. Auf die von seinen Kindern er-\n\nhobene Stufenklage verurteilte ihn das Familiengericht, Auskunft über die ge-\n\nsamten von ihm erzielten Einkünfte durch Vorlage der Einkommensteuererklä-\n\nrungen für die Jahre 1996 und 1997 sowie Auskunft über seine Vermögensver-\n\nhältnisse zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdege-\n\ngenstandes auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung des Beklagten als un-\n\nzulässig verworfen.\n\nDagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er\n\ngeltend macht, der Beschwerdewert übersteige 1.500 DM, da Freiberufler Aus-\n\nkünfte in aller Regel nicht ohne Inanspruchnahme von Steuerberatern und\n\nRechtsanwälten erteilen könnten; auch er müsse Steuerberaterkosten von\n\nmehr als 1.500 DM aufwenden, um die Auskunft zu erteilen. Auch brauche er\n\nüber sein Vermögen keine Auskunft zu erteilen.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der\n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Entschei-\n\ndung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom\n\n24. November 1994 (BGHZ 128, 85) bestätigt wurde, davon ausgegangen, daß\n\nsich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten nach\n\nseinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist in der\n\nRegel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Auskunftserteilung\n\nverursacht (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993,\n\n1423 f.).\n\nDie - in der Beschwerdeinstanz nur einer beschränkten Kontrolle unter-\n\nliegende - Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts über die voraus-\n\nsichtliche Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden.\n\nHinsichtlich seiner Einkünfte in den Jahren 1996 und 1997 braucht der\n\nBeklagte sich fachkundiger Hilfe nicht zu bedienen, da er lediglich verurteilt\n\nwurde, die Einkommensteuererklärungen für diese Jahre vorzulegen. Diese\n\nsind bereits erstellt, wie sich unter anderem daraus ergibt, daß der Beklagte\n\ndie Einkommensteuerbescheide für diese Jahre zu den Akten gereicht hat, de-\n\nnen zu entnehmen ist, daß der Beklagte nicht etwa im Wege der Schätzung zur\n\nEinkommensteuer veranlagt worden ist.\n\nAuch zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse ist der Beklagte\n\nohne fremde Hilfe in der Lage. Anhaltspunkte dafür, daß die geordnete Auf-\n\nstellung der ihm gehörenden Vermögenswerte ausnahmsweise mit größerem\n\nAufwand verbunden sei, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der\n\nBeklagte trägt vielmehr selbst vor, weder Einkünfte aus Vermietung und Ver-\n\npachtung noch aus Kapitalvermögen zu erzielen; in seinem Antrag auf Prozeß-\n\nkostenhilfe hat er als Vermögenspositionen lediglich hälftiges Miteigentum an\n\neinem nießbrauchsbelasteten Reihenhausgrundstück, einen PKW und 2 Le-\n\nbensversicherungen angegeben. Soweit er geltend macht, zur Auskunft nicht\n\nverpflichtet zu sein, ist dies für den Wert des Beschwerdegegenstandes ohne\n\nBelang.\n\nBlumenröhr Hahne Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_200-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/xii-zb-200-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_200-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_200-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/xii-zb-200-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_200-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:46:11.795914+00:00"}}