{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_187-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-01-10","aktenzeichen":"XII ZB 187/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 187/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Januar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des\n\n12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 9. August 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 12.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung\n\nder Beklagten wegen Verletzung eines Vertrages über die Errichtung einer\n\nPlakatanschlagtafel auf dem Grundstück der Beklagten.\n\nAm 18. Oktober 1999 fand vor dem Einzelrichter beim Landgericht, an\n\nden der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen war, eine mündliche Ver-\n\nhandlung mit den Prozeßbevollmächtigten der Parteien statt. Das Gericht be-\n\nschloß gemäß der eidesstattlichen Versicherung der Prozeßbevollmächtigten\n\nder Klägerin, daß eine Entscheidung am Ende der Sitzung ergehen sollte, nach\n\ndem Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 18. Oktober 1999 (in dem als an-\n\nwesender Vertreter der Klägerin Rechtsanwalt W. aufgeführt ist, während nach\n\neidesstattlicher Versicherung von Rechtsanwältin R. diese den Termin wahrge-\n\nnommen hat), daß Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den\n\n22. November 1999 bestimmt wurde. In den Akten befindet sich - im Anschluß\n\nan das genannte Verhandlungsprotokoll - ein von dem Einzelrichter unter-\n\nschriebenes Formular, in dem das Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens\n\nausgefüllt und im übrigen unter dem Vordruck \"Niederschrift über die öffentli-\n\nche Verhandlung der 3. Zivilkammer\" sowie der Angabe des Richters die vor-\n\ngedruckten Zeilen: \"Es wurde das anliegende Urteil unter Bezugnahme auf die\n\nEntscheidungsformel verkündet\", angekreuzt sind. Ein Datum trägt das For-\n\nmular nicht. Danach folgt in den Akten ein in vollständiger Form abgefaßtes\n\nUrteil, das den vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebenen\n\nVermerk trägt: \"Zur Geschäftsstelle gelangt am 21. Juni 2000\". Darüber befin-\n\ndet sich der ebenfalls von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter-\n\nschriebene Verkündungsvermerk \"gemäß Sitzungsniederschrift verkündet am\n\n22. Nov. 1999\". Das Urteil wurde am 29. Juni 2000 zur Zustellung hinausgege-\n\nben und der Klägerin, deren Klage abgewiesen wurde, zu Händen ihrer Pro-\n\nzeßbevollmächtigten am 10. Juli 2000 zugestellt.\n\nAm 24. Juli 2000 legte die Klägerin, vertreten durch ihren bei dem\n\nOberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten, gegen das Urteil\n\nBerufung ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung des\n\nWiedereinsetzungsgesuchs trug sie - unter Vorlage einer eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten - vor: Ihre Prozeßbe-\n\nvollmächtigte habe seit dem 18. Oktober 1999 durch schriftliche Sachstand-\n\nsanfragen vom 24. Januar, 17. März und 2. Juni 2000 sowie durch mehrfache\n\ntelefonische Anfragen bei der Geschäftsstelle versucht zu erfahren, welche\n\nEntscheidung am 18. Oktober 1999 nach dem Ende der Sitzung verkündet\n\nworden sei. Das Sitzungsprotokoll, aus dem sie den auf den 22. November\n\n1999 bestimmten Verkündungstermin ersehen habe, sei ihr, auf Intervention\n\nvon Rechtsanwalt W., erstmals am 21. Juli 2000 per Telefax übermittelt wor-\n\nden. Bei ihren telefonischen Rückfragen bei der Geschäftsstelle habe die Pro-\n\nzeßbevollmächtigte stets nur erfahren, die Akten lägen nicht vor, sondern be-\n\nfänden sich noch bei dem Richter. Dieser sei trotz 30 bis 40 Anwahlversuchen\n\ntelefonisch nicht erreichbar gewesen.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet\n\ndiese sich mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Klägerin hat die Berufungsfrist entge-\n\ngen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht versäumt.\n\nDie Berufungsfrist beginnt nach § 516 ZPO mit der Zustellung des in\n\nvollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit dem Ablauf von fünf Mo-\n\nnaten nach der Verkündung. Hier hat die Frist erst mit der Zustellung des Ur-\n\nteils am 10. Juli 2000 zu laufen begonnen. Die Einlegung der Berufung am\n\n24. Juli 2000 war daher rechtzeitig.\n\nEin früherer Fristbeginn könnte nur in Frage kommen, wenn das landge-\n\nrichtliche Urteil schon vor dem 10. Juli 2000 verkündet worden wäre. Das kann\n\njedoch nicht festgestellt werden.\n\nDie in den Akten befindliche Urschrift des Urteils trägt zwar den nach\n\n§ 315 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen, von dem Urkundsbeamten der Ge-\n\nschäftsstelle unterschriebenen Vermerk, daß das Urteil am 22. November 1999\n\nverkündet worden sei. Damit ist die Verkündung indessen nicht bewiesen.\n\nDenn nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die mündliche Ver-\n\nhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zu denen nach § 160 Abs. 3 Nr. 7\n\nZPO die Verkündung von Entscheidungen gehört, nur durch das Protokoll be-\n\nwiesen werden (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 - XII ZB 6/90\n\n= BGHR ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7 Urteil 2 = FamRZ 1990, 507, m.w.N). Das bei\n\nden Akten befindliche Formular eines Verkündungsprotokolls beweist die Ver-\n\nkündung eines \"anliegenden Urteils\" am 22. November 1999 jedoch nicht. Die\n\nBeweiskraft dieser Urkunde erstreckt sich von vornherein nicht auf einen be-\n\nstimmten Verkündungstermin, da die Urkunde kein Datum enthält. Darüber\n\nhinaus ist die Beweiskraft dadurch beeinträchtigt (§ 419 ZPO), daß nach dem\n\nProtokoll \"das anliegende Urteil\" - unter Bezugnahme auf die Entscheidungs-\n\nformel - verkündet wurde; dem Protokoll ist aber keine Anlage, auch keine Ent-\n\nscheidungsformel,\n\nbeigefügt. Das in den Akten im Anschluß an das Protokoll abgeheftete voll-\n\nständige Urteil ist weder als Anlage zu dem Protokoll bezeichnet, noch befand\n\nes sich - nach dem Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - vor\n\ndem 21. Juni 2000 auf der Geschäftsstelle.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_187-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-10/xii-zb-187-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_187-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_187-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-10/xii-zb-187-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_187-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:32.640558+00:00"}}