{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_178-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"XII ZB 178/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 178/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr.\n\nWagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\n\nschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des\n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2000 wird auf\n\nihre Kosten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 3.412 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 18. Mai 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der\n\nEhefrau (Antragsgegnerin) am 22. Juli 1999 zugestellten Antrag des Eheman-\n\nnes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 16. November 1999 geschieden\n\n(insoweit rechtskräftig seit 11. April 2000) und der Versorgungsausgleich gere-\n\ngelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. Mai 1984 bis 30. Juni 1999; § 1587 Abs. 2\n\nBGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Oberlandesge-\n\nrichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei\n\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1; BfA),\n\nund zwar die Ehefrau in Höhe von 174,07 DM und der Ehemann in Höhe von\n\n473,30 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben\n\nbesteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine\n\nVersorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Architek-\n\ntenversorgung (Beteiligte zu 2; Bay. Architektenversorgung).\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nvom Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften bei der BfA in\n\nHöhe von monatlich 149,62 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999, auf das Versi-\n\ncherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Außerdem hat es - im\n\nWege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG, § 1587 b Abs. 1\n\nBGB - zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Bay. Architektenver-\n\nsorgung auf demselben Konto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in\n\nHöhe von monatlich 198,25 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999, begründet.\n\nDabei hat es die Anrechte auf eine Versorgung des Ehemannes als im Anwart-\n\nschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch angesehen und\n\nnach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 4 i.V.m. Tabelle 1 BarwertVO in eine dynamische An-\n\nwartschaft in Höhe von 396,51 DM monatlich umgerechnet und hälftig geteilt.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau gerügt, das\n\nAmtsgericht habe die statische Anwartschaft des Ehemannes nicht nach der\n\nBarwertverordnung umrechnen dürfen, da dies zu einer Unterbewertung der\n\nAnrechte führe. Es sei - nach den Berechnungen eines Rentenberaters - davon\n\nauszugehen, daß der wahre Wert der dynamisierten Anwartschaft 965,24 DM\n\nmonatlich betrage. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewie-\n\nsen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau,\n\nmit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsaus-\n\ngleich begehrt.\n\nII.\n\nDie - wirksam auf den Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG beschränkte\n\n(st.Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 f.) - weitere Beschwerde der\n\nEhefrau hat keinen Erfolg.\n\nZu Recht hat das Oberlandesgericht den Barwert für die Anrechte des\n\nEhemannes bei der Bay. Architektenversorgung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 4\n\ni.V.m. Tabelle 1 BarwertVO ermittelt, die Anrechte sodann in dynamische An-\n\nwartschaften umgerechnet und auf dieser Grundlage den Ausgleich nach § 1\n\nAbs. 3 VAHRG rechnerisch richtig durchgeführt.\n\n1. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene - und von der weiteren\n\nBeschwerde nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaften\n\ndes Ehemannes bei der Bay. Architektenversorgung als in der Anwartschafts-\n\nphase statisch und in der Leistungsphase dynamisch, ist rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden. Die Anpassungssätze für die Versorgungsleistungen der Bay. Ar-\n\nchitektenversorgung in den letzten zehn Jahren sind den Anpassungssätzen\n\nder gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (vgl. die\n\nTabelle der Anpassungssätze bei Brudermüller/Klattenhoff, Tabellen zum Fa-\n\nmilienrecht, 20. Aufl. S. 261) vergleichbar. Die weitere Gewährung angemes-\n\nsener Dynamisierungen ist zu erwarten. Dagegen ist das Anrecht in der An-\n\nwartschaftsphase statisch. Zwar werden die Anwartschaften regelmäßig ange-\n\npaßt. Diese Dynamik ist jedoch mit der Dynamik der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung oder der Beamtenversorgung nicht vergleichbar, denn die Verbesse-\n\nrungen werden ausschließlich aus den jeweils zur Verfügung stehenden über-\n\nrechnungsmäßigen Erträgen finanziert. Eine Anpassung, die aus der Verteilung\n\nsolcher Überschüsse entsteht, läßt sich nicht mit der Volldynamik des gesetzli-\n\nchen Rentenversicherungssystems gleichsetzen, in dem das Beitragsaufkom-\n\nmen aller Versicherten zuzüglich des Bundeszuschusses die jeweilige allge-\n\nmeine Bemessungsgrundlage bestimmt, und somit schon jede allgemeine\n\nLohnerhöhung zu entsprechenden Wertsteigerungen der bestehenden Ren-\n\ntenanwartschaften \n\nführt (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB\n\n115/88 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c, Architektenversorgung 1\n\n= FamRZ 1991, 310).\n\n2. Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht den Barwert des Anrechts\n\nnach der Barwertverordnung ermittelt.\n\na) Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 ent-\n\nschieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und\n\nteildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-\n\nverordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf \"Ersatztabellen\" kann nicht\n\nzurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB\n\n121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Ab-\n\ndruck beigefügt wird, wird verwiesen.\n\nb) Die darin erörterte Besorgnis, daß es ohne geeignete Vorgaben für\n\neine typisierende Barwertermittlung und die Legitimierung der hierfür erforderli-\n\nchen Wertungen und Gewichtungen durch einen legislativen Akt zu einer un-\n\neinheitlichen Barwertermittlung kommen könnte, wird anschaulich dadurch be-\n\nlegt, daß im vorliegenden Verfahren eine von der Ehefrau eingeholte Stellung-\n\nnahme des Rentenberaters einerseits im Wege eines \"Barwertvergleichs\" zu\n\neinem dynamisierten Wert des Anrechts in Höhe von 965,24 DM und anderer-\n\nseits auf der Grundlage der in der Literatur veröffentlichten \"Ersatztabellen\" zu\n\neinem dynamisierten Wert von 539,36 DM gelangt. Eine solche Diversifikation\n\nvon Maßstäben der Barwertermittlung erscheint mit den Grundsätzen von\n\nRechtssicherheit und Rechtseinheit sowie dem Gebot der Gleichbehandlung\n\nvon Ehepaaren im Scheidungsfolgenrecht nicht zu vereinbaren.\n\n3. Die Berechnung der auszugleichenden Anwartschaften und die Art\n\ndes angeordneten Ausgleichs werden von der weiteren Beschwerde nicht an-\n\ngegriffen und sind auch nicht zu beanstanden.\n\nBlumenröhr Gerber Wage-\n\nnitz\n\n Fuchs Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_178-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-178-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_178-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_178-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-178-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_178-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:38.146111+00:00"}}