{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_177-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-09-28","aktenzeichen":"XII ZB 177/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587c Nr. 1 Auch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versor- gungsausgleichs in der Regel nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat (An- schluss an Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130 und vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 177/00 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587c Nr. 1 \n\nAuch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein \n\neine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versor-\n\ngungsausgleichs in der Regel nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte \n\nin der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine \n\nwesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat (An-\n\nschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - \n\nFamRZ 1981, 130 und vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ \n\n1985, 280). \n\nBGH, Beschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 177/00 - OLG Frankfurt/M. \n\nAG Offenbach \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 17. August 2000 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 4.500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im \n\nFolgenden: Ehefrau) haben am 18. September 1981 die Ehe geschlossen; aus \n\nder Ehe ist eine am 14. Januar 1982 geborene Tochter hervorgegangen. Der \n\nScheidungsantrag wurde der Ehefrau am 15. Oktober 1994 zugestellt; das am \n\n22. Januar 1999 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - \n\nist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. \n\n2 \n\n3 \n\nWährend der gesetzlichen Ehezeit (1. September 1981 bis 30. Septem-\n\nber 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien folgende Versorgungsan-\n\nrechte erworben: \n\nDer 1926 geborene Ehemann war als Hochschullehrer für medizinische \n\nPsychologie tätig und ist mittlerweile emeritiert. Er erwarb beamtenrechtliche \n\nVersorgungsanwartschaften auf Emeritenbezüge, deren ehezeitanteilige Höhe \n\nauf der Grundlage einer Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versor-\n\ngung Nordrhein-Westfalen mit monatlich 2.181,89 DM ermittelt wurde. \n\n4 \n\nDie 1943 geborene Ehefrau ist als Lungenfachärztin tätig. Sie hat Ver-\n\nsorgungsanwartschaften bei der Landesärztekammer Hessen erworben, deren \n\nehezeitanteilige Höhe sich nach einer Auskunft des Versorgungsträgers auf \n\neinen Nominalbetrag von monatlich 1.942,10 DM beläuft. Daneben hat die Ehe-\n\nfrau eine weitere Anwartschaft auf Zahlung des Mindestbetrages der Versor-\n\ngungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeinde-\n\nverbände in Darmstadt erworben; die Höhe dieser Versorgung wurde auf der \n\nGrundlage der Auskunft des Versorgungsträgers mit einem Nominalbetrag von \n\nmonatlich 339,38 DM ermittelt. \n\n5 \n\nIm Jahre 1981 hatte der Ehemann ein Haus in A. als Familienheim \n\ngekauft. Zu einem Zusammenleben der Parteien kam es lediglich im Dezember \n\n1981 für einige Tage. Danach kehrte die Ehefrau gemeinsam mit ihrer in O. \n\n lebenden Mutter in deren Wohnung nach O. zurück, wo sie auch \n\nnach der Geburt der gemeinsamen Tochter verblieb und ab Oktober 1982 eine \n\nStelle in den Städtischen Kliniken annahm. Dort blieb sie - von einer zweijähri-\n\ngen Beurlaubung abgesehen - in der Folgezeit durchgehend auf einer Vollzeit-\n\nstelle und seit 1993 auf einer Teilzeitstelle als Ärztin beschäftigt. \n\n6 \n\nIm Jahre 1984 stellte der Ehemann einen Scheidungsantrag, den er spä-\n\nter wieder zurücknahm. Im gleichen Jahr wurde wegen der elterlichen Sorge für \n\ndie gemeinsame Tochter ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet, welches im Jah-\n\nre 1988 mit der Übertragung der Alleinsorge auf die Ehefrau endete. Seit dem \n\nJahre 1985 zahlte der Ehemann Kindesunterhalt; Trennungsunterhalt wurde \n\nvon der Ehefrau nicht geltend gemacht. Im Jahre 1993 erhob der Ehemann eine \n\nEheaufhebungsklage, die in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesen \n\nwurde. \n\n7 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die von der Ehefrau erworbenen \n\nVersorgungsanwartschaften bei der Landesärztekammer Hessen als teildyna-\n\nmisch und die Versorgungsanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse als \n\nstatisch angesehen. Auf der Grundlage der Barwert-Verordnung in der bis zum \n\n31. Dezember 2002 geltenden Fassung hat es diese Anrechte in volldynami-\n\nsche Anwartschaften in Höhe von monatlich 671,61 DM bzw. 73,35 DM umge-\n\nrechnet. Den Wertunterschied zwischen den in der Ehezeit erworbenen Versor-\n\ngungsanrechten der Parteien hat das Amtsgericht danach mit 1.436,93 DM er-\n\nmittelt und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass zu Lasten \n\nder beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau \n\nAnwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich \n\n718,47 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 1994, be-\n\ngründet wurden. \n\n8 \n\nGegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde mit dem Ziel \n\neingelegt, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat seine Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weite-\n\nren Beschwerde verfolgt der Ehemann das Ziel eines vollständigen Ausschlus-\n\nses des Versorgungsausgleichs weiter. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Die weitere Beschwerde ist insgesamt zulässig. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Zulassung zwar damit begründet, dass die Frage der Verfas-\n\nsungsmäßigkeit der Barwert-Verordnung in der bei Verkündung der Beschwer-\n\ndeentscheidung geltenden Fassung grundsätzliche Bedeutung habe. Damit hat \n\ndas Oberlandesgericht die Zulassung jedoch nicht begrenzt, sondern die weite-\n\nre Beschwerde im Tenor des angefochtenen Beschlusses vielmehr uneinge-\n\nschränkt zugelassen. \n\n11 \n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht allerdings angenom-\n\nmen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung \n\ndes Versorgungsausgleiches gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB nicht vorliegen. \n\n12 \n\na) Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, dass auch dann, wenn \n\ndie Ehegatten keine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft gebildet hätten, es \n\nim Einzelfall für die Durchführung des Versorgungsausgleiches sprechen kön-\n\nne, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind be-\n\ntreut habe. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn dieser Ehegatte seine \n\nErwerbstätigkeit als Folge der Kinderbetreuung habe einschränken müssen, \n\nwas hier in Ansehung der zweijährigen Beurlaubung der Ehefrau zwischen \n\n1987 und 1989 sowie der Beschränkung auf eine Halbtagstätigkeit seit 1993 \n\nder Fall gewesen sei. Wenn die Ehefrau ihre Berufstätigkeit trotz der Kinder-\n\nbetreuung in den übrigen Zeiten nicht eingeschränkt habe, so habe sie dafür \n\nfinanzielle Mittel für die Fremdbetreuung des Kindes eingesetzt oder die Hilfe \n\nihrer Verwandten in Anspruch genommen, woraus der Ehemann keine Vorteile \n\nfür sich herleiten könne. Weiterhin sei in die Erwägung einzustellen, dass der \n\nEhemann bereits seit 1991 Versorgungsempfänger und vor einer Kürzung sei-\n\nner Versorgungsbezüge solange geschützt sei, bis die weitaus jüngere Ehefrau \n\nihrerseits die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters oder \n\nErwerbsunfähigkeit erfülle. \n\n13 \n\nAuch ein persönliches Fehlverhalten der Ehefrau rechtfertige den Aus-\n\nschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht. Es könne der \n\nEhefrau nicht vorgeworfen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft schon \n\nnach wenigen Tagen des Zusammenlebens aufgekündigt zu haben, zumal es \n\noffenbar von Anfang an zwischen den Parteien Differenzen gegeben habe. An-\n\ndererseits zeige der Briefwechsel zwischen den Parteien in den ersten Ehejah-\n\nren, dass diese sich durchaus emotional zugetan gewesen seien, es ihnen aber \n\nnicht gelungen sei, eine vernünftige Basis für ihre Ehe zu finden. Auch aus den \n\nVorgängen um die Finanzierung des von dem Ehemann zu Alleineigentum er-\n\nworbenen Hauses lasse sich für den Ausschluss des Versorgungsausgleiches \n\nnichts gewinnen, da es allein Sache des Ehemannes gewesen sei, für eine ver-\n\nnünftige Finanzierung zu sorgen. Schließlich lasse sich ein Fehlverhalten der \n\nEhefrau auch nicht darin sehen, dass diese im Jahre 1984 damit gedroht habe, \n\nsich selbst und das Kind umzubringen, wenn der Ehemann sich scheiden las-\n\nsen wolle. Dies erscheine als Ausdruck einer psychischen Notlage und sei nicht \n\ngeeignet gewesen, den Ehemann im Hinblick auf das von ihm betriebene \n\nScheidungsverfahren in unzumutbarer Weise in seiner Handlungsfreiheit zu \n\nbeeinträchtigen. \n\n14 \n\nb) Gegen diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht wendet sich die \n\nweitere Beschwerde ohne Erfolg. Die Abwägung aller für oder gegen die Her-\n\nabsetzung des Versorgungsausgleichs sprechenden Gründe ist in erster Linie \n\nSache des Tatrichters. Dessen Entscheidung kann im Verfahren der weiteren \n\nBeschwerde nur darauf überprüft werden, ob sie auf einer Verletzung des Ge-\n\nsetzes beruht (Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - \n\nFamRZ 1987, 362, 364). Solche Rechtsfehler zu Lasten des Ehemannes lässt \n\ndie angefochtene Entscheidung nicht erkennen. \n\n15 \n\nDie Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB setzt voraus, \n\ndass aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Versor-\n\ngungsausgleichs dessen Grundgedanken in unerträglicher Weise widerspricht \n\nund daher zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. \n\n16 \n\naa) Solche im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB \n\nbesonders zu berücksichtigenden Umstände können darin bestehen, dass eine \n\neheliche Lebensgemeinschaft wegen der außergewöhnlichen Kürze des Zu-\n\nsammenlebens nicht entstanden ist (Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR \n\n513/80 - FamRZ 1981, 944, 945) oder durch eine lange Trennung der Ehegat-\n\nten aufgehoben wurde (BGHZ 75, 241, 269 f.; Senatsbeschlüsse vom \n\n15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom 12. Dezem-\n\nber 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281 und vom 19. Mai 2004 \n\n- XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183 m.w.N.). In diesen Fällen fehlt dem \n\nVersorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, denn jede Ehe \n\nist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der \n\nPhase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der \n\nbeiderseitigen Alterssicherung dienen soll. Soweit die weitere Beschwerde aus \n\ndieser Rechtsprechung für den vorliegenden Fall herleitet, dass das lediglich \n\nwenige Tage währende Zusammenleben der Parteien im Dezember 1981 den \n\nVersorgungsausgleich für eine Ehezeit von dreizehn Jahren nicht legitimieren \n\nkönne, vermag sie damit unter den obwaltenden Umständen allerdings nicht \n\ndurchzudringen. Denn die Ehefrau hat im Zeitraum zwischen der Geburt der \n\nTochter im Januar 1982 und dem Ende der Ehezeit im September 1994 die \n\nPflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes übernommen. Der Senat \n\nhat in den Trennungsfällen bereits mehrfach dargelegt, dass bei der Beurteilung \n\nder Zeitdauer einer Trennung diejenigen Zeiten nicht berücksichtigt werden \n\nkönnen, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche Kinder \n\nbetreut (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ \n\n1981, 130, 132 und vom 12. Dezember 1984 aaO, S. 282; vgl. weiterhin OLG \n\nFrankfurt FamRZ 2004, 28, 30; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 118; Pa-\n\nlandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 c Rdn. 18; RGRK/Wick, BGB, \n\n12. Aufl., § 1587 c Rdn. 54; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 c Rdn. 44; \n\nMünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 30; Erman/Klattenhoff, BGB, \n\n11. Aufl., § 1587 c Rdn. 18; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 c \n\nRdn. 14; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 26). Der \n\nVersorgungsausgleich findet in diesen Fällen seine Legitimation nicht in dem \n\ngemeinsamen Streben nach Aufbau einer Alterssicherung als Lebensleistung \n\nder ehelichen Gemeinschaft, sondern darin, dass der ausgleichsberechtigte \n\nEhegatte mit der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder auch ohne \n\neine gemeinsame Lebensführung mit dem anderen Ehegatten eine der wesent-\n\nlichen aus der Ehe herrührenden Aufgaben allein übernimmt. Dies rechtfertigt \n\nschon für sich genommen das Vertrauen des die gemeinschaftlichen Kinder \n\nbetreuenden Ehegatten auf Teilhabe an den in dieser Zeit von dem anderen \n\nEhegatten erwirtschafteten Versorgungswerten im Rahmen des Versorgungs-\n\nausgleichs. \n\n17 \n\nSo ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen, wobei es nicht entschei-\n\ndend darauf ankommt, ob und inwiefern die Ehefrau durch die Kindererziehung \n\nim Zeitraum zwischen 1982 und 1994 tatsächliche Nachteile beim Aufbau ihrer \n\neigenen Altersversorgung hinnehmen musste. Der Sinn des Versorgungsaus-\n\ngleichs erschöpft sich nicht darin, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten (ledig-\n\nlich) die Versorgungsnachteile zu ersetzen, die ihm als Folge der Erfüllung ehe-\n\nlicher Aufgaben entstanden sind, so dass allein das Fehlen solcher Nachteile es \n\nnicht rechtfertigt, den Ehegatten mit den wertgeringeren Versorgungsanrechten \n\nvon der Teilhabe an den werthöheren Anrechten des anderen Ehegatten aus-\n\nzuschließen (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ \n\n1989, 492, 493; MünchKomm/Dörr aaO Rdn. 20; Johannsen/Henrich/Hahne \n\naaO Rdn. 21). Im Übrigen ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die \n\nEhefrau ihre eigenen Versorgungsanrechte in der Ehezeit größtenteils nur \n\ndurch die Ausübung einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit erwirtschaften konn-\n\nte, ersichtlich zutreffend; auch die weitere Beschwerde zeigt insoweit keinen \n\nRechtsfehler auf. \n\n18 \n\nbb) Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, dass das Oberlandesge-\n\nricht die näheren Umstände des Auszugs der Ehefrau aus der gemeinsamen \n\nWohnung und damit die Trennungsursache nicht weiter aufgeklärt habe. Ein \n\nden Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtferti-\n\ngender Härtegrund ist regelmäßig nicht darin zu sehen, dass der ausgleichsbe-\n\nrechtigte Ehegatte seinen Ehepartner verlassen hat (Senatsbeschlüsse vom \n\n13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35, 36 und vom 28. März \n\n1984 - IVb ZB 64/82 - FamRZ 1984, 662, 665). Ein zur Trennung führendes \n\nFehlverhalten des Berechtigten kann als Abwägungskriterium allenfalls bei der \n\nBeurteilung der Frage bedeutsam werden, ob wegen eines anschließenden \n\nlängeren Trennungszeitraums die ungekürzte Durchführung des Versorgungs-\n\nausgleiches grob unbillig erscheint (OLG München FamRZ 1985, 79, 80; juris-\n\nPK Bregger, BGB, 2. Aufl., § 1587 c Rdn. 25; zweifelnd Johannsen/Henrich/ \n\nHahne, aaO, § 1587 c Rdn. 25). Diese Frage stellt sich hier aber nicht, da nach \n\nden oben bereits dargestellten Maßstäben derjenige Zeitraum, in dem die Ehe-\n\nfrau nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft die ihr zugewiesene Auf-\n\ngabe der Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes erfüllt hat, im \n\nRahmen der Billigkeitsabwägung nicht als Trennungszeit gilt. \n\n19 \n\ncc) Es ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das \n\nOberlandesgericht ein zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führendes \n\npersönliches Fehlverhalten der Ehefrau auch nicht darin gesehen hat, dass die-\n\nse im Jahre 1984 damit gedroht habe, für den Fall der von dem Ehemann in \n\nAussicht gestellten Scheidung sich selbst und das Kind umzubringen. \n\n20 \n\nZwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch ein per-\n\nsönliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten, das ohne wirtschaftliche \n\nRelevanz ist, zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB führen. Es ist jedoch nur \n\ndann geeignet, die Herabsetzung oder den Ausschluss des Versorgungsaus-\n\ngleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner \n\nganz besonders ins Gewicht fällt; es muss für den anderen Ehegatten so belas-\n\ntend gewesen sein, dass die ungekürzte Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs deshalb unerträglich erscheint. \n\n21 \n\nDie Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass sich die Ehefrau zu jener \n\nZeit in einer psychischen Notlage befunden habe, wird von der weiteren Be-\n\nschwerde nicht angegriffen. Soweit das Oberlandesgericht daraus ersichtlich \n\nden Schluss gezogen hat, das Fehlverhalten erscheine wegen eines zufolge \n\nder psychischen Belastung geringeren Verschuldens der Ehefrau nicht als in \n\nbesonderem Maße schwerwiegend, hält sich diese Würdigung im Rahmen tat-\n\nrichterlichen Ermessens und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat hat \n\nmehrfach ausgesprochen, dass eine geringe persönliche Schuld auch bei ob-\n\njektiv gravierendem Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten im \n\nRahmen der Gesamtwürdigung der Annahme grober Unbilligkeit einer unge-\n\nkürzten Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegenstehen kann (vgl. \n\nhierzu Senatsbeschlüsse vom 12. November 1986 aaO und vom 9. Mai 1990 \n\n- XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986). \n\n22 \n\ndd) Schließlich geben auch die weitergehenden Erwägungen des Ober-\n\nlandesgerichts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Par-\n\nteien in rechtlicher Hinsicht zu keinen Bedenken Anlass. Es stellt keinen im \n\nRahmen der Billigkeitsabwägung zugunsten des Ehemannes zu berücksichti-\n\ngenden Umstand dar, dass dieser nach der Trennung der Parteien die mit der \n\nFinanzierung des - in seinem Alleineigentum stehenden - Hauses verbundenen \n\nDarlehenskosten allein getragen hat, obwohl auch die Ehefrau im Außenver-\n\nhältnis als Kreditnehmerin für diese Verbindlichkeiten mithaftete. Denn regel-\n\nmäßig hat derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum die Immobilie steht und \n\nder es nach der Trennung allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamt-\n\nschuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten allein aufzukommen (Senatsur-\n\nteil vom 27. November 1996 - XII ZR 43/95 - FamRZ 1997, 487, 488). Im Übri-\n\ngen hat das Oberlandesgericht mit Recht in die Gesamtbetrachtung einbezo-\n\ngen, dass die Ehefrau einerseits den Ehemann über einen Zeitraum von drei \n\nJahren nicht auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen und andererseits wäh-\n\nrend der Ehezeit keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Soweit die \n\nweitere Beschwerde darauf abstellt, dass die Ehefrau durch ihre eigene Er-\n\nwerbstätigkeit angeblich ein höheres Einkommen als der Ehemann erzielt habe, \n\nmisst sie dabei dem Gesichtspunkt, dass sich die Erwerbstätigkeit der Ehefrau \n\nunterhaltsrechtlich als überobligatorisch dargestellt hat, zu Unrecht keine Be-\n\ndeutung bei. Darüber hinaus hatte die Ehefrau selbst dann keinen Ehegattenun-\n\nterhalt von dem Ehemann verlangt, als sie in den Jahren 1987 bis 1989 unstrei-\n\ntig keiner voll- oder teilschichtigen Erwerbstätigkeit nachging und sie grundsätz-\n\nlich hierzu unterhaltsrechtlich auch nicht verpflichtet gewesen wäre, weil das zu \n\nbetreuende Kind zu dieser Zeit noch nicht acht Jahre alt war (vgl. Senatsurteile \n\nvom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487 und vom \n\n30. November 1994 - XII ZR 226/93 - FamRZ 1995, 291, 292). \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\n3. Dennoch kann die angefochtene Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt \n\nkeinen Bestand mehr haben. \n\na) Das Oberlandesgericht hat die Umrechnung der nicht volldynamischen \n\nAnrechte der Ehefrau auf der Grundlage der Barwert-Verordnung in der bis zum \n\n31. Dezember 2002 geltenden Fassung vorgenommen. Maßgebend ist nun-\n\nmehr die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung \n\nvom 26. Mai 2003 (BGBl I S. 728) geänderte Fassung der Barwert-Verordnung, \n\ngegen deren Anwendung derzeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen \n\n(Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, \n\n1640). \n\nb) Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da die Einho-\n\nlung neuer Versorgungsauskünfte erforderlich ist. \n\nAuf deren Grundlage kann die aktuelle Höhe des für den Versorgungs-\n\nausgleich maßgeblichen Ruhegeldes für den bereits im Versorgungsbezug ste-\n\nhenden Ehemann ermittelt werden. Hinsichtlich der Berechnung der jährlichen \n\nSonderzahlung (§ 4 a LBesG NW i.V. mit §§ 6, 7 des Gesetzes über die Ge-\n\nwährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger \n\nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003, GVBl. S. 696) wird \n\nzu beachten sein, dass es auf den Bemessungsfaktor im Zeitpunkt der Ent-\n\nscheidung über den Versorgungsausgleich ankommt (Senatsbeschluss vom \n\n4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437, 438 m.w.N.). \n\n27 \n\nDie Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in \n\nDarmstadt hat - wie andere Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen \n\nDienstes - mit Wirkung zum 1. Januar 2002 das bisherige Gesamtversorgungs-\n\nsystem durch ein \"Punktemodell\" abgelöst. Die Ehefrau gehörte bei Änderung \n\nder Satzung der Zusatzversorgungskasse zu den sog. rentennahen Jahrgän-\n\ngen, die nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 der Satzung einen Besitzstandsschutz \n\nfür die auf der Grundlage des alten Rechts erworbenen Anrechte genießen. \n\nAusgangswert für die Berechnung der Startgutschrift an Versorgungspunkten ist \n\ndanach grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2001 in der Gesamtversorgung \n\nerworbene Anwartschaft bei (fiktivem) Eintritt des Versicherungsfalls am \n\n31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Erreichens des \n\n63. Lebensjahres. Anhand einer erneuten Auskunft des Versorgungsträgers \n\nwird zu überprüfen sein, ob sich hieraus eine geänderte Bewertung der bis zum \n\n31. Dezember 2001 erworbenen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau er-\n\ngibt. Im Übrigen sind die Anrechte bei Zusatzversorgungseinrichtungen des öf-\n\nfentlichen Dienstes, die ihre Satzung nach der von einer Arbeitsgruppe der ge-\n\nmeindlichen Zusatzversorgungskassen erarbeiteten Mustersatzung geändert \n\nhaben, nach der Neuregelung der Satzung im Anwartschaftsstadium als sta-\n\ntisch, im Leistungsstadium als volldynamisch anzusehen (Senatsbeschlüsse \n\nvom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706: Zusatzversor-\n\ngungskasse der bayerischen Gemeinden; vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - \n\nFamRZ 2005, 878: Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungs-\n\nverbandes Baden-Württemberg; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 209/03 - FamRZ \n\n2005, 1532: Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes \n\nThüringen). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Offenbach am Main, Entscheidung vom 22.01.1999 - 314 F 1070/94 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.08.2000 - 1 UF 59/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_177-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/xii-zb-177-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_177-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_177-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/xii-zb-177-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_177-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:39.980889+00:00"}}