{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_173-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"XII ZB 173/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 173/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber,\n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Nieder-\n\nbayern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats\n\n- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom\n\n14. September 2000 aufgehoben und Nr. 2, 2. Absatz des Ent-\n\nscheidungssatzes \n\ndes \n\nEndurteils \n\ndes \n\nAmtsgerichts\n\n- Familiengericht - Freyung vom 28. Juni 2000 teilweise abgeän-\n\ndert und wie folgt neu gefaßt:\n\nVon dem Versicherungskonto Nr. ... des An-\n\ntragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Niederbay-\n\nern-Oberpfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der\n\nAntragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-\n\nOberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich\n\n10,98 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, übertragen. Der\n\nMonatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Ent-\n\ngeltpunkte umzurechnen.\n\nDie Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien\n\nje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-\n\nren nicht erstattet.\n\nBeschwerdewert: 1000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 22. April 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den\n\ndem Ehemann (Antragsgegner) am 15. März 2000 zugestellten Antrag der\n\nEhefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 28. Juni 2000 geschieden\n\n(insoweit rechtskräftig seit demselben Tage) und der Versorgungsausgleich\n\ngeregelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. April 1966 bis 29. Februar 2000; § 1587 Abs. 2\n\nBGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils\n\nRentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landes-\n\nversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA), und\n\nzwar die am 23. Dezember 1946 geborene Ehefrau in Höhe von 1.053,35 DM\n\nund der am 31. August 1945 geborene Ehemann in Höhe von 1.820,79 DM,\n\njeweils monatlich und bezogen auf den 29. Februar 2000. Daneben besteht für\n\nden Ehemann ein unverfallbares Anrecht auf eine Versorgung bei der Zusatz-\n\nversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK Bau) in Höhe von 1.026 DM\n\njährlich. Die Ehefrau bezog am 29. Februar 2000 eine Erwerbsunfähigkeits-\n\nrente.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nRentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich\n\n383,72 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, auf das Versicherungskonto\n\nder Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des er-\n\nweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von\n\ndem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 18,16 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000,\n\nauf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Für die Um-\n\nrechnung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in ei-\n\nne dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertver-\n\nordnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf\n\nin der Literatur veröffentlichte \"Ersatztabellen\" mit 7.912,49 DM ermittelt und es\n\nauf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich\n\n36,32 DM umgerechnet.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das\n\nAmtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von\n\nder zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-\n\nfen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde den Beschluß des Amtsge-\n\nrichts dahin abgeändert, daß im Wege des erweiterten Splittings Anrechte nur\n\nin Höhe von monatlich 14,57 DM statt 18,16 DM zu übertragen seien. Das\n\nAmtsgericht habe zwar zu Recht die in der Literatur veröffentlichten \"Ersatzta-\n\nbellen\" angewandt. Allerdings sei der pauschale Zuschlag von 25 %, der dort\n\nfür den Fall vorgesehen sei, daß eine der gesetzlichen Rente vergleichbare\n\nHinterbliebenenversorgung zugesagt werde, entgegen der Ansicht des Amts-\n\ngerichts nicht vorzunehmen, da die ZVK Bau eine solche Hinterbliebenenver-\n\nsorgung nicht zusage. Gegen die Anwendung der \"Ersatztabellen\" richtet sich\n\ndie zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abän-\n\nderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei\n\nverfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-\n\nwerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe\n\ndarauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-\n\ngrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-\n\nbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und\n\nder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-\n\nwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-\n\nwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten \"Ersatztabellen\" (Glockner/\n\nGutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.\n\nDa die ZVK Bau im Falle des Todes lediglich eine Einmalabfindung an den\n\nüberlebenden Ehepartner zahle, könne nicht von einer Hinterbliebenenversor-\n\ngung gesprochen werden. Deshalb sei aus den Ersatztabellen ein niedrigerer\n\nBarwertfaktor zur Ermittlung des Barwerts heranzuziehen, was zu dem redu-\n\nzierten Ausgleichsanspruch führe.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 ent-\n\nschieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und\n\nteildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-\n\nverordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf \"Ersatztabellen\" kann nicht\n\nzurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB\n\n121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Ab-\n\ndruck beigefügt wird, wird verwiesen. Darüber hinaus zeigt gerade der vorlie-\n\ngende Fall, daß die Anwendung der Barwertverordnung nicht immer zu we-\n\nsentlichen Abweichungen beim Versorgungsausgleich führt (s. die Berechnung\n\nunter 3.).\n\n3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-\n\ngungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben\n\nwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.\n\na) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwart-\n\nschaften bei der LVA in Höhe von 1.820,79 DM, sowie das Anrecht auf die Ver-\n\nsorgung bei der ZVK Bau für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.\n\nNach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b) BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende\n\nEhezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der tatrichterlich mit 976,85 DM\n\njährlich festgestellt ist. Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder na-\n\nhezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung\n\nund der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versor-\n\ngung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen.\n\nDies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschafts- und Lei-\n\nstungsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der Invali-\n\ndität zugesagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird. Dabei ist es uner-\n\nheblich, ob die ZVK Bau eine Hinterbliebenenversorgung zusagt; denn eine\n\nsolche müßte bei der Barwertermittlung außer Betracht bleiben (Senatsb e-\n\nschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165, 166). Bei\n\ndem anzuwendenden Barwertfaktor von 4,9 (Alter des Ehemanns zum Ende\n\nder Ehezeit: 54 Jahre) ergibt sich ein Barwert von 4.786,57 DM. Zur Umrech-\n\nnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche\n\nRentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende\n\nder Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung\n\nin Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Renten-\n\nwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 21,97 DM\n\n(4.786,57 DM x 0,0000950479 (cid:222) 0,4550 Entgeltpunkte x 48,29 DM =\n\n21,97 DM). Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insgesamt Anwart-\n\nschaften in Höhe von 1.842,76 DM erworben.\n\nAuf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften\n\nauf eine Regelaltersrente bei der LVA in Höhe von 1.053,35 DM in den Versor-\n\ngungsausgleich einzubeziehen. Denn der von der Ehefrau bezogenen Er-\n\nwerbsunfähigkeitsrente liegt eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten zugrun-\n\nde als der in Zukunft zu zahlenden Altersrente (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n11. April 1984 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1984, 673 für den umgekehrten Fall).\n\nb) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der\n\ndie werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von monatlich\n\n394,70 DM [(1.842,76 DM - 1.053,35 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezüglich der\n\nbei der LVA erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das\n\nRentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von monatlich 383,72 DM\n\ndurchgeführt.\n\nc) Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung\n\nrichtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-\n\ngungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich\n\ndem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-\n\nchen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %\n\ndes auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-\n\nden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während\n\nder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch\n\nÜbertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum\n\nAusgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des\n\nerweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 10,98 DM monat-\n\nlich (21,97 DM : 2), bezogen auf den 29. Februar 2000.\n\nd) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 2.222,32 DM\n\nist nicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach\n\n§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.\n\nBlumenröhr\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_173-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-173-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_173-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_173-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-173-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_173-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:50.485386+00:00"}}