{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_168-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"XII ZB 168/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 168/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Februar 2001\n\nin der Familensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick\n\nund Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\n\nder weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n2. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli\n\n2000 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nBeschwerdewert: 6.981 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit dem angefochtenen Beschluß wies das Beschwerdegericht den An-\n\ntrag des Antragsgegners zurück, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Ent-\n\nscheidung über den Versorgungsausgleich im Scheidungs(verbund)urteil des\n\nFamiliengerichts zu gewähren. Dieser Beschluß wurde dem Antragsgegner am\n\n3. August 2000 zugestellt.\n\nHiergegen legte der Antragsgegner mit an das Oberlandesgericht ge-\n\nrichtetem und am 16. August 2000 dort eingegangenem Schriftsatz seines\n\nzweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten ein als sofortige Beschwerde\n\nbezeichnetes Rechtsmittel ein, mit dem er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand weiterverfolgte.\n\nNach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof am 12. September\n\n2000 wurde der Antragsgegner mit Verfügung vom 14. September 2000 auf\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, da die weite-\n\nre Beschwerde, die gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über den\n\nVersorgungsausgleich und gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für die Ver-\n\nsagung der Wiedereinsetzung im Versorgungsausgleichsverfahren vorgesehen\n\nsei, innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung beim Bundesge-\n\nrichtshof als Gericht der weiteren Beschwerde durch einen dort zugelassenen\n\nRechtsanwalt habe eingelegt werden müssen.\n\nDaraufhin hat der Antragsgegner am 2. Oktober 2000 durch einen beim\n\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt weitere Beschwerde eingelegt\n\nund zugleich beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\n\nVersäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde zu gewähren.\n\nZur Begründung dieses Antrags macht er geltend, seine zweitinstanzli-\n\nchen Verfahrensbevollmächtigten hätten die Vorschrift des § 238 Abs. 2 ZPO\n\nverkannt, was ihnen indes nicht zum Verschulden gereiche, weil sie der Kom-\n\nmentierung bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 54. Aufl. § 78 Rdn. 4\n\nnebst Hinweis auf OLG Hamm FamRZ 1979, 46 f. entnommen hätten, daß ein\n\nAnwaltszwang hier nicht bestehe.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht innerhalb der Monatsfrist\n\ndes § 621 e Abs. 3 ZPO i.V.m. § 516 ZPO bei dem Bundesgerichtshof als dem\n\nGericht der weiteren Beschwerde (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 und 3\n\nZPO, § 133 Nr. 2 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) durch einen bei diesem Ge-\n\nricht zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) eingelegt worden ist\n\n(vgl. Baumbach/Albers, ZPO 58. Aufl. § 621 e Rdn. 21).\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\n\nzur Einlegung der weiteren Beschwerde ist dem Antragsgegner nicht zu ge-\n\nwähren.\n\nDer Wiedereinsetzungsantrag ist zwar zulässig, weil der gerichtliche\n\nHinweis vom 14. September 2000 ausweislich der Akten erst am darauf folgen-\n\nden Tag zur Post gegeben wurde und die zweitinstanzlichen Verfahrensbe-\n\nvollmächtigten des Antragsgegners somit nicht vor dem 16. September 2000\n\nerreicht haben kann. Das am Montag, dem 2. Oktober 2000 eingegangene\n\nWiedereinsetzungsgesuch wahrte somit die Frist des § 234 ZPO.\n\nEin Wiedereinsetzungsgrund ist jedoch nicht gegeben, weil der Antrags-\n\ngegner nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, daß er ohne ein ihm gemäß\n\n§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner zweitinstanzlichen Ver-\n\nfahrensbevollmächtigten gehindert war, die Frist zur Einlegung der weiteren\n\nBeschwerde einzuhalten (§§ 236 Abs. 2 Satz 1, 233 ZPO).\n\nDie Voraussetzungen, unter denen ein Irrtum des Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten über die Art und Zulässigkeitsvoraussetzungen des einzulegenden\n\nRechtsmittels ausnahmsweise als unverschuldet angesehen werden kann, lie-\n\ngen nicht vor.\n\nDie zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners\n\nhatten sich in der Begründung des zunächst von ihnen eingelegten Rechtsmit-\n\ntels ohnehin in erster Linie mit der Bedeutung der Vorschrift des § 78 Abs. 2\n\nNr. 1 ZPO auseinanderzusetzen. Die von ihnen zitierte Kommentierung bei\n\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann weist zunächst darauf hin, daß für die Partei-\n\nen wegen der Folgesache einer Scheidungssache Anwaltszwang besteht, und\n\nzwar auch, soweit es sich um die isolierte Anfechtung einer Folgesache han-\n\ndelt. Letzteres wird indes unter Hinweis auf vier Entscheidungen, die diese An-\n\nsicht teilen, und zwei Entscheidungen, die dem entgegenstehen sollen, nämlich\n\nOLG Hamm FamRZ 1979, 46 und OLG Bamberg FamRZ 1980, 811, als streitig\n\nbezeichnet. Unter diesen Umständen durften die zweitinstanzlichen Verfah-\n\nrensbevollmächtigten des Antragsgegners sich nicht damit begnügen, sich oh-\n\nne Auseinandersetzung mit der zitierten Rechtsprechung auf die letztgenannte\n\nMeinung zu verlassen.\n\nDies gilt um so mehr, als die Entscheidung OLG Hamm FamRZ 1979,\n\n46 f., die sie in der Begründung des von ihnen eingelegten Rechtsmittels selbst\n\nzitiert haben, ausdrücklich darauf hinweist, daß Folgesachen von Scheidungs-\n\nsachen dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterliegen. Soweit die\n\nweitere Beschwerde sich darauf beruft, daß in dieser Entscheidung sowie in\n\nder Entscheidung OLG Bamberg FamRZ 1980, 811 ein Anwaltszwang gleich-\n\nwohl verneint worden sei, ist darauf hinzuweisen, daß beiden Entscheidungen\n\nein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs zugrunde\n\nlag, der - im Gegensatz zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich\n\nselbst - nicht als Folgesache angesehen wurde. Es trifft daher nicht zu, wie die\n\nweitere Beschwerde geltend macht, daß diesen Entscheidungen eine Folgesa-\n\nche zugrunde gelegen und das Oberlandesgericht Hamm in einem Leitsatz\n\nausgesprochen habe, daß insoweit kein Anwaltszwang bestehe. Der betreffen-\n\nde Leitsatz lautet: \"Die dagegen gerichtete Beschwerde unterliegt nicht dem\n\nAnwaltszwang des § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da es sich bei dem Auskunftsan-\n\nspruch zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs nicht um eine 'Folgesa-\n\nche' handelt.\" Demgegenüber steht hier außer Zweifel, daß es sich um eine\n\nFolgesache handelt, weil der Antragsgegner die im Scheidungsverbund ge-\n\ntroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich angreift.\n\nDarüber hinaus enthält bereits der angefochtene Beschluß einen aus-\n\ndrücklichen Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. April\n\n1979 - IV ZB 160/78 - FamRZ 1979, 908 f., dem die zweitinstanzlichen Verfah-\n\nrensbevollmächtigten des Antragsgegners ebenfalls hätten entnehmen können,\n\ndaß die (weitere) Beschwerde hier von einem bei dem Gericht der (weiteren)\n\nBeschwerde zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen war.\n\nDaß dies gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für die Anfechtung einer\n\noberlandesgerichtlichen Entscheidung gilt, durch die ein Antrag auf Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 621 e\n\nAbs. 3 ZPO versagt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1995 - XII ZB\n\n19/95 - BGHR ZPO § 238 Abs. 2 Beschwerde, weitere 1; Thomas/Putzo, ZPO\n\n22. Aufl. § 238 Rdn. 17), war bei Anwendung der Sorgfalt, die von einem\n\nRechtsanwalt bei der Einlegung eines Rechtsmittels zu fordern ist, ohne weite-\n\nres erkennbar. Denn § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt, daß auf die Anfech-\n\ntung einer die Wiedereinsetzung versagenden Entscheidung die Vorschriften\n\nanzuwenden sind, die für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten, hier also\n\nwegen der Besonderheiten des familiengerichtlichen Verfahrens die §§ 621 e\n\nAbs. 2 Satz 2, 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO.\n\nEs trifft auch nicht zu, daß in der gesamten Kommentarliteratur ausge-\n\nführt sei, daß der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß eines Oberlan-\n\ndesgerichts stets der sofortigen Beschwerde unterliege. Sämtlichen von der\n\nweiteren Beschwerde als Beleg hierfür in Vorauflagen angeführten Kommenta-\n\nren (Zöller/Greger, ZPO 20. Aufl. § 238 Rdn. 7; Musielak/Grandel ZPO 1. Aufl.\n\n§ 238 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 54. Aufl. § 238 Rdn. 12)\n\nist vielmehr zu entnehmen, daß gegen die Versagung der Wiedereinsetzung\n\ndas Rechtsmittel zulässig ist, das gegen die Hauptsacheentscheidung gegeben\n\nwäre.\n\nBlumenröhr Hahne Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/xii-zb-168-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/xii-zb-168-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:50:59.961841+00:00"}}