{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_147-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-07-10","aktenzeichen":"XII ZB 147/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 Buchst c, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Zur Frage der Bewertung der Versorgung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Juli 2002\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 147/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 Buchst c, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4\n\nZur Frage der Bewertung der Versorgung der Versorgungsanstalt der\n\nDeutschen Bühnen.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 147/00 - OLG München\nAG München\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs\n\nund Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß\n\ndes 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 28. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 511,29 € ( = 1.000 DM)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 28. Februar 1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den\n\ndem Ehemann (Antragsgegner) am 5. November 1992 zugestellten Antrag der\n\nEhefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 2. März 2000 geschieden\n\n(insoweit rechtskräftig seit 1. Juli 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. Februar 1980 bis 31. Oktober 1992; § 1587\n\nAbs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts beide Partei-\n\nen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bun-\n\ndesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA), die Ehe-\n\nfrau - unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - in Höhe von\n\n874,22 DM und der Ehemann in Höhe von 518,80 DM, jeweils monatlich und\n\nbezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für beide Parteien jeweils eine\n\nehezeitliche Anwartschaft auf Ruhegeld bei der Bayerischen Versicherungs-\n\nkammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen (weitere Beteiligte zu 1,\n\nVddB) festgestellt, für die Ehefrau in Höhe von 10.316,04 DM jährlich, für den\n\nEhemann in Höhe von 4.814,04 DM, ebenfalls jährlich.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nim Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaf-\n\nten der Ehefrau bei der BfA in Höhe von monatlich 177,71 DM, bezogen auf\n\nden 31. Oktober 1992, auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA\n\nübertragen und im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG\n\nzu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der VddB auf dem Versicherungs-\n\nkonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich\n\n90,96 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1992, begründet hat. Dabei hat es die\n\nAnwartschaft beider Parteien auf eine Versorgung bei der VddB als statisch\n\nbewertet und unter Anwendung der Barwertverordnung in dynamische Anwart-\n\nschaften von monatlich 265,30 DM für die Ehefrau und 83,38 DM für den Ehe-\n\nmann umgerechnet.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere Beteiligte\n\nzu 1 gerügt, das Amtsgericht hätte nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes die Versorgungen beider Parteien aus der VddB als im Leistungs-\n\nstadium volldynamisch bewerten müssen. Das Oberlandesgericht hat auf die\n\nBeschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abgeändert, als zu\n\nLasten der Versorgung der Ehefrau bei der VddB auf dem Versicherungskonto\n\ndes Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 184,09 DM,\n\nbezogen auf den 31. Oktober 1992, begründet werden. Dabei hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Anwartschaften der Parteien bei der VddB als im Anwartschafts-\n\nteil statisch und im Leistungsteil dynamisch bewertet, hat aber zur Umrechnung\n\nin dynamische Anwartschaften deren Barwert nicht nach der Barwertverord-\n\nnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in\n\nder Literatur veröffentlichte \"Ersatztabellen\" mit 104.449,91 DM für die Ehefrau\n\nund 34.300,04 DM für den Ehemann ermittelt und sie auf dieser Grundlage in\n\ndynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 548,20 DM für die Ehefrau\n\nund 180,02 DM für den Ehemann umgerechnet. Dagegen richtet sich die zuge-\n\nlassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Abänderung der Ent-\n\nscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Anwartschaften beider Parteien bei\n\nder VddB als im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil dynamisch be-\n\nwertet und unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung angenommen, die\n\nBarwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Ab-\n\nwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz\n\nverletze. Dies ergebe sich daraus, daß die Barwertverordnung auf veralteten\n\nbiometrischen Rechnungsgrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenver-\n\nsorgung bei der Barwertbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der\n\ngesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem\n\nRechnungszins der Barwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle\n\nder Tabellen der Barwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten \"Ersatz-\n\ntabellen\" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermitt-\n\nlung heranzuziehen. Entsprechend sei die amtsgerichtliche Berechnung abzu-\n\nändern.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht uneinge-\n\nschränkt stand.\n\nDie vom Beschwerdegericht vorgenommene - und von der weiteren Be-\n\nschwerde nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungen bei der VddB als im\n\nAnwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch, ist rechtlich\n\nnicht zu beanstanden (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. September 1996\n\n- XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161 ff.).\n\nWie der Senat jedoch (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB\n\n121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermitt-\n\nlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätz-\n\nlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden;\n\nauf \"Ersatztabellen\" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß,\n\ndessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten\n\nvorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.\n\n3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da\n\ndie Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen\n\nihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, teilweise nicht die inzwischen\n\ngeänderte Rechtslage berücksichtigen:\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. März\n\n1996 (FamRZ 1996, 1137) die Regelungen zum Zusammentreffen von Kin-\n\ndererziehungszeiten mit Beitragszeiten mit dem Grundgesetz für unvereinbar\n\nerklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 1998 die verfas-\n\nsungswidrige Regelung durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.\n\nDas Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Aner-\n\nkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung\n\nvom 11. Juli 1985 (HEZG; BGBl. 1985 I S. 1450; zum 1. Januar 1986 in Kraft\n\ngetreten) gewährte Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 ge-\n\nboren wurden, für die Erziehung eines Kindes je Kalendermonat 6,25 Wertein-\n\nheiten, so daß sich für ein Jahr 75 Werteinheiten ergaben. Der erziehende El-\n\nternteil wurde damit so gestellt, als habe er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 75 %\n\ndes Durchschnittsentgelts aller Versicherten erzielt. Insgesamt konnten wäh-\n\nrend Kindererziehungszeiten nur 6,25 Werteinheiten monatlich erreicht werden:\n\nFielen Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten mit Kindererzie-\n\nhungszeiten zusammen, so konnte eine Erhöhung nicht über 6,25 Wertein-\n\nheiten erfolgen. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I\n\nS. 2261; zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten) wurde diese Regelung über-\n\nnommen; nach § 70 Abs. 2 SBG VI wurden Kindererziehungszeiten mit 0,0625\n\nEntgeltpunkten je Kalendermonat bewertet, wenn nicht die Entgeltpunkte, die\n\nauf Grund eigener Beitragsentrichtung anfallen, höher sind. Je Kind gewährte\n\ndas SGB VI dabei 36 Monate Kindererziehungszeiten.\n\nDie Auskunft der BfA zu der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaft\n\nvom 17. Februar 1993 beruht auf § 70 Abs. 2 SGB VI in der damals geltenden\n\nFassung. Sie berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen der durch das Gesetz\n\nzur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 -\n\nRRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung vom 1. Juli\n\n1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 SGB VI, zwischenzeitlich ergänzt\n\ndurch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Geset-\n\nzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines\n\nkapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens \n\n(Altersvermögensergänzungsge-\n\nsetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) eingefügt wurde. Danach wird\n\njeder Kalendermonat der Erziehungszeit mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet,\n\ndie zu sonstigen Beitragszeiten addiert und nicht verrechnet werden; dabei darf\n\nder Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschritten wer-\n\nden. Schließlich wirken sich die Kindererziehungszeiten auch auf die Gesamt-\n\nleistungsbewertung und die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter\n\nZeiten aus.\n\nDa auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Ent-\n\nscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach sei-\n\nnem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt\n\n(st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ\n\n2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38\n\nm.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des § 70\n\nSGB VI in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Artikel 33 Abs. 12 RRG\n\n1999, Artikel 12 AVmEG auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirken.\n\nDie Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-\n\nden, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien an-\n\nhand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versor-\n\ngungsausgleich durchführen kann.\n\nHahne\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_147-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-10/xii-zb-147-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_147-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_147-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-10/xii-zb-147-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_147-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:25:08.990671+00:00"}}