{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_139-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"XII ZB 139/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4; BetrAVG §§ 18, 30 d, 30 f; VBL-Satzung § 44 a Zur notwendigen Aktualisierung von Auskünften über Anrechte auf \"qualifizierte\" Versicherungsrente.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Januar 2002\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 139/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4; BetrAVG §§ 18, 30 d, 30 f; VBL-Satzung\n\n§ 44 a\n\nZur notwendigen Aktualisierung von Auskünften über Anrechte auf \"qualifizierte\"\n\nVersicherungsrente.\n\nBGH, Beschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - OLG München\n AG Freyung\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,\n\nFuchs und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes\n\nund der Länder wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich\n\nFamiliensenat - des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 511,29 € (1.000 DM).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 29. Mai 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der\n\nEhefrau (Antragsgegnerin) am 13. Januar 2000 zugestellten Antrag des Ehe-\n\nmanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 19. April 2000 geschieden (in-\n\nsoweit rechtskräftig am selben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. Mai 1981 bis 31. Dezember 1999; § 1587\n\nAbs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsge-\n\nrichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei\n\nder Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte\n\nzu 2, LVA), und zwar die am 4. April 1959 geborene Ehefrau in Höhe von\n\n282,59 DM und der am 10. Oktober 1956 geborene Ehemann in Höhe von\n\n913,87 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben\n\nist für den Ehemann eine ehezeitliche Anwartschaft auf die sogenannte \"quali-\n\nfizierte\" Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei der Ver-\n\nsorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 1, VBL) ge-\n\nmäß § 44 a der Satzung der VBL (VBLS) in Höhe von 192,94 DM festgestellt.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nRentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich\n\n315,64 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1999, auf das Versicherungskonto\n\nder Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des ana-\n\nlogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG - zu Lasten der Versorgung des\n\nEhemanns bei der VBL weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich\n\n24,85 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1999, auf dem Versicherungskonto\n\nder Ehefrau bei der LVA begründet. Für die Umrechnung der Anwartschaft des\n\nEhemanns auf die statische Versicherungsrente bei der VBL in eine dynami-\n\nsche Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die\n\nes für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Lite-\n\nratur veröffentlichte \"Ersatztabellen\" mit 10.650,29 DM ermittelt und sie auf\n\ndieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich\n\n49,69 DM umgerechnet.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die VBL gerügt, das\n\nAmtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaft nicht von\n\nder zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-\n\nfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen\n\nrichtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie weiterhin\n\ndie Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde unter Bezugnahme auf\n\nseinen in FamRZ 1999, 1432 veröffentlichen Beschluß zurückgewiesen, da das\n\nAmtsgericht zu Recht anstelle der Tabellen der Barwertverordnung die im Jah-\n\nre 2000 veröffentlichten \"Ersatztabellen\" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000,\n\n270, 271) für die Barwertermittlung korrekt herangezogen habe.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nWie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -\n\nFamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der\n\nBarwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch\n\nweiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf \"Er-\n\nsatztabellen\" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessen\n\nAbdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorlie-\n\ngen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht,\n\nbedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.\n\n3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da\n\ndie Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen\n\nihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, nicht die inzwischen geänderte\n\nRechtslage berücksichtigen:\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli\n\n1998 (BVerfGE 98, 365 ff. = FamRZ 1999, 279 ff.) § 18 BetrAVG in der Fas-\n\nsung vom 16. Dezember 1997 insgesamt als mit dem Grundgesetz nicht ver-\n\neinbar erklärt und dem Gesetzgeber zur Neuregelung eine Frist bis zum\n\n31. Dezember 2000 gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt könne § 18 BetrAVG in\n\nder geltenden Fassung angewendet werden (BVerfGE 98, 365, 402 = FamRZ\n\n1999, 279, 284 f.). Ferner hat es in seiner Entscheidung vom 22. März 2000\n\n(VersR 2000, 835 ff.) ausgesprochen, es sei nur noch bis zum 31. Dezember\n\n2000 hinzunehmen, daß die garantierte Mindestversorgungsrente der VBL\n\nnicht dynamisiert werde und die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ge-\n\ngenüber den Betriebsrentnern in der Privatwirtschaft im Hinblick auf den für\n\ndiese geltenden § 16 BetrAVG benachteiligt werden (BVerfG aaO S. 838).\n\nDie Auskunft der VBL vom 16. März 2000 zur (qualifizierten) Versiche-\n\nrungsrente des Ehemanns aufgrund des Betriebsrentengesetzes beruht auf\n\n§ 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung und auf der diese Vorschrift\n\numsetzenden Regelung des § 44 a ihrer Satzung. Sie berücksichtigt noch nicht\n\ndie Auswirkungen der durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des\n\nGesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. De-\n\nzember 2000 (BGBl. I S. 1914) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingetretenen\n\nÄnderung des § 18 BetrAVG, der inzwischen durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des\n\nGesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001\n\n(BGBl. I S. 3138) erneut geändert worden ist. Da auch für die Höhe des Ver-\n\nsorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwen-\n\nden ist, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den\n\nzu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (st.Rspr., vgl. nur Senatsbeschluß\n\nvom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Johann-\n\nsen/Henrich/\n\nHahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwart-\n\nschaften nach den Maßgaben des § 18 BetrAVG in der geltenden Fassung zu\n\nerfolgen, die nach Maßgabe des § 30 d BetrAVG i.d.F. des Ersten Gesetzes\n\nzur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-\n\ngung (aaO) sowie nach Maßgabe des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersvermö-\n\ngensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügten § 30 f BetrAVG\n\nauf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirkt.\n\nFür die Berechnung der Anwartschaft auf die (qualifizierte) Versiche-\n\nrungsrente kann § 44 a Abs. 1 der Satzung nicht herangezogen werden. Der\n\nSatzung der VBL kommt der Charakter allgemeiner Versicherungsbedingungen\n\nzu (BGHZ 139, 333, 339 f.). Sie unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt des\n\nGrundgesetzes in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle, da die VBL\n\neine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVa ZR\n\n242/85 - VersR 1987, 724, 725; BVerfG VersR aaO, 836). Im Hinblick auf die\n\nvon § 18 BetrAVG in der nunmehr geltenden Fassung abweichende Berech-\n\nnung der (qualifizierten) Versicherungsrente und deren fehlende Dynamisie-\n\nrung ist § 44 a Abs. 1 der Satzung zumindest seit dem 1. Januar 2001 unwirk-\n\nsam.\n\nDie Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-\n\nden, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien an-\n\nhand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versor-\n\ngungsausgleich durchführen kann. Die Zurückverweisung gibt zugleich der Be-\n\nschwerdeführerin Gelegenheit, etwaige Änderungen, die sich aufgrund des von\n\nden Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungssystems für die bei\n\nder VBL begründete Anwartschaft ergeben, einzubeziehen.\n\nHahne Gerber Wage-\n\nnitz\n\n Fuchs Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_139-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/xii-zb-139-00","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":6},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30f","ref_norm":"30f","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_139-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_139-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/xii-zb-139-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_139-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:00.955581+00:00"}}