{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_136-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-08-16","aktenzeichen":"XII ZB 136/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 136/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. August 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-\n\nber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des\n\n8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom\n\n23. Juni 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der sofortigen Beschwerde tragen die Beklagten als\n\nGesamtschuldner.\n\nBeschwerdewert: 145.240,20 DM.\n\nGründe:\n\nDie sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat\n\naus zutreffenden Gründen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als\n\nunzulässig verworfen. Mit ihrem weiteren Vorbringen zur Belehrung der Ur-\n\nlaubsvertreterin, der Anwaltsgehilfin B. , über die Fristkontrolle bei Rückga-\n\nbe des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht können die Be-\n\nklagten nicht mehr gehört werden. Innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234\n\nAbs. 1 ZPO müssen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch alle Umstände, die für\n\ndie Frage der Fristversäumung und des Verschuldens von Bedeutung sind,\n\nvollständig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Lediglich Angaben, die\n\nunklar und ergänzungsbedürftig sind, insbesondere solche, deren Aufklärung\n\nnach § 139 ZPO geboten ist, können nach Fristablauf noch erläutert und ver-\n\nvollständigt werden (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB\n\n43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6). In diesem Rahmen hält sich\n\ndas Beschwerdevorbringen der Beklagten jedoch nicht. Vielmehr wird darin\n\nneues und dem ursprünglichen glaubhaft gemachten Vortrag entgegenstehen-\n\ndes Vorbringen über organisatorische Maßnahmen im Büro der Prozeßbevoll-\n\nmächtigten nachgeschoben, auf deren Fehlen das Oberlandesgericht seine\n\nVersagung der Wiedereinsetzung gestützt hat. Das Wiedereinsetzungsgesuch\n\nder Beklagten enthielt - in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung\n\nder Zeugin B. - lediglich die allgemeine Angabe, daß sie als stellvertreten-\n\nde Bürovorsteherin über die Eintragung, Einhaltung und Wahrung von Fristen\n\nbelehrt worden sei. Zu einer Anweisung über die Überprüfung der Fristnotie-\n\nrung nach Eintreffen der gerichtlichen Eingangsbestätigung über die Einlegung\n\nder Berufung ist nichts vorgetragen. Bezogen auf den hier gegebenen Sach-\n\nverhalt wird vielmehr ausgeführt, daß die Stellvertreterin offensichtlich verse-\n\nhentlich davon ausgegangen sei, daß die Berufungsbegründungfrist bereits bei\n\nEinlegung der Berufung von der hauptamtlichen Bürovorsteherin notiert worden\n\nsei und sie aus diesem Grunde die weitere Kontrolle nicht mehr vorgenommen\n\nhabe, da in der Kanzlei die Anweisung bestehe, daß die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist mit gleichem Datum zu notieren und einzutragen sei, mit dem die\n\nBerufungsschrift dem zuständigen Gericht zugestellt werde. Daraus konnte das\n\nOberlandesgericht schließen, daß die Zeugin B. über die Notwendigkeit\n\neiner Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist anhand des Fristenkalen-\n\nders nach Eingang der gerichtlichen Eingangsbestätigung nicht in der erforder-\n\nlichen Weise belehrt wurde, sondern es für ausreichend gehalten hat, daß die\n\nFrist lediglich bei Einreichung der Berufung notiert werde. Wenn nunmehr be-\n\nhauptet wird, sie sei auch über das weitere Erfordernis der Fristenkontrolle\n\nnach Eintreffen der Eingangsbestätigung ausdrücklich belehrt worden, steht\n\ndies im Widerspruch zu dem ursprünglichen Vorbringen und kann daher keine\n\nBerücksichtigung mehr finden (Senatsbeschluß vom 20. Mai 1992 aaO).\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_136-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/xii-zb-136-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_136-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_136-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/xii-zb-136-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_136-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:25:05.001677+00:00"}}