{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_127-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-01-10","aktenzeichen":"XII ZB 127/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 127/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Januar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Mai 2000 wird auf Ko-\n\nsten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nWert: 40.242 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Urteil des Landgerichts vom 22. Februar 2000 wurde dem Beklag-\n\nten zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 25. Februar 2000 zugestellt.\n\nMit einem am 23. März 2000 per Telefax übermittelten Schriftsatz seiner Pro-\n\nzeßbevollmächtigten hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.\n\nMit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 2. Mai 2000, eingegangen\n\nan diesem Tage, hat er die Berufung begründet und gleichzeitig wegen der\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er in\n\ndiesem Schriftsatz ausgeführt, sein Prozeßbevollmächtigter habe sofort bei\n\nZustellung des Urteils am 25. Februar 2000 seine erfahrene Rechtsanwaltsge-\n\nhilfin angewiesen, im Fristenkalender die Berufungsfrist und die Berufungsbe-\n\ngründungsfrist zu notieren. Sie habe zwar die Berufungsfrist eingetragen, ver-\n\nsehentlich aber die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist versäumt. Erst\n\nam 28. April 2000 sei \"im Zuge der allgemeinen Bearbeitung der im Sekretariat\n\nliegenden Akten\" das Versehen aufgefallen.\n\nMit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 15. Mai 2000 hat der\n\nKläger darauf hingewiesen, bei Zustellung des Urteils am 25. Februar 2000\n\nhabe die Berufungsbegründungsfrist noch nicht zuverlässig ermittelt werden\n\nkönnen, da diese nicht ab Zustellung des Urteils, sondern erst ab Einlegung\n\nder Berufung zu laufen beginne.\n\nMit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 24. Mai 2000, bei\n\nGericht per Telefax eingegangen an diesem Tage, hat der Beklagte erwidert,\n\nsein Prozeßbevollmächtigter pflege die Berufungsfrist voll auszuschöpfen, so\n\ndaß schon bei Zustellung des Urteils die Frist für die Berufungsbegründung\n\nberechnet werden könne. Dies habe die Rechtsanwaltsgehilfin auch getan und\n\nsie mit einer entsprechenden Vorfrist in den Fristenkalender eingetragen. Da in\n\ndiesem Falle die Berufung jedoch zwei Tage vor Fristablauf am 23. Februar\n\n2000 eingelegt worden sei, habe sein Prozeßbevollmächtigter die Rechtsan-\n\nwaltsgehilfin ausdrücklich angewiesen, die Berufungsbegründungsfrist und die\n\nVorfrist entsprechend zu korrigieren. Das habe die Rechtsanwaltsgehilfin je-\n\ndoch versäumt.\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den An-\n\ntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der\n\nBerufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig\n\nverworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Er\n\nmacht nunmehr geltend, die Rechtsanwaltsgehilfin habe auf die Anweisung\n\nseines Prozeßbevollmächtigten hin, die eingetragenen Fristen zu korrigieren,\n\nzwar die eingetragene Berufungsbegründungsfrist gestrichen, es aber ver-\n\nsäumt, die neue Frist einzutragen.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und\n\nauch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als un-\n\nzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung\n\nbegründet worden ist (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO). Den Antrag des Be-\n\nklagten, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat es zu Recht zurückgewie-\n\nsen.\n\nNach § 233 ZPO darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist nur gewährt werden, wenn die\n\nPartei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Ver-\n\nschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (nicht: ein Verschulden von dessen\n\nBüropersonal) ist der Partei zuzurechnen (§ 85 ZPO).\n\nNach § 236 Abs. 2 ZPO muß der Antrag auf Bewilligung der Wiederein-\n\nsetzung die Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, daß die Versäumung\n\nder Frist unverschuldet war. Aus der Darstellung, die der Beklagte in seiner\n\nAntragsschrift vom 2. Mai 2000 gegeben hat, läßt sich das jedoch nicht herlei-\n\nten. Aus ihr ergibt sich lediglich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten\n\nsein Büropersonal angewiesen habe, schon bei der Zustellung des erstinstanz-\n\nlichen Urteils nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist zu berechnen und einzutragen. Das Berufungsgericht hat zutreffend\n\nausgeführt, daß eine zu diesem Zeitpunkt durchgeführte hypothetische Be-\n\nrechnung der Berufungsbegründungsfrist, die davon ausgegangen wäre, daß\n\ndie Berufung am letzten Tag der Berufungsfrist eingelegt würde, die Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist nicht verhindert hätte, weil die Berufung\n\nzwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist und die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist von da an lief. Die Eintragung solcher hypothetischer\n\nBerufungsbegründungsfristen im Fristenkalender birgt eine besondere Gefah-\n\nrenquelle und es ist erforderlich, durch besondere organisatorische Maßnah-\n\nmen sicherzustellen, daß die eingetragene Frist anhand der gerichtlichen Be-\n\nstätigung über den Eingang der Berufung überprüft wird (st.Rspr. des Senats,\n\nvgl. Beschluß vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - BGHR-ZPO § 233 Fristverlän-\n\ngerung 19 m.N.). Die Begründung des Beklagten in dem Wiedereinsetzungs-\n\ngesuch vom 2. Mai 2000 enthält (noch) keinen Hinweis darauf, daß in dem Bü-\n\nro seines Prozeßbevollmächtigten solche organisatorischen Maßnahmen vor-\n\ngesehen waren. Hätte eine solche Überprüfung stattgefunden, wäre der damals\n\nbehauptete Fehler aufgedeckt worden.\n\nOb die spätere Sachdarstellung des Beklagten in dem Schriftsatz seiner\n\nProzeßbevollmächtigten vom 24. Mai 2000 und in der Begründung der soforti-\n\ngen Beschwerde die Versäumung der Frist hinreichend entschuldigen könnte\n\nund ob der Beklagte diesen neuen Vortrag, der - worauf das Berufungsgericht\n\nzutreffend hinweist - im eindeutigen Widerspruch zu seinem früheren Vortrag\n\nsteht, hinreichend glaubhaft gemacht hat, kann dahingestellt bleiben. Die darin\n\nenthaltene neue Sachdarstellung kann nämlich nicht berücksichtigt werden,\n\nweil sie nicht rechtzeitig in das Verfahren eingeführt worden ist. Alle Tatsa-\n\nchen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von\n\nBedeutung sein können, müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vor-\n\ngetragen werden (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO). Ein Nachschieben von\n\nGründen nach Fristablauf ist unzulässig. Lediglich erkennbar unklare oder er-\n\ngänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ge-\n\nwesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (Se-\n\nnatsbeschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Be-\n\ngründung 6; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 - BGHR aaO\n\nBegründung 4; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. § 236 Rdn. 6 a, jeweils m.w.N. aus\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).\n\nDie ursprüngliche Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs enthielt\n\neine in sich geschlossene Darstellung und erschien in keinem Punkt ergän-\n\nzungsbedürftig. Die neue Sachdarstellung des Beklagten ergänzt sie nicht,\n\nsondern erklärt sie in einem entscheidenden Punkt für unrichtig und fügt neue\n\nVorgänge hinzu, die nicht an die ursprüngliche Sachdarstellung anknüpfen.\n\nNach der ursprünglichen Schilderung hat die Anwaltsgehilfin nach Zu-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils trotz einer ausdrücklichen Anweisung des\n\nProzeßbevollmächtigten des Beklagten es versäumt, die hypothetisch berech-\n\nnete Berufungsbegründungsfrist einzutragen. Nach der neuen Sachdarstellung\n\nhat sie sie eingetragen und ist später - nach der Einlegung der Berufung - an-\n\ngewiesen worden, sie zu korrigieren, hat sie aber aus Versehen lediglich ge-\n\nstrichen.\n\nFür eine solche wesentliche Änderung des Vortrags nach Ablauf der\n\nFrist des § 234 Abs. 1 ZPO läßt das Gesetz keinen Raum (BGH, Beschluß vom\n\n28. Februar 1991 aaO).\n\nDer Beklagte trägt selbst vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe am\n\n28. April 2000 festgestellt, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei.\n\nJedenfalls von diesem Zeitpunkt an lief die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1\n\nZPO, innerhalb derer die Wiedereinsetzung beantragt werden muß. Diese Frist\n\nwar abgelaufen, als der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2000 seine neue\n\nSachdarstellung erstmals in den Prozeß eingeführt hat.\n\nBlumenröhr Krohn Hah-\n\nne\n\n Gerber Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_127-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-10/xii-zb-127-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_127-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_127-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-10/xii-zb-127-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_127-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:16.604215+00:00"}}