{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_124-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"XII ZB 124/00","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 124/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Januar 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick\n\nund Weber-Monecke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats\n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Juni\n\n2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 4.536 DM\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beru-\n\nfung der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen.\n\nI.\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-\n\nrufungsfrist war der Antragsgegnerin nicht zu gewähren, weil die Frist des\n\n§ 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe\n\ndes angefochtenen Beschlusses verwiesen.\n\nDem steht die Auffassung der sofortigen Beschwerde, die Entscheidung\n\nüber den Prozeßkostenhilfeantrag habe dem beigeordneten zweitinstanzlichen\n\nProzeßbevollmächtigten zugestellt werden müssen, nicht entgegen. Hat der\n\nerstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe\n\nbeantragt, bleibt er auch nach Beiordnung eines am Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Rechtsanwalts weiterhin Prozeßbevollmächtigter. Wird ihm der dem An-\n\ntrag ganz oder teilweise stattgebende Beschluß zugestellt, setzt dies die zwei-\n\nwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO in Lauf, ohne daß es\n\ndarauf ankommt, ob, wann und auf welche Weise dieser Beschluß auch dem\n\nbeigeordneten Rechtsanwalt zugeht, weil hierdurch keine neue Frist in Lauf\n\ngesetzt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 142/92 -\n\nFamRZ 1993, 694; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 234 Rdn. 7 a.E.). Denn nicht\n\ndie Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe als solche oder\n\nderen Zustellung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf, sondern der tatsäch-\n\nliche Wegfall des bisher in der in der Armut der Partei begründeten Hindernis-\n\nses zur Einlegung des Rechtsmittels, der eintritt, sobald die Partei oder ein von\n\nihr Bevollmächtigter Kenntnis von der Bewilligung erlangt (vgl. BGHZ 30, 226,\n\n229).\n\nDies ist auch dann der Fall, wenn mit dem Prozeßkostenhilfegesuch\n\n- wie hier - zugleich die Beiordnung eines namentlich benannten zweitinstanzli-\n\nchen Rechtsanwalts beantragt worden war. Auch wenn man mit der sofortigen\n\nBeschwerde in der Benennung eines Wahlanwalts zugleich dessen Bevoll-\n\nmächtigung und Bestellung für den zweiten Rechtszug sieht (vgl. BGHZ 2,\n\n228 f.), endet das Mandat des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der in\n\ndie vorbereitenden Maßnahmen der Partei zur Beauftragung eines Rechtsmit-\n\ntelanwalts einbezogen ist, erst mit der Annahme des Vertretungsauftrages\n\ndurch diesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 -\n\nVersR 1993, 770, 771 und vom 17. April 1978 - II ZR 34/78 - VersR 1978, 722).\n\nDie Antragsgegnerin muß sich daher die am 5. Mai 2000 erlangte Kenntnis ih-\n\nrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten von der Bewilligung der Prozeß-\n\nkostenhilfe zurechnen lassen.\n\nII.\n\nDie Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit dem weiteren Antrag auf\n\nWiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht\n\nbefaßt, verhilft der sofortigen Beschwerde im Ergebnis ebenfalls nicht zum Er-\n\nfolg, da auch gegen die Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung nicht zu\n\ngewähren ist. Der Vortrag, infolge eines Büroversehens in der Kanzlei der er-\n\nstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei die Wiedereinsetzungsfrist nicht\n\nals solche, sondern als Beschwerdefrist eingetragen und sodann auf Anwei-\n\nsung der Anwältin wieder gelöscht worden, nachdem Beschwerde gegen die\n\nteilweise Ablehnung von Prozeßkostenhilfe nicht habe eingelegt werden sollen,\n\nist nicht geeignet, ein der Antragsgegnerin zuzurechnendes Verschulden an\n\nder Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist auszuräumen.\n\nDer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, deren Verschulden die\n\nAntragsgegnerin sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, hätte es\n\nnämlich bei Ausstellung des Empfangsbekenntnisses über die Zustellung des\n\ndem Prozeßkostenantrag (teilweise) stattgebenden Beschlusses oblegen, dafür\n\nSorge zu tragen, daß insbesondere das Ende der Wiedereinsetzungsfrist nebst\n\nentsprechender Vorfrist im Fristenkalender und in der Handakte eingetragen\n\nund entsprechend gekennzeichnet wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli\n\n1991 - XII ZB 39/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 18 = VersR 1992,\n\n516). Der sofortigen Beschwerde und der ihr beigefügten eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung ist indes weder der Vortrag zu entnehmen, in der Kanzlei der erstin-\n\nstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestehe die allgemeine Anweisung, bei\n\nEingang eines Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses die zweiwöchige\n\nWiedereinsetzungsfrist einzutragen, noch der Vortrag, die Anwältin habe eine\n\nentsprechende Einzelweisung erteilt.\n\nDarüber hinaus hätte die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der\n\nAntragsgegnerin sich nach Eingang des Beschlusses umgehend mit dem bei-\n\ngeordneten Anwalt in Verbindung setzen müssen, um die Übernahme des\n\nMandats und die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels zu gewährleisten.\n\nSie durfte sich nicht darauf verlassen, daß dieser vom Oberlandesgericht be-\n\nnachrichtigt werde und sich sodann von sich aus an sie oder die Antragsgeg-\n\nnerin wenden würde (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Februar 1994 - XI ZB 1/94 -\n\nVersR 1994, 1324 f.).\n\nBlumenröhr Hahne Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/xii-zb-124-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/xii-zb-124-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:00.322819+00:00"}}