{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_121-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-01-31","aktenzeichen":"XII ZB 121/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 3, 511 a, 519 b Abs. 2 Hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert nach §§ 2, 3 ZPO mit nicht mehr als 1.500 DM festgesetzt und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen, so kann eine sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO auf neue Tatsachen, die für die Festsetzung des Beschwerdewertes von Bedeutung sind, nur gestützt werden, wenn dem Berufungsgericht ein Ermessensfehler zur Last fällt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Januar 2001\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 121/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 3, 511 a, 519 b Abs. 2\n\nHat das Berufungsgericht den Beschwerdewert nach §§ 2, 3 ZPO mit nicht mehr als\n\n1.500 DM festgesetzt und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen, so kann\n\neine sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO auf neue Tatsachen, die für die\n\nFestsetzung des Beschwerdewertes von Bedeutung sind, nur gestützt werden, wenn\n\ndem Berufungsgericht ein Ermessensfehler zur Last fällt.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - KG Berlin\n\nAG Tempelhof-Kreuzberg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie \n\nsofortige Beschwerde gegen den Beschluß \n\ndes\n\n13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Mai 2000 wird auf\n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: bis 600 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Kläger nimmt die Be-\n\nklagte auf Erteilung von Auskunft über ihre Brutto- und Nettoeinkünfte sowie\n\nauf Vorlage der Einnahmenüberschußrechnung unter anderem für die Zeit vom\n\n1. Januar bis 31. August 1999 in Anspruch.\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage entsprochen. Hierge-\n\ngen hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die\n\nZwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einstweilen einzustellen. In\n\nder Berufungsschrift wird ausgeführt, daß sich der Wert der Beschwer der Be-\n\nklagten nach dem Auskunftsinteresse des Klägers bestimme; dieses Interesse\n\nsei mit einem Betrag zwischen 5.000 DM und 10.000 DM anzusetzen und die\n\nBerufung deshalb statthaft.\n\nDas Kammergericht hat mit Beschluß vom 20. April 2000, der Beklagten\n\nzugegangen am 4. Mai 2000, deren Antrag auf Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung zurückgewiesen, weil die Berufung nach dem bisherigen Vorbringen\n\nkeine Erfolgsaussichten biete, vielmehr mangels Erreichens der Berufungs-\n\nsumme unzulässig sein dürfte. Maßgeblich für den Wert der Beschwer der Be-\n\nklagten sei die Ersparnis der Kosten, die mit dem Aufwand der Auskunftsertei-\n\nlung verbunden seien. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, daß die Aus-\n\nkunft, zu der die Beklagte verurteilt sei, Kosten von mehr als 1.500 DM verur-\n\nsachen könne.\n\nMit Beschluß vom 16. Mai 2000 hat das Kammergericht die Berufung als\n\nunzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen\n\nBeschwerde.\n\nII.\n\nDie Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für den\n\nWert des Beschwerdegegenstandes, den ein Gericht bei einem Rechtsstreit\n\nwegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Er-\n\nmessen festzusetzen hat, das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend\n\nist. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (vgl. BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.) hat es dargelegt, daß sich der Be-\n\nschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Person nach\n\nderen Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und daß es für\n\ndie Bewertung dieses Abwehrinteresses in der Regel auf die Kosten ankommt,\n\ndie mit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden sind. Die Beklagte ha-\n\nbe nicht dargetan, daß die Auskunft, zu deren Erteilung sie verurteilt sei, Ko-\n\nsten von mehr als 1.500 DM verursachen könnte.\n\n2. Mit der sofortigen Beschwerde macht die Beklagte demgegenüber\n\ngeltend, ihre Steuererklärung für 1999 sei noch nicht in Angriff genommen. Die\n\nErstellung einer Einnahmenüberschußrechnung mit Auskunft über die Brutto-/\n\nNettobezüge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1999 erfordere ein\n\nSteuerberater-Honorar in Höhe von 3.869,76 DM. Es kann dahinstehen, ob\n\ndieser Vortrag geeignet wäre, die Bemessung des Beschwerdewertes durch\n\ndas Kammergericht in Zweifel zu ziehen; denn mit dieser - erstmals im Be-\n\nschwerdeverfahren vorgebrachten - Behauptung kann die Beklagte aus verfah-\n\nrensrechtlichen Gründen nicht mehr gehört werden.\n\na) Zwar kann eine Beschwerde gemäß § 570 ZPO auf neue Tatsachen\n\nund Beweise gestützt werden. Das gilt auch für die sofortige Beschwerde nach\n\n§ 519 b ZPO. Deshalb ist das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die\n\nZulässigkeit der Berufung anhand des vom Berufungsgericht festgestellten\n\nSachverhalts zu überprüfen; es muß in die Zulässigkeitsprüfung vielmehr auch\n\nsolche Tatsachen einbeziehen, die vom Beschwerdeführer erstmals im Verfah-\n\nren der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt\n\n- wie der Senat bereits wiederholt erkannt hat (Senatsbeschlüsse vom\n\n6. Dezember 1989 - IVb ZB 90/89 - BGHR ZPO § 3 Beschwerdewert 1 und\n\nZPO § 519 b Abs. 2 Neue Tatsachen 2 sowie vom 10. Juli 1996 - XII ZB 15/96 -\n\nFamRZ 1996, 1543, 1544) - aber in Fällen, in denen die mit der sofortigen Be-\n\nschwerde geltend gemachte Zulässigkeit einer Berufung vom Wert des Be-\n\nschwerdegegenstands abhängt und das Berufungsgericht diesen Wert zulässi-\n\ngerweise in Anwendung der §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt\n\nhat. Ist die Beurteilung einer Zulässigkeitsvoraussetzung solchermaßen in das\n\nErmessen des Berufungsgerichts gestellt, so beschränkt sich die Überprüfung\n\ndurch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem\n\nihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (a.A. Zöller/\n\nGummer ZPO 22. Aufl., § 570 ZPO Rdn. 6; Schneider/Herget Streitwertkom-\n\nmentar 11. Aufl., Rdn. 1552; vgl. auch Musielak/Ball ZPO 2. Aufl., § 570 ZPO\n\nRdn. 2); denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens\n\nwürde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre,\n\nein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene\n\nErmessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt auch die\n\nMöglichkeit des Beschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erst-\n\nmals im Verfahren der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden. Auch\n\nhier eröffnet § 570 ZPO zwar im Grundsatz die Berücksichtigung neuer Tatsa-\n\nchen durch das Beschwerdegericht; solche Tatsachen sind jedoch nur beacht-\n\nlich, wenn das Berufungsgericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen\n\nungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das könnte namentlich dann der Fall\n\nsein, wenn das Berufungsgericht für die Ermessensausübung maßgebliche\n\nTatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt hat. Zeigt der Beschwerdeführer\n\neinen solchen Verfahrensfehler unter Vortrag neuer Tatsachen auf, dann kön-\n\nnen in diesem Rahmen - bei der Kontrolle der Ermessenausübung des Ge-\n\nrichts - auch die neuen Tatsachen Beachtung finden. Die Verfahrensrechtslage\n\nist insoweit - im Ergebnis - nicht anders zu beurteilen als in Fällen, in denen\n\ndas Berufungsgericht die Berufung durch Urteil verworfen hat und der Bundes-\n\ngerichtshof demzufolge nicht über eine sofortige Beschwerde nach § 519 b\n\nZPO, sondern über eine Revision nach § 547 ZPO zu entscheiden hätte. Daß\n\neine sofortige Beschwerde weitergehenden Rechtsschutz ermöglichen sollte\n\nals eine Revision unter vergleichbaren Verhältnissen, kann nicht angenommen\n\nwerden (Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl., § 570 Rdn. 5; a.A. Musielak/Ball\n\naaO); eine solche Annahme wird auch durch § 570 ZPO nicht nahegelegt.\n\nb) Das Kammergericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten gemäß\n\n§§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt und mit bis 600 DM bezif-\n\nfert. Diese Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Senat nur darauf\n\nüberprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm\n\ngemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen\n\nfehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse aaO) Das könnte hier nur dann der\n\nFall sein, wenn das Kammergericht bei seiner Ermessensprüfung erhebliche\n\nTatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO nicht\n\nfestgestellt oder das rechtliche Gehör verletzt hätte. Einen solchen Verstoß hat\n\ndie sofortige Beschwerde nicht aufgezeigt.\n\nNach § 139 ZPO war das Kammergericht zwar gehalten, die Beklagte\n\nauf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Berufung hinzuweisen. Diese\n\nPflicht entfiel nicht deshalb, weil die Beklagte anwaltlich vertreten und die für\n\ndie Zulässigkeit ihrer Berufung hier allein maßgebende Rechtsfrage bereits seit\n\nlängerem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt war. Die Hin-\n\nweispflicht aus § 139 ZPO besteht grundsätzlich auch gegenüber einer anwalt-\n\nlich vertretenen Partei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anwalt die Rechtsla-\n\nge falsch beurteilt (vgl. BGH Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95 -\n\nNJW-RR 1997, 441). Das war hier der Fall; denn der Prozeßbevollmächtigte\n\nder Beklagten hat sich in der Berufungsschrift zwar ausführlich zur Statthaftig-\n\nkeit des Rechtsmittels geäußert, seinen Ausführungen aber erkennbar einen\n\nfalschen rechtlichen Ansatz zugrunde gelegt. Das Kammergericht hat der ihm\n\ndanach obliegenden Hinweispflicht jedoch mit seinem Beschluß vom 20. April\n\n2000 Genüge getan. In diesem Beschluß, durch den der Antrag der Beklagten\n\nauf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen\n\nUrteil zurückgewiesen wird, zeigt das Gericht die maßgebenden Grundlagen\n\nfür die Ermittlung des Rechtsmittelstreitwertes auf und weist darauf hin, daß\n\ndanach die Berufungssumme unter Zugrundelegung des bisherigen Vorbrin-\n\ngens der Beklagten nicht erreicht sein dürfte. Einer weitergehenden rechtlichen\n\nAufklärung der anwaltlich vertretenen Beklagten bedurfte es nicht.\n\nEin richterlicher Hinweis macht allerdings nur dann Sinn, wenn der Par-\n\ntei zugleich Gelegenheit gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren und den\n\nihr mitgeteilten Bedenken durch eine Ergänzung ihres Sachvortrags und gege-\n\nbenenfalls durch Beibringung geeigneter Unterlagen Rechnung zu tragen\n\n(BGH Urteil vom 27. November 1996 aaO). Diesen Zweck hat das Kammerge-\n\nricht indes nicht verfehlt. Der Beschluß vom 20. April 2000 ist der Beklagten\n\nzwar erst am 4. Mai 2000 zugegangen. Das Kammergericht hat die Berufung\n\njedoch erst am 16. Mai 2000 verworfen - mithin nach Ablauf eines Zeitraums,\n\nwelcher der Beklagten und ihrem Prozeßbevollmächtigten hinreichende Mög-\n\nlichkeit bot, entweder unverzüglich Tatsachen nachzutragen, aus denen sich\n\neine von der Beurteilung des Kammergerichts abweichende Bestimmung des\n\nRechtsmittelstreitwerts ergeben würde, oder doch den unverzüglichen Nach-\n\ntrag solcher Tatsachen anzukündigen. Dazu bestand für die Beklagte um so\n\nmehr Veranlassung, als auch der Kläger mit einem Schriftsatz vom 25. April\n\n2000 unter Darlegung der maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte darauf\n\nhingewiesen hatte, daß der Rechtsmittelstreitwert die Berufungssumme nicht\n\nerreiche. Nachdem die Beklagte binnen einer angemessenen Zeitspanne keine\n\ndieser Möglichkeiten genutzt hatte, konnte das Kammergericht ohne Verfah-\n\nrensfehler davon ausgehen, daß mit einem weiteren Vortrag zur Statthaftigkeit\n\ndes Rechtsmittels nicht zu rechnen und die Sache entscheidungsreif sei. Der\n\nUmstand, daß der Beschluß des Kammergerichts ebenso wie der die Zulässig-\n\nkeit der Berufung in Zweifel ziehende Schriftsatz des Klägers der Beklagten\n\nerst am 4. Mai 2000 und damit - für das Kammergericht erkennbar - erst nach\n\nFertigstellung der Berufungsbegründung (am 3. Mai 2000) zugestellt worden\n\nist, ändert daran nichts. Er zwingt insbesondere nicht zu der Annahme, das\n\nKammergericht habe die Berufung nicht verwerfen dürfen, ohne zuvor - in Ab-\n\nweichung von § 519 b Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ZPO - über die Zulässigkeit der\n\nBerufung mündlich zu verhandeln, die Beklagte auf diese - naheliegende -\n\nMöglichkeit hinzuweisen oder doch der Beklagten unter Fristsetzung eine Er-\n\ngänzung ihres Sachvortrags aufzugeben. Das Kammergericht durfte vielmehr\n\nerwarten, daß die anwaltlich vertretene Beklagte seinen ausführlichen rechtli-\n\nchen Hinweisen nachgehen und - falls möglich - ihren Vortrag unverzüglich und\n\nvon sich aus nach Maßgabe dieser Hinweise ergänzen oder doch eine solche\n\nErgänzung in Aussicht stellen würde. Daß die Beklagte bei Erhalt der richterli-\n\nchen Hinweise ihre Berufungsbegründung bereits erkennbar fertiggestellt hat-\n\nte, hindert die Berechtigung dieser Erwartung nicht.\n\nBlumenröhr\nne\n\nBundesrichterin Dr. Krohn Hah-\n\nist im Urlaub und verhindert\nzu unterschreiben.\n Blumenröhr\n\n Gerber Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_121-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-31/xii-zb-121-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_121-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_121-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-31/xii-zb-121-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_121-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:29.069208+00:00"}}