{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_119-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-01-10","aktenzeichen":"XII ZB 119/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 119/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Januar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des\n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch\n\nüber die Kosten des Verfahrens der Beschwerde - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nWert: 30.260 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines ge-\n\nwerblichen Grundstücks. Das Grundstück war an die O. GmbH vermietet und\n\ndiese hatte es an die Beklagte untervermietet. Als sich im Jahre 1997 die O.\n\nGmbH in Liquidation befand, wurde jedenfalls erwogen, die Beklagte solle als\n\nHauptmieterin anstelle der O. GmbH in den Mietvertrag eintreten. Ob es zu\n\neinem Mietvertrag zwischen den Parteien gekommen ist, ist streitig.\n\nRechtsanwalt K. hat sich für die Kläger bestellt und mit zwei Mahnbe-\n\nscheiden rückständigen Mietzins und Nebenkosten gegen die Beklagte geltend\n\ngemacht. Nachdem die Beklagte Widerspruch eingelegt hatte, wurden die bei-\n\nden Verfahren miteinander verbunden. Die Beklagte hat bestritten, daß\n\nRechtsanwalt K. von dem Kläger zu 1 eine entsprechende Prozeßvollmacht\n\nerhalten habe. Rechtsanwalt M. hat sich für die Kläger bestellt und mitgeteilt,\n\naußer ihm habe niemand von den Klägern Prozeßvollmacht erhalten. Daraufhin\n\nhat Rechtsanwalt K. das Mandat niedergelegt.\n\nDas Landgericht hat durch Versäumnisurteil die Klage abgewiesen. Ge-\n\ngen dieses Versäumnisurteil haben die Rechtsanwälte A. und S. für die Kläger\n\nEinspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die\n\nKlage als unzulässig abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits Rechtsan-\n\nwalt K. aufzuerlegen.\n\nZur Begründung haben sie ausgeführt, Rechtsanwalt K. habe als voll-\n\nmachtloser Vertreter gehandelt. Deshalb sei ein Prozeßrechtsverhältnis zwi-\n\nschen den Partein nicht zustande gekommen und Rechtsanwalt K. müsse die\n\nKosten des Rechtsstreits tragen.\n\nDurch Urteil vom 4. Januar 2000 hat das Landgericht das Versäumnis-\n\nurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsanwalt K.\n\nhabe eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht für die Kläger gehabt und die\n\nKlage sei deshalb wirksam erhoben worden. Der eingeklagte Zahlungsan-\n\nspruch könne den Klägern aber schon deshalb nicht zugesprochen werden,\n\nweil sie einen entsprechenden Sachantrag nicht mehr gestellt hätten (§ 308\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nGegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie\n\nnach wie vor erreichen wollen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird\n\nund die Kosten des Rechtsstreits Rechtsanwalt K. auferlegt werden.\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Beru-\n\nfung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde\n\nder Kläger, mit der sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache\n\nerreichen wollen.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und\n\nauch sonst zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hat die\n\nBerufung der Kläger zu Unrecht als unzulässig verworfen.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels\n\nsetze eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein im Ko-\n\nstenpunkt bestehen dürfe. Ob und inwieweit von einer Beschwer auszugehen\n\nsei, bestimme sich nach dem rechtskraftfähigen Inhalt der angefochtenen Ent-\n\nscheidung, wobei die Gründe zur Auslegung heranzuziehen seien. Das Land-\n\ngericht habe zwar formell das ein Mietzahlungsbegehren der Kläger abweisen-\n\nde Versäumnisurteil aufrechterhalten. Der Sache nach habe es aber nicht mehr\n\nüber einen entsprechenden Sachantrag der Kläger entschieden, weil ein dies-\n\nbezüglicher Anspruch von ihnen nicht mehr weiterverfolgt worden sei. Das\n\nLandgericht habe vielmehr über einen geänderten, auf Feststellung der Unzu-\n\nlässigkeit der in ihrem Namen erhobenen Klage gerichteten Antrag der Kläger\n\nbefunden, der mit dem Ziel verbunden gewesen sei, eine Verurteilung des\n\nRechtsanwalts K. in die Kosten zu erreichen. Es sei deshalb zu befinden ge-\n\nwesen \"über die Abwehr der einer der Prozeßparteien nachteiligen Kostenent-\n\nscheidung, die grundsätzlich von der Rechtsmittelbeschränkung durch § 99\n\nAbs. 1 ZPO betroffen\" werde. In einem solchen Fall die Berufung zuzulassen,\n\nhätte \"unüberschaubare Unzuträglichkeiten zur Folge, die sich nicht mit Hilfe\n\ndes gesetzgeberischen Normenwerkes, sondern allenfalls mittels einer weitrei-\n\nchenden richterlichen Rechtsfortbildung sach- und interessengerechten Lö-\n\nsungen zuführen ließen.\"\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\n2. Eine Partei, die geltend machen will, der Rechtsstreit sei bisher gegen\n\nihren Willen von einem vollmachtlosen Vertreter geführt worden, kann einen\n\nanderen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt ordnungsgemäß beauf-\n\ntragen und mit seiner Hilfe ihr Anliegen - auch durch das Einlegen eines\n\nRechtsmittels - verfolgen (BGHZ 111, 219, 222 f.). Insofern bestehen gegen die\n\nZulässigkeit der von den Klägern eingelegten Berufung keine Bedenken. Zu\n\nUnrecht meint das Berufungsgericht auch, es fehle den Klägern an einer Be-\n\nschwer. Ein Kläger, dessen Klage als unbegründet abgewiesen worden ist, ist\n\nauch dann beschwert und betreibt auch dann mit seinem Rechtsmittel eine Be-\n\nseitigung dieser Beschwer, wenn er mit dem Rechtsmittel lediglich erreichen\n\nwill, daß die Klage als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen wird. Dies\n\ngilt deshalb, weil die Abweisung der Klage als unbegründet eine weiterreichen-\n\nde Rechtskraftwirkung hat als die Abweisung der Klage als unzulässig (BGH,\n\nUrteil vom 25. April 1956 - IV ZR 335/55 - LM § 511 ZPO Nr. 8; Zöller/Gummer,\n\nZPO 22. Aufl. vor § 511 Rdn. 11; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. vor § 511\n\nRdn. 22).\n\nDie Zahlungsklage ist in erster Instanz zunächst durch Versäumnisurteil\n\nals unbegründet abgewiesen worden. Durch das mit der Berufung angefochte-\n\nne Urteil hat das Landgericht dieses Versäumnisurteil uneingeschränkt auf-\n\nrechterhalten. Würde dieses Urteil rechtskräftig, wäre rechtskräftig festgestellt,\n\ndaß den Klägern der eingeklagte Zahlungsanspruch nicht zusteht. Sie könnten\n\nihn nicht erneut gerichtlich geltend machen. Die Kläger haben ein berechtigtes\n\nInteresse daran, den Eintritt dieser Rechtskraftfolge zu verhindern. Sie machen\n\ngeltend, daß die Klage ohne ihren Willen von einem vollmachtlosen Vertreter\n\neingereicht worden sei. Es ist ihnen nicht zuzumuten, die gegen ihren Willen\n\neingereichte Klage in diesem Prozeß in der Sache weiterzuverfolgen, nur um\n\nzu erreichen, daß ihnen der eingeklagte Anspruch nicht rechtskräftig aberkannt\n\nwird.\n\nDa die Kläger beschwert sind und da das von ihnen eingelegte Rechts-\n\nmittel objektiv geeignet ist, diese Beschwer zu beseitigen, ist ihr Rechtsmittel\n\nzulässig. Sollte es ihnen letztlich nur darum gehen, eine Kostenentscheidung\n\nzum Nachteil des Rechtsanwalts K. zu erreichen, so wäre das lediglich ein Mo-\n\ntiv für die Entscheidung, ein Rechtsmittel einzulegen. Ein solches Motiv würde\n\ndie Berufung nicht unzulässig machen.\n\nBlumenröhr Krohn Hah-\n\nne\n\n Gerber Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-10/xii-zb-119-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-10/xii-zb-119-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZB_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:23.507691+00:00"}}